Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Celle Urteil vom 06.05.2015 - 14 U 181/14 - Ansprüche des verletzten Beifahrers gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen

OLG Celle v. 06.05.2015: Ansprüche des verletzten Beifahrers gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen


Das OLG Celle (Urteil vom 06.05.2015 - 14 U 181/14) hat entschieden:
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflVersG ist in der Weise auszulegen, dass ein Ersatz des Sachschadens des Kfz-Halters an seinem Fahrzeug auch dann zu erfolgen hat, wenn ausschließlich der im Fahrzeug mitfahrende Beifahrer erheblich verletzt wurde und eine Zahlungspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen gegenüber dem Beifahrer nur deshalb nicht besteht, weil der betreffende Fahrzeuginsasse den Ersatz seines Personenschadens vom Fahrzeughalter und dessen Versicherer beanspruchen kann.


Siehe auch Der Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Beifahrer


Gründe:

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin beansprucht Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 9. März 2013 gegen 13:25 Uhr auf der BAB 2 Richtungsfahrbahn B. zwischen den Anschlussstellen L. und B..

Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer ihres PKW Mini Cooper, der zunächst auf der linken von drei Richtungsfahrspuren gefahren sei, sei weil sich ein Polizeifahrzeug unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten mit Blaulicht genähert habe auf die mittlere Spur übergewechselt. Als er die mittlere Spur bereits vollständig erreicht gehabt habe, habe ein vor dem PKW Mini Cooper auf der rechten Fahrspur fahrender weißer Transporter beabsichtigt, von dieser auf die mittlere Fahrspur zu wechseln und ohne zu blinken nach links über die Fahrspurmarkierung hinweg gesteuert. Um einen Verkehrsunfall zu vermeiden, habe der Fahrer des PKW der Klägerin abgebremst und den Mini Cooper zur linken Seite gesteuert. Dadurch sei das Fahrzeug ausgebrochen und über sämtliche Fahrspuren der Autobahn geschleudert, wodurch es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Der Fahrer dieses weißen Transporters, der zunächst angehalten und zur Unfallstelle gekommen sei, habe dann, nach entsprechender Erklärung der Polizeibeamten des Polizeifahrzeuges, seine Fahrt fortsetzen dürfen, ohne dass dessen Personalien festgestellt worden sind. Er habe anschließend nicht ermittelt werden können, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Das Landgericht hat die Klage vollständig abgewiesen, weil eine Eintrittspflicht des Beklagten nach § 12 PflVersG nicht begründet sei, da Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn der Beklagte als Entschädigungsfonds aufgrund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen einer erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet sei. Da die Beifahrerin im PKW der Klägerin einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aufgrund der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gegen die Klägerin und die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung habe, bestehe keine Eintrittspflicht des Beklagten, was dazu führe, dass auch die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihres Sachschadens habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie diese Rechtsauffassung angreift und geltend macht, der Verkehrsunfall sei für den Fahrer ihres PKW unvermeidbar gewesen. Sowohl der Fahrer des PKW, der Zeuge D., als auch die Beifahrerin, die Zeugin J. M., seien durch den Verkehrsunfall erheblich verletzt worden(Bl. 140 d. A.); der Zeuge D. habe ein Hochrasanztrauma erlitten. Aus diesem Grund bestehe eine Eintrittspflicht des Beklagten auch für den Sachschaden der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 11. September 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover zu verurteilen, an die Berufungsklägerin € 6.041,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2013 zu zahlen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben und die Sache zur streitigen Verhandlung an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine Eintrittspflicht des Beklagten gemäß § 12 PflVersG sei nicht gegeben. Kern und Sinn dieser gesetzlichen Regelung sei es, den Beklagten nicht übermäßig finanziell zu belasten, weshalb die Einschränkungen, die der Unionsgesetzgeber zugelassen habe, in vollem Umfang vom deutschen Gesetzgeber übernommen worden seien.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 20. Januar 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. M. und J. D.. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Protokollniederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21. April 2015 Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des ihr durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen, den Betrag von € 500 übersteigenden, Sachschadens nach einer Quote von 50 %.

1. Der Beklagte ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 3 PflVG für den Sachschaden der Klägerin einstandspflichtig.

