Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Beschluss vom 30.09.2015 - 2 Ws 203/15 - Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die Alkoholkonzentration

OLG Naumburg v. 30.09.2015: Mitteilung der Berechnungsgrundlagen für die Alkoholkonzentration


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 30.09.2015 - 2 Ws 203/15) hat entschieden:
  1. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ist es hiernach ausreichend aber auch erforderlich, dass das Urteil das Prüfverfahren zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration und der Menge des berauschenden Mittels im Blut und das jeweilige Ergebnis mitteilt.

  2. Wird lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500,00 € verhängt und gibt es keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Thüringer OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013, 1 RBs 72/13, zitiert nach juris). Auch bei der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 750,00 € erachtet der Senat Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht für erforderlich, soweit er hierzu keine Angaben macht. Der Bußgeldkatalog geht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus, sind diese schlechter, mag er sich dazu äußern.

Siehe auch Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit und Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Bußgeldverfahren


Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Fahrens eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,00 mg/l und unter Wirkung eines weiteren berauschenden Mittels in Form von Tetrahydrocannabinol von 8,7 ng/ml eine „Gesamtgeldbuße“ (gemeint: Geldbuße) von 750,00 € und ein Fahrverbot verhängt.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat ausgeführt:
„Die Sachrüge hat Fehler in der Darstellung in den Urteilsgründen aufgedeckt.

Zwar unterliegen die Gründe eines Urteils in Ordnungswidrigkeitssachen keinen hohen Anforderungen (st. Rspr., OLG Naumburg vom 30.08.1994 – Ss (B) 110/94); der Begründungsaufwand darf auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß beschränkt werden. Gleichwohl müssen die Gründe so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht zur Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entnehmen kann, welche Feststellungen der Richter getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (Göhler/Seitz, OWiG, 7. Aufl., § 71 Rn. 42 ff.; KK-Senge, OWiG, 6. Aufl., § 71 Rn. 120).

Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ist es hiernach ausreichend aber auch erforderlich, dass das Urteil das Prüfverfahren zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration und der Menge des berauschenden Mittels im Blut und das jeweilige Ergebnis mitteilt (BGH vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 19 ff., 23, 24).

Dies tut das angefochtene Urteil nicht in dem erforderlichen Maße. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass der Betroffene mit einem Pkw die S. Allee in St. mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,00 mg/l und unter Wirkung eines berauschenden Mittels, nämlich Tetrahydrocannabinol in einer Konzentration von 8,7 mg/l, befahren hat. Es ergibt sich nicht, wie das Gericht zu dieser Feststellung gekommen ist und auf welche Tatsachen es seine Überzeugung gestützt hat, sodass das Rechtsbeschwerdegericht seiner Aufgabe zu prüfen, ob diese Feststellungen rechtsfehlerfrei zustande gekommen sind, nicht nachkommen kann.“
Das sieht der Senat ebenso. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

Wird lediglich eine Regelgeldbuße nach dem Bußgeldkatalog von bis zu 500,00 € verhängt und gibt es keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, bedarf es keiner weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Thüringer OLG Jena zfs 2005, 415; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013, 1 RBs 72/13, zitiert nach juris). Auch bei der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 750,00 € erachtet der Senat Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht für erforderlich, soweit er hierzu keine Angaben macht. Der Bußgeldkatalog geht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus, sind diese schlechter, mag er sich dazu äußern.

Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat auch nicht davon aus, dass die Amtsrichterin sich irrtümlich für verpflichtet hielt, ein Fahrverbot zu verhängen. Zwar hat der Richter die Möglichkeit, im Falle des Vorliegens besonderer Ausnahmeumstände von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen, sind solche Ausnahmeumstände aber nicht ersichtlich, muss der Richter auch nicht dokumentieren, welche rechtlichen Möglichkeiten ihm im Falle ihres Vorliegens offengestanden hätten.



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