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OLG Nürnberg Urteil vom 23.12.2015 - 12 U 1263/14 - Haushaltsführungsschaden und weitere Schadenspositionen
OLG Nürnberg v. 23.12.2015: Haushaltsführungsschaden und weitere Schadenspositionen
Das OLG Nürnberg (Urteil vom 23.12.2015 - 12 U 1263/14) hat entschieden:
- Bei Bemessung eines Haushaltsführungsschadens darf sich das Gericht in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck orientieren.
- Während der Zeit einer stationären Behandlung des Geschädigten ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Dies kann im Einzelfall für derartige Zeiträume die Annahme einer auf 15% geminderten Bemessung des Haushaltsführungsschadens rechtfertigen.
- Bei Beschädigung einer Brille kann für die Anschaffung einer Ersatzbrille ein Abzug „neu für alt“ - unter dem Gesichtspunkt einer Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser - selbst dann gerechtfertigt sein, wenn für den Geschädigten modische Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Hat sich die Sehschärfe des Geschädigten verändert und stellt sich deshalb die Anschaffung einer neuen Brille mit der Sehschwäche besser angepassten Gläsern als Vorteil dar, ist hierfür im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen.
- Die Mehrkosten eines Fahrrads mit Elektromotor gegenüber einem herkömmlichen Fahrrad stellen sich jedenfalls dann nicht als ersatzfähiger Schaden eines unfallbedingt in der Benutzung eines herkömmlichen Fahrrads erheblich beeinträchtigten Geschädigten dar, wenn dieser über ein Kraftfahrzeug verfügt.
Siehe auch Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 20.11.2008 gegen 17 Uhr geltend, bei dem er beim Überqueren der W. Straße in G. auf einem Zebrastreifen vom Beklagten zu 1), der mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kfz diese Straße befuhr, übersehen wurde. Der Kläger wurde vom Fahrzeug der Beklagten mittig mit der Motorhaube erfasst, zunächst zur Windschutzscheibe und anschließend zu Boden geschleudert. Die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz zu 100 % ist unstreitig. Streitig sind dagegen insbesondere Ausmaß und Unfallbedingtheit der Verletzungen des Klägers sowie diesem entstandene Schäden.
Gegenstand des Verfahrens, soweit in der Berufungsinstanz noch relevant, sind
- Schmerzensgeldansprüche des Klägers (beansprucht in Höhe von 35.000,00 EUR; abzüglich vorgerichtlich gezahlter 15.000,00 EUR waren erstinstanzlich noch 20.000,00 EUR streitig; abzüglich vom Landgericht rechtskräftig zuerkannter weiterer 7.500,00 EUR sind in der Berufungsinstanz noch 12.500,00 EUR streitig),
- Ansprüche des Klägers auf Ersatz materiellen Schadens (erstinstanzlich beansprucht in Höhe von zuletzt 8.445,82 EUR; abzüglich vom Landgericht rechtskräftig zuerkannter 3.879,91 EUR sowie abzüglich einzelner vom Kläger mit der Berufung nicht mehr beanspruchter Positionen sind in der Berufungsinstanz noch 4.092,70 EUR streitig),
- Ansprüche des Klägers auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens (erstinstanzlich beansprucht in Höhe von zuletzt 13.866,82 EUR; abzüglich vom Landgericht rechtskräftig zuerkannter 3.227,00 EUR sowie abzüglich einzelner vom Kläger nicht angefochtener Positionen bzw. Berechnungsmodalitäten sind in der Berufungsinstanz noch 2.346,66 EUR streitig).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des jeweiligen Sachvorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Ansbach hat nach Beweisaufnahme (insbesondere Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. med. K., Prof. Dr. I./Dr. W., Prof. Dr. S. und Dr. S.) der Klage im Umfang von 14.340,92 EUR nebst Zinsen und Nebenkosten stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren im oben geschilderten Umfang weiter.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
Unter Abänderung des am 24.04.2014 verkündeten Endurteils des Landgerichts Ansbach zum Az. 2 O 1269/09 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
- weitere 6.439,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2010 zu bezahlen,
- ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 12.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2009 zu bezahlen,
- weitere 685,64 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.11.2009 zu bezahlen.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragten,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
In der Berufungsinstanz haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum geringen Teil begründet. Die Beklagten sind dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 249, 251, 253 Abs. 2, 843 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zur Leistung von Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld (nur) in tenoriertem Umfang verpflichtet.
