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Kammergericht Berlin Beschluss vom 02.04.2015 - 3 Ws (B) 39/15 - 162 Ss 6/15 - Bezugnahme auf eine gespeicherte Videoaufnahme im Urteil

KG Berlin v. 02.04.2015: Bezugnahme auf eine gespeicherte Videoaufnahme im Urteil und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.04.2015 - 3 Ws (B) 39/15 - 162 Ss 6/15) hat entschieden:
  1. Wegen der im Bußgeldverfahren herabgesetzten Anforderungen an die Urteilsgründe ist im Hinblick auf die Festsetzung einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Geldbuße nicht notwendigerweise das konkrete Einkommen und Vermögen des Betroffenen festzustellen; ausreichend sind Feststellungen, aus denen sich auf seinen sozialen Status schließen lässt, wie z.B. der Beruf des Betroffenen oder der Wert des bei der Verkehrstat verwendeten Fahrzeugs.

  2. Eine im Urteil vorgenommene Verweisung auf ein in Augenschein genommenes Video vom Tattag ist rechtlich bedenklich. Zwar besteht nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit, auf in den Akten befindliche Abbildungen zu verweisen. In der Verweisung auf ein Speichermedium liegt aber keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Siehe auch Videoaufzeichnungen bei Geschwindigkeits- und Abstands-Messungen und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) nach §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 (zu ergänzen: zu § 41 Abs. 1, Abschnitt 7, Nr. 49 [Zeichen 274], Spalte 3), 49 Abs. 3 Nr. 5 (richtig: Nr. 4) StVO, 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG sowie wegen einer weiteren tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit (falsches Überholen) nach §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5, 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG eine Geldbuße von 320,00 € festgesetzt; zudem hat ihm das Amtsgericht nach § 25 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, verbunden mit einer Regelung über das Wirksamwerden des Fahrverbots nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG.

Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.


II.

1. Soweit der Verteidiger rügt, dass vom Amtsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden sei, ob am Messfahrzeug ein Reifendruckverlust von mehr als 1,5 bar vor-​gelegen habe, ist die Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Die Aufklärungsrüge erfordert die Mitteilung, welcher Beweismittel sich das Gericht hätte bedienen sollen (BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13 –, Rn. 17, juris). Darüber hinaus muss das zu erwartende Beweisergebnis benannt werden (BGH, Beschluss vom 30. September 2014 – 3 StR 351/14 –, juris). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht. Weder in der Revisionsbegründung noch in der Eingabe in der Hauptverhandlung, auf die die Revisionsbegründung verweist, wird ein konkretes Beweismittel für eine weitere Sachaufklärung benannt. Es wird dort lediglich auf die Aussagen der vernommenen Polizeibeamten verwiesen, die zu dem Reifendruck am Tattag keine bestimmten Angaben machen konnten. Soweit der Verteidiger auf ein Gespräch mit dem Sachverständigen nach der Hauptverhandlung Bezug nimmt, wird nicht deutlich, ob dessen (erneute) Vernehmung angestrebt wird. Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, welches Ergebnis sich der Betroffene von einer weiteren Beweisaufnahme verspricht. Er äußert zwar die Ansicht, es käme darauf an, ob der Reifendruckverlust mehr als 1,5 bar betrage, weil die Messung nicht bei jedem Druckverlust innerhalb der Toleranz sei. Die konkrete Behauptung, eine weitere Beweisaufnahme werde zu dem Ergebnis führen, am Messfahrzeug sei der Reifendruck mehr als 1,5 bar unterschritten gewesen, ergibt sich daraus aber nicht.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

aa) Bei dem für die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung verwendeten Messgerät ProViDa 2000 Modular handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Bei einem solchen Messverfahren genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchst-​geschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Voraussetzung ist, dass das Gerät von seinem Bedienungspersonal standardmäßig, das heißt in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben haben (Senat, Beschluss vom 18. März 2013 – 3 Ws (B) 141/13 –). So liegt der Fall hier. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Messgerät von den beteiligten Polizeibeamten vorschriftsgemäß verwendet und die Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz ermittelt worden. Soweit das Amts-​gericht im Luftdruck der Reifen am Messfahrzeug eine Fehlerquelle gesehen hat, hat es sich zur Überprüfung des Messergebnisses sachverständiger Hilfe bedient. Die Zweifel des Amtsgerichts am Messergebnis, die auf der Äußerung eines beteiligten Polizeibeamten beruhten, er sei sich nur zu 99,9 % sicher, den Luftdruck der Reifen überprüft zu haben, waren allerdings nicht begründet. Die richterliche Überzeugungsbildung erfordert keine absolute Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Dezember 1999 – 1 Ss 279/99 –, Rn. 7, juris). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen falschen Reifendruck des Messfahrzeugs zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung, weil keine konkreten Umstände geschildert werden, die einen Druckverlust hätten bewirken können.

Jedenfalls war aber der vom Amtsgericht vorgenommene Toleranzabzug von 10 % ausreichend, um etwaige Messfehler auszugleichen. Das Amtsgericht hat den nach ständiger Rechtsprechung des Senats vorzunehmenden Toleranzabzug von 5 % (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2010, NJW 2010, 2900) deutlich überschritten und ist aufgrund sachverständiger Beratung nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, ein möglicher Reifenfehldruck sei damit abgedeckt.

bb) Die Verurteilung wegen falschen Überholens ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings ist die im Urteil vorgenommene Verweisung auf ein in Augenschein genommenes Video vom Tattag rechtlich bedenklich. Zwar besteht nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit, auf in den Akten befindliche Abbildungen zu verweisen. In der Verweisung auf ein Speichermedium liegt aber keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (BGH, Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 332/11 –, Rn. 14, juris; OLG, Brandenburg NStZ-​RR 2010, 89, 90; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 3 Ws (B) 75/13 –). Das Urteil beruht indes nicht auf dem Rechtsfehler. Das Geschehen, das sich aus der Videoaufnahme ergeben soll, wird im Urteil auch ohne die Bezugnahme ausreichend beschrieben und gewürdigt. Aus der Darstellung der Zeugenaussage eines bei der Messung beteiligten Polizeibeamten geht hervor, dass der Betroffene auf der rechten Fahrspur mehrere Fahrzeuge überholt hat.

b) Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenso sachlich-​rechtlicher Überprüfung stand.

aa) Die Verhängung eines Fahrverbots ist nicht zu beanstanden. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1 Buchstabe c lfd. Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 38, 125 [134]; 38, 231 [235]; Senat, Beschlüsse vom 18. Juni 2014 – 3 Ws (B) 311/14 – und 30. Oktober 2013 – 3 Ws (B) 524/13 –). Der Tatrichter ist in diesen Fällen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, ein Fahrverbot anzuordnen (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 3 Ws (B) 355/14 –, Rn. 3, juris)

bb) Die Geldbuße hat das Amtsgericht auch hinsichtlich der Höhe rechtsfehlerfrei festgesetzt. Zwar hat das Amtsgericht eine Geldbuße von 320,00 € verhängt, die über der bei 250,00 € liegenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt (vgl. Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Auflage, § 17, Rn. 24). In solchen Fällen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen (Senat, Beschlüsse vom 16. September 2013 – 3 Ws (B) 429/13 – und 4. Juli 2013 – 3 Ws (B) 291/13 –). Von einer näheren Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann aber abgesehen werden, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht (Senat, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 3 Ws (B) 651/13 –, 16. September 2013 aaO. und vom 4. September 2012 – 3 Ws (B) 396/12 –; Gürtler aaO.). So liegt der Fall hier.

Das Amtsgericht hat die Regelbuße, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV in Verbindung mit der Tabelle 1 Buchstabe c) Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 des Bußgeldkatalogs 160,00 € beträgt, nach § 3 Abs. 4a BKatV wegen vorsätzlicher Begehungsweise verdoppelt und damit eine Geldbuße festgesetzt, die dem Bußgeldkatalog entspricht.

Ob bei der Verhängung von Bußgeldern für vorsätzliches Handeln entsprechend den Regelsätzen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt erforderlich oder ob sie in solchen Fällen ganz entbehrlich sind (so OLG Celle, Beschluss vom 1. Dezember 2014 – 321 SsBs 133/14 –, Rn. 13, juris; OLG Jena, Beschluss vom 1. September 2011, VRS 122, 149 [150] bei Geldbußen bis 500,00 €), kann hier offenbleiben. Das Amtsgericht hat zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zwar äußerst knappe – nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu knappe – Feststellungen getroffen. Wegen der im Bußgeldverfahren herabgesetzten Anforderungen an die Urteilsgründe ist aber nicht notwendigerweise das konkrete Einkommen und Vermögen des Betroffenen festzustellen; ausreichend sind Feststellungen, aus denen sich auf seinen sozialen Status schließen lässt, wie z. B. der Beruf des Betroffenen oder der Wert des bei der Verkehrstat verwendeten Fahrzeugs (OLG Schleswig, NZV 2011, 410; OLG Hamburg, NJW 2004, 1813, 1814; vgl. auch OLG Hamm VRS 92, 42 [43] bei einem Verkäufer/Außendienstmitarbeiter). Dem angefochtenen Urteil ist immerhin zu entnehmen, dass der Betroffene von Beruf Diplomkaufmann ist. Damit ist anzunehmen, dass er diesen Beruf auch ausübt. Beim angegebenen Beruf kommt es auf den tatsächlich ausgeübten, nicht den erlernten an (Göhler/Gürtler, aaO., § 111, Rn. 14). Angesichts dieses beruflichen Hintergrundes und im Hinblick darauf, dass der Betroffene im Besitz eines Motorrades ist, ist davon auszugehen, dass er zumindest ein durchschnittliches Einkommen erzielt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.