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OLG Brandenburg Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 8/13 - Der Bruch eine Schutzhelms bei einem Unfall ist kein Sachmangel
OLG Brandenburg v. 14.12.2015: Kein Sachmangel eines Mopedschutzhelms bei unfallbedingtem Bruch
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 8/13) hat entschieden:
Das Helm-Model Diabolo Integralhelm ATU-Nr. I C 0566 High Performance Helmet als solches ist vom TÜV Rheinland / Luxemburg getestet und im November 2004 im Verfahren nach ECE-Norm 22.05 unter „E13 - 050232/P - ...“ zertifiziert worden. Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 ist es, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, wird durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Ein Bruch bei einem Unfall ist kein Sachmangel.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Moped stürzte und schwer verletzt wurde.
Der am 19. Juli 1989 geborene Kläger erwarb im August 2008 in der F… Niederlassung der Beklagten einen Motorradhelm (Diabolo Integralhelm ATU-Nr. I C 0566 High Performance Helmet). Am 6. April 2009 fuhr er gegen 18:35 Uhr mit dem Moped Simson mit dem Kennzeichen … auf dem …-Damm Höhe Nummer 94 in S… mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h. Dabei hatte er den Motorradhelm auf. Aus ungeklärten Umständen stieß er während dieser Fahrt mit dem Vorderrad seines Mopeds an die rechte Bordsteinkante. Er kam von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Kopf gegen eine Straßenlaterne. Der Schutzhelm wurde dabei beschädigt, der Kläger wurde schwer verletzt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Er behauptet, der von der Beklagten erworbene Helm sei mangelhaft gewesen, ein solcher Helm hätte bei einem Unfall, wie dem geschilderten, nicht brechen dürfen. Aus dem Umstand, dass der Helm beschädigt und der Kläger am Kopf verletzt wurde, ergebe sich, dass der Helm nicht den nach Vertrag und Verwendungszweck vorauszusetzenden Schutz geboten habe. Die Beklagte habe den Helm als „Integralhelm mit erwiesenermaßen bestem Schutz“ oder „bestmöglicher Sicherheit“ sowie „Integralhelm aus schlagfestem ABS, geprüft nach ECE 22.05“ veräußert. Die nach der ECE-Norm 22.05 geforderte Verteilung auftreffender Kräfte habe der Helm nicht ausreichend geboten. Dies habe zu den Verletzungen und weiteren Folgen bei dem Kläger geführt. Das diesbezüglich angemessene Schmerzensgeld beziffert der Kläger mit mindestens 12.500 €.
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens 12.500,00 € beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 sowie weitere 837,52 € zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher auf die Schädigung nach dem Unfall vom 6. April 2009 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Es ist - ohne Beweisaufnahme - davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Helm den Anforderungen der ECE 22.05 entsprochen habe, was sich aus der entsprechenden Zertifizierung ergäbe. Danach könne nicht gefordert werden, dass Motorradhelme dieser Art bei dem vom Kläger beschriebenen Aufprall auf die Laterne nicht beschädigt werden und den Träger vor Verletzungen jeder Art schützen. Es gäbe auch sonst keinen Erfahrungssatz, dass jemand bei einem Unfall, wie der Kläger ihn geschildert habe, beim Tragen eines solchen Helmes nicht oder weniger verletzt werde, als es hier der Fall gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss auch nicht mehr zugesichert oder versprochen, als dass der Helm der genannten Zertifizierung entspräche.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf Schmerzensgeld und Schadensersatz weiter. Er ist der Auffassung, allein aus der Zertifizierung des Helms lasse sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass dieser die dem Vertrag zu Grunde liegende Beschaffenheit aufgewiesen habe. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass sich seine Aufprallgeschwindigkeit bei dem beschriebenen Unfallhergang nach dem Berühren der Bordsteinkante weiter verringert habe, so dass er mit einer Geschwindigkeit von unter 50 km/h an die Laterne geprallt sein müsse. Unter diesen Voraussetzungen habe der Helm nicht brechen dürfen. Dies hätte sich durch eine Beweisaufnahme feststellen lassen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2013 abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und mindestens 12.500,00 € beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2011 sowie weitere 837,52 € zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher auf die Schädigung nach dem Unfall vom 6. April 2009 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und weist nochmals darauf hin, dass sie dem Kläger nicht mehr versprochen habe, als dass der Helm nach der ECE 22.05 zertifiziert sei. Diesen Anforderungen habe der streitgegenständliche Helm entsprochen.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014, Bl. 223 bis 226 d. A., Bezug genommen. Hinsichtlich des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens wird auf das schriftliche Gutachten vom 8. April 2015, Bl. 302 bis 309 d. A., und bezüglich der Anhörung des Sachverständigen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2015, Bl. 338 und 339 d. A., Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht, weder aus §§ 437 Nr. 3, 434 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB noch aus § 8 ProdHaftG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der insoweit mit dem Beweis belastete Kläger nicht beweisen, dass der streitgegenständliche Helm im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft oder mit einem Fehler behaftet war.
Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen vor dem mit der Vorbereitung der Entscheidung beauftragten Einzelrichter ist davon auszugehen, dass der Kläger am 8. August 2008 von der Beklagten einen Motorradhelm erworben und diesen am 6. April 2009 bei dem von ihm geschilderten Unfallgeschehen auch getragen hat. Es kann ferner unterstellt werden, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie der Kläger ihn geschildert hat und dass es sich bei dem Helm um denjenigen handelt, der Gegenstand der Gerichtsakte ist und dem beauftragten Sachverständigen vom Senat auch zur Begutachtung übergeben wurde. Einen Mangel an diesem Helm konnte der Kläger jedoch nicht beweisen.
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGH, NJW 2004, 2299; 2006, 434; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 72. Aufl., § 434 Rdnr. 59). Diese Beweislastregelungen wurden bei der Neufassung der Vorschriften über die Leistungsstörungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 bewusst nicht geändert (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Im Übrigen war die Sechsmonatsfrist des § 476 BGB für den im August 2008 gekauften Helm am 6. April 2009 bereits abgelaufen.
Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen M… D… konnte der Kläger den Beweis eines Mangels an dem Motorradhelm zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht führen. Vertragsrechtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag über den Helm sind verschuldensunabhängig und hängen maßgeblich davon ab, ob an dem Helm gemäß § 434 Abs. 1 BGB ein Mangel vorlag, der seine Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt. Welches Maß an Sicherheit geschuldet wird, hängt grundsätzlich davon ab, welche Normen und Standards für ein Sicherheitsprodukt generell festgelegt sind und ob das konkrete Produkt diese Normen und Standards auch erfüllt hat. Die generelle Eigenschaft, dass ein Motorradhelm bei jedem beliebigen Aufprall unter keinen Umständen brechen darf, wird dabei nicht geschuldet. Geschuldet wird insoweit, dass das konkrete Produkt die allgemeinen Normen und Standards erfüllt. Ein Mehr ist dem Kläger im konkreten Fall auch nicht zusätzlich im Rahmen des Vertragsabschlusses versprochen worden. Der Kläger hätte demnach beweisen müssen, dass der von ihm erworbene konkrete Helm die entsprechenden allgemeinen Produktsicherheitsstandards der EU-Norm nicht erfüllt oder sonst einen Mangel aufwies; dies ist ihm nicht gelungen.
