Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Urteil vom 20.01.2016 - 14 U 128/13 - Abwägung der Betriebsgefahr eines PKW gegenüber der von einem Pferd ausgehenden Tiergefahr

OLG Celle v. 20.01.2016: Abwägung der Betriebsgefahr eines PKW gegenüber der von einem Pferd ausgehenden Tiergefahr


Das OLG Celle (Urteil vom 20.01.2016 - 14 U 128/13) hat entschieden:
Auch an den Straßenverkehr grundsätzlich gewöhnte Pferde können durch unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen auf eine subjektiv wahrgenommene Gefahr reagieren, wodurch sich ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten begründet, mit dem ein Reiter bzw. - wie im hiesigen Fall - ein Pferdeführer zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass es sich bei einem Pferd um ein dem Menschen in Bezug auf Gewicht und Körperkraft erheblich überlegenes Lebewesen handelt, das für den Fall, dass es „durchgeht“, nicht zu kontrollieren ist.


Siehe auch Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für die der Klägerin bei einem Unfallereignis vom 7. April 2009 durch ihr Pferd zugefügten Verletzungen. Diese war durch ihr scheuendes Pferd zu Boden gerissen und mittels Huftritten ins Gesicht schwer verletzt worden, wodurch sie u. a. einen Schädelbasisbruch, ein offenes Schädel-​Hirn-​Trauma mit Subarachnoidalblutung, eine zentrolaterale Mittelgesichtsfraktur des Typs Le-​Fort-​III, eine beidseitige Zerstörung der Augenhöhlen sowie eine vollständige Zerstörung des Oberkiefers, Trümmerfrakturen der Kieferhöhlenwände, eine Fraktur des Unterkiefers und des linken Kiefergelenks, eine mehrfache Fraktur des Jochbeins, Riss- und Quetschwunden im Gesicht, eine Trümmerfraktur des linken Ellenbogens sowie den Verlust von neun Frontzähnen erlitt. Die Klägerin musste deswegen mehrfach operiert werden. Sie beklagt physische und psychische Dauerfolgen mit Auswirkungen auf ihre Berufstätigkeit und ihre Haushaltsführung.

Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Ursächlichkeit des Betriebs des vom Beklagten zu 2) gesteuerten und bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeugs - VW …, amtliches Kennzeichen … - für das Verhalten des klägerischen Pferdes. Während dieses nach Auffassung der Klägerin darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw verbotswidrig auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg mit aus ihrer Sicht erheblich überhöhter Geschwindigkeit dicht an ihr und dem von ihr geführten Pferd vorbeigefahren sei, nehmen die Beklagten einen Zusammenhang zwischen dem Betrieb ihres Fahrzeugs und dem Ausbrechen des klägerischen Pferdes mit der Behauptung in Abrede, bereits 10 bis 15 m vor der Stelle, an der der Beklagte zu 2) die Klägerin mit ihrem Pferd habe stehen sehen, nach links auf das Feld zu dem dort befindlichen Misthaufen abgebogen zu sein und dementsprechend die Klägerin und das Pferd mit seinem Wagen gar nicht passiert zu haben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der von der Klägerin im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 172 - 175 d. A.) Bezug genommen.

Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) sowie Vernehmung der Zeugin P. die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) gesteuerten Fahrzeugs für die der Klägerin bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden ausscheide, weil nicht erwiesen sei, dass sich der Betrieb dieses Fahrzeugs auf das Verhalten des Pferdes, insbesondere dessen Scheuen, ausgewirkt habe und er damit für den eingetretenen Schaden in adäquat kausaler Weise ursächlich gewesen sei. Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Stelle, an der die Klägerin verletzt aufgefunden und im Rahmen der Erstversorgung behandelt worden sei, auch der Ort sei, an dem sie sich aufgehalten habe, als ihr Pferd ausgebrochen sei. Ungeklärt bleibe, wo sich das Beklagtenfahrzeug befunden habe, als das Pferd der Klägerin gescheut habe, wofür im Übrigen diverse andere Ursachen in Betracht kämen und nicht auszuschließen seien. Die Klägerin habe ihren Standort während des Ausbrechens ihres Pferdes verändert haben können. Die von ihr mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 vorgetragenen Gesichtspunkte seien bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil es sich bei dem Vortrag der Beklagten, der Unfall habe sich ca. 10 bis 15 m hinter dem Misthaufen ereignet, um kein neues Vorbringen gehandelt habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Sie rügt fehlerhafte Feststellungen des Einzelrichters zum Unfallort, der eindeutig auf der Höhe des Misthaufens gelegen habe. Eine Standortverlagerung der Klägerin in Form eines Mitschleifens habe es nicht gegeben. Ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2) und dem Scheuen ihres Pferdes sei zu bejahen. Insoweit habe der Einzelrichter nicht beachtet, dass das Vorbringen des Beklagten zu 2) widersprüchlich gewesen sei, dieser insbesondere seine Sachverhaltsschilderung zu einem vermeintlichen Ausbrechen des Pferdes in einer Entfernung von 50 bis 70 m zu seinem Fahrzeug und ein Schleifen der Klägerin zu ihrem Auffindeort erst in dem Moment behauptet habe, nachdem ihm die Fotos von der Unfallstelle vorgelegt worden seien. Durch den Ort der lichtbildlich dokumentierten Erstversorgung der Klägerin und die dort vorhandene Blutlache sei jedoch erwiesen, dass es an dieser Stelle zu der Verletzung der Klägerin gekommen sei, zumal an anderer Stelle Blut- und Schleifspuren nicht vorhanden gewesen seien. Gleichfalls habe das Landgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2) verbotswidrig den nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen C. W. befahren habe und ihm deswegen ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß anzulasten sei. Die von ihm eingeräumte Geschwindigkeit von etwa 40 km/h sei unangepasst und überhöht gewesen. Er sei auch zu dicht an ihrem Pferd vorbeigefahren. Ferner sei er für seine rücksichtslose Fahrweise bekannt. Ihr Schriftsatz vom 11. Juli 2013 habe berücksichtigt werden müssen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre angezeigt gewesen. Ein Mitverschulden sei ihr nicht anzulasten, weil sie sich mit dem Ausweichen auf die linke Seite des C. W. richtig verhalten habe. Insoweit verweist die Klägerin auf das Privatgutachten der Sachverständigen B. W. vom 16. März 2014 (Bl. 342 - 347 d. A.). Eine Tiergefahrhaftung treffe sie nicht, weil die äußeren Einflüsse keine andere Möglichkeit für das Verhalten ihres Pferdes zugelassen hätten.

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 25. Juli 2013 (Az.: 3 O 398/12) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
  1. an sie - die Klägerin - einen Betrag in Höhe von 74.211,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. an sie - die Klägerin - ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, welches einen Betrag in Höhe von 100.000,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. April 2009 auf dem C. W. in B./O. entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie sind der Ansicht, dass die landgerichtliche Tatsachenfeststellung auf einer zutreffenden Beweiswürdigung beruhe und keine Rechtsverletzung vorliege. Der Einzelrichter habe zu Recht angenommen, dass alleine die bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs in der Nähe der Unfallstelle für eine Haftung aus der Betriebsgefahr nicht ausreiche. Zu einem Steigen des Pferdes der Klägerin sei es erst gekommen, als der Beklagte zu 2) sein Fahrzeug bereits am Misthaufen abgestellt habe und schon ausgestiegen sei. Außerdem sei er mit einer angemessenen Geschwindigkeit gefahren und habe die Klägerin mit seinem Fahrzeug gerade nicht passiert. Er habe den C. W. auch befahren dürfen. Die Klägerin habe dort sogar mit großen landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechnen müssen. Das Verhalten des Pferdes sei ihm nicht zuzurechnen. Der Ort, an dem sich später die Blutlache und die herausgebrochenen Zähne der Klägerin befunden haben, müsse nicht zwangsläufig der Unfallort gewesen sein. Es wäre nicht zu den Verletzungen gekommen, wenn die Klägerin ihr Pferd losgelassen hätte. Ein Ausweichen nach rechts wäre die beste Wahl ihres Verhaltens gewesen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör infolge der Nichtbeachtung des fast einen Monat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgten schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin liege nicht vor. Das Landgericht habe insoweit nämlich zu Recht das klägerische Vorbringen gemäß § 296 a ZPO als verspätet behandelt. Im Übrigen habe das Vorbringen der Beklagten vom 5. Juli 2013 lediglich eine Konkretisierung ihres bisher schon gehaltenen Vortrags dargestellt.

