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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.12.2015 - OVG 1 S 76.15 - Berliner Taxifahrer müssen Zahlung mit Kreditkarte ermöglichen
OVG Berlin-Brandenburg v. 18.12.2015: Berliner Taxifahrer müssen Zahlung mit Kreditkarte ermöglichen
Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.12.2015 - OVG 1 S 76.15) hat entschieden:
- Der Landesgesetzgeber ist durch § 51 Abs 1 Nr 5 PBefG ermächtigt, die notwendigen Vorschriften über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten im Taxenverkehr zu erlassen. § 7 Abs 2 TaxentarifVO verstößt nicht gegen § 14 Abs 1 S 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, weil durch sie lediglich eine weitere Zahlungsmöglichkeit („in Euro“) eröffnet wird. Das Recht des Taxiunternehmens auf eine angemessene Vorschusszahlung gemäß § 7 Abs 1 TaxentarifVO bleibt durch die Einführung der Annahmeverpflichtung einer bargeldlosen Zahlung mittels Kredit- oder Debitkarte unangetastet.
- § 7 Abs 2 TaxentarifVO verstößt nicht gegen das Übermaßverbot. Ein Vergleich des Taxengewerbes mit dem öffentlichen Personennahverkehr verbietet sich, weil bei dem Vergleich zwischen dem Verkehr mit Taxen und dem des öffentlichen Personennahverkehrs nicht „sachlich Gleiches“ im Sinne des Art 3 Abs 1 GG vorliegt.
Siehe auch Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm entgegen § 7 Abs. 2 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr (TaxentarifVO) vorläufig zu gestatten, seinen „Taxenbetrieb zu betreiben ohne ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät für Kredit- oder Debitkarten in den auf ihn (zwei) konzessionierten Taxen zu installieren oder bereitzuhalten“, hat keinen Erfolg.
I.
§ 7 Abs. 2 TaxentarifVO (in der am 8. Mai 2015 in Kraft getretenen Fassung vom 13. Januar 2015, GVBl. S. 6) lautet:
„(2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.“
Die Nichtbefolgung der vorstehenden Verpflichtung ist ordnungswidrig (§ 9 Abs. 1 Buchst. e TaxentarifVO).
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt und - soweit im Rahmen des Beschwerdevorbringens von Bedeutung - zur Begründung das Folgende ausgeführt:
§ 7 Abs. 2 TaxentarifVO sei wirksam. Die Vorschrift beruhe auf einer im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage und werde von dieser umfasst. Der Landesgesetzgeber sei durch § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ermächtigt, Vorschriften über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten im Taxenverkehr zu erlassen.
§ 7 Abs. 2 TaxentarifVO verletze den Antragsteller auch nicht in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Pflicht zur Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs falle zwar als Regelung der Berufsausübung in den Schutzbereich dieses Grundrechts; dieser Eingriff sei jedoch rechtmäßig. Die Freiheit der Berufsausübung könne auf Grund eines Gesetzes durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt werden. § 7 Abs. 2 TaxentarifVO sei aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt, denn mit dieser Vorschrift solle bargeldloses Zahlen - was im Geschäftsleben gängige Praxis sei - erleichtert werden, um ein nach Möglichkeit reibungsloses Funktionieren des Taxenverkehrs sicherzustellen, weil immer mehr potentielle Nutzer der Berliner Taxen sich darauf verließen, bargeldlos bezahlen zu können. Das Funktionieren eines reibungslosen Verkehrs mit Taxen stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut dar, an dessen Erhaltung ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe, weil „im modernen Großstadtverkehr auf ihre Dienste nicht mehr verzichtet werden kann“. Die danach am Gemeinwohl orientierte Überlegung, den Taxenverkehr auch für Menschen zu eröffnen, die kein Bargeld mit sich führten, erscheine vernünftig, weil dadurch möglicherweise kompliziertes und zeitraubendes Suchen nach einem Taxifahrer, der freiwillig einen bargeldlosen Zahlungsverkehr ermögliche, vermieden und ein reibungsloses Funktionieren des Taxenbetriebes ermöglicht werde. Dass in seltenen Ausnahmefällen die Geräte (Smartphones), über die der bargeldlose Zahlungsverkehr abgewickelt werde, nicht zuverlässig funktionierten, stelle die Geeignetheit der angegriffenen Verpflichtung nicht infrage.