1. Die Beklagten schulden dem Kläger über die bereits vorgerichtlich gezahlten 15.000,00 EUR und über die vom Landgericht zuerkannten weiteren 7.500,00 EUR hinaus kein weiteres Schmerzensgeld. Der Gesamtbetrag von 22.500,00 EUR ist vielmehr als billige Entschädigung (§ 253 Abs. 2 BGB) ausreichend und angemessen.
a) Die Rüge der Berufung, das Landgericht habe einzelne für die Schmerzensgeldbemessung maßgebliche Sachverhaltsumstände nicht erwähnt bzw. nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb das ihm im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, geht fehl. Bereits aufgrund der umfassenden Bezugnahme auf das jeweilige schriftsätzliche Parteivorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht einzelne Gesichtspunkte nicht in seine Bewertung habe einfließen lassen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht eine Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Erscheint sie als zwar noch vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss der Senat nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Der Senat darf es deshalb nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Landgericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589).
b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rn. 274ff.). Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Hierbei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. Die Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen ist nicht nur zulässig, sondern wenigstens als Ausgangspunkt auch erforderlich, weil sich eine unmittelbare Relation zwischen einer Geldentschädigung und nur im seelischen Bereich liegenden Beeinträchtigungen nicht gewinnen lässt (BGH, Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68, VersR 1970, 281; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 253 Rn. 15).
c) Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung hat der Senat insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:
- die Primärverletzung des Klägers „bikondyläre Tibiakopftrümmerfraktur rechts“ und die hierdurch verursachten dauerhaften Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks,
- die Unfallbedingtheit der im rechten Kniegelenk aufgetretenen Gonarthrose (= Kniegelenksarthrose), also des dort eingetretenen vorzeitigen Verschleißes der knorpeligen Gelenkflächen des Kniegelenkes,
- der Umstand, dass als Folge dieser Gonarthrose in Zukunft die Implantation einer Knieendoprothese (= künstliches Kniegelenk) sinnvoll werden kann,
- die Primärverletzung des Klägers „subcapitale Humerusfraktur rechts“ und die hierdurch verursachten dauerhaften Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, insbesondere beim Liegen auf der rechten Körperseite, wobei diese Beschwerden im Hinblick auf eine schon vor dem Unfall vorhandene schwere Arthrose der Schulter lediglich zu 40 % als unfallbedingt anzusehen sind,
- die aufgrund eines Kompensationsverhaltens (unfallbedingte Schonhaltung) der Klägers eingetretene stärkere Belastung des linken Beines mit der Möglichkeit einer hieraus resultierenden orthopädischen Beeinträchtigung des linken Beines und Kniegelenks sowie der hohen Wahrscheinlichkeit diesbezüglicher erhöhter Verschleißerscheinungen,
- der Umstand, dass die dauernden körperlichen Einschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks die Durchführung längerer Fahrradfahrten wie auch das selbständige Aufrichten aus einer knienden Position ohne Hilfsmittel unmöglich machen sowie bei längeren Autofahrten Schmerzen verursachen und auch sonst Einschränkungen beim Radfahren, längeren Gehen, Knien und beim Besteigen von Leitern bestehen,
- die erforderlichen 4 Klinikaufenthalte (20.11.2008 bis 11.12.2008, 02.01.2009 bis 12.01.2009, 02.04.2009 bis 05.04.2009, 28.10.2009 bis 01.11.2009), verbunden jeweils mit Operationen unter Vollnarkose,
- die bei der dritten Operation am 03.04.2009 anlässlich der Intubation erfolgte Verletzung der Schleimhaut der Luftröhre mit der Folge eines Hustenreizes unter Aushusten von Blut für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen,
- der erforderliche Heimaufenthalt des Klägers vom 11.12.2008 bis 02.01.2009 und vom 12.01.2009 bis 24.01.2009,
- der erforderliche stationäre Reha-Aufenthalt des Klägers vom 19.02.2009 bis 12.03.2009,
- die unfallbedingt eingetretene - behandlungsbedürftige - mittelschwere Depression des Klägers sowie die gleichfalls eingetretene Anpassungsstörung,
- das beim Kläger vorhandene erhöhte Leidensempfinden, das bedingt, dass der Kläger Beeinträchtigungen aus seiner Sicht als gravierender empfindet, als sie sich objektiv darstellen („persönliche Vorvulnerabilität“),
- die erforderliche umfangreiche Medikation des Klägers im Rahmen dessen Behandlung und der Operationen (vgl. etwa Anlagen K57, K58),
- das fortgeschrittene Alter des im Unfallzeitpunkt 69jährigen Klägers,
- das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2),
- schließlich die mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2015 vorgetragene - als solche unstreitige - weitere Entwicklung des Krankheitsbildes des Klägers im Bereich dessen rechten Beines, insbesondere die Bypass-Operation im Bereich der rechten Kniekehle und die Entfernung der rechten großen Zehe.
Nicht zu berücksichtigen waren indes die erstmals mit Schriftsatz vom 10.12.2015 vorgetragenen diesbezüglichen neuen Umstände (etwa hinsichtlich weiterer zusätzlicher Arztbehandlungen, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationszeiträume); das entsprechende Sachvorbringen erfolgte erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, ist damit verspätet (§§ 525 Satz 1, 296a Satz 1 ZPO). Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525 Satz 1, 296a Satz 2, 156 ZPO) besteht nicht; dem Kläger bleibt unbenommen, in einem weiteren Verfahren erneut Schmerzensgeldansprüche zu erheben.
Durch den vom Senat zuerkannten Schmerzensgeldbetrag werden zwar alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes berücksichtigt werden konnte. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 322/04, NJW-RR 2006, 712).
d) Der Senat hält unter Berücksichtigung sämtlicher angeführter Punkte (insbesondere der Dauer und der Schwere der körperlichen Beeinträchtigungen, des Umfangs der operativen und sonstigen Behandlung sowie der Belastung hierdurch und des Verbleibens dauernder Beeinträchtigungen) und aller anderen für die Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren ein Gesamtschmerzensgeld von 22.500,00 EUR ohne weiteres für angemessen, aber auch ausreichend. Eine entsprechende Bemessung entspricht ihrer Höhe nach auch von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen (wobei eine absolute Vergleichbarkeit nie gegeben sein kann, weil jeder Schadensfall auf Grund der Vielzahl der bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere der nie völlig identischen Verletzungen und Verletzungsfolgen, spezielle Zumessungskriterien aufweist).
2. Die Beklagten schulden dem Kläger Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.295,05 EUR. Der Kläger kann somit über die ihm vom Landgericht insoweit zuerkannten 3.227,00 EUR hinausgehend weitere 68,05 EUR beanspruchen.
a) Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 842, 843 BGB auch wegen seiner Beeinträchtigung in der Haushaltsführung (BGH, Urteil vom 25.09.1962 - VI ZR 244/61, BGHZ 38, 55).
In dem Verlust der Fähigkeit, weiterhin Haushaltsarbeiten zu verrichten, liegt ein ersatzfähiger Schaden. Er stellt sich je nachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder ob sie den eigentlichen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden im Sinne des § 843 Abs. 1, 1. Alternative BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB dar. In dem einen wie in dem anderen Fall ist der Schaden messbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt in eigener Person nicht mehr ausführbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird oder gezahlt werden müsste. Zu diesem Zweck ist festzustellen, welche Hausarbeiten der Verletzte vor dem Schadensfall zu verrichten pflegte, wieweit ihm diese Arbeiten nun nicht mehr möglich (oder zumutbar) sind und für wie viele Stunden folglich eine Hilfskraft benötigt wird oder - bei anderweitigem Ausgleich des Hausarbeitsdefizits - benötigt würde. Der Schaden besteht entweder konkret in dem Bruttolohn, der für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführ- oder zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft bezahlt wird, oder abstrakt, wenn keine Hilfskraft eingestellt wird, in dem Nettolohn, welcher der Hilfskraft bezahlt werden müsste (BGH, Urteil vom 06.06.1989 - VI ZR 66/88, NJW 1989, 2539; Palandt/Sprau, BGB a.a.O. § 843, Rn. 8).
Zwar begründet der bloße Ausfall der Arbeitskraft noch keinen Vermögensschaden, ebenso wenig die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit; erforderlich ist vielmehr ein konkreter Ausfall an Arbeitsleistung oder Verdienst (BGH, Urteil vom 08.11.2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292 m.w.N.). Hierbei genügt es zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens materiell nicht, lediglich abstrakt auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit (MdH) hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt. Es muss also dargelegt werden, dass die unfallbedingten Behinderungen in concreto dergestalt waren, dass sie bei der Haushaltstätigkeit nicht mehr durch Anpassung und Gewöhnung kompensiert werden können. Denn die auf Durchschnittsbetrachtungen beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit wird gewonnen durch Vergleiche mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit abstrakt von den konkreten Anforderungen an die haushaltsspezifische Tätigkeit, auf die es aber im Rahmen der Schätzung eines konkret entstandenen Schadens maßgeblich ankommt. Weiterhin muss (unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB) dargelegt werden, dass eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit durch Einsatz technischer Hilfsmittel und gegebenenfalls durch eine Umverteilung der Arbeit im Haushalt nicht aufgefangen werden kann (OLG Celle OLGR 2007, 41; KG KGR 2005, 495; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 213; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2007 - 1 U 206/06, in Juris veröffentlicht). Erforderlich ist somit eine substanziierte Darlegung, welche Verrichtungen in dem Haushalt auf den Kläger entfielen, aufgrund welcher Einzelheiten ihm nunmehr verletzungsbedingt die Erledigung dieser Verrichtungen jeweils nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Maße möglich ist sowie warum eine derartige Beeinträchtigung nicht durch Einsatz technischer Hilfsmittel und gegebenenfalls durch eine Umverteilung der Arbeit im Haushalt aufgefangen werden kann.
Der Kläger hat insoweit ausreichend zu den von ihm vor dem Unfall verrichteten Haushaltstätigkeiten vorgetragen. Das Landgericht hat diesbezüglich Beweis erhoben. Danach steht fest, dass dem Kläger als allein stehender Person mit eigenem Haushalt ein Anspruch auf Ersatz seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB dem Grunde nach zusteht.
b) Der Kläger hat seinen Anspruch als „fiktiven Haushaltsführungsschaden“ berechnet nach dem Tabellenwerk „Der Haushaltsführungsschaden“ von Pardey/Schulz-Borck. Dabei handelt es sich um ein relativ komplexes Tabellenwerk, wonach die zu ermittelnde Stundenzahl im Haushalt abgelesen werden kann. Auch die Höhe des Stundenlohns wird dort angegeben, wobei auf den Tariflohn zurückgegriffen wird.