Der Senat hatte nach informatorischer Anhörung der Klägerin im Termin am 4. März 2014 (Bl. 300 - 303 d. A.) die Berufung mit Urteil vom 26. März 2014 (Bl. 349 - 362 d. A.) zurückgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 13. Januar 2015 aufgehoben und das Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zu neuer Verhandlung und neuer Entscheidung an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Daraufhin hat der Senat am 15. Dezember 2015 einen Ortstermin durchgeführt, in dem die Klägerin und der Beklagte zu 2) informatorisch angehört, die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und teilweise vermessen worden sind, Fotos gefertigt wurden sowie die Zeugin P. erneut vernommen worden ist. Ferner ist ein Fahrversuch durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und den Feststellungen vor Ort wird Bezug genommen auf die Protokollniederschrift vom 15. Dezember 2015 nebst Anlagen und den von der Senatsvorsitzenden gefertigten Lichtbildern (CD in Hülle nach Bl. 191 d. A. Bd. III). Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme teilweise begründet. Die Klage ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt und in diesem Umfang war dem Feststellungsantrag stattzugeben. Insofern ist ein Grundurteil erlassen worden. Wegen der weitergehenden Forderung dem Grunde nach ist die Klage dagegen zu Recht abgewiesen worden; die weitergehende Berufung war folglich zurückzuweisen. Der Höhe nach ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Das Urteil war insoweit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr

Die Beklagten haften gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.

a) Zu Recht weist die angefochtene Entscheidung darauf hin, dass allein die bloße Anwesenheit des Beklagtenfahrzeugs am Unfallort keine Haftung begründet, sondern stattdessen ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem Schaden bestehen muss [Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn. 10 m. w. N.]. Dementsprechend muss das Fahren oder Halten des Fahrzeugs zum Unfall jedenfalls beigetragen haben [BGH, VersR 2005, 992; Kammergericht NZV 2000, 43 und 2007, 358], wobei ein nur möglicher Ursachenzusammenhang nicht ausreicht [Hentschel/König/Dauer, a. a. O.]. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH , Urteil vom 21. Januar 2014, Rn. 5 m. w. N.; BGH, NZV 2008, 285] ist ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss an einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden; dabei ist im Hinblick auf den weiten Schutzzweck des § 7 StVG auch eine weite Auslegung geboten [Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn. 4 m. w. N.]. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren immer größer werden, diese aber im Interesse des technischen Fortschritts und des Funktionierens des modernen Massenverkehrs nicht verboten werden können und deshalb von dem Einzelnen hinzunehmen sind [BGH, NZV 1991, 387 m. w. N.].

bb) Auf der anderen Seite findet eine Haftung aus § 7 StVG ihre Grenzen durch Umstände, die sich aus dem Schutzzweck der Norm selbst ergeben. Unter dieser Maßgabe wird eine Haftung nicht schon durch jede Verursachung eines Schadens begründet, der im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden ist. Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann. An diesem Zusammenhang fehlt es jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will [BGH , Urteil vom 21. Januar 2014, Rn. 5; BGH , Urteil vom 3. Juli 1990, Rn. 11 unter Verweis auf BGHZ 79, 259 (263); BGH , Urteil vom 1. Dezember 1981]. Deshalb scheidet insbesondere dann eine Haftung aus § 7 StVG aus, wenn sich ein gegenüber der Betriebsgefahr eigenständiger Gefahrenkreis verwirklicht hat [BGH , Urteil vom 3. Juli 1990, Rn. 12]. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen besonders empfindliche und schadensanfällige Tiere durch eine plötzliche, von einem Kraftfahrzeug ausgehende Lärmentwicklung zu Schaden gekommen sind, ein Eingreifen des Schutzzwecks der Norm verneint, da es für diesen Fall an einer adäquat kausalen Verursachung durch die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren - wozu grundsätzlich auch die Geräuschkulisse zählt - fehlt und dadurch der Verursachungszusammenhang unterbrochen ist [„Schweinezucht-​Fall“, BGH, NJW 1991, 2568; zuvor schon das Reichsgericht im sog. „Silberfüchse-​Fall“, RGZ 158, 34 f.].

Eine solche Besonderheit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn dass das Pferd der Klägerin besonders lärmempfindlich war und deswegen scheute, wird auch von Beklagtenseite nicht behauptet. Diese sind vielmehr dem Vorbringen der Klägerin, ihr Pferd sei grundsätzlich nicht schreckhaft und geräuschempfindlich, nicht entgegengetreten.

b) Für die Frage, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und dem Ausbrechen des Pferdes der Klägerin als erwiesen anzusehen ist, hat das Landgericht zu Recht auf das Beweismaß des § 286 ZPO abgestellt. Danach reicht für den Nachweis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [VersR 2003, 474] ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, aus, um von der Erwiesenheit eines solchen Zusammenhangs auszugehen. Hieraus folgt allerdings im Umkehrschluss, dass eine für einen solchen sprechende, selbst überwiegende Wahrscheinlichkeit noch nicht hinreichend ist, um den Beweisanforderungen zu genügen.

Anders als der Einzelrichter hat sich der Senat im Rahmen des Ortstermins am 15. Dezember 2015 mit informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2), Vernehmung der Zeugin P., Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten mit Vermessungen sowie einem durchgeführten Fahrversuch die Überzeugung zu bilden vermocht, in welcher Nähe zum Misthaufen sich der Unfall ereignet hat, und dass das Fahrzeug des Beklagten zu 2) eine Ursache für das Ausbrechen des Pferdes gesetzt hat. Wenngleich der Beklagte zu 2) ersichtlich gesundheitlich beeinträchtigt war, ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen seiner Erinnerungsfähigkeit oder Unzulänglichkeiten seines Ausdrucksvermögens.

aa) Es spricht bereits eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür, der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs habe das Ausbrechen des klägerischen Pferdes verursacht. Insoweit kann nämlich nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass sich die Tierreaktion in einem relativ nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 2) ereignet hat, weil sich selbst bei Wahrunterstellung des ursprünglichen Beklagtenvorbringens die Klägerin mit ihrem Pferd jedenfalls nicht weiter als 10 bis 15 m von seinem Fahrzeug entfernt befunden hat, als er vom asphaltierten Weg nach links auf das Feld in Richtung Misthaufen abgebogen ist.

Auch verkennt der Senat nicht, dass - wenn auch insoweit zugunsten der Klägerin zwar kein Anscheinsbeweis greift - ein unberechenbares und schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten eines selbst Straßenverkehr gewohnten Pferdes jedenfalls eine vergleichsweise typische Reaktion desselben auf ein plötzlich herannahendes Fahrzeug darstellt, auf das es - da es sich bei einem Pferd um ein „Fluchttier“ handelt -, mit einem plötzlichen Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren kann [OlG Celle <14 U 94/02>, Urteil v. 19. Dezember 2002].

Selbst wenn sich die Panikreaktion des Pferdes erst beim Aussteigen des Beklagten zu 2) aus seinem Fahrzeug realisiert hätte und durch das Öffnen oder Zuschlagen der Wagentür verursacht worden wäre, wäre dies dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen. Denn eine von einem Kraftfahrzeug verursachte Gefahrenlage besteht nicht nur in dem Moment, wenn dieses an dem Tier vorbeifährt; vielmehr kann die Gefahrenlage noch solange fortbestehen, wie sich das Fahrzeug im Wahrnehmungsbereich des Tieres befindet, ohne dass deswegen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wäre [BGH, NJW 1982, 2669]. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass das letztendlich für den Schaden verantwortliche Geschehen ausschließlich auf dem eigenen tierischen Verhalten beruht [vgl. BGH , Urteil vom 9. Februar 1988].

Nach den Feststellungen des Senats vor Ort am 15. Dezember 2015 stand das Abbiegemanöver des Beklagten zu 2) zu dem Misthaufen am Rande des C. W. in einem so dichten zeitlichen und räumlichen Verhältnis zur Klägerin und ihrem Pferd, dass der Senat die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen hat, der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs habe zurechenbar das Scheuen des Tieres verursacht:

bb) Die Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 2) stimmen dahin überein, dass sich die Klägerin und ihr Pferd zunächst am rechten Rand des C. W. befunden haben, wobei das Pferd auf dem Grünstreifen ging bzw. graste. Dies hat die Zeugin P. bestätigt, die während ihres Abbiegevorganges nach rechts in Richtung Tierarztpraxis einen Blick geradeaus in Richtung des weiteren Verlaufs des C. W. geworfen und die Klägerin in dieser Position gesehen hatte (vgl. am 15. Dezember 2015 gefertigte Lichtbilder mit den Nummern 6487 und 6490). Dabei variieren die während des Ortstermins gemachten Angaben der Klägerin, des Beklagten zu 2) und der Zeugin P. hinsichtlich des genauen Standortes der Klägerin und ihres Pferdes nur unmaßgeblich: Allen dreien ist gemeinsam, dass sich die Klägerin und ihr Pferd etwas vor dem Misthaufen aufgehalten hat, als die Zeugin P. ihr Abbiegemanöver nach rechts durchführte. Ihren eigenen Angaben zufolge ging die Klägerin, als sie die Weiterfahrt des Beklagten zu 2) in Höhe der Einmündung in Richtung Tierarztpraxis akustisch und optisch wahrgenommen hatte, ein Stückchen weiter geradeaus in Richtung Feldmark, um dann etwa auf Höhe des Misthaufens den C. W. zu überqueren und in umgekehrter Richtung auf Höhe der Zufahrt zum Misthaufen nunmehr auf der linken Seite des Weges - aus der Blickrichtung Dorf gesehen - stehen zu bleiben (vgl. am 15. Dezember 2015 gefertigte Lichtbilder mit den Nummern 6492 und 6493). Demzufolge muss sie bis auf Höhe des Misthaufens weitergegangen sein. Ihre Wegstrecke ist von der Senatsvorsitzenden während des Fahrversuchs abgelaufen worden mit dem Ergebnis, dass sie genau an der Stelle zum Stehen kam, die die Klägerin zuvor als ihren Standort zum Unfallzeitpunkt angegeben und an der die Berichterstatterin Stellung bezogen hatte (vgl. am 15. Dezember 2015 gefertigtes Lichtbild mit der Nummer 6493), wobei der VW … die Zufahrt zum damaligen Misthaufen noch nicht erreicht hatte, sondern sich etwa in Höhe des Baumpaares auf der linken Wegseite befand. Den Angaben des Beklagten zu 2) am 15. Dezember 2015 zufolge zog das Pferd die Klägerin nur zwei bis drei Meter von ihrem - nach seiner Wahrnehmung und Erinnerung - ursprünglichen Standort vom rechten Wegesrand auf den asphaltierten Weg, wo es dann zu den Huftritten in das Gesicht der Klägerin gekommen sei; an dieser Stelle sei die Klägerin blutend liegen geblieben (vgl. am 15. Dezember 2015 gefertigte Lichtbilder mit den Nummern 6494 und 6495). Diese Endlage wich lediglich wenige Meter von dem Standort ab, den die Klägerin als Lage für die Blutlache angegeben und wie sie sie mit den Lichtbildern bereits in erster Instanz lokalisiert hatte (vgl. Bl. 116 - 118 d. A.) sowie nochmals im Berufungsverfahren vertieft hat (vgl. Bl. 331 - 334 d. A. und Hülle zur Protokollniederschrift vom 15. Dezember 2015). Hierzu passte auch die weitere Angabe des Beklagten zu 2) während des Ortstermins, wonach er, als er nach dem Unfall die Zufahrt zum Misthaufen mit seinem Pkw wieder verlassen gehabt habe, um in der Tierarztpraxis um Hilfe zu rufen, vielleicht zwei bis drei Meter an der am Boden - rechts von seinem Fahrzeug - liegenden Klägerin vorbeigefahren sei. Dies zeigt, dass die Endlagen der Klägerin, wie diese sie selbst angibt und wie der Beklagte zu 2) sie schildert, sehr dicht beieinander lagen. Auch die Angaben der Zeugin P. von der Lage der Blutlache und dem Ort der Erstversorgung der Klägerin wichen nur geringfügig von diesen Punkten ab.

Deshalb hat der Senat die sichere Überzeugung gewonnen, dass die großen Differenzen in den Entfernungsangaben der Parteien, wie sie schriftsätzlich vorgetragen worden sind, nicht der Realität entsprechen. Insbesondere war festzustellen, dass die Schätzungen des Beklagten zu 2) deutlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen. So schätzte er beispielsweise vor Ort einen Abstand auf 50 m, der sich nach einem Nachmessen mittels eines mitgebrachten Maßbandes auf 36 m eingrenzte (vgl. Protokollniederschrift vom 15. Dezember 2015). Die von ihm angegebenen 10 bis 15 m als ursprünglichen Standort der Klägerin am rechten Wegesrand bis zum ungefähren Ende des Misthaufens entpuppten sich als 8,50 m (vgl. Protokollniederschrift vom 15. Dezember 2015). Die schriftsätzlich vorgetragenen Meterangaben der Beklagten beruhen folglich auf Fehleinschätzungen des Beklagten zu 2), die vor Ort richtig gestellt werden konnten. Diese neuen Angaben des Beklagten zu 2) passten auch zu der Aussage der unfallunabhängigen Zeugin P..

Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass die Wegstrecke, wie die Klägerin sie beschrieben hat, zutrifft. Die Klägerin hat sich folglich mit ihrem Pferd von der rechten Seite des C. W. auf die linke Seite begeben und ist dort in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Misthaufen auf dem Grünstreifen stehen geblieben. Dabei konnte auch der Irrtum ausgeräumt werden, dem der Senat zunächst in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2014 unterlegen war: Die Klägerin und ihr Pferd standen parallel zum C. W. mit Blickrichtung Dorf, und gerade nicht im 90-​Grad-​Winkel zum Weg. Der von der Klägerin beschriebene Weg passte zeitlich und räumlich zu dem Fahrverlauf des Pkw VW ... des Beklagten zu 2), den beide Parteien übereinstimmend dergestalt schilderten, dass er nach dem Abbiegen der Zeugin P. geradeaus weiter gefahren und mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf den Misthaufen zugefahren ist, um über dessen üblichen Zufahrt nach links auf das Feld abzubiegen und neben dem Misthaufen auf dessen rechten Seite anzuhalten (vgl. Lichtbilder auf Bl. 116, 118, 330, 333 und 334 d. A.).

