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OLG Bamberg Beschluss vom 28.12.2015 - 3 Ss OWi 1450/15 - Absehen vom Fahrverbot wegen Krankheit

OLG Bamberg v. 28.12.2015: Absehen vom Fahrverbot wegen Krankheit


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 28.12.2015 - 3 Ss OWi 1450/15) hat entschieden:
  1. Macht der Betroffene mit Blick auf ein bußgeldrechtliches Fahrverbot geltend, aus gesundheitlichen Gründen (hier: sog. Reisekrankheit) weder Mitfahrmöglichkeiten als Bei- oder Mitfahrer noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen zu können, sondern auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs als dessen Fahrer angewiesen zu sein, darf sich das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch dann nicht mit einer einseitig unkritischen Würdigung der Betroffeneneinlassung begnügen, wenn die geltend gemachte Krankheit zwar ärztlich bescheinigt ist, aus der Bescheinigung aber nicht hervorgeht, aufgrund welcher objektiv-wissenschaftlichen Standards die ihr zugrunde gelegten Befunde festgestellt worden sind. Diese Umstände sind im Urteil derart darzulegen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung ermöglicht ist.

  2. Ein Absehen von einem wegen eines groben Pflichtenverstoßes an sich verwirkten Regelfahrverbot unter Berufung auf das rechtsstaatliche Übermaßverbot ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die besondere Härte lediglich mit erwarteten erheblichen Ertrags- oder Gewinneinbußen begründet wird, wenn nicht zugleich konkret aufgezeigt ist, dass diese mit einer drohenden Existenzgefährdung einhergehen. Denn nur dann ist das Tatgericht gehalten, entsprechenden Behauptungen des Betroffenen im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht weiter nachzugehen.

Siehe auch Absehen vom Fahrverbot und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO i.V.m. 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO) zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt; von der Verhängung des im Bußgeldbescheid vom 18.08.2014 neben einer Geldbuße in gleicher Höhe vorgesehenen Fahrverbots für die Dauer eines Monats hat es demgegenüber abgesehen. Mit ihrer gegen das Urteil gerichteten, sogleich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat.

Die zur Rechtsmittelrechtfertigung der Staatsanwaltschaft abgegebene Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen lag dem Senat ebenso vor wie die zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft abgegebene Stellungnahme der Verteidigung.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die bereits mit ihrer Einlegung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, ist begründet.

1. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts kam gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers als Regelfall in Betracht. Dies hat das Amtsgericht zwar nicht verkannt, jedoch von der Anordnung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes von 160 Euro auf 320 Euro mit der Begründung abgesehen, der Betroffene, der als Kleinunternehmer - neben weiteren Kaufberatern - Kundenbesuche im gesamten Bundesland zu erledigen habe, habe mit erheblichen „Ertragseinbußen“ zu rechnen, falls ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats vollzogen würde. Er erwarte für diesen Fall einen „wirtschaftlichen Schaden von ca. 40.000 bis 60.000 €“. Seine Kundenbesuche könnten auch nicht von anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Zum einen sei die personelle Situation ohnehin angespannt, zum anderen hätten diese keine Einsicht in die den Geschäften zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen. Eine Anstellung eines Fahrers sei ebenfalls nicht möglich. Beim Betroffenen liege nämlich seit seiner Kindheit eine so genannte Reisekrankheit vor, so dass er „als Beifahrer“ unter massiver Übelkeit, auch in Form von Erbrechen, leide.