Diese Berechnung ist zulässig. Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck orientieren (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060; Urteil vom 29.03.1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113).
c) Das Landgericht hat ausgeführt, nach diesem Tabellenwerk sei für den Haushalt einer männlichen, nicht erwerbstätigen Person von einem Zeitaufwand für Hausarbeitstätigkeit von 27,4 Stunden/Woche auszugehen; dabei sei auch die Gartenarbeit des Klägers hinreichend berücksichtigt (Seite 13 der Urteilsgründe unter a).
Dies rügt die Berufung als fehlerhaft; sie will einen Bedarf von 36,6 Stunden/Woche angesetzt haben. In der vom Landgericht verwendeten Tabelle sei der Zeitaufwand für Gartenarbeit nur mit 12,4 % (entsprechend 3,39 Stunden/Woche) berücksichtigt; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger seinem Gemüsegarten (Anlage K64) weit mehr Zeit gewidmet, nämlich täglich durchschnittlich ca. 2 Stunden (= 14 Stunden/Woche). Ebenso sei der in der verwendeten Tabelle enthaltene Aufwand für Geschirrreinigung (1,84 Stunden/Woche) und für Ernährung (4,3 Stunden/Woche) völlig unzureichend.
Dem Tabellenwerk von Pardey/Schulz-Borck kann zwar entgegen gehalten werden, dass die Verhältnisse im konkreten Fall anders gelagert seien. Denn derartigen Tabellenansätzen wird regelmäßig ein bestimmtes Haushaltsmodell zugrunde liegen, das sich u.a. auch daran orientiert, wieviel Zeit, etwa im Verhältnis zu der Erwerbstätigkeit, für den Haushalt zur Verfügung steht, und von dem sich daher je nach der Lebenseinstellung Abweichungen ergeben können, etwa wo das Schwergewicht auf der Berufstätigkeit (oder - wie hier - auf zeitintensiver Gartenarbeit) liegt (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1988 - VI ZR 87/87, BGHZ 104, 113).
Der Senat hält indes die diesbezügliche Rüge der Berufung für nicht durchgreifend. Bei der Bewertung des Zeitaufwandes für Gartenarbeit ist zu berücksichtigen, dass dieser Aufwand jahreszeitlich bedingt unterschiedlich ist; insbesondere im Winter ist regelmäßig nur ein weit geringerer Zeitbedarf als in der Tabelle angesetzt für Gartenarbeit erforderlich. Hierdurch wird ein in den Sommermonaten anfallender erhöhter Zeitaufwand kompensiert. Auch der Zeitansatz für Geschirrreinigung und Ernährung einer Einzelperson ist nicht zu beanstanden, zumal auch vom Kläger gefordert werden muss, sich insoweit moderner neuzeitlicher Haushaltsgeräte (Geschirrspüler) zu bedienen.
Der Senat geht deshalb für den Kläger von dem tabellarisch angesetzten Zeitaufwand für Hausarbeitstätigkeit von 27,4 Stunden/Woche aus.
d) Das Landgericht hat einen Stundensatz von 8,50 EUR für angemessen gehalten (Seite 13 der Urteilsgründe unter b). Dies wird von der Berufung nicht angegriffen.
e) Das Landgericht hat zum Umfang der Minderung der Haushaltsführungstätigkeit des Klägers eine Beweisaufnahme durchgeführt und auf deren Grundlage bis 19.02.2009 (Antritt der Reha) eine MdH von 50 % und ab 12.03.2009 (Beendigung der Reha) eine dauernde MdH von 17 % festgestellt (Seiten 13-14 der Urteilsgründe unter c).
aa) Die Berufung rügt insoweit, dass das Landgericht für die Dauer der Reha des Klägers fehlerhaft eine MdH auf 0 vorgenommen habe. Der Sachverständige K. habe eine MdH auch für die Zeitdauer der Reha festgestellt und insoweit bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Reha (12.03.2009) eine MdH von 50 % angesetzt.
Während der Zeit einer stationären Behandlung ist der Haushaltsführungsschaden in einem Ein-Personen-Haushalt naturgemäß deutlich reduziert und beschränkt sich im Allgemeinen auf notwendige Erhaltungsmaßnahmen. Bei vollständiger Abwesenheit fallen viele Haushaltsarbeiten nicht an. So ist etwa Zeitaufwand für Einkauf von Nahrungsmitteln, Essenszubereitung und Geschirrspülen während der Zeit der stationären Aufenthalte des Klägers im Krankenhaus bzw. in der Reha wegen der dort bestehenden Vollverpflegung nicht veranlasst.
Der Senat hält es jedoch gemäß § 287 ZPO für erforderlich, auch für die Zeit des stationären Reha-Aufenthaltes des Klägers eine (auf 15 % geminderte) MdH anzusetzen. Dies entspricht dem Umstand, dass in diesem Zeitraum die Haushaltsführungstätigkeit zwar auf ein Minimum reduziert ist, gleichwohl einige Arbeiten (etwa Aufwand für Überwachen der Heizung, Garten und Blumen gießen, Postkasten entleeren usw.) veranlasst sind. Eine entsprechende Bewertung ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 03.02.2009 - VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060).
bb) Die Berufung rügt weiter, dass das Landgericht fehlerhaft eine dauernde MdH von nur 17 % angenommen habe, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer solch dauernden MdH von 20 % auszugehen sei.