Ein Motorengeräusch eines Fahrzeuges, dass sich auf Höhe der Einmündung in Richtung Tierarztpraxis befindet, ist von dem Standort aus, wie die Klägerin und die Zeugin P. ihn am rechten Wegesrand beschrieben haben (vgl. am 15. Dezember 2015 gefertigte Lichtbilder mit den Nummern 6490 und 6492), akustisch gut zu hören. Das haben die Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin anlässlich des durchgeführten Fahrversuchs selbst vernommen. Die Klägerin hat auch glaubhaft geschildert, dass sie zwei Fahrzeuge in Erinnerung hat, die sie dort gesehen haben will. Das passt zu den Angaben der Zeugin P., die ihrerseits die Klägerin sehen konnte und beobachtet hat, dass der Beklagte zu 2) während ihres Abbiegevorgangs sportlich weiter geradeaus fuhr. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin von ihrem Standort aus zwei Fahrzeuge sehen, nämlich das nach rechts abbiegende der Zeugin P. und das dahinter und weiter geradeaus fahrende des Beklagten zu 2). Der kombinierte Fahr- und Gehversuch vor Ort am 15. Dezember 2015 hat ergeben, dass sich ein 40 km/h schnell fahrendes Fahrzeug - diese Geschwindigkeitseinhaltung hat das dritte Senatsmitglied, das in dem VW ..., mit dem der Fahrversuch durchgeführt worden ist, auf dem Beifahrersitz mitgefahren ist, verfolgt und überprüft - genau an dem Punkt befindet, den die Klägerin beschrieben hat, als sie ihre Endposition erreicht hatte, nämlich auf Höhe der parallel zueinander stehenden Bäume auf dem linken Wegesrand. Es trifft ferner zu, dass die Klägerin aus dieser Endposition heraus noch einige Sekunden beobachten konnte, dass das Beklagtenfahrzeug in ihre Richtung weiterfuhr, was für sie wegen des vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Abbiegemanövers nach links in Richtung Misthaufen so gewirkt haben kann, dass es direkt auf sie zusteuerte. Auch der VW ... in dem Fahrversuch ist auf die Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin zugefahren, die an dem Ort standen, den die Klägerin zuvor als ihren Endstandort angegeben hatte.

Demzufolge ist der Senat weiter davon überzeugt, dass die Blutlache, wie sie auf den Fotos, die zur Akte gereicht worden sind (Bl. 116 - 118, 331 - 334 d. A.), den Ort kennzeichnet, an dem der Kopf der Klägerin nach den Huftritten auf dem Asphalt zu liegen kam. Dieser Ort ist bei einem Sturz der Länge nach in Richtung Weg von der Stelle aus zu erreichen, den die Klägerin als ihre Endposition angegeben hat, weil er hiervon in einer Entfernung etwa der Körperlänge der Klägerin liegt. Die Klägerin hat auch glaubhaft versichert, dass sie diese Position anhand eines Risses im Asphalt wiederfinden konnte. Der von ihr auf den Lichtbildern gezeigte Riss (vgl. Lichtbilder auf Bl. 116, 118, 334 d. A. und Hülle zur Protokollniederschrift vom 15. Dezember 2015 = mit Kugelschreiberstrich markiert) konnte vor Ort problemlos wiedergefunden werden. Der Beklagte zu 2) hat zwar den Ort der Blutlache - wie er ihn in Erinnerung hatte - hiervon wenige Meter entfernt angegeben. Er räumte allerdings ein, dass die Klägerin die Lage des Misthaufens korrekt angegeben habe und es bestand zwischen den Parteien vor Ort keinerlei Streit über die Lage der Zufahrt zu diesem Misthaufen, die sich nach der Erinnerung der Klägerin und des Beklagten zu 2) genau zwischen den beiden Orten befand, denen sie der Blutlache zuschrieben. Auch die Zeugin P. beschrieb Blutlache und Zufahrt zum Misthaufen in engem räumlichen Verhältnis zueinander liegend, wobei ihre Angaben etwa zwischen denen der Klägerin und des Beklagten zu 2) lagen. Diese drei Orte befanden sich in einer Bandbreite von nur etwa vier bis fünf Metern. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin den Ort der Blutlache zutreffend beschrieben hat. Für den Beklagten zu 2) und die Zeugin P. fehlten dagegen Orientierungspunkte auf dem Weg, sodass deren Lokalisierungen der Blutlache nur auf Schätzungen beruhen konnten, während die Klägerin eine real vorzufindende Erinnerungsmarke vorzuweisen hatte, die sich auf den Lichtbildern nachvollziehen ließ.

Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Zähne und ihr Blut unmittelbar nach den Huftritten ins Gesicht verloren hat. Mit den Huftritten an den Gesichtsschädel der Klägerin sind schwerste Gewebe-​, Gefäß- und Kieferverletzungen aufgetreten, die zu heftigen Blutungen und zum Zahnverlust geführt haben. Hierfür spricht auch der Umstand, dass weder auf dem Boden noch am Körper der Klägerin Schleifspuren oder Schürfwunden aufzufinden waren. Im Übrigen erachtet es der Senat als fernliegend, dass jemand, der so schwere Kopfverletzungen wie die Klägerin sie erlitten hat, noch im Stande ist, danach ein Pferd weiter festzuhalten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin glaubhaft angegeben hat, unmittelbar nach dem gespürten „Schlag“ nichts mehr erinnern zu können, was für den Eintritt einer Bewusstlosigkeit spricht. Zudem hat die Zeugin P., die sich unmittelbar nach dem Hilferuf des Beklagten zu 2) in der Tierarztpraxis an den Unfallort begeben hat, festgestellt, dass die Klägerin in der Nähe der Blutlache „auf ihren Knien saß“, nicht mehr so stark blutete und nicht kommunikationsfähig war. Dies spricht dafür, dass sich die Klägerin nach den Huftritten in ihr Gesicht, nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen konnte.

Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2) während des Ortstermins am 15. Dezember 2015 geschildert, dass die Klägerin nach dem ersten Steigen des Pferdes nur „so halb gelegen“ habe; sie habe aufgeschrien, das Pferd sei ein zweites Mal gestiegen und habe die Klägerin anschließend ca. zwei bis drei Meter auf den asphaltierten Weg gezogen, von wo aus das Pferd bockspringend fortgelaufen sei, während die Klägerin dort liegen geblieben sei, wo sich auch die Blutlache gebildet habe. Diese Schilderung hat der Beklagte zu 2) mithilfe einer Demonstration seitens der Berichterstatterin und ihres Referendars wie folgt konkretisiert: Das „so halb gelegen“ war seinen Angaben zufolge als ein Ducken der Klägerin nach links zur Seite zu verstehen. Das „Ziehen auf den Asphalt“ stellte sich als ein Mitlaufen der Klägerin mit ihrem Pferd mit wenigen Schritten in Richtung und auf den Weg dar. Unter diesen Umständen hält es der Senat für am wahrscheinlichsten, dass die Klägerin erst auf dem Weg von Huftritten ihres Pferdes im Gesicht getroffen worden ist und deshalb dort infolge der eingetretenen Bewusstlosigkeit zu Fall gekommen ist sowie ihre Zähne und ihr Blut verloren hat. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass die Klägerin nach den schweren Verletzungen ihr Pferd weiterhin festgehalten und noch einige Schritte auf den Weg gelaufen ist.