Das streitgegenständlichen Helm-Model als solches ist vom TÜV Rheinland / Luxemburg getestet und im November 2004 im Verfahren nach ECE-Norm 22.05 unter „E13 - 050232/P - XXXX“ zertifiziert worden. Dies hat die Beklagte bereits durch Vorlage des entsprechenden Zertifikats, Anlage B 1, Bl. 95 d. A., dargelegt und ist vom Kläger nicht bestritten worden. Auch der Sachverständige M… D… hat dazu ausgeführt, dass sich aus der an dem Helm angebrachten Genehmigungsnummer E13 050232/P ergibt, dass dieser in Luxemburg gemäß der Änderungsserie ECE-R 22.05 als Schutzhelm mit schützendem Kinnbügel geprüft und genehmigt wurde.
Der Sachverständige hat dann weiter ausgeführt, dass nach den durchgeführten Untersuchungen des Helmes davon auszugehen ist, dass dieser den Anforderungen der Prüfgrundlage ECE-R 22.05 entsprochen hat. Nach seinen im Gutachten dargestellten Feststellungen zum Schadensausmaß, zur Schutzpolsterung des Kinnbügels und der Helmschale, zur Helmschale an sich sowie zum Visier, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass der von ihm untersuchte Helm die sich aus der ECE-Regelung ergebenden Anforderungen nicht erfüllt hat. Der Helm entspreche - so hat der Sachverständige ausgeführt - in seinen Dimensionen, den verwendeten Materialien und deren Verarbeitung den üblichen Standards.
Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 ist es, so der Sachverständige, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, werde durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Bereits aus der ECE-R 22.05 selbst ergäbe sich eindeutig, dass auch bereits bei den im Rahmen der Typenzulassung durchzuführenden Prüfungen sehr wohl Brüche an den Helmen auftreten dürfen. Diese Brüche dürften jedoch nicht „gefährlich“ sein. Das bedeute, es dürften sich beispielsweise keine scharfkantigen Bruchkanten ergeben, welche Schnittverletzungen auslösen können. Nach seinen Feststellungen, so der Sachverständige weiter, handele es sich bei den Schädigungen des konkret untersuchten Helmes lediglich um Anrisse. Daraus lasse sich der eindeutige Schluss ziehen, dass der untersuchte Helm keine Gefährlichkeit aufweise. Die durch den Unfall aufgetretenen Schädigungen seien daher eindeutig zulässig. Der Helm sei der ihm zugedachten Aufgabe gerecht geworden, einerseits das Durchdringen von spitzen oder scharfkantigen Gegenständen zum Kopf des Trägers zu verhindern und andererseits die auftretende Schlagenergie möglichst großflächig auf die darunter liegende Schutzpolsterung zu verteilen. Das Schutzziel, dem Träger das Überleben eines Unfallereignisses zu ermöglichen, wurde demzufolge erreicht. Insoweit ist ein Mangel an dem Helm nicht festzustellen.
Der Sachverständige hat dann weiter ausgeführt, dass weitergehende Feststellungen über einzelne Eigenschaften an dem ihm zugeleiteten Helm im Hinblick darauf, dass dieser bei dem Unfallgeschehen am 6. April 2009 bereits eine Schlageinwirkung hatte und dadurch beschädigt bzw. zerstört wurde, nicht möglich seien. Insbesondere sei daher eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Schlagdämpfungswerte im Rahmen wiederholender Laborprüfungen an dem speziellen verunfallten Helm nicht möglich. Der Helm sei durch den Unfall für solche Untersuchungen unbrauchbar geworden. Laborprüfungen zur Feststellung einer ausreichenden Schlagdämpfung wären nur an unbeschädigten Prüfmustern im Neuzustand aussagekräftig. Dazu komme, dass die nach den Richtlinien vorgeschriebenen Einzelprüfungen jeweils zerstörend seien. Benötigt würden daher mehrere Testmuster der gleichen Serie, die nachträglich nicht mehr zu beschaffen seien und auch dann nur Aussagen über die Richtlinienkonformität der Serie zulassen würden.