Der Sachverständige K. hatte zunächst eine dauernde MdH von 20 % festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sowohl der unfallbedingten als auch der unfallunabhängigen Beschwerden des Klägers. Hintergrund ist, dass die dauerhaften Beschwerden des Klägers im Bereich der rechten Schulter (die insbesondere ein Heben des rechten Arms erschweren bzw. unmöglich machen) im Hinblick auf eine schon vor dem Unfall vorhandene schwere Arthrose der Schulter lediglich zu 40 % als unfallbedingt anzusehen sind. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige dies dahin relativiert, dass unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Schulter lediglich eine haushaltsspezifische MdE von 15-17 % bestehe. Das Landgericht hat sodann diese 17 % angenommen (Seite 14 der Urteilsgründe).
Die Berufung meint, der Kläger habe eine dauernde MdH von 20 % nachgewiesen. Sofern die Beklagten insoweit eine Mitwirkung unfallunabhängiger Umstände (und eine sich hieraus ergebende Reduzierung der unfallbedingten dauernden MdH) anführen, seien sie insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handele es sich bei den vom Sachverständigen angesetzten 15-17 % aber um eine reine „Spekulation“, die insoweit nicht zur Nachweisführung tauge.
Diese Bewertung der Berufung wird vom Senat nicht geteilt. Der Sachverständige hat insoweit nicht nur „spekuliert“. Jedenfalls ist die Beweiswürdigung des Landgerichts im Rahmen derer begrenzten Überprüfbarkeit nicht zu beanstanden.
f) Damit ergibt sich folgende Berechnung des vom Kläger zu beanspruchenden Haushaltsführungsschadens:
Ab |
bis |
MdH |
Tage |
Wochen |
Stunden
/Woche |
Stundensatz
in EUR |
Schaden in EUR |
25.01.09 |
19.02.09 |
50% |
25 |
3,57 |
27,4 |
8,50 |
415,73 |
20.02.09 |
11.03.09 |
50% |
20 |
2,86 |
4,11 |
8,50 |
49,96 |
12.03.09 |
01.04.09 |
17% |
21 |
3,00 |
27,4 |
8,50 |
118,78 |
02.04.09 |
05.04.09 |
17% |
4 |
0,57 |
4,11 |
8,50 |
3,39 |
06.04.09 |
28.10.09 |
17% |
206 |
29,43 |
27,4 |
8,50 |
1.165,22 |
29.10.09 |
01.11.09 |
17% |
4 |
0,57 |
4,11 |
8,50 |
3,39 |
02.11.09 |
31.07.10 |
17% |
272 |
38,86 |
27,4 |
8,50 |
1.538,58 |
|
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|
|
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3.295,05 |
Dies ergibt insgesamt einen Schaden von 3.295,05 EUR. Über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 3.227,00 EUR hinausgehend kann der Kläger deshalb weitere 68,05 EUR beanspruchen.
Soweit das Landgericht dem Kläger für den Zeitraum ab Unfall (20.11.2008) bis 24.01.2009 keinen Haushaltsführungsschaden zugesprochen, das diesbezügliche Begehren des Klägers vielmehr übergangen (und dessen Klage auch insoweit abgewiesen) hat, enthält die Berufung jedoch keine Angriffe bzw. Rügen. Insoweit kann das angefochtene Urteil deshalb nicht abgeändert werden.
3. Die Beklagten schulden dem Kläger Ersatz der entstandenen materiellen Schäden in Höhe von 4.941,13 EUR. Der Kläger kann somit über die ihm vom Landgericht insoweit rechtskräftig zuerkannten 3.879,91 EUR (vgl. die Auflistung der Einzelpositionen auf Seite 10 der Gründe des angefochtenen Urteils) hinausgehend weitere 1.061,22 EUR beanspruchen.
Zu den diesbezüglich erhobenen Rügen der Berufung ist festzustellen:
a) Zuzahlungen (321,26 EUR)
aa) Zuzahlungen des Klägers zu seinen Krankenhauskosten während der Klinikaufenthalte des Klägers sind grundsätzlich erstattungsfähige Schäden. Dies hat auch das Landgericht so gesehen und dem Kläger Zuzahlungen zugesprochen, hiervon indes einen Betrag von 5,00 EUR/Tag als ersparte Eigenaufwendungen abgezogen (Seite 10-11 der Urteilsgründe unter 2a). Die Berufung will - entsprechend der Berechnung des Klägers (Anlage K30) - lediglich einen Betrag von 3,46 EUR/Tag für ersparten Eigenaufwand berücksichtigt haben; dies ergibt einen Differenzbetrag von 103,22 EUR.