Danach steht fest, dass die mit den vorgelegten Lichtbildern dokumentierte Blutlache den Ort festlegt, an dem die Klägerin von den Pferdehufen ins Gesicht getroffen worden ist. Dieser Ort lag in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Misthaufen.

cc) Der am 15. Dezember 2015 nach den Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 2) durchgeführte Fahrversuch hat ergeben, dass der Beklagte zu 2) dicht an der Klägerin und ihrem Pferd vorbeifahren musste, um zu dem Misthaufen gelangen zu können. Dies gilt nicht nur für die Version der Klägerin, sondern auch für die Darstellung des Beklagten zu 2): Entweder ist das Beklagtenfahrzeug direkt auf die Klägerin und ihr Pferd zugefahren, um in einem Abstand von weniger als zwei Meter vor oder hinter ihr nach links zum Misthaufen abzubiegen - Darstellung der Klägerin - oder der Beklagte zu 2) ist in einem Abstand von unter 10 m vor der Klägerin und ihrem Pferd nach links abgebogen - Darstellung des Beklagten zu 2) -. In beiden Fällen handelt es sich um eine Entfernung, die auch für ein an Straßenverkehr gewöhntes Pferd eine Reaktion des Tieres auf den Betrieb des Fahrzeugs auszulösen vermag.

Die Klägerin hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sie infolge des Motorengeräusches auf das herannahende Fahrzeug aufmerksam geworden war und ihr Pferd davon abgehalten hatte, weiter zu grasen, um eine größere Distanz zwischen sich und dem Fahrzeug herbeiführen zu können, indem sie sich mit dem Tier aus der Gefahrenzone heraus weiter weg begeben wollte. Dies stellt nach Auffassung der im Umgang mit Pferden erfahrenen Senatsmitglieder - Senatsvorsitzende und Berichterstatterin - eine adäquate Reaktion eines Pferdeführers dar, damit das Pferd von dem als gefährlich einzustufenden Objekt nicht überrascht wird und als Fluchttier instinktgesteuert fortzulaufen versucht. Insofern stimmt der Senat mit dem Privatgutachten der Sachverständigen B. W. vom 16. März 2014 überein, die das Verhalten der Klägerin als richtig eingestuft hat. Umgekehrt ist das Pferd der Klägerin hierdurch aber auch auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2) aufmerksam gemacht worden, sodass alles dafür spricht, dass es hierauf reagiert hat, als es zu Scheuen begann. Hierbei ist zu bedenken, dass die Klägerin erwartet hat, das Beklagtenfahrzeug werde auf dem C. W. weiter geradeaus fahren. Einen Blinker nach links hatte der Beklagte zu 2) unstreitig nicht gesetzt. Sie wurde von dem Linksabbiegemanöver des Beklagten zu 2) überrascht. Da Pferde sensibel auf die Empfindungen ihrer Führer und Reiter reagieren, spricht alles dafür, dass das Pferd der Klägerin diese von der Fahrweise des Beklagten zu 2) hervorgerufene Überraschung der Klägerin wiedergespiegelt und damit auf den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs reagiert hat. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin geschildert hat, sie meine noch intuitiv eine Art Abwehrbewegung in Richtung des Beklagtenfahrzeugs durchgeführt zu haben. Eine solche Bewegung wird auch ihr Pferd zwangsläufig mitbekommen haben.

Darüber hinaus musste der Beklagte zu 2) abbremsen, um nach links auf das Feld abbiegen zu können. Dies führte automatisch zu einer Veränderung der Fahrgeräusche ebenso wie der Wechsel von Asphalt zu festgefahrenem Erdreich, das ausweislich der Lichtbilder auf Bl. 116 - 118, 330 - 334 d. A. zudem teilweise mit Gras bewachsen war und deutlich ausgefahrene Fahrspuren aufwies, sodass der Untergrund uneben war. Dies dürfte eine etwas holprige Fahrt für den VW ... des Beklagten zu 2) bewirkt haben, was das Pferd der Klägerin infolge seiner räumlichen Nähe zu dem Fahrzeug wahrgenommen haben dürfte.

Demzufolge hat der Senat keinerlei begründete Zweifel daran, dass das Pferd der Klägerin gescheut hat, weil es sich vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) erschreckt hat. Auch die Fluchtrichtung des Pferdes passt zu dem Fahrvorgang des Beklagten zu 2): Entweder lief das Pferd unmittelbar vor dem auf es zukommenden Fahrzeug der Beklagten davon, also weg von der Gefahr, die der Pkw für es darstellte. Oder es lief hinter dem nach links abbiegenden Beklagtenfahrzeug in Richtung Stall davon, weil der Weg dorthin nunmehr frei war. Die Bewegungsrichtung bleibt in beiden Fällen die gleiche. Es ist nach der Erfahrung der Senatsvorsitzenden und der Berichterstatterin mit in Panik geratenen Pferden auch überaus wahrscheinlich, dass das Pferd in Richtung seines Stalles laufen wollte, der in sichtbarer Nähe lag, weil Pferde sich in ihrem Stall regelmäßig in Sicherheit wähnen. Sowohl der Beklagte zu 2) als auch die Zeugin P. haben das Pferd auf dem Feld vor den Koppelzäunen laufen sehen, die nach Angaben der Klägerin zu ihrem Stallgelände gehören.

Somit wurde das streitgegenständliche Schadensereignis durch das Beklagtenfahrzeug zurechenbar mitgeprägt, indem sich die von ihm ausgehende spezifische Gefahr seiner technischen Einrichtungen (Motoren- und Fahrgeräusche) und der von ihm gewählte - nahe am Pferd vorbeiführende - Fahrweg konkret auf das Tier der Klägerin ausgewirkt hat. Mithin ereignete sich der Unfall sowohl räumlich als auch zeitlich und kausal im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs.

dd) Dem steht nicht entgegen, dass Pferde - wie allgemein bekannt - auch vor in Wahrheit nicht existenten Hindernissen oder vor bei objektiver Betrachtung völlig harmlosen Gegenständen zurückschrecken können. Wenngleich vorliegend die Reaktion des klägerischen Pferdes theoretisch auch auf einer anderen Ursache - wie auffliegende Vögel, Kleintiere oder Insekten - beruhen könnte, erscheint dem Senat dies nach den Feststellungen vor Ort am 15. Dezember 2015 eher unwahrscheinlich. Mit dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs und der konkreten Fahrweise des Beklagten zu 2) und der hierdurch hervorgerufenen Schrecksituation für die Klägerin gab es einen äußerst wahrscheinlichen Grund für das Scheuen ihres Pferdes, an dessen Ursächlichkeit für die Tierreaktion keine nennenswerten Zweifel bestehen. Dass die Geräusche der nahegelegenen Bahnlinie das Pferd der Klägerin erschreckt hat, wertet der Senat als unwahrscheinlich, weil die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, ihr Pferd regelmäßig am Wegesrand des C. W. grasen gelassen zu haben, sodass das Tier an die üblichen Umgebungsgeräusche gewöhnt war. Hierbei ist auch zu beachten, dass die von Zugverkehr ausgehenden Geräusche allmählich anschwellen, sodass sich ein Pferd darauf einstellen kann. Eine plötzlich aufgetretene außergewöhnliche Geräuschkulisse, die eine andere Wirkung auf ein Pferd hat, behaupten die Beklagten nicht.

ee) Dem Beweisantritt der Klägerin zur Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens musste nicht nachgegangen werden. Auch ein Sachverständiger - und zwar weder ein Spezialist für das Fachgebiet Unfallanalyse noch ein Veterinär - wird keine belastbaren Feststellungen dazu treffen können, wo sich die Klägerin im Zeitpunkt des Ausbrechens ihres Pferdes genau aufgehalten hat.

2. Keine Unabwendbarkeit für den Beklagten zu 2)

Das Unfallgeschehen war für den Beklagten zu 2) nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Einen solchen Nachweis können die Beklagten nicht führen. Ein sog. Idealfahrer hätte bedacht, dass ein an der Hand geführtes Pferd, das sich am Wegesrand eines Feldes, das mit einem Pkw befahren werden soll, oder in dessen Nähe aufhält, erschrecken könnte. Ein solcher Fahrer hätte sich dem Tier und den es festhaltenden Menschen vorsichtig, d. h. mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit genähert, und hätte bestenfalls sogar in ausreichendem Abstand angehalten, um sich mit dem Menschen zu verständigen, ob er das Feld für das Pferd gefahrlos befahren darf. Der Beklagte zu 2) hat die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt folglich nicht optimal beachtet.

3. Haftung der Beklagten aus Verschulden

Ein Verschulden des Beklagten zu 2) lässt sich nicht feststellen. Einen derartigen Nachweis hat die Klägerin nicht zu führen vermocht.

a) Dies gilt insbesondere für einen vermeintlichen Geschwindigkeitsverstoß des Beklagten zu 2), auf den sich die Klägerin beruft.

aa) Insoweit hat der Beklagte zu 2) zwar selbst vorgetragen, den lediglich ca. 2,80 m bis 3,00 m breiten landwirtschaftlichen Weg mit seinem VW ... anfangs mit ca. 40 km/h befahren zu haben. Jedoch war die im vorderen Bereich des Weges vor Anordnung seiner Nutzungsbeschränkung auf den landwirtschaftlichen Verkehr bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ausweislich des als Anlage K 5 vorgelegten Lichtbildes (Bl. 21 d. A.) offenkundig aufgehoben.

bb) Zudem ist nicht erwiesen, dass sich diese vom Beklagten zu 2) zunächst gefahrene Geschwindigkeit auf die Entstehung des Unfallgeschehens ursächlich ausgewirkt hat.

So ist zum einen zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 2) vom asphaltierten Weg nach links auf das Feld abgebogen ist, um zum dortigen Misthaufen zu gelangen. Ein solches Abbiegemanöver ist angesichts der Beschaffenheit der Bodenverhältnisses auf dem Acker mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h nicht möglich, weswegen die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen haben, dass der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit vor seinem Abbiegevorgang auf unter 40 km/h reduziert habe. Mit welcher Geschwindigkeit sich der Beklagte zu 2) der Klägerin und ihrem Pferd - ihr Vorbringen, sie habe sich direkt in Höhe des Misthaufens befunden, wiederum als zutreffend unterstellt - letztendlich genähert hat, und ob diese Geschwindigkeit bezogen auf die vom Beklagten zu 2) erkennbare Gefahrensituation eines sich in Fahrbahnnähe befindenden Pferdes zu hoch war, lässt sich infolgedessen nicht feststellen.

Zum anderen hat die Klägerin weder vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass die Höhe der vom Beklagten zu 2) gefahrenen Geschwindigkeit für die Reaktion ihres Pferdes von Bedeutung gewesen sei, es also bei einer geringeren Geschwindigkeit nicht zu einem Ausbrechen oder einem sonstigen Fehlverhalten gekommen wäre, oder dass ihr infolge der Geschwindigkeit nicht mehr ausreichend Zeit zur Ergreifung unfallverhütender Maßnahmen geblieben wäre. Von letzterem kann im Übrigen angesichts ihrer Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerade nicht ausgegangen werden. Im Gegenteil haben die Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin während des Fahrversuchs das auf sie mit 40 km/h direkt zufahrende Fahrzeug (ebenfalls ein VW ...) nicht als bedrohlich oder wesentlich zu schnell empfunden. Vielmehr stellte sich - solange der Pkw auf Asphalt fuhr - eine Situation dar, wie sie Pferdeführer in dörflichen Gemeinden auf öffentlichen Straßen im üblichen Straßenverkehr häufiger erleben.

Der Senat geht vielmehr davon aus, dass das Scheuen des klägerischen Pferdes infolge des Abbiegemanövers nach links auf das Feld ausgelöst worden ist, weil hierdurch mit dem Abbremsen und dem holprigen Untergrund andere Fahrgeräusche entstanden sind als zuvor auf dem Asphalt und weil die Klägerin - von diesem Fahrmanöver überrascht - selbst in Schrecken geriet, was ihr Pferd zusätzlich verunsichert hat.

b) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw einen nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg befahren hat, vermag ein unfallursächliches Verschulden, das neben eine Haftung aus Betriebsgefahr treten würde, nicht zu begründen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) tatsächlich, wie von ihm behauptet, mit seinem Fahrzeug Kaninchenmist zu dem Misthaufen auf dem Feld transportieren wollte, ihm dies vom Eigentümer bzw. Pächter des Feldes gestattet worden ist und es sich bei dieser Maßnahme um eine landwirtschaftliche Nutzung gehandelt hat. Denn allein aus einem Befahren des C. W. unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO begründet sich keine Haftung der Beklagten für die Verletzungsfolgen der Klägerin, auch wenn es für den Fall des Unterlassens eines gegebenenfalls verbotswidrigen Befahrens dieser Straße durch den Beklagten zu 2) nicht zum Unfall gekommen wäre. Eine Ersatzpflicht setzte nämlich voraus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Dementsprechend müssten also die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, zu den Gefahren gehören, um deren Willen die Rechtsnorm erlassen wurde [BGH , Urteil vom 9. Dezember 1969, unter Verweis auf BGH , Urteil vom 7. Juni 1968]. Daran fehlt es vorliegend jedoch.

Denn das Verbot für Kraftfahrzeuge und Krafträder, den Weg zu befahren, es sei denn, das Befahren diene einem landwirtschaftlichen Zweck, ist nicht dazu bestimmt, beispielsweise Fahrradfahrer oder Fußgänger mit kleinen Kindern bzw. Tieren vor der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und die damit einhergehenden Gefahren zu schützen. Da diese Gefahren von Fahrzeugen, deren Einsatz unbestrittenermaßen landwirtschaftlichen Zwecken dient, insbesondere landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen gleichermaßen ausgehen, und der Fußgänger oder Fahrradfahrer im Zweifel ohnehin nicht im Vorwege beurteilen kann, ob das den Weg nutzende Kraftfahrzeug zu landwirtschaftlichen Zwecken unterwegs ist oder nicht, realisiert sich daher bei seiner Verunfallung mit einem den Weg nutzenden Kraftfahrzeug keine Gefahr, vor der er durch den Normzweck des Zeichens 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO geschützt werden soll.

c) Soweit die Klägerin auf das Verhalten des Beklagten zu 2) bei anderen Begegnungen mit Reitern abstellt, ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Relevanz, weil hiermit nichts über seine konkrete Fahrweise im vorliegenden Fall ausgesagt wird. Auch die Mutmaßung darüber, ob der Beklagte zu 2) möglicherweise vor der Klägerin zu dem Misthaufen abbiegen wollte, hilft nicht weiter und ist insbesondere nicht geeignet, ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) zu beweisen, denn ein solches Verhalten des Beklagten zu 2) ist zwar nach den Örtlichkeiten möglich, jedoch nicht - auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - nachweisbar, da diesbezügliche Spuren nicht gesichert worden sind. Der Beklagte zu 2) hätte - wie der Fahrversuch am 15. Dezember 2015 gezeigt hat - bei der von der Klägerin beschriebenen Fahrweise genauso gut hinter der Klägerin und ihrem Pferd nach links abbiegen können. Auch in diesem Fall hätte es für die Klägerin so gewirkt, als halte er mit seinem Fahrzeug direkt auf sie zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso ein gemäßigtes Abbiegen nach links vor der Klägerin und ihrem Pferd einen Verkehrsverstoß darstellen sollte. Wenn der Beklagte zu 2) hierbei einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hätte, wäre dieser Fahrweg nicht vorwerfbar.

d) Einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 1 Abs. 2 StVO hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht: Er durfte darauf vertrauen, dass das Pferd der Klägerin an Straßenverkehr gewöhnt war, zumal auf dem C. W. größere landwirtschaftliche Fahrzeuge fahren dürfen, die ein Pferd eher erschrecken können als ein Pkw. Nach dem durchgeführten Fahrversuch am 15. Dezember 2015 ist der Senat aufgrund der oben gemachten Ausführungen davon überzeugt, dass die Fahrweise des Beklagten zu 2) - Annäherung an Klägerin und ihr Pferd mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h und Abbiegemanöver nach links in deren Nähe - nicht generell geeignet war, ein Pferd in Panik zu versetzen.