Durch den Gebrauch eines Fahrzeugs, welches nicht ermittelt werden konnte, ist ein Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden. Die Klägerin kann keine Ersatzleistung wegen ihres Sachschadens durch einen Dritten erlagen.

2. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der PKW der Klägerin deshalb ins Schleudern geraten und beschädigt worden ist, weil ein nicht ermittelter weißer Transporter ohne den Fahrstreifenwechsel anzukündigen vor dem PKW der Klägerin vom rechten auf den mittleren Richtungsfahrstreifen hinübergezogen ist.

a) Die Zeugin J. M. hat ausgesagt, der vom Zeugen D. gesteuerte PKW sei zunächst mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 140 km/h von der linken Fahrspur aus auf die mittlere Fahrspur übergewechselt. Als dieser PKW Mini Cooper schon auf der mittleren Fahrspur gefahren sei, habe sie wahrgenommen, dass ein auf der rechten Fahrspur fahrender Kastenwagen immer weiter auf die mittlere Fahrspur herübergekommen sei. Geblinkt habe er nicht. Dieser Wagen sei etwas langsamer als das Fahrzeug, in dem sich die Zeugin befunden habe, gefahren und nach links herübergedriftet, etwa zur Hälfte auf die vom PKW Mini Cooper genutzte Fahrbahn, weshalb der Fahrer ausgewichen sei.

b) Der Zeuge J. D. hat ausgesagt, er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 140 km/h auf den mittleren Fahrstreifen hinübergewechselt, weil sich hinter ihm ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht genähert habe. Nachdem er den Fahrspurwechsel gerade abgeschlossen gehabt habe, sei ein weißer Kastenwagen von der rechten Fahrspur aus seinem Eindruck nach ruckartig auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt.

c) Der Senat ist aufgrund des Gesamteindrucks aus der Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass es den Kastenwagen und dessen Fahrverhalten, welches beide Zeugen als Anlass für das Fahrmanöver des Zeugen D. geschildert haben, tatsächlich gegeben hat.

Beide Zeugen haben nach dem unmittelbaren Eindrucks des Senats aus der Zeugenvernehmung ein tatsächlich erlebtes Geschehen wiedergegeben. Bereits am Unfalltag haben beide Zeugen anlässlich der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme das durch den Fahrer des Kastenwagens ausgelöste Ausweichmanöver als Unfallauslöser dargestellt. Noch an der Unfallstelle (Bl. 12 d. A.) ist gegenüber der Polizeibeamtin B. das Fahrverhalten des Kastenwagens als Unfallauslöser dargestellt worden. Aufgrund des Eindrucks des Senats von den Zeugen schließt er aus, dass diese noch unter dem unmittelbaren Eindruck des dramatischen Unfallablaufs, der die Zeugen naheliegend in konkrete Lebensgefahr bringen konnte, sogleich einen tatsächlich unbeteiligten Kastenwagenfahrer zu Unrecht als Unfallverursacher beschuldigt hätten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen eine derartige übereinstimmende Darstellung des Unfallablaufs hätten untereinander absprechen können und dies auch getan hätten.

Der Beklagte hat seine Behauptung, der Fahrer des Transporters, der zunächst angehalten habe, habe in Gegenwart des Zeugen D. und der Zeugin M. bekundet, den eigentlichen Unfallhergang nicht gesehen zu haben, weshalb die Polizeibeamtin B., da diese Angaben nicht auf Widerspruch der Zeugen D. und M. gestoßen seien, diesen habe ohne Feststellungen der Personalien weiterfahren lassen, in das Wissen der Polizeibeamtin B. gestellt.

Der Senat legt diese seitens des Beklagten in das Wissen der Zeugin B. gestellten Behauptungen zum Verhalten der Zeugen im Zusammenhang mit der Entlassung des Fahrers des Transporters (Schriftsatz vom 9. April 2014, S. 4 bis 5, Bl. 45, 46 d. A.) zugrunde. Dieses rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung.

Der Senat erachtet die Darstellung des Unfallgeschehens durch die Zeugen D. und M. als zutreffend, auch wenn diese zunächst gegenüber der Polizeibeamtin B. gegen eine Entlassung des Fahrers des Transporters ohne Feststellung von dessen Personalien keinen Widerspruch erhoben haben und nicht sogleich geschildert haben, dass das Fahrverhalten dieses Transporters unfallursächlich gewesen sei. Das Verhalten beider Zeugen unmittelbar nach dem Unfall rechtfertigt daher nicht die Annahme, die Schilderung zum Fahrverhalten des Kastenwagens sei eine Schutzbehauptung, welche nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen würde.

Insoweit muss berücksichtigt werden, dass beide Zeugen unmittelbar zuvor einen gravierenden Verkehrsunfall miterlebt hatten. Der Senat ist aufgrund des unmittelbaren Eindrucks von den Zeugen davon überzeugt, dass diese aufgrund des Unfallerlebnisses zunächst außerstande waren, umfassende und sachgerechte Angaben zum Unfallhergang zu machen und auf eine Feststellung der Personalien des anderen Unfallbeteiligten hinzuwirken. Bezüglich der Zeugin M. muss insoweit auch berücksichtigt werden, dass diese eine erhebliche Unfallverletzung erlitten hat, was ihre Fähigkeit zu sachgerechtem Verhalten weiter eingeschränkt hat.

3. Aufgrund des nach der Beweisaufnahme feststellbaren Sachverhalts erscheint eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % als sachgerecht. Damit ist weder die Unanwendbarkeit für einen der beiden Fahrzeugführer bewiesen oder noch beweisbar, denn das Unfallgeschehen ist in seinen Einzelheiten nicht weiter aufklärbar. Fest steht jedoch, dass dem Ausweichmanöver des Zeugen D. ein beiderseitiger Fahrstreifenwechsel vorangegangen war und keine der beiden Parteien mit der erforderlichen Sicherheit beweisen kann, inwieweit sich der Fahrer des jeweils anderen Fahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat.

a) Den Unabwendbarkeitsbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Die Angaben der Zeugen zu den von beiden Fahrzeugen (Mini und Kastenwagen) gefahrenen Geschwindigkeiten sowie ihre genauen Abstände beruhen lediglich auf Schätzungen. Damit steht eine Unabwendbarkeit für den Fahrer des PKW der Klägerin nicht fest, denn es ist nicht feststellbar, ob und inwieweit der Sohn der Klägerin durch bloßes Abbremsen oder kontrolliertes Ausweichen das anschließende Unfallgeschehen hätte vermeiden können.

Zudem hat der Sohn der Klägerin die Richtgeschwindigkeit nach eigenen Angaben wenn auch nur leicht überschritten. Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit stellt zwar noch kein Verschulden dar; im Rahmen der Haftungsabwägung ist es indes zu berücksichtigen. Die Klägerin müsste nämlich für den Unabwendbarkeitsbeweis nachweisen, dass sich das Geschehen bei Einhalten der Richtgeschwindigkeit seitens des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges in gleicher Weise ereignet hätte. Tatsächlich wäre dann jedoch die Differenzgeschwindigkeit zwischen den Fahrzeugen geringer gewesen. Für den Fahrer des PKW der Klägerin wäre es leichter möglich gewesen, auf den Fahrstreifenwechsel des Transporters zu reagieren, ohne die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war kein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Es gibt keine ausreichenden feststehenden Anknüpfungstatsachen, da verlässlich Angaben zu den Abständen der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge sowie zu deren genauen Fahrgeschwindigkeiten fehlen. Auswertbare Unfallspuren sind nicht gesichert worden. Deshalb ist eine Aufklärung der Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Fahrer des Klägerfahrzeugs mittels eines Gutachtens unmöglich.

b) Da es sich mithin bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen um ein für beide beteiligten Fahrzeuge nicht unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat, bestimmt sich die Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Insoweit kommt es daher für die Ermittlung der Haftungsquote darauf an, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Einzubeziehen in die Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer sind dabei nur die unstreitigen bzw. zugestandenen und bewiesenen Umstände (BGH, NJW 2007, 506; Kammergericht, NZV 2003, 291), wobei jede Partei für das Verschulden der jeweils anderen Partei die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, NZV 1996, 231).

Beide Parteien können indes ein Verschulden des Fahrers des jeweils anderen Fahrzeuges nicht beweisen. Das Geschehen hat sich nach der Darstellung der beiden Zeugen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem beiderseitigen Fahrspurwechsel ereignet, bei dem beide Fahrzeugführer den hohen Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO zu genügen hatten.

Auch wenn der Senat beiden Zeugen insoweit folgt, als sie glaubhaft übereinstimmend angegeben haben, dass der weiße Kastenwagen relativ knapp im Verhältnis zum PKW Mini der Klägerin den Fahrstreifenwechsel vollzogen hat, vermag der Senat sich keine sichere Überzeugung davon zu bilden, dass der Sohn der Klägerin sich tatsächlich korrekt i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 2 StVO verhalten, d. h. rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und den rechten Fahrstreifen beobachtet hat. Zum einen hat die Zeugin M. die Benutzung des Blinkers nicht bekundet, zum anderen hat der Sohn der Klägerin die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers erstmals bei seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben.

Während die Zeugin M. bekundet hat, der Fahrer des weißen Kastenwagens habe seinerseits nicht geblinkt, hat der Sohn der Klägerin hierzu keine Angaben gemacht.

Angesichts der konkreten Verkehrssituation, in der der Zeuge D. spontan wegen des von hinten mit Blaulicht herannahenden Polizeifahrzeuges schnell den linken Fahrstreifen freigegeben musste und wollte, erscheint es auch unwahrscheinlich, dass die beiden Zeugen im Einzelnen die Verkehrssituation erfasst haben.

c) Deshalb ist die jeweilige Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge zu berücksichtigen, jedoch kein nachgewiesenes Verschulden eines der beiden Fahrzeugführer beim Spurwechsel. Hieraus rechtfertigt sich die Haftungsquote von 50 zu 50.

4. a) Anders als die Klägerin in der Berufungsbegründung meint, hat der Fahrer ihres PKW, der Zeuge D., aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis keine erhebliche Verletzung i. S. v. § 12 PflVersG davongetragen.

Eine Verletzung ist in diesem Sinn erheblich, wenn sie so schwerwiegend ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einem Betrugsfall durch einen vorgetäuschten Verkehrsunfall nicht gerechnet werden muss (vgl. BT-​Drucksache 16/5551 S. 16).

Der Zeuge D. hat am 7. April 2013 gegenüber der Polizei angegeben, durch den Unfall keine Verletzungen erlitten zu haben (Bl. 49 d. A.). Im Notfallbericht der Medizinischen Hochschule H. (Bl. 15 d. A.) wird eine Untersuchung nach Hochrasanztrauma beschrieben, ohne dass konkrete Verletzungen festgestellt wurden. Letztlich war deshalb auch in erster Instanz durch die Klägerseite eingeräumt worden, dass der Fahrer des PKW keine erhebliche Verletzung erlitten hat (Schriftsatz vom 8. Mai 2014, Bl. 65 d. A.).

b) Indes hat die Zeugin M. als Fahrzeuginsassin eine i. S. v. § 12 PflVersG erhebliche Verletzung erlitten. Bei ihr ist aufgrund des Unfalls ein Schädel-​Hirntrauma 1. Grades, eine Nierenkontusion sowie eine HWS-​Distorsion eingetreten. Derartige Verletzungen sind als erheblich i. S. v. § 12 PflVersG zu bewerten, weil sich bei dieser Verletzungsschwere langfristige Körperschäden nicht ausschließen lassen und deshalb unter gewöhnlichen Umständen bei diesem Schweregrad der Verletzung mit einem Betrugsfall durch einen vorgetäuschten Verkehrsunfall nicht gerechnet werden muss.

5. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflVersG ist dahingehend auszulegen, dass ein Sachschaden des Halters an seinem Fahrzeug auch dann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVersG vom Beklagten zu ersetzen ist, wenn ausschließlich ein Beifahrer in seinem PKW eine erhebliche Verletzung erlitten hat und der Entschädigungsfonds diesem Beifahrer gegenüber nur deshalb nicht tatsächlich zur Zahlung verpflichtet ist, weil dieser Fahrzeuginsasse von dem Halter desselben Fahrzeugs und dessen Versicherung Ersatz seines Personenschadens beanspruchen kann.

a) Zwar stellt die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflVersG ihrem unmittelbaren Wortlaut nach darauf ab, dass Sachschäden am Fahrzeug dann ersetzt verlangt werden können, wenn der Entschädigungsfonds aufgrund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen einer erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist. Indes würde das gesetzgeberische Ziel der Norm bei einem Abstellen nur auf den reinen Wortlaut nicht erreicht. Auch wäre eine Beschränkung der Haftung des Entschädigungsfonds ausschließlich auf Fälle, in denen tatsächlich an einen Fahrzeuginsassen eine Leistung durch den Entschädigungsfonds zu erfolgen hat, willkürlich.

b) Entsprechend des Willens des Gesetzes nach der Begründung des deutschen Bundestages zum Beschluss des Gesetzes zur Einführung des Pflichtversicherungsgesetzes (Drucksache IV/2252 vom 16. Mai 1964) diente die Einführung des Pflichtversicherungsgesetzes dem effektiven Schutz von Verkehrsopfern infolge der erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens. Um Verkehrsopfern in Fällen, in denen das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann, nicht schutzlos zu stellen, sollte in Erfüllung der Pflicht zu staatlicher Fürsorge und sozialer Sicherheit ein Entschädigungsfonds subsidiär für solche Schäden aufkommen. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Anspruch in der Art und Weise gegen den Entschädigungsfonds bestehen, wie er bestehen würde, wenn der Anspruchsverpflichtete bekannt wäre.

Im Rahmen der Umsetzung der 5. KH-​Richtlinie im Jahr 2007 wurde auch eine Einstandspflicht des Fonds für Sachschäden am Fahrzeug beschlossen. Die Beschränkung der Einstandspflicht des Fonds auf Unfälle mit erheblichen Personenschäden wurde vom deutschen Gesetzgeber damit begründet (Drucksache 16/5551 vom 6. Juni 2007), dass eine geringere Betrugsgefahr besteht, wenn tatsächlich erhebliche Personenschäden vorliegen.

Da das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dass der Sachschaden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten dann vom Entschädigungsfonds zu erstatten ist, wenn ein Insasse dieses Fahrzeugs eine erhebliche Verletzung des Körpers erlitten hat und dadurch eine Verringerung der Betrugsgefahr erreicht werden soll, kann nicht als weitere Anspruchsvoraussetzung angenommen werden, der Fonds müsse diesem Fahrzeuginsassen zur Zahlung real verpflichtet sein. Das Betrugsrisiko durch Unfallmanipulationen kann auch durch ein Abstellen auf eine erhebliche Verletzung eines Fahrzeuginsassen, der tatsächlich gegen die Halterhaftpflichtversicherung einen Erstattungsanspruch hat, ausgeschlossen werden.

Ein Fahrzeuginsasse hat darüber hinaus immer einen Zahlungsanspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs des Ersatzberechtigten. Bei einem derartigen Verständnis des Gesetzes würde dieses daher leerlaufen, was nicht dem gesetzgeberischen Ziel entsprechen würde. Der Begriff des Gesetzes des "Fahrzeuginsassen" kann auch nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass nur ein Fahrer als Fahrzeuginsasse gemeint sein kann, weil dieser, auch wenn er eine erhebliche körperliche Verletzung erlitten hat, gegen eine Haftpflichtversicherung keinen eigenen Schadensersatzanspruch hätte. Denn dann wäre im Gesetz nicht der Begriff des Fahrzeuginsassen, sondern vielmehr derjenige des "Fahrers" gewählt worden.

6. Dass der Wiederbeschaffungsaufwand für den totalbeschädigten PKW der Klägerin abzüglich des Selbstbehalts von € 500 bei € 6.041,00 liegt, hat der Beklagte nicht in Abrede genommen (Bl. 51 d. A.).

Im Hinblick auf die Haftungsquote besteht daher in Höhe von € 3.020,50 ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten.

7. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ist die Zahlungsforderung wie zuerkannt zu verzinsen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

9. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGHZ 151, 221). Klärungsbedürftig ist eine solche Rechtsfrage dann, wenn zu ihr noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Das ist hier der Fall, da eine Entscheidung zur Frage der Auslegung des hier maßgeblichen § 12 PflVersG im Hinblick darauf, ob eine erhebliche Verletzung eines Beifahrers im Fahrzeug ausreichend ist, liegt bislang nicht vorliegt.