Der Eingriff sei auch verhältnismäßig. Der Zwang, zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit Kreditkartenunternehmen Verträge abzuschließen, stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar, da es sich hierbei um einen im Geschäftsverkehr üblichen Vorgang handele, dem Taxenunternehmer bei der Auswahl des konkreten Vertragsunternehmens ein Spielraum verbleibe und die ihm durch die Kreditkartenzahlung entstehenden Kosten durch den in § 5 Abs. 2b TaxentarifVO geregelten Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro bei bargeldloser Zahlung kompensiert würden. Die Behauptung des Antragstellers, dass die Kreditkartenrechnungsdienste die eingezogenen Gelder erst so spät auszahlten, dass ihm die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Taxenbetriebes unmöglich gemacht werde, sei durch nichts belegt. Die Anschaffung der Kartenlesegeräte stelle ebenfalls keine unzumutbare Belastung dar. Nach einer Internetrecherche des Gerichts seien entsprechende Mietgeräte bereits für eine Miete von unter 5,- Euro und monatliche Servicegebühren von ca. 7,- Euro, einer GPRS-Karte von 6,50 Euro monatlich und Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro zu erhalten. Diese Kosten dürften durch die zu vereinnahmenden Kreditkartenzuschläge sowie die Möglichkeit, bargeldlos zahlende Fahrgäste transportieren zu können, kompensiert werden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstoße § 7 Abs. 2 TaxentarifVO schließlich auch deswegen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil in den Bussen der Berliner Verkehrsbetriebe eine entsprechende Verpflichtung zur Annahme bargeldloser Zahlungen fehle. Denn ein solcher Zahlungsverkehr werde im Bereich des Öffentlichen Nahverkehrs in Berlin bereits insoweit akzeptiert, als diese Zahlungsweise sowohl bei den Schaltern der Verkehrsbetriebe als auch an den Kartenautomaten möglich sei, so dass es einer verpflichtenden Regelung nicht mehr bedürfe.
II.
Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist nicht begründet, weil der Antragsteller jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht mit der notwendigen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat (vgl. nachfolgend 1.). Auch unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst erkennbar, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden (vgl. dazu 2.).
1. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Neufassung des § 7 Abs. 2 TaxentarifVO gegen höherrangiges Recht verstößt. Deshalb kann der Antragsteller auch nicht verlangen, dass ihn der Antragsgegner von den in dieser Vorschrift enthaltenen Pflichten vorläufig entbindet.
a. Die Beschwerdebegründung dringt zunächst nicht mit dem Einwand durch, dass § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PBefG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die inmitten stehende Regelung in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO sei.
aa. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 6 ff.) verwiesen werden, wonach der Landesgesetzgeber durch § 51 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ermächtigt sei, die notwendigen Vorschriften über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten im Taxenverkehr zu erlassen. Ferner hat das Gericht ausgeführt:
„Unter dem Begriff der „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Regelungen zu verstehen, die die Art und Weise der Zahlung von Beförderungsentgelten in einer Taxe betreffen. Folglich fallen hierunter auch solche Regelungen, die den konkreten Zahlungsverkehr und damit auch die konkreten Zahlungsmittel betreffen (so auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Bd. 1, Stand Dez. 2014, Rn. 18 zu § 51 PBefG). Deshalb ist nach Auffassung der Kammer eine Regelung, die neben der Pflicht zur Annahme der gesetzlichen Barzahlungsmittel eine Pflicht zur Annahme sonstiger Zahlungsmittel normiert, von der Ermächtigungsgrundlage umfasst. Selbst wenn man den Begriff der „Zahlungsweise“ dahingehend auslegte, dass hiervon nur die konkrete Art der Zahlung, nicht aber die Regelung der Akzeptanz dreier gängiger Kreditkarten sowie der entsprechenden elektronischen Abrechnungsgeräte umfasst ist, begegnete die angefochtene Neuregelung der TaxentarifVO keinen rechtlichen Bedenken. Die Aufzählung der Bestandteile einer Taxentarifverordnung in § 51 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist nämlich nicht abschließend (so auch Bauer, PBefG, Rn. 5 zu § 51). Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Halbsatz dieser Vorschrift, der „insbesondere“ zu einer Regelung der in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 6 PBefG genannten Bestandteile ermächtigt und damit impliziert, dass auch weitere Strukturmerkmale der Tarife geregelt werden können. Da eine Regelung der Zahlweise ohne eine Regelungsbefugnis dahingehend, auch die Entgegennahme der Zahlung sicherzustellen, weitgehend leerliefe, gehört die Regelung der konkret verordneten Zahlungsweise im Sinne eines „elektronischen Portemonnaies“ zu den Bestandteilen, die im Rahmen der Taxentarifverordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PBefG geregelt werden können.“
Dagegen bringt die Beschwerde lediglich vor, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach „§ 51 Abs. 1 Nr. 5 PBefG (…) als Ermächtigungsgrundlage für die neue Regelung des § 7 Abs. 2 TaxentarifVO herangezogen werden“ könne, sich nicht aus der vom Gericht zitierten Kommentierung bei Bidinger (a.a.O.) ergebe; denn die Kommentierung gehe „tatsächlich davon aus, dass eine generelle Regelung zur Annahme von bargeldloser Zahlung von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt“ sei. Dieser Einwand greift nicht durch.
Abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommt, ob eine bestimmte Literaturmeinung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts folgt (wie hier: Fielitz/Grätz, PBefG, AL 70, Okt. 2015, § 51, S. 7 f., wonach eine auf § 51 Abs. 1 Nr. 5 PBefG gestützte Taxentarifverordnung die Verpflichtung zur Annahme bargeldloser „Ersatz-Zahlungsmittel“ konstituieren könne, wozu „die Akzeptanz von Kreditkartenzahlung“ sowie die „technische Annahmemöglichkeit von Kreditkartenzahlungen“ [„elektronisches Portemonnaie“] zählten; ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 - 32/10 (RB), 3 Ss 69/10 (OWi) -, juris Rn. 30, VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 - 6 L 1873/12 -, juris Rn. 56) bzw. umgekehrt das Gericht sich einer Literaturmeinung anschließt, sondern darauf, ob die Erwägungen des Gerichts rechtlich tragfähig sind, hat das Verwaltungsgericht die vorbezeichnete Kommentarstelle bei Bidinger lediglich dafür herangezogen, dass unter dem Begriff der „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten Regelungen zu verstehen seien, die die Art und Weise der Zahlung von Beförderungsentgelten in einer Taxe beträfen. Folglich fielen hierunter auch solche Regelungen, die den konkreten Zahlungsverkehr und damit auch die konkreten Zahlungsmittel beträfen „(so auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Bd. 1, Stand Dez. 2014, Rn. 18 zu § 51 PBefG).“ In der zitierten Kommentarstelle heißt es dazu: „Im Rahmen von Sondervereinbarungen wird idR auch die Frage nach der Zahlungsweise zu beantworten sein, ob und inwieweit zB unbare Zahlungen und bei wem - etwa nur bei Dauerkunden oder Großunternehmen, Krankenkassen udgl - zugelassen werden sollen oder nicht.“ Vorliegend geht es jedoch weder um „Sondervereinbarungen“ noch äußert sich der Kommentar zur hier inmitten stehenden Frage nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage. Von daher geht der Einwand der Beschwerde ins Leere.
bb. Soweit der Antragsteller ferner meint, § 51 Abs. 1 PBefG stelle deswegen keine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, weil - wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Juni 2015 (Seite 3, Abs. 2) ergebe - mit der neuen Regelung auch die „Schwarzarbeit“ bekämpft werden solle, so stellt auch dieser Einwand die Tragfähigkeit der Ermächtigungsnorm zum Erlass einer Verordnung über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten nicht durchgreifend in Frage.