4. Haftung der Klägerin

Die Klägerin haftet ebenfalls nur aus Gesichtspunkten der Gefährdungshaftung. Ein Mitverschulden haben die Beklagten nicht bewiesen.

a) Die Klägerin unterfällt vorliegend einer Gefährdungshaftung, nämlich für die von ihrem Pferd ausgehende Tiergefahr gemäß § 833 S. 1 BGB. Durch das infolge des herannahenden Fahrzeugs des Beklagten zu 2) oder dessen Geräusche verursachte Ausbrechen und Aufbäumen ihres Pferdes, durch das sie zu Boden gerissen und durch einen Huftritt ins Gesicht schwer verletzt wurde, hat sich dessen typische Tiergefahr realisiert [BGH, VRS 20, 255]. Aufgrund eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden und der Berichterstatterin, die im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung hinreichend dargetan worden ist, ist dem Senat bekannt, dass auch an den Straßenverkehr grundsätzlich gewöhnte Pferde durch unverhofftes Zurseitespringen, plötzliches Rückwärtsgehen oder fluchtartiges Vorwärtsstürmen auf eine subjektiv wahrgenommene Gefahr reagieren können, wodurch sich ein unberechenbares und oftmals schwer bis gar nicht zu beherrschendes Verhalten begründet, mit dem ein Reiter bzw. - wie im hiesigen Fall - ein Pferdeführer zu rechnen hat [vgl. OLG Celle <14 U 94/02>, Urteil vom 19. Dezember 2002].

Hinzu kommt, dass es sich bei einem Pferd um ein dem Menschen in Bezug auf Gewicht und Körperkraft erheblich überlegenes Lebewesen handelt, das für den Fall, dass es „durchgeht“, nicht zu kontrollieren ist. Gerät dabei der Reiter oder Pferdeführer in einer solchen Situation in den Weg des Pferdes oder gar unter dieses, ist eine schwere bis tödliche Verletzung nahezu vorprogrammiert. Eben diese Tiergefahr war es, die im vorliegenden Fall zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt hat.

Der Senat vermag die entgegenstehende Argumentation der Klägerin, wonach die Tiergefahr keine Rolle spielt, weil die äußeren Einflüsse keine andere Möglichkeit zuließen, nicht nachzuvollziehen. Nach der von ihr zitierten Rechtsprechung [siehe auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage, Bearbeiter Sprau zu § 833 Rn. 7] ist dies nur für den Fall zu bejahen, dass das Tier durch menschliche Einwirkung gezwungen ist, sich ausschließlich in eine bestimmte Richtung zu bewegen [BGH , Urteil vom 06.03.1990, Rn. 28, zitiert nach juris: dort Führen oder Jagen von Pferden in eine bestimmte Richtung]. Es genügt gerade nicht, dass lediglich ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend einwirkt [Palandt-​Sprau, a. a. O.], wie es hier mit dem Zufahren des Beklagten zu 2) auf die Klägerin und ihr Pferd der Fall war.

b) Über die Gefährdungshaftung aus Tiergefahr hinaus ist der Klägerin nach Auffassung des Senats dagegen kein unfallursächliches Verschulden anzulasten, weil sie gegen die im Umgang mit Pferden erforderliche Sorgfalt verstoßen hat. Ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß ergibt sich weder aus den eigenen Angaben der Klägerin noch aus dem Vorbringen der Beklagten, geschweige denn ist er anderweit ersichtlich.

aa) Ausweislich der Angaben der Klägerin vor dem Landgericht und vor dem Senat stellte sich das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs als ein „Auf-​sie-​Zurasen“ dar, wobei sie zunächst durch ein Motorengeräusch auf das sich nähernde Beklagtenfahrzeug aufmerksam geworden sei. Aus Gründen der Sicherheit ihres Pferdes und des Eigenschutzes habe sie sich zu einem Handeln veranlasst gesehen.

Es ist angesichts der Unfallörtlichkeiten nicht zu beanstanden, dass die Klägerin hierzu von der rechten Seite des C. W. auf die linke Seite im Bereich der Zufahrt zum Misthaufen gewechselt ist. Dort hatte sie mit ihrem Pferd in der Tat mehr Platz und ein besseres, weil ebeneres Geläuf, sodass sie für sich und ihr Pferd einen sichereren Standort hatte, der auch mehr Platz zwischen ihr, dem Pferd und dem herannahenden Pkw verschaffte. Insoweit stimmt der Senat den Ausführungen der Privatgutachterin B. W. vom 16. März 2014 zu, weil sie mit den Erfahrungen der Senatsvorsitzenden und der Berichterstatterin im jahrzehntelangen Umgang mit Pferden übereinstimmen und nach den vorgefundenen Örtlichkeiten zutreffen. Dass der Beklagte zu 2) nach links zu dem Misthaufen abbiegen wollte, war für die Klägerin - auch nach dem Beklagtenvorbringen - nicht ersichtlich. Sie konnte nicht erahnen, dass sie sich und ihr Pferd auf diese Weise näher an das Beklagtenfahrzeug heranführte als es der Fall gewesen wäre, wenn sie an Ort und Stelle stehen geblieben wäre. Der Grünstreifen auf der rechten Seite des C. W. war schmaler und unebener als derjenige auf der linken Seite. Zudem befinden sich dort Kanaldeckel, die für Mensch und Pferd Stolperfallen boten.

Die Klägerin hatte - wie der vor Ort durchgeführte Fahr- und Gehversuch eindeutig gezeigt hat - auch genügend Zeit und Platz, um mit ihrem Pferd über den asphaltierten Weg, auf dem der Beklagte zu 2) mit seinem PKW näherkam, hinweg auf die linke Wegseite in Richtung Misthaufen zu gehen. Dort angekommen konnten sie und das Pferd aus ihrer Position in Blickrichtung zum Dorf das herannahende Fahrzeug noch einige Sekunden beobachten, weil es sich im Zeitpunkt ihrer Ankunft an der Endstellung in etwa auf Höhe der parallel stehenden beiden Bäume auf der linken Wegesseite befand.

Da die Klägerin nach dem Seitenwechsel weiterhin links von ihrem Pferd stand und beide den C. W. in Richtung Dorfbebauung entlang blickten, stand die Klägerin in dieser Position auch nicht in Fluchtrichtung des Pferdes, falls es sich vor dem Pkw auf dem asphaltierten Weg erschrecken würde, sondern sie stand selbst näher zur Gefahrenquelle als ihr Pferd, was aus der Sicht eines erfahrenen Pferdeführers, wie die Senatsvorsitzende und die Berichterstatterin aus eigener Sachkunde wissen, auf der „sicheren“ Seite. Das Pferd konnte von der Gefahr (Pkw) und der Klägerin weg nach rechts über die Felder fliehen. Auch der Misthaufen stellte kein Hindernis hierfür dar, weil genügend freier Platz in Fluchtrichtung des Pferdes in Richtung seines Stalles verblieb (vgl. Lichtbilder auf Bl. 332 d. A.).