2. Diese Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den Betroffenen abgesehen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV nicht, dass ausnahmslos ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Vielmehr steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen (BVerfG NJW 1996, 1809). Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Der Tatrichter hat innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat. In Zweifelsfällen hat das Rechtsbeschwerdegericht die Bewertung des Tatrichters zu respektieren, und zwar auch dann, wenn es selbst hinsichtlich der Frage des Fahrverbots zu einem abweichenden Ergebnis gelangte.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht. Einen Ausnahmefall für ein Absehen vom Fahrverbot können zwar Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage, begründen (vgl. nur OLG Bamberg DAR 2011, 401). Im vorliegenden Fall ist eine derartige Härte jedoch nicht gegeben.

aa) Die Beweiswürdigung ist bereits lückenhaft, was die Frage anbelangt, ob es dem Betroffenen nicht durch die Inanspruchnahme eines Fahrers oder die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sein soll, seinen Geschäften auch während der Vollstreckung des Fahrverbots nachzugehen. Zum einen beruft sich das Amtsgericht auf eine „ärztliche Bescheinigung vom 13.07.2015“, ohne auch nur ansatzweise den Inhalt des Attests wiederzugeben. Der Senat kann daher nicht beurteilen, welche Diagnose der Arzt aufgrund welcher Erhebungen gestellt hat. Insbesondere bleibt offen, ob die bescheinigte „Erkrankung“ lediglich aufgrund der eigenen Angaben des Betroffenen festgestellt oder durch objektive, wissenschaftlichen Standards gerecht werdende Befunderhebungen auch belegt wurde. Ferner ist das konkrete Erscheinungsbild der Erkrankung unklar. Insbesondere wird nicht dargetan, weshalb es dem Betroffenen möglich sein soll, selbst als Fahrer zu reisen, nicht aber als Beifahrer. Des Weiteren ergibt sich nicht, ob dies auch für öffentliche Verkehrsmittel gelten würde. Wenn das Amtsgericht der behaupteten Erkrankung für ein Absehen vom Regelfahrverbot schon maßgebliche Bedeutung beimessen wollte, so hätte dies näherer Darlegung bedurft, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen.

bb) Allerdings kommt es hierauf im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn selbst bei Zugrundelegung der geltend gemachten „Reisekrankheit“ kann von einer außergewöhnlichen Härte, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen würde, nicht die Rede sein. Das Amtsgericht stellt nämlich gerade keine konkrete Existenzgefährdung als Folge der Verhängung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat fest, sondern beruft sich lediglich darauf, dass der Betroffene für diesen Fall einen „wirtschaftlichen Schaden in Höhe von ca. 40.000 bis 60.000 € erwarte“. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen kann von einer Existenzgefährdung gerade nicht die Rede sein; sie ist vielmehr sogar ausgeschlossen. Denn ein wirtschaftlicher „Schaden“, der bei einem Einnahmeausfall eintritt, ist betriebswirtschaftlich mit dem entgangenen Gewinn gleichzusetzen. Dies bedeutet aber andererseits, dass beim Betroffenen eine außerordentlich überdurchschnittliche Einkommenssituation gegeben sein muss. Der zu erwartende „Schaden“ relativiert sich somit in einem Maße, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen besonderer wirtschaftlicher Härten gänzlich unberechtigt wäre. Es handelt sich vielmehr um normale Belastungen, die der Betroffene wegen seines Fehlverhaltens selbst zu vertreten und damit hinzunehmen hat. Dabei darf im Übrigen nicht außer Betracht gelassen werden, dass es andernfalls wegen der hohen Einkünfte, die der Betroffene erzielt, letztlich zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern käme, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, aber über ein geringeres Einkommen verfügen.

III.

Der Senat kann aufgrund der getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf. Es ist insbesondere ausgeschlossen, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden können, zumal - wie bereits dargelegt - eine Existenzgefährdung ausgeschlossen ist.

Neben der Regelgeldbuße in Höhe von 160 Euro war deshalb gegen den Betroffenen wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats anzuordnen. Sonstige Umstände, die es gebieten könnten, von dieser Regelfolge der begangenen Ordnungswidrigkeit ausnahmsweise abzuweichen, oder die die Annahme begründen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte allein mit einer Geldbuße erreicht werden, liegen nicht vor.

Die Anordnung eines beschränkten Vollstreckungsaufschubs (so genannte Vier- Monats-​Regel) beruht auf § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG.

IV.

Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

V.

Der Senat entscheidet gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG durch Beschluss.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.