Das angefochtene Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Geschätzte eigene Aufwendungen des Klägers (§ 287 ZPO) sind mit 5,00 EUR/Tag nicht zu hoch gegriffen, sondern angemessen, zumal in der Schätzung des Klägers Wasser- und Energiekosten nicht berücksichtigt werden. Der Kläger kann hier nichts weiter beanspruchen.
bb) Zuzahlungen des Klägers zu weiteren Rechnungen sind gleichfalls grundsätzlich erstattungsfähige Schäden. Die dem Kläger insoweit in Höhe von 218,04 EUR entstandenen Aufwendungen sind unstreitig und vom Landgericht festgestellt (Auflistung Seite 3 der Urteilsgründe, erster Absatz). In die Berechnung des zuerkannten Schadensersatzes (Seite 10 der Urteilsgründe) fließen diese Positionen indes nicht ein; die Begründung des Urteils enthält diesbezüglich auch keine Ausführungen. Dies rügt die Berufung zu Recht als fehlerhaft.
Das Landgericht hat diese Schadenspositionen zwar zunächst gesehen, im Weiteren aber schlicht übersehen. Die Berufung hat insoweit Erfolg; der Kläger kann weitere 218,04 EUR beanspruchen.
b) ersparte Aufwendungen im Rahmen von Kurzzeitpflegekosten (69,30 EUR)
Das Landgericht hat diese Kosten zutreffend als ersatzfähigen Schaden gewertet, dem Kläger indes auch für den Zeitraum der Kurzzeitpflege ersparte Aufwendungen von 5,00 EUR/Tag abgezogen (Seite 11 der Urteilsgründe unter b). Die Berufung sieht auch hier lediglich einen Abzug von 3,46 EUR/Tag als gerechtfertigt an; dies ergibt einen Differenzbetrag von 69,30 EUR.
Auf obige Ausführungen (unter 3 a aa) wird verwiesen. Der Kläger kann insoweit nichts weiter beanspruchen.
c) Kosten Rechnungen Erben-I.und G. (123,14 EUR)
Ausweislich im Anlagenkonvolut K12 vorgelegter Belege entstanden dem Kläger Kosten
für „Eigenanteil an Behandlungskosten“ für ärztlich verordnete Leistungen der Praxis für Physiotherapie I. G. in Höhe von 93,14 EUR (Anlage K12, dort Seiten 57, 58, 73, 74) und
für die Erstellung eines Arztberichtes durch Dr. E. am 26.04.2009 in Höhe von 30,00 EUR (Anlage K12, dort Seiten 65-66).
Diese Belege tragen teilweise den Vermerk „Betrag dankend erhalten“ mit Unterschrift; teilweise fehlen derartige Vermerke. Die Beklagte hatte diese Schadenspositionen teilweise bestritten, da keine Belege vorliegen würden.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da nicht nachgewiesen sei, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen seien (Seite 11 der Urteilsgründe unter c). Andererseits hat es als unstreitig dargestellt, dass dem Kläger Aufwendungen für 2 Rechnungen I. G. entstanden sind (Seite 3 der Urteilsgründe); hierbei handelt es sich um die 2 Rechnungen (Anlage K12, Seiten 73 und 74), bei denen ein Zahlungsvermerk fehlt! Dies rügt die Berufung als fehlerhaft.
Der Senat ist nicht an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dem Kläger seien entsprechende Aufwendungen unstreitig entstanden; insoweit bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vielmehr kann der Kläger hinsichtlich derjenigen Rechnungen, die einen Zahlungsvermerk enthalten, die von den Beklagten bestrittene Zahlung nachweisen. Dies betrifft zwei Rechnungen der Praxis für Physiotherapie I. G. in Höhe von 54,18 EUR (Anlage K12, dort Seiten 57 und 58). Der Kläger kann deshalb weitere 54,18 EUR beanspruchen.
d) Kosten Brille (1.398,00 EUR)
Bei dem Unfall vom 20.11.2008 wurde die Brille des Klägers beschädigt. Der Kläger hatte 1996 eine Brille für 1.741,20 DM (bzw. nach Abzug einer Zuzahlung der Krankenkasse für 1.511,90 DM) erworben (Anlagen K54, K55); nach weiterem - nicht bestrittenen - Vortrag des Klägers hatte dieser sechs Jahre vor dem Unfall - also 2002 - eine neue Brille für 1.400 EUR bei Fa. O. P. angeschafft. Nach dem Unfall hat der Kläger Anfang 2009 eine Ersatzbrille für 1.398,00 EUR erworben (Anlage K12, Seite 63 = K53). Die Sehstärke der neuen Brille war gegenüber der alten Brille geringfügig verändert (links von 3,75 auf 4,5 Dioptrien erhöht, rechts von 3,25 auf 3,75 Dioptrien erhöht).
Das Landgericht hat die Kosten der neuen Brille zwar grundsätzlich als ersatzfähigen Schaden gesehen, im Hinblick auf das Alter der beschädigten Brille und einen vorzunehmenden Abzug neu für alt indes bei mehr als 5 Jahre alten Brillen keinen ersatzfähigen Wert mehr festgestellt (Seiten 11-12 der Urteilsgründe unter d). Dies rügt die Berufung als rechtsfehlerhaft.