bb) Auf die Frage, ob der Klägerin ein Mitverschulden infolge des Nichteinsetzens einer Trense anstelle eines Knotenhalfters anzulasten ist, sowie den von Beklagtenseite erhobenen Vorwurf des unterlassenen Tragens eines Schutzhelms kommt es nicht an. Ein zur Flucht entschlossenes Pferd kann auch mittels einer Trense, bei der eine Gebissstange im empfindlichen Maul des Tieres liegt, nicht verlässlich aufgehalten werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Pferd der Klägerin in Panik geraten ist und in dieser Situation von einem Menschen nicht mehr kontrolliert werden konnte. In Bezug auf das Nichttragen eines Schutzhelmes weist der Senat darauf hin, dass ein solches Unterlassen im hiesigen Fall ohnehin nicht schadenskausal gewesen wäre, da auch bei Nutzung eines Helms die Gesichtsverletzungen der Klägerin nicht verhindert worden wären.

cc) Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr Pferd nicht festgehalten hat. Ein so schweres und bewegliches Tier wie ein Pferd kann von einem Menschen nicht festgehalten werden, wenn es sich entschließt zu fliehen. Umgekehrt kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, es nicht früher losgelassen zu haben. Nach den Darstellungen der Klägerin und des Beklagten zu 2) geschah das Scheuen und Ausbrechen des Pferdes in äußerst engem zeitlichen Zusammenhang zum Abbiegevorgang des Beklagten zu 2). Außerdem ist unklar, durch welche Bewegung ihres Pferdes genau sie verletzt worden ist: Huftritt (Vorderhuf) während eines Steigens in der Aufwärtsbewegung, Huftritt (Vorderhuf) während des Absenkens nach einem Steigen, Umwerfen und Huftritt (Vorder- oder Hinterhuf) während die Klägerin am Boden lag, Treffer mit einem Hinterhuf während sich das Pferd von der Klägerin wegdrehte und buckelnd und nach hinten auskeilend davonlief? Es ist nicht feststellbar, dass die schweren Verletzungen der Klägerin sicher unterblieben wären, wenn sie ihr Pferd früher losgelassen hätte. Bei einem Loslassen hätte sich das Pferd ebenfalls noch in ihrer unmittelbaren Nähe zur Klägerin umdrehen und in ihre Richtung auskeilen oder auch steigen können. Ein Ausweichen nach rechts war aus den oben genannten Gründen nicht geboten, weil der Grasstreifen auf der linken Seite des C. W. in der Tat wegen seiner Breite und seiner ebeneren Oberfläche einen sichereren Standort für die Klägerin und ihr Pferd bot, als die rechte Seite. Dort befinden sich ferner über dem Niveau der Grasnarbe aufragende Kanaldeckel, wie der Senat vor Ort am 15. Dezember 2015 feststellen konnte, sodass bei einem unkontrollierten Standortwechsel des Tieres zu befürchten gewesen wäre, dass es oder die Klägerin hierüber stolpert. Im Übrigen verblieb der Klägerin auch genügend Zeit und Raum, um in Ruhe den C. W. überqueren zu können und auf dem linken Grasstreifen eine sichere Position einzunehmen, bis das Beklagtenfahrzeug auf ihre Höhe herangefahren war. Da die Klägerin nicht wissen konnte, dass der Beklagte zu 2) nach links zum Misthaufen abbiegen wollte, gab es für sie nicht die zwingende Notwendigkeit, auf der rechten Wegseite - möglichweise mit einem weiteren Ausweichen nach rechts - zu verbleiben.

Somit haftet die Klägerin allein aus Tiergefahr gemäß § 833 BGB.

5. Haftungsquote

Unter Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ist eine Haftungsabwägung gemäß §§ 9, 17 Abs. 4 StVG, § 254 BGB vorzunehmen. Dabei sind die den Parteien jeweils anzulastenden Verursachungsbeiträge dahingehend zu gewichten, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Auf Seiten der Beklagten ist eine Haftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen und auf Seiten der Klägerin eine Haftung aus Tiergefahr gemäß § 833 BGB. In beiden Fällen handelt es sich um verschuldensunabhängige reine Gefährdungshaftungstatbestände. Es erscheint dem Senat angebracht, eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % anzunehmen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass sich vorliegend das einem Pferd wesensimmanent anhaftende Gefahrenpotential und die damit verbundenen weitaus geringeren Möglichkeiten, auf es steuernd einzuwirken, ausgewirkt hat. Demgegenüber steht die besondere Gefährlichkeit eines Kraftfahrzeugs, die sich aus seiner Masse, seiner technischen Einrichtungen und seiner Geschwindigkeit zusammensetzt und im zugrundeliegenden Fall das Scheuen des Pferdes verursacht hat. Beide Verursachungsbeiträge wiegen nach Auffassung des Senats in etwa gleich schwer. Motorbetriebene Kraftfahrzeuge sind typischerweise geeignet, geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde, die zudem besonders auf Bewegungen in ihrem Umfeld zu reagieren, zu erschrecken, vor allem, wenn diese Gefährte auf sie zukommen. Umgekehrt sind auch Pferde, die an Straßenverkehr gewöhnt sind, nicht davor gefeit, ausnahmsweise schreckhaft auf Motoren- und Fahrgeräusche zu reagieren, insbesondere dann, wenn etwas geschieht, was sie nicht erwarten, wie hier der - als solcher nicht vorwerfbare - Abbiegevorgang des Beklagten zu 2) auf ein Feld, der überdies zu einer Veränderung der Geräuschkulisse geführt hat. Aus Sicht des Senats haben weder die Betriebsgefahr für das Fahrzeug noch die Tiergefahr für das klägerische Pferd in größerem Umfange zur Schadensverursachung beigetragen als der jeweils andere Teil. Vielmehr stehen sich die Gefährdungstatbestände in etwa gleichgewichtig gegenüber, sodass eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % für materielle Schäden bzw. die Berücksichtigung eines 50 %-​igen Mithaftungsanteils der Klägerin für deren immateriellen Schaden geboten ist. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall erheblich von dem von der Klägerin als Vergleich herangezogenen, der Entscheidung des OLG Köln (NZV 1992, 487 ff.) zugrundeliegenden Geschehen. Dort war der Autofahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hat eine Quietschgeräusche auslösende Notbremsung vorgenommen (juris Rdnr. 6). Damit traf den dortigen Beklagten zum einen ein unfallursächliches Mitverschulden, zum anderen wurde durch die Fahrweise und die dabei entstandene Geräuschkulisse unmittelbar auf das Verhalten des Pferdes eingewirkt. Selbst unter diesen Umständen hat das OLG Köln die Tiergefahr nicht vollständig zurücktreten lassen (jeweils Rdnr. 9).

6. Entscheidungsreife und weiteres Verfahren

Da der Rechtsstreit dem Grunde nach zur Entscheidung reif ist, ist ein Grund- und Teilurteil erlassen worden. Die Klage der Klägerin ist begründet, soweit sie dem Grunde nach die Beklagten auf gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 50 % ihrer Schäden in Anspruch nimmt und eine entsprechende Feststellung begehrt. Dem trägt der Tenor Rechnung. Wegen des darüber hinaus gehenden Klagebegehrens dem Grunde nach (100 %-​ige Haftung der Beklagten) ist die Klage dagegen unbegründet und war in diesem Umfang abzuweisen. Zur Höhe ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin geltend gemachten Schäden und die von ihr behaupteten Dauerfolgen, sodass zu prüfen sein wird, ob und inwieweit diesbezüglich eine Beweisaufnahme erforderlich erscheint. Da der Einzelrichter sich mit dem Rechtsstreit zur Höhe noch nicht befasst hat, weil er die Klage dem Grunde nach für unbegründet erachtet und sie infolgedessen insgesamt abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil auf die Berufung und den Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO teilweise aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die berechtigte Höhe der geltend gemachten Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Landgericht auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben [Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, Bearbeiter Heßler zu § 538 Rn. 58].

III.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.