Zwar findet sich bereits in der Begründung der Vorlage gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die „Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 13. Januar 2015“ (Abgh-Drs. 17/176, S. 3, unter A. a)) die Aussage, dass „bargeldlose Zahlungen (…) zudem der Taxi-Genehmigungsbehörde die Möglichkeit der Feststellung von Unplausibilitäten im Rahmen der von ihr durchzuführenden Zuverlässigkeitsprüfung von Taxiunternehmern“ böten, worunter die Möglichkeit verstanden werden könnte, unbare Zahlungsströme für die Fachaufsichtsbehörde nachvollziehbar zu machen. Doch dieser „Nebeneffekt“ - im o.g. Schreiben des Antragsgegners ist auch von „weitere(n) Vorteile(n)“ die Rede - stellt in der Gesamtschau der Verordnungsbegründung weder die einzige noch die wesentliche Erwägung zum Erlass der beanstandeten Regelung dar. Diese besteht vielmehr - wie in der Verordnungsbegründung deutlich hervorgehoben wird - darin, die „bargeldlose Zahlung (…) im Interesse der Fahrgäste künftig in jeder Berliner Taxe“ zu ermöglichen. Hierfür bietet § 51 Abs. 1 Satz 2Nr. 5 PBefG - wie bereits ausgeführt - eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
b. Entgegen der Beschwerde verstößt § 7 Abs. 2 TaxentarifVO auch nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BbankG), wonach „Auf Euro lautende Banknoten (…) das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind“. Denn die inmitten stehende Verordnung greift offensichtlich nicht in den Regelungskreis des § 14 BbankG über die Ausgabe von Euro-Banknoten als unbeschränkt gesetzliches Zahlungsmittel ein, weil hierdurch - wie bei einer Banküberweisung - lediglich eine weitere Zahlungsmöglichkeit („in Euro“) eröffnet wird.
c. Die Regelung in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie die Rechte des Antragstellers auf eine angemessene Vorschusszahlung gemäß § 7 Abs. 1 TaxentarifVO aushöhlen würde. Denn dieses Recht bleibt durch die Einführung der Annahmeverpflichtung einer bargeldlosen Zahlung mittels Kredit- oder Debitkarte unangetastet.
d. Der Antragsteller kann auch nicht damit durchdringen, dass die Regelung in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO zur Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht erforderlich sei. Die Beschwerdebegründung macht in diesem Zusammenhang geltend: Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, dass ein Tourist, der ohne Barmittel in Berlin anlande, lange suchen müsse oder gar kein Taxi finde, welches ihn zu seiner Herberge fahre, sei aus der Luft gegriffen und nicht belegt. Auch ignoriere der Verordnungsgeber, dass ca. 95% der am Flughafen Tegel ankommenden ausländischen Gäste aus EU-Staaten stammten, in denen der Euro ebenfalls gängiges Zahlungsmittel sei; zudem hätten bereits mindestens 85 % der Berliner Taxifahrzeuge schon vor Einführung der Verpflichtung in § 7 Abs. 2 TaxentarifVO die Abrechnung mit Kreditkarten aus Servicegründen angeboten. Der Verordnungsgeber und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass Bargeld zumindest europaweit das beliebteste Zahlungsmittel sei und bleibe; im zweiten Rang werde die EC-Karte favorisiert, während die Nutzung der Kreditkarte nur von untergeordneter Bedeutung sei. Weder der nationale noch internationale Verbraucher erwarte, dass er kleinere Beträge stets mit Kreditkarte bzw. bargeldlos zahlen könne. Auch in den USA sei es üblich, Taxifahrten in bar zu zahlen; eine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlungsannahme bestehe weder dort noch sonst auf der Welt außerhalb von Berlin.
Mit diesen Anmerkungen lässt sich die Rechtmäßigkeit der inmitten stehende Annahmeverpflichtung zur Annahme unbarer Zahlungen im Berliner Taxenverkehr schon deshalb nicht durchgreifend in Zweifel ziehen, weil die dem Erlass einer Rechtsnorm zugrunde liegenden Erwägungen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt überprüft und ggf. beanstandet werden können. Soweit ein Normgeber nämlich - wie hier - den Rahmen des von ihm zu beachtenden Rechts einhält, steht ihm - je nach Sachverhalt - ein Prognose-, Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Anlasses für die zu schaffende Regelung, des damit verfolgten Zwecks und den erwartbaren Auswirkungen der Normierung zu; solche Einschätzungen - hier insbesondere die Annahme, dass ausländischer Besucher erwarteten, eine Taxifahrt in Berlin auch bargeldlos bezahlen zu können - haben die Verwaltungsgerichte grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 51 Rn. 2; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 3 Bf 62/06.Z -, juris Rn. 15 ff., u.a. zum Initiativrecht für die Festsetzung von Beförderungsentgelten; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B 77.07 -, juris Rn. 7, zur prognostischen Einschätzung der Genehmigungsbehörde über die Zahl der höchstens zuzulassenden Taxen).
