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Amtsgericht Castrop-Rauxel Urteil vom 12.02.2016 - 6 OWi - 256 Js 68/16 - 4/16 - Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 sind ein standardisiertes Messverfahren

AG Castrop-Rauxel v. 12.02.2016: Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 sind ein standardisiertes Messverfahren


Das Amtsgericht Castrop-Rauxel (Urteil vom 12.02.2016 - 6 OWi - 256 Js 68/16 - 4/16) hat entschieden:
  1. Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.

    2. Ist eine im Verfahren zu prüfende Messsituation in der Bedienungsanleitung geregelt (hier: Messfeldrahmen über dem gemessenen Fahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug im Messung-Ende-Bild), dann braucht das Gericht einem Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Die von der Verteidigung erhobene Rüge, die Verwaltungsbehörde habe willkürlich Messfotos genommen, um einen falschen Eindruck zu erwecken, ist solange unbeachtlich wie die Verteidigung nicht konkrete Anhaltspunkte benennt, aus denen sich die Willkür der Behörde ergibt oder sich diese aus der Akte ergeben.

Siehe auch Das Messgerät Leivtec und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Der am ….. in …… geborene Betroffene ist seit vielen Jahren praktizierender Rechtsanwalt in … und verfügt nach Angaben seines Verteidigers über geregelte Einkommens- und Familienverhältnisse. Voreintragungen des Betroffenen im VZR sind nicht vorhanden. Allerdings wurde der Betroffene vom Amtsgericht Castrop-​Rauxel durch den hier erkennenden Richter (Az. 6 Owi. 100/15) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 23.10.2015 zu einer Geldbuße von 25,00 EUR verurteilt. Dem zugrunde lag eine Tat vom 07.01.2015. Nach Zustellung der Urteilsgründe nahm der Betroffene - beraten durch seinen Verteidiger - die Rechtsbeschwerde zurück, so dass das Urteil am 12.12.2015 rechtskräftig geworden ist.

II.

Zur Überzeugung des Gerichts steht folgender Sachverhalt fest:

Am 16.09.2015 gegen 13:54 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW, amtliches Kennzeichen CAS -... die innerörtliche D-​Straße in Castrop-​Rauxel in Richtung W- Straße. In der D-​Straße galt am 16.09.2015 eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, angeordnet durch Verkehrszeichen 274, welche teilweise noch die Zusatzbezeichnung „Rollsplitt“ enthielten. Die Verkehrszeichen waren dabei an jeder der acht möglichen Zufahrten zur D-​Straße deutlich sichtbar aufgestellt bzw. deutlich sichtbar an Straßenlaternen angebracht. Gegen 13:54 Uhr wurde der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 29 km/h, nach Abzug von Toleranzen vorwerfbar also mit 26 km/h gemessen. Die Messung erfolgte mit dem im Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeichten und von der geschulten Messbeamtin F. ordnungsgemäß eingerichteten und bedienten Messgerät Leivtec XV3. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h und die Überschreitung derselben hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

III.

Dies beruht auf der Einlassung des Betroffenen und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

1. Der Betroffene hat sich über seinen bevollmächtigten Verteidiger dahingehend eingelassen, dass die Fahrereigenschaft eingeräumt und die Tat bestritten werde.

2. Die Einlassung des Betroffenen wird jedoch widerlegt durch die zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Beweismittel.

Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Leivtec XV3. Bei Messungen mit diesem Gerät handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Krumm, NZV 2012, 318, 322). Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG NJW 2003, 1752). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier aber nicht vor.

Das Messgerät Leivtec XV3 wurde ordnungsgemäß geeicht. Aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Eichschein Bl. 8 und 9 d.A. ergibt sich eine Eichung vom 03.12.2014, gültig bis Ende 2015 und damit eine gültige Eichung zum Tatzeitpunkt September 2015.

Die vom Betroffenen gemessene Geschwindigkeit ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Datenfeld des Lichtbildes Bl. 30 und Bl. 5 d.A.. Daraus ergibt sich eine gemessene Geschwindigkeit von 29 km/h, abzüglich der Toleranz von 3 km/h also eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 26 km/h.

Die Messbeamtin F. ist ausweislich des seines wesentlichen Inhalts nach bekanntgegebenen Schulungsnachweises Bl. 7 d.A. in der Bedienung des Messgerätes am 11.08.2015 geschult worden. Die ordnungsgemäße Inbetriebnahme des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung sowie die Beschilderung auf 20 km/h ergeben sich aus dem seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Messprotokoll Bl. 6 d.A. Aus dem Messprotokoll ist insbesondere ersichtlich, dass die Messbeamtin F. die Beschilderung überprüft hat.

Aus dem in Augenschein genommenen Beschilderungsplan Bl. 21 d.A. ergibt sich die am Tattag geltende Beschilderung auf 20 km/h. Auf den Beschilderungsplan Bl. 21 d.A. wird gem. § 267 Abs. 1 S.3 StPO ausdrücklich verwiesen. Aus dem Beschilderungsplan ist ersichtlich, dass es acht Möglichkeiten gibt, um in die D. einzufahren. An jeder der acht Einmündungen ist aus dem Beschilderungsplan ersichtