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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss vom 07.12.2015 - 4 B 3933/15 SN - Unbewusster Konsum harter Drogen

VG Schwerin v. 07.12.2015: Zum unbewussten Konsum harter Drogen in gefahrgeneigter Umgebung


Das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschluss vom 07.12.2015 - 4 B 3933/15 SN) hat entschieden:
Dem bewussten Konsum harter Drogen gleichzustellen ist der Vorgang, dass der Betroffene im gefahrgeneigten Umfeld nicht besonders Vorsorge trifft, um einen unbewussten Drogenkonsum auszuschließen, und so ungewollt Drogen zu sich nimmt.


Siehe auch Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum und Stichwörter zum Thema Drogen


Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Anordnung deren sofortiger Vollziehung.

Die Antragstellerin war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 01.08.2015 führte die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Amphetamin. Gegen 14:33 Uhr führten Polizeibeamte des Kriminalkommissariats ..., Polizeiinspektion ..., bei der Antragstellerin anlässlich eines in der unmittelbaren Umgebung stattfindenden Goa-​Festivals eine Verkehrskontrolle durch. Eine in diesem Zusammenhang entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-​toxikologischen Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin A-​Stadt vom 12.08.2015 eine Amphetaminkonzentration von 21,5 ng/ml auf. Dies zeige die stattgehabte Aufnahme von amphetaminhaltigen Betäubungsmittelzubereitungen.

Nach Anhörung der Antragstellerin entzog der Antragsgegner ihr mit Bescheid vom 14.10.2015 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin ungeeignet i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StVG, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei. Die festgestellte Amphetaminkonzentration liege deutlich über der Nachweisgrenze von 2,0 ng/ml (vgl. VG München, Beschluss vom 16.05.2013, Az. M 6b S 13.1596, juris, Rn. 23). Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-​psychologischen Untersuchung sei unterblieben, da die Nichteignung der Antragstellerin zur Überzeugung des Antragsgegners feststehe.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete er damit, dass das öffentliche Interesse überwiege, da die Antragstellerin sich und andere Verkehrsteilnehmer in unzumutbarer Weise gefährde. Diese hätten ein überwiegendes Interesse, vor dieser Gefahr geschützt zu werden. Durch den Betäubungsmittelkonsum komme es zu einer Fehleinschätzung des eigenen Könnens und einer enormen Einschränkung der Fahrtüchtigkeit. Eine Gefährdung bestehe vor allem, da die Antragstellerin Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 19.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wissentlich keine Drogen genommen habe. Sie habe gemeinsam mit Freunden am 01.08.2015 gegen Mittag / frühen Nachmittag das vorgenannte Techno- und Goa-​Festival besucht. Die Antragstellerin sei als Fahrerin ihres PKW zu dem Festival angereist und habe ihre Freunde mitgenommen. Nachdem sie das Festivalgelände erreicht hätten, hätten sich die Antragstellerin, ihre Freunde sowie ihr beiläufig bekannte und auch nicht bekannte Gäste der Veranstaltung vor den aufgebauten Zelten zusammengesetzt und dort etwas getrunken. Da die Antragstellerin keinen Alkohol trinke, habe sie sich eine 1,5 l Cola-​Flasche mitgebracht. Aus dieser habe sie mit mehreren Personen getrunken, wobei man hierzu weiße Plastikbecher mit einem Fassungsvermögen von ca. 0,2 l verwendet habe. Solche hätten auch die anderen Anwesenden benutzt. Man habe die Becher dann auf einen Campingtisch abgestellt. Offensichtlich sei es hierbei zu einer Verwechslung der Becher gekommen. Aufgrund der gleichartigen weißen Becher, die nicht markiert und zu einem Großteil mit Cola gefüllt gewesen seien, müsse die Antragstellerin beim Absetzen ihres Bechers und der Wiederaufnahme „ihres“ Bechers vom Tisch die Becher vertauscht haben. Sie müsse einen Becher eines anderen Festivalteilnehmers gegriffen haben, der seinen Becher mit Amphetamin versetzt hätte. Aufgrund der ausgelassenen Stimmung und der lauten Musik im Technostil habe sich bei ihr ein Gefühl gesteigerter Wachheit und Unbeschwertheit eingestellt. Sie habe sich gefreut, auf dem Festival zu sein und sich mit ihren Freunden zu vergnügen. Sie habe aufgrund der geringen Menge des in ihrem Blut nachgewiesenen Abbauprodukts von Amphetamin keine massiven Auswirkungen gespürt, sondern dies den vorbeschriebenen Umständen zugeschrieben. Als sie festgestellt habe, dass die eingekauften und mitgebrachten Getränke zur Neige gehen würden, habe sie sich gemeinsam mit ihren Freunden dazu entschlossen, das Festivalgelände zu verlassen und nochmals Getränke einzukaufen. Auf dem Rückweg vom ca. 30 km entfernten Supermarkt sei sie bei der Zufahrt zum Festivalgelände in die vorgenannte Polizeikontrolle geraten. Es sei allgemein bekannt, dass auf Goa-​Partys Drogen konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen würden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei bereits formell rechtswidrig, da sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung beziehe und nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 4 VwGO und der Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hinweise. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erschöpfe sich in leeren formelhaften Wendungen sowie allgemeingültigen Angaben und weise keine konkrete Beziehung zur Antragstellerin auf.

Am 19.10.2015 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ihr Vortrag hat sich zunächst in der Wiederholung ihrer Begründung des Widerspruchs erschöpft. Erst nachdem der Antragsgegner erwidert hatte, dass ihr Vortrag widersprüchlich und nicht glaubhaft sei, da der von ihr dargestellte Vorgang in zeitlicher Hinsicht unmöglich erscheine - denn bei einem Eintreffen auf dem Festivalgelände gegen Mittag / Nachmittag, einem dann erfolgten Aufbau der Zelte, einem Zusammensitzen und Konsum von derart vielen Getränke, dass sich die Vorräte absehbar erschöpfen würden, einer Fahrt zum Supermarkt mit einer einzelnen Wegstrecke von je 11 km und einem Einkauf von Getränken sei es nahezu unmöglich, bereits um 14:15 Uhr bei der Rückkehr zum Festivalgelände in eine Polizeikontrolle zu geraten - hat sie ihren Vortrag wie folgt geändert:

Sie sei mit ihren Freunden bereits am Freitag, den 31.07.2015, gegen 17:00 Uhr am Festivalgelände angekommen. Sie hätten sodann bereits an diesem Tag die Zelte aufgebaut, zusammengesessen und etwas getrunken. Am Mittag / frühen Nachmittag des 01.08.2015 habe man erneut zusammengesessen und etwas getrunken. Der Vortrag, dass sie gemeinsam mit ihren Freunden am 01.08.2015 gegen Mittag / frühen Nachmittag das vorgenannte Techno- und Goa-​Festival besucht habe, habe sich darauf bezogen, dass sich der Sachverhalt bezüglich des gemeinsamen Zusammensitzens zu diesem Zeitpunkt zugetragen habe.

Zudem gebiete das Rechtsstaatsgebot, dass sie über die Rechtschutzmöglichkeit in Bezug auf die sofortige Vollziehung ordnungsgemäß belehrt werde. Die floskelartige Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht ausreichend. Der Antragsgegner hätte vielmehr ausführen müssen, welche besondere Gefahr im konkreten Fall zum Vorrang des Vollzugs- vor dem Suspensivinteresse geführt habe.

Die Polizei habe bei ihr keine Auffälligkeiten festgestellt und bei der Durchsuchung ihrer Person und des Autos keine Betäubungsmittel gefunden. Sie habe den Verstoß gegenüber der Polizei bestritten. Sie habe die Polizeibeamten bereits beim Verlassen des Festivalgeländes gesehen. Hätte sie Betäubungsmittel konsumiert gehabt, wäre sie nicht mit dem Auto zurückgekehrt, da sie eine Kontrolle habe befürchten müssen. Sie wisse gerade nicht, ob und wann jemand Amphetamin in einen weißen, mit Cola gefüllten Becher eingebracht habe. Es sei denkbar, dass die Mischung mit Amphetamin jemand bereits im Zelt oder in einem unbeobachteten Moment in einiger Entfernung zur Gruppe zubereitet und eingefüllt habe. Bei einem Marktpreis von 10 € pro Gramm Amphetamin sei ein damit versetztes Getränk auch nicht so wertvoll, dass jemand hierauf besondere Beobachtung lege. Der Rückschluss, dass in Kenntnis dessen, dass gerade auf derartigen Festivals Betäubungsmittel konsumiert würden und die Antragstellerin daher besondere Aufmerksamkeit darauf hätte legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden, überspanne die Anforderungen.

Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.10.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2015 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vor:

Es stehe ausweislich des forensisch-​toxikologischen Befundberichts fest, dass die Antragstellerin Amphetamin konsumiert habe. Amphetamin sei eine „harte“ Droge i.S.d. Anlage 3 zu § 4 Abs. 1 BtMG. Da Amphetamin ein starker Stimulator des zentralen Nervensystems sei, hätte der Antragstellerin die Amphetaminaufnahme aufgrund der nicht unerheblichen Amphetaminkonzentration, welche in ihrem Blut nachgewiesen worden sei, auffallen müssen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald sei es aufgrund des Preises von Betäubungsmitteln, deren Illegalität und des durch ihren Konsum angestrebten Rauschzustandes unwahrscheinlich, dass ein Gast erst Betäubungsmittel in sein Glas gebe und dieses dann unbeaufsichtigt lasse. Es sei zudem unklar, in welcher Art und Weise von wem das Amphetamin als Pulver in ein Getränk eingebracht werden könnte, ohne dass es jemand gesehen habe. Da - wie von der Antragstellerin selbst vorgetragen - ein Betäubungsmittelkonsum auf Goa-​Festivals typisch sei, sei offensichtlich besondere Aufmerksamkeit angebracht, um Verwechslungen von Getränken von vornherein auszuschließen (vgl. OVG M-​V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 9). Als Ausnahme vom Regelfall (Nr. 9.1 Anlage zur FeV) sei das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe. Das Vorbringen der Antragstellerin sei unsubstantiiert und beruhe auf einer vagen Vermutung. Eine nicht ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung führe grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit, sondern nur dazu, dass die regulären Rechtsbehelfsfristen gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht liefen. Vorliegend gelte zudem die Besonderheit, dass die in § 58 VwGO vorgesehene Rechtsbehelfsbelehrung nicht für den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 80 Abs. 5 VwGO gelte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da die Gefahr für die Allgemeinheit zu groß sei, als dass sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könne.


II.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

a) Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung schriftlich hinreichend begründet.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Anordnung durch die Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schriftlich zu begründen. Dabei muss die Begründung eindeutig erkennen lassen, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991, Az. 4 M 43/91, NVwZ 1992, 688, 689; OVG Weimar, Beschluss vom 01.03.1994, Az. 1 EO 40/94, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst wird (sog. "Warnfunktion"), und sowohl der Betroffene - zwecks Abschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - als auch das Verwaltungsgericht über die Gründe, die nach Ansicht der Behörde das sofortige Einschreiten rechtfertigen oder gebieten, unterrichtet werden (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., S. 689; OVG Weimar, a.a.O., Rn. 25; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts - wie vorliegend bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis - das besondere öffentliche Interesse häufig gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 CS 15.645, NJW 2015, 3050), so dass auch von daher an den Inhalt der Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

Den in den Vorabsätzen aufgestellten Anforderungen genügen die Ausführungen im Bescheid zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.

Ob die Abwägungsüberlegungen der Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich Bestand haben, ist keine Frage des formalen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden materiell-​rechtlichen Überprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO relevant (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 04.02.2008, Az. 1 M 1/08, unveröffentlicht).

Soweit die Antragstellerin aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung deren Rechtswidrigkeit herleitet, überzeugt das nicht. Es gibt insoweit keine gesetzliche Vorgabe, dass über die unbefristet verfolgbaren Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80 Abs. 4 und Abs. 5 VwGO zu belehren ist.

b) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen kann, ist unbegründet. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. entgegen der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet.

Danach kann vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht erfolgen. Denn die streitbefangene Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig; die gerichtliche Ermessensentscheidung fällt im Sinne einer Bestätigung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Absatz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gem. § 46 Absatz 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13, 14 FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im Regelfall dazu, dass die Kraftfahrereignung nicht mehr besteht.

Nach der Rechtsprechung des OVG M-​V, der sich insoweit auch die Kammer anschließt, rechtfertigt grundsätzlich bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten „harten Drogen“ die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf (vgl. OVG M-​V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, juris, Rn. 6; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, juris, Rn. 6; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 10). Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sogenannten Grenzwertkommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG M-​V, Beschluss vom 28.01.2013, Az. 1 M 97/12, a.a.O.; Beschluss vom 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, a.a.O.; Beschluss vom 20.05.2010, Az. 1 M 103/10, juris, Rn. 11). Ausweislich des forensisch-​toxikologischen Befundberichts des rechtsmedizinischen Instituts der Universitätsmedizin A-​Stadt vom 12.08.2015 enthielt das Blutserum der Antragstellerin zum Entnahmezeitpunkt am 01.08.2015 eine Amphetamin-​Konzentration von 21,5 ng/ml. Amphetamin zählt zu den sogenannten „harten Drogen“. Es ist ein Betäubungsmittel nach Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Die Behauptung der Antragstellerin, dass es sich bei dem Vorfall am 01.08.2015 um eine unbewusste Drogeneinnahme handele, ist unglaubhaft und erscheint in diesem Sinne als „Schutzbehauptung“. Zur Frage der Entlastung vom Vorwurf der bewussten Drogeneinnahme hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-​Vorpommern folgenden Maßstab entwickelt (vgl. OVG M-​V, Beschluss v. 04.10.2011, Az. 1 M 19/11, Rn. 8):
„[...] Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich für die Frage des einmaligen Konsums von „harten Drogen“ im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten, die Drogen seien ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden [...].. Es sind angesichts der von ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wie Drogenkonsumenten für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Denn grundsätzlich sprechen gewichtige Umstände dagegen, dass der Konsument eines in einem Getränk aufzulösenden Rauschmittels damit leichtfertig verfahren wird. Derjenige, der in seinem Getränk eine Droge aufgelöst hat, um sich in einen Rauschzustand zu versetzen, wird bemüht sein, diesen Konsum sicherzustellen, und andere von einem zufälligen bzw. ungewollten Drogenkonsum auszuschließen, von denen die Gefahr einer Reaktion oder gar Identifizierung des eigentlichen Drogenkonsumenten ausgehen könnte. [...] Derjenige, der einen hohen bzw. nicht unerheblichen Preis für Rauschmittel gezahlt hat, wird auch grundsätzlich bestrebt sein, andere davon auszuschließen, um sicher zu sein, sich eine nach seinen Vorstellungen ausreichend wirksame Dosis des Mittels zuführen zu können. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der oben dargestellten, gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Rauschmitteln sprechenden Umstände zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss der Droge gekommen sein soll. Der Senat stellt bei alledem in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Nach der Lebenserfahrung ist es nämlich nicht wahrscheinlich, dass – zumal unbekannte – Dritte absichtlich einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Aufnahme von Betäubungsmittel ist danach daher grundsätzlich nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner nahe liegt, dass vom Betroffenen die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt [...]“
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht. Die Kammer kann zwar nicht ausschließen, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie von der Antragstellerin dargestellt. Jedoch genügt die bloße Möglichkeit einer Verwechslung der mit Cola befüllten Becher, vor allem aufgrund der nachfolgend dargestellten besonderen Umstände, nicht. Denn dem bewussten Konsum harter Drogen gleichzustellen ist der Vorgang, dass der Betroffene im gefahrgeneigten Umfeld nicht besonders Vorsorge trifft, um einen unbewussten Drogenkonsum auszuschließen, und so „ungewollt“ Drogen zu sich nimmt.

Der Antragstellerin war bekannt, dass gerade auf Festivals wie dem vorliegenden „Goa-​Festival“ Betäubungsmittel konsumiert und eine Vielzahl von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen werden. Die Antragstellerin hätte daher besondere Aufmerksamkeit darauf legen und jegliche Maßnahmen ergreifen müssen, um unbewussten Drogenkonsum zu vermeiden (vgl. OVG M-​V, Beschluss v. 28.01.2013, a.a.O., Rn. 9). Dies hat sie aber vorliegend gerade nicht getan. Es ist weder eine besondere Aufmerksamkeit der Antragstellerin ersichtlich noch, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, die einem unbewussten Drogenkonsum vorbeugen würden. Auf einem Festival, bei welchem bekannt ist, dass Drogen konsumiert werden, trägt es jedenfalls nicht zur Reduzierung der Gefahr eines unbewussten Drogenkonsums bei, dass man seine Getränke aus optisch identischen Plastikbechern konsumiert, wie sie von einer Vielzahl anderer bekannter wie auch unbekannter Personen verwendet werden, und diese dann auch noch neben den anderen Bechern alle auf dem gleichen Tisch abstellt.

Auffällig ist zudem, dass die Antragstellerin ihren zunächst in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen Vortrag im Laufe des Verfahrens - und zwar erst nachdem der Antragsgegner zur Widersprüchlichkeit der von ihr dargestellten zeitlichen Abläufe vorgetragen hat - dahingehend korrigierte, dass sie nunmehr nicht erst am Tag des Vorfalls, dem 01.08.2015, das Festivalgelände besucht habe, sondern bereits einen Tag zuvor angereist sei.

Auch die gerichtliche Interessenabwägung ergibt die Bestätigung des behördlich angeordneten Sofortvollzuges. Angesichts der vorliegend dargestellten Umstände überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit, vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, die privaten Interessen der Antragstellerin, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin als Führerin eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Ist – wie vorliegend – die Annahme der Nichteignung seitens der Fahrerlaubnisbehörde gerechtfertigt, sind die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für die Antragstellerin ergebenden negativen Folgen beruflicher und persönlicher Art mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, S. 2378, 2380).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 (vgl. auch Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens ist der Hauptsachestreitwert zur Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).