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OVG Münster Beschluss vom 13.01.2016 - 8 A 1217/15 - Fahrtenbuchauflage für 24 Monate im Wiederholungsfall

OVG Münster v. 13.01.2016: Fahrtenbuchauflage für 24 Monate im Wiederholungsfall


Das OVG Münster (Beschluss vom 13.01.2016 - 8 A 1217/15) hat entschieden:
  1. Auch nach Inkrafttreten des neuen Punktesystems zum 1. Mai 2014 handelt die Straßenverkehrsbehörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.

  2. Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Behörde bei einem unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoß, der mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, im Wiederholungsfall eine Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von 24 Monaten erlässt.

Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen und Dauer der Fahrtenbuchauflage


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten bei dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h am 27. August 2014) weder unverhältnismäßig noch sonst ermessensfehlerhaft ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Rügen der Klägerin, die Ermessenspraxis des Beklagten sei zu undifferenziert und der Beklagte sei zu Unrecht von einem Wiederholungsfall ausgegangen, begründen keinen Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.

Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Auch für die im Einzelfall noch angemessene Dauer der Fahrtenbuchauflage kommt es wesentlich auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes an. Darüber hinaus kann in die Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde, oder ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2011 - 12 LB 318/08 -, NZV 2012, 100 = juris Rn. 21 ; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rn. 9.
Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
Vgl. zur früheren Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2.
Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Vgl. BT-​Drs. 17/12636, S. 1, 17.
Mit der Umstellung des vormaligen 18-​Punkte-​Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen ("neuen") Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen zumindest gleichgeblieben.

Die Straßenverkehrsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie - wie der Beklagte - die Dauer der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 8 B 868/15 -.
Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Hinzu kommt, dass Punkte nur noch für Verkehrsverstöße vorgesehen sind, die die Verkehrssicherheit tatsächlich beeinträchtigen (s. o.). Um dieser Spannbreite insgesamt typisierend Rechnung zu tragen, bemisst der Beklagte die Dauer der Fahrtenbuchauflage für alle mit einem Punkt bewerteten Zuwiderhandlungen einheitlich mit 12 Monaten, sofern es sich um einen Erstverstoß handelt. Im Wiederholungsfall verhängt er eine Fahrtenbuchauflage von 24 Monaten.

Soweit dies dazu führt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen "am unteren Rand" einer punktebewerteten Zuwiderhandlung nunmehr eine längere Fahrtenbuchauflage zur Folge haben als vor der Systemumstellung, bewegt sich die vom Beklagten mitgeteilte neue Verwaltungspraxis im Bereich zulässiger Typisierung. Bei derart häufig auftretenden Vorgängen darf sich die Verwaltungspraxis an einfach handhabbaren Kriterien ausrichten. Ausgehend davon hat der Senat mit Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag die Praxis des Beklagten als verhältnismäßig angesehen, bei mit einem Punkt bewerteten Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten zu erlassen.
Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1030/15 -.
Die Verdoppelung dieses Zeitraums auf 24 Monate bei einem wiederholten unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstoß erweist sich ebenfalls als verhältnismäßig. Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. April 2011 - 8 B 306/11 - und vom 11. Oktober 2007 - 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 = juris Rn. 4 f., m.w.N..
Das Bedürfnis, durch die mit einer Fahrtenbuchauflage verbundene präventive Kontrolle weiteren vergleichbaren Vorfällen entgegenzuwirken, ist dabei größer, wenn es bereits zum wiederholten Mal zu unaufgeklärt gebliebenen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gekommen ist.

Gemessen daran begegnet es vorliegend keinen Bedenken, dass der Beklagte der Klägerin aufgrund des Verkehrsverstoßes vom 27. August 2014 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h) das Führen eines Fahrtenbuchs für einen Zeitraum von 24 Monaten aufgegeben hat. Nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV wäre dieser Verstoß mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen.

Die Annahme des Beklagten, es handele sich um einen Wiederholungsfall, der die Erhöhung der für einen derartigen Verstoß grundsätzlich praktizierten Zeitdauer der Fahrtenbuchauflage auf 24 Monate rechtfertige, ist nicht zu beanstanden. Mit dem (inzwischen veräußerten) Pkw der Klägerin wurde bereits am 26. August 2014 eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h begangen. Es liegen somit zwei Geschwindigkeitsverstöße vor, die jeweils mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wären. Hinsichtlich des ersten Verkehrsverstoßes, der angesichts des von der Klägerin auch dort ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts ebenfalls nicht aufgeklärt werden konnte, hatte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2014 eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten angeordnet (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 8 A 1030/15). Auch hier hatte die Klägerin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Der Senat neigt zu der Annahme, dass der Beklagte allein aufgrund der objektiven Gewichtigkeit der einen Tag nach dem Verkehrsverstoß vom 26. August 2014 erneut begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Wiederholungsfall, der eine längere Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, ausgehen durfte. Auf den von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt, wonach der Betroffene zuvor durch eine bereits verhängte Fahrtenbuchauflage "gewarnt" worden sein müsse, kommt es nicht an. Dem entspricht, dass der Erlass einer Fahrtenbuchauflage nur voraussetzt, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, nicht aber, dass der Halter dies zu vertreten hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu unaufgeklärt bleibenden Verstößen kommt, ist abstrakt betrachtet größer, wenn dies im Verantwortungsbereich ein und desselben Halters bereits mehr als einmal vorgekommen ist. Dies rechtfertigt eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage. Dem steht die Mitteilung der Klägerin, sie habe das - einem Dritten überlassene - Tatfahrzeug inzwischen veräußert, damit der Nutzer damit keine Verkehrsverstöße mehr begehen könne, nicht entgegen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft auch mit dem von der Fahrtenbuchauflage betroffenen, auf die Klägerin weiterhin zugelassenen Fahrzeug zu vergleichbaren Vorfällen kommt. Immerhin deutet die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts durch die Klägerin darauf hin, dass es sich bei dem Nutzer des - inzwischen aufgegebenen - Tatfahrzeugs um einen nahen Verwandten der Klägerin gehandelt hat.

Ungeachtet dessen haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Klägerin die Konsequenzen einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung jedenfalls durch die Anhörung zum Erlass der ersten Fahrtenbuchauflage vom 10. November 2014 deutlich vor Augen geführt worden sind und sie an der Ermittlung des Täters des Verkehrsverstoßes vom 27. August 2014 noch ohne weiteres hätte mitwirken können. Verfolgungsverjährung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten; und auch die Einstellung des Verfahrens ist erst am 24. November 2014 erfolgt. Dass sie zuvor bereits mitgeteilt hatte, sie mache von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, steht einer späteren Änderung des Aussageverhaltens ersichtlich nicht entgegen. Eine derartige Annahme ist derart lebensfremd, dass hierin nur eine Schutzbehauptung gesehen werden kann. Die Begründung, die Einstellungsmitteilung habe für sie einen "Tonfall der Endgültigkeit" gehabt, geht in diesem Zusammenhang schon an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.

Überdies hat bereits der Zeugenfragebogen den hinreichend deutlichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchauflage bei fehlender Ermittelbarkeit des Fahrzeugführers enthalten.

Hat die Klägerin nach alledem die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage nicht ernstlich in Zweifel gezogen, ist auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht in Frage gestellt. Gesonderte Rügen wurden insoweit nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
Vgl. Beilage 2/2013 zu NvwZ Heft 23/2013; abzurufen auch unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog. pdf,
einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).