Ein Abzug neu für alt ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn durch den Ersatz einer gebrauchten durch eine neuwertige Sache eine messbare Vermögensmehrung eintritt, diese sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt sowie die Vorteilsausgleichung dem Geschädigten zumutbar ist (Grüneberg in: Palandt, BGB a.a.O. Vorb v § 249 Rn. 97-100). Hinsichtlich der Neuanschaffung einer beschädigten Brille wird dies in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Teils wird ein solcher Abzug - teils begrenzt auf die Kosten des Brillengestells - vorgenommen und dabei argumentiert, auch Brillen hätten eine begrenzte Lebensdauer; neben der Abnutzung unterlägen insbesondere die Brillengestelle in Material, Form und Farbe modisch sich ständig ändernden Anschauungen (OLG Rostock NZV 2011, 503; OLG Celle OLGR 2007, 634; OLG Braunschweig OLGR 2003, 185; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 366; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1317; LG Augsburg ZfSch 2013, 24; LG Münster Schaden-Praxis 2011, 326). Diese Argumentation passt indes nicht wirklich, da für gebrauchte Brillen kein Zweitmarkt existiert, diesen damit kein wirtschaftlicher Wiederveräußerungswert beigemessen werden kann. Im Streitfall hat zudem der Kläger unwidersprochen vorgetragen, für ihn würden modische Gründe keinerlei Rolle spielen; ohne den Unfall hätte er seine vormalige Brille weiterhin benutzt. Teilweise wird von der Rechtsprechung für beschädigte Brillen ein Abzug neu für alt als nicht gerechtfertigt angesehen (AG Heidelberg SVR 2014, 268; AG München ZMR 2012, 880; 268; mit ausführlicher Begründung LG Münster NZV 2009, 513; AG Coesfeld NZV 2009, 233; AG Weinheim NJW-RR 2003, 307; AG St. Wendel ZfSch 2000, 340; AG Arnstadt ZfSch 2000, 340; AG Montabaur ZfSch 1998, 132).
Der Senat geht mit der wohl h.M. davon aus, dass grundsätzlich auch bei Brillen ein Abzug neu für alt gerechtfertigt ist. Auch wenn für den Kläger modische Gründe keine Rolle spielen (was die zum Unfallzeitpunkt bereits 6 Jahre alte Brille bestätigt), weswegen es nicht angemessen erscheint, der unfallbeschädigten Brille des Klägers vor dem Unfallereignis jeglichen Wert abzusprechen, so ist doch die Abnutzung des alten Brillengestells sowie der Gläser (evtl. Kratzer) zu sehen. Im Streitfall ist deshalb ein (wenn auch geringer) Abzug neu für alt vorzunehmen. Zudem stellt sich für den Kläger das anlässlich der Anschaffung einer neuen Brille erfolgte Einsetzen schärferer, seiner Sehschwäche besser angepasster Gläser und die hierdurch verbesserte Sehqualität als ein nicht unerheblicher Vorteil dar. Aufgrund dieses Umstandes ist im Rahmen des Vorteilsausgleiches ein Abzug beim Ersatzanspruch vorzunehmen.
Bei zusammenfassender Bewertung hält der Senat gemäß § 287 ZPO einen Abzug von 50 % für angemessen. Der Kläger kann insoweit somit weitere 699,00 EUR (50 % von 1.398,00 EUR) beanspruchen.
e) Mehrkosten Fahrrad mit Elektromotor (2.091,00 EUR)
Der Kläger war begeisterter Radfahrer und ist vor dem Unfallgeschehen viel Rad gefahren (vgl. Anlage K40). Der Kläger hatte sich 2006 ein Fahrrad „Sporting“ für 499,00 EUR gekauft (Anlage K52). Nachdem der Kläger unfallbedingt (im Hinblick auf Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im Bereich des rechten Kniegelenks) mit einem Fahrrad keine längeren Strecken mehr zurücklegen konnte, hat er sich 2009 ein Fahrrad „Shimano“ mit Elektromotor zum Preis von 2.590,00 EUR gekauft (Anlage K51). Die Mehrkosten von 2.091,00 EUR (Anlage K50) verlangt er als Schadensersatz. Das Landgericht hat insoweit einen ausgleichspflichtigen Schaden verneint (Seite 12 der Urteilsgründe unter e). Dies rügt die Berufung als rechtsfehlerhaft.
aa) Tritt infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ein, so ist diesem durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten, § 843 Abs. 1 Alternative 2 BGB.
Vermehrung der Bedürfnisse sind alle verletzungsbedingten, dauernd und regelmäßig anfallenden vermögenswerten objektivierbaren Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die ihm infolge dauernder Beeinträchtigung entstehen; Vergleichsmaßstab sind die Lebensumstände eines verständig handelnden gesunden Menschen in der Situation des Verletzten. Nicht hierunter fallen jedoch einmalige Aufwendungen, auch wenn sie auf Dauer wirken; diese sind vielmehr nach § 249 BGB zu ersetzen (BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671; Sprau in: Palandt, BGB a.a.O. § 843 Rn. 3; Grüneberg in: Palandt a.a.O. § 249 Rn. 10).