e. Vorstehendes gilt im Grundsatz auch hinsichtlich des weiteren Einwandes, dass Anschaffung und Unterhalt von internetfähigen Smartphones mit der Zuschlagsgebühr von 1,50Euro nicht kompensiert werden könnten. In der Begründung der bereits zitierten Abgeordnetenhausvorlage (Drs. 17/176, S. 3 und 6) heißt es dazu:
„Dieser Betrag war schon bisher zu erheben, wenn in einer Taxe bargeldlose Zahlung auf freiwilliger Ebene akzeptiert wurde. Dieser Zuschlag ist im Jahr 2010 an die Kostenentwicklung durch Anhebung von 0,50 € auf 1,50 € angepasst worden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Betrag aktuell etwa nicht mehr zur Kostendeckung angemessen ist. (…) Der derzeit geltende Zuschlag in Höhe von 1,50 EUR wurde 2010 auf der Grundlage einer umfangreichen Kostenermittlung als kostendeckend eingeführt. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die Kosten seit dieser Tarifänderung derart gestiegen sind, dass der aktuell geltende Zuschlag nicht mehr kostendeckend ist. Eine Erhöhung des Zuschlages in der vorgeschlagenen Höhe ist daher unangemessen. Im Übrigen würde ein (vom Berliner Taxibund e.V. - BTB - angeregter) Zuschlag in Höhe von 5,00 EUR für bargeldlose Zahlung auf viele Kunden eine abschreckende Wirkung haben und somit dem erklärten Ziel dieser Verordnung, nämlich die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung in Berliner Taxen zu erleichtern, entgegenwirken. Aber auch die von der IHK unter Verweis auf kostengünstige Zahlungsmöglichkeiten durch Smartphones angeregte Senkung des derzeit geltenden Zuschlages wurde nicht berücksichtig. Auch hier ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass solche Zahlungsmöglichkeiten seit der Kostenerhebung im Jahr 2010 in einem die durchschnittlichen Kosten wesentlich reduzierendem Ausmaß hinzugekommen sind.“
Abgesehen davon, dass sich die vom Antragsteller behauptete fehlende wirtschaftliche Auskömmlichkeit des Kreditkartenzuschlags bei der dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht weiter ermitteln ließe, legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Erwartung des Verordnungsgebers über die Angemessenheit des Kreditkartenzuschlags von 1,50 Euro erkennbar fehlerhaft ist. Dies gilt umso mehr, als die „weit überwiegende Zahl der angehörten Verbände“ die Änderung der Taxentarifverordnung „positiv bewertet“ und - mit Ausnahme des BTB - gegen die Auskömmlichkeit des Zuschlags keine Einwände erhoben hatte (vgl. Abgh-Drs. 17/176, S. 5), sowie des Weiteren, dass dieser Zuschlag bereits „2010 auf der Grundlage einer umfangreichen Kostenermittlung als kostendeckend eingeführt“ und seitdem nach Angaben der Beschwerdebegründung von „mindestens 85 % der Berliner Taxifahrer“ erhoben wurde. Ohne dass dem im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nachzugehen wäre, erscheinen auch die von dem Antragsteller für erforderlich gehaltenen Kosten für den „monatliche(n) Unterhalt auch nur eines Smartphones mit einer unbegrenzten Internetfähigkeit“ (…) von 50 Euro pro Monat überhöht. Die weiteren Ausführungen, warum „pro Fahrzeug zwei Geräte angeschafft werden“ müssten, weil ein Smartphone „aus Sicherheitsgründen“ nicht im Fahrzeug (z.B. im Kofferraum) verbleiben könne, überzeugen ebenfalls nicht.
f. Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit dem Einwand des Antragstellers durch, § 7 Abs. 2 TaxentarifVO verstoße gegen das Übermaßverbot, da es dem Unternehmer (in Satz 4 der Vorschrift) verbiete, Taxenleistungen anzubieten, wenn die Kreditkartenannahme infolge eines technischen Defekts nicht erfolgen könne. Es sei widersinnig, dass gemäß § 37 BOKraft bei Totalausfall des Fahrpreisanzeigers eine Abrechnung nach Wegstrecke erfolgen könne, bei Ausfall eines Kreditkartenlesegeräts jedoch ein Weiterbetrieb untersagt sei. Da der Betrieb einer Taxe auch dann möglich sei, wenn der Fahrer sein Portemonnaie vergessen habe, sei es unverhältnismäßig, den Betrieb zu untersagen, wenn Gründe, die der Taxiunternehmer und sein Fahrer nicht zu vertreten hätten, einem Funktionieren des „elektronischen Portemonnaies“ entgegenstünden.
Insoweit ist auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass „Unmögliches“ dem Taxenunternehmer vom Gesetz nicht abverlangt werden kann. Bei einem verfassungskonformen und im Vergleich mit § 37 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) systemkonformen Verständnis von § 7 Abs. 2 Satz 4 TaxentarifVO kann diese Regelung daher nur so ausgelegt werden, dass eine aktuelle Störung des vorhandenen und grundsätzlich „funktionsfähigen Abrechnungssystems oder Abrechnungsgeräts“, z.B. bei Fehlen der erforderlichen Internetverbindung, der Beförderung von Personen mit der Taxe ausnahmsweise nicht entgegenstünde und in Folge dessen auch keine Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Buchst. e TaxentarifVO darstellen könnte. Vor diesem Hintergrund dieses Verständnisses, das der Antragsgegner teilt, ist § 7 Abs. 2 Satz 4 TaxentarifVO nicht unverhältnismäßig.
g. Die Beschwerdebegründung legt schließlich nicht dar, dass das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verkannt habe, weil der Flughafen Tegel nur von Bussen angefahren werde und bei einem Ticketerwerb beim Busfahrer eine bargeldlose Zahlung ebenfalls nicht möglich sei; auch am „BVG-Automaten“ sei nur eine Zahlung mit Bargeld, EC-, Geld(Auflage)Karte, nicht aber mit Kreditkarte möglich. Abgesehen davon, dass die Beschwerde selbst ausführt, dass eine Busfahrt mit den Berliner Verkehrsbetrieben jedenfalls mit „EC- und Geld(Auflage)Karte“ beglichen werden kann, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass bei dem Vergleich zwischen dem Verkehr mit Taxen und dem des öffentlichen Personennahverkehrs nicht „sachlich Gleiches“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Denn der öffentliche Personennahverkehr diene der Daseinsvorsorge und sei auf die Beförderung einer Vielzahl von Personen zu relativ geringen Fahrpreisen ausgerichtet. Der Verkehr mit Taxen diene hingegen lediglich der Ergänzung dieses Verkehrs und sei auf die Erfüllung der individuellen Bedürfnisse der jeweiligen Kunden zugeschnitten, die folglich auch nicht nur für die Beförderung als solche, sondern auch für die Aufnahme an bestimmten Plätzen, die Menge der beförderten Personen und etwaige Gepäckstücke (sowie den bargeldlosen Zahlungsverkehr) Zuschläge zu zahlen hätten. Hiergegen bringt die Beschwerde entgegen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nichts vor.
2. Nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. beinhaltet die Verpflichtung zur unbaren Zahlungsannahme im Taxenverkehr durch drei im Geschäftsverkehr übliche Kredit- oder Debitkarten und - wogegen sich der vorläufigen Rechtsschutzantrag ausdrücklich richtet - zum Bereithalten entsprechend funktionierender Abrechnungssysteme oder -geräte für den Antragsteller auch im Übrigen keine unzumutbaren Belastungen, denen durch die Gewährung der begehrten vorläufigen Ausnahmegenehmigung entgegenzuwirken wäre. Der angeblich hinzukommende „nicht unerhebliche bürokratische Aufwand des Antragstellers bei der Abrechnung mit dem Kreditkartenleseanbieter“, wonach der Kassenabschluss nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma „pos-cashservice“ mindestens einmal in der Woche und zum Monatsende erfolgen solle, erscheint weder verfassungswidrig noch unzumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).