Im Hinblick auf das konkrete Schadensereignis hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass ihm weitere Einzelheiten zum Unfallgeschehen, insbesondere zur Aufschlaggeschwindigkeit auf das vermutlich zylindrische Hindernis nicht genau bekannt seien. In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige jedoch ausgeführt, dass dieser Umstand keine Auswirkungen auf die Feststellungen und das Ergebnis in seinem Gutachten habe. Die bei der Zulassung nach den ECE Regelungen erforderlichen Stoßdämpfungsprüfungen an allen Bereichen des Helmes würden mit Geschwindigkeiten von 27 km/h durchgeführt, am Kinnbereich mit 18 km/h. Bei diesen Belastungen seien - wie bereits ausgeführt - die beschriebenen Anrisse zulässig, wenn sich dabei - wie hier - keine Gefährlichkeit feststellen lasse. Ausgehend von der Fahrgeschwindigkeit, wie sie der Kläger vorgetragen hat, von 50 km/h und auch unter Berücksichtigung einer Bremswirkung durch den Anprall an den Bordstein sei eine Aufprallgeschwindigkeit von mehr als 27 km/h plausibel, so dass die beschriebene Zerstörung des konkreten Helmes bei dem Unfall keine Rückschlüsse auf eine fehlende Richtlinienkonformität zulässt. Selbst bei einer Aufprallgeschwindigkeit unter der bei der Typenzulassung angesetzten Geschwindigkeit von 27 km/h, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gäbe, würden sich aus den festgestellten und beschriebenen Anrissen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der untersuchte Helm den Anforderungen der ECE nicht entsprochen habe. Nach diesen in sich schlüssigen und vom Sachverständigen auch in der mündlichen Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar begründeten Feststellungen und Schlussfolgerungen ist aber dem Kläger der Beweis einer Mangelhaftigkeit des Helmes nicht gelungen.
Aus den gleichen Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus der als Gefährdungshaftung verschuldensunabhängigen Produkthaftung. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen verletzt, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zwar kommt die Beklagte als Alleinimporteur des Helmes und somit als Hersteller gemäß § 4 Abs. 2 ProdHaftG als Verpflichtete in Betracht. Allerdings ist gemäß § 1 Abs. 4 ProdHaftG auch insoweit der Geschädigte, somit hier der Kläger, verpflichtet, den Fehlernachweis für das konkrete Produkt zu führen. Er muss folglich die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich das Vorliegen eines Produktfehlers im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG ergibt (OLG Frankfurt, VersR 1994, 1118).
Eine Umkehr der Beweislast ist auch hier nicht gerechtfertigt und lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 24/92 - (NJW 1993, 528 ff.) herleiten. Diese Entscheidung betrifft nur die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass der Produktfehler in dem Verantwortungsbereich des Herstellers entstanden, also schon vorhanden gewesen ist, als das Produkt den Herstellerbetrieb verlassen hat. Nur insoweit kann sich die Beweislast umkehren, wenn feststeht, dass ein Produkt erhebliche Risiken für den Verbraucher in sich trägt, die in der Herstellung geradezu angelegt sind und deren Beherrschung einen Schwerpunkt des Produktionsvorgangs darstellt, und aus diesem Grunde besondere Befunderhebungen des Herstellers über die übliche Warenendkontrolle hinaus geboten sind, die der Hersteller aber unterlassen hat. Die Umkehr der Beweislast rechtfertigt sich in derartigen Fällen daraus, dass sich die Verantwortung des Herstellers für einen Produktfehler nur deshalb nicht aufklären lässt, weil der Hersteller seine besonderen Überprüfungs- und Befundsicherungspflichten verletzt hat. Diese Erwägungen gelten für den Nachweis dafür, ob überhaupt ein Produktfehler vorhanden ist nicht. Hier bleibt es in jedem Fall bei der Beweislast des Geschädigten, also des Klägers. Wie bereits zur Frage der Mangelhaftigkeit ausgeführt, ist dem Kläger auch insoweit der Beweis eines Fehlers an dem konkreten Helm nicht gelungen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.