So hat die Rechtsprechung in besonders gelagerten Fällen einen ersatzfähigen Schaden nach §§ 249, 251 BGB bejaht, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein (BGH, Urteil vom 19.05.1981 - VI ZR 108/79, NJW 1982, 757), ebenso bei der Anschaffung medizinischer Hilfsgeräte (OLG Stuttgart ZfSch 2012, 198). Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims (BGH, Urteil vom 19.05.1981 a.a.O.; Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351; OLG Frankfurt, VersR 1990, 912; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 1449; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366) oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen (BGH, Urteil vom 30.06.1979 - VI ZR 5/69, NJW 1970, 1685; OLG München, VersR 1984, 245). Zu den danach im Hinblick auf eine Vermehrung der Bedürfnisse erstattungsfähigen Schäden können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe; ob derartige Aufwendungen im Einzelfall vom Schädiger zu ersetzen sind, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die gemäß § 287 ZPO der tatrichterlichen Würdigung unterliegt (BGH, Urteil vom 18.02.1992 - VI ZR 367/90, VersR 1992, 618; Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671).
bb) Da der Kläger nach seinem Vorbringen auch über einen Pkw verfügt, ist der Gebrauch eines Elektrofahrrades eher dem Hobby- und Freizeitbereich zuzuordnen. Insoweit kann deshalb nicht von einer Vermehrung der Bedürfnisse des Klägers gesprochen werden, die durch eine Umrüstung seines Fahrrads auf einen Elektromotorbetrieb (bzw. durch die stattdessen vorgenommene Anschaffung eines Elektrofahrrades) in ausreichendem Maße befriedigt werden müsste. Auch der Umstand, dass der Kläger bislang primär zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs war, zwingt nicht zu einer entsprechenden Bewertung; dem Kläger ist zuzumuten, hier seinen Pkw zu benutzen. Die dem Kläger insoweit entgangene Lebensfreude ist zwar als Gesichtspunkt im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen, gebietet aber nicht die Zuerkennung eines Schadensersatzes. Der Kläger kann insoweit mithin nichts beanspruchen.
f) Zuzahlung Behandlung AOK (90,00 EUR)
Die dem Kläger hierfür entstandenen Aufwendungen für Zuzahlungen vom 25.06.2009 (50 EUR) und vom 30.07.2009 (40 EUR) wurden mit Klageerweiterung vom 03.08.2010 unter Verweis auf Anlage K56 geltend gemacht. Die Beklagte hatte die beiden Zuzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Gleichwohl hat das Landgericht beide Zuzahlungen als „unstreitig“ bezeichnet (Auflistung Seite 3 der Urteilsgründe, zweiter Absatz). In die Berechnung des zuerkannten Schadensersatzes (Seite 10 der Urteilsgründe) fließen diese Positionen indes nicht ein; die Begründung des Urteils enthält insoweit auch keine Ausführungen. Dies rügt die Berufung als fehlerhaft.
Es bestehen nach Akteninhalt konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Aufwendungen als „unstreitig“, weshalb der Senat hieran nicht gebunden ist (§ 529 Abs. 1 ZPO). Bei einer Behandlung dieser Positionen als bestritten bedarf ein diesbezüglicher Schaden des Beweises. Ein entsprechender Beweis ist durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Zahlungsbelege geführt; danach ist die Zuzahlung zur Behandlung der AOK urkundlich bewiesen. Der Kläger kann insoweit 90,00 EUR beanspruchen.
g) Dies ergibt einen (über den vom Landgericht zuerkannten materiellen Schaden von 3.879,91 EUR hinaus) zu ersetzenden weiteren Schaden
- für Zuzahlungen zu Rechnungen in Höhe von 218,04 EUR (siehe oben 3 a bb)
- für Zuzahlungen zu Behandlungskosten der Praxis für Physiotherapie I. G. in Höhe von 54,18 EUR (siehe oben 3 c)
- für Kosten der Brille in Höhe von 699,00 EUR (siehe oben 3 d)
- für Zuzahlungen Behandlung AOK in Höhe von 90,00 EUR (siehe oben 3 f),
mithin in Höhe von 1.061,22 EUR. Insgesamt beläuft sich der Anspruch des Klägers auf materiellen Schadensersatz damit auf (3.879,91 EUR + 1.061,22 EUR =) 4.941,13 EUR.
4. Damit umfasst die Gesamtforderung des Klägers
- Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 7.500,00 EUR,
- Haushaltsführungsschaden in Höhe von 3.295,05 EUR,
- materieller Schaden in Höhe von 4.941,13 EUR,
insgesamt somit 15.736,18 EUR.
Unter Berücksichtigung der unstreitigen weiteren Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 265,99 EUR kann der Kläger deshalb noch 15.470,19 EUR beanspruchen.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Höhe der geschuldeten vorgerichtlichen Anwaltskosten verändert sich gegenüber dem landgerichtlichen Urteil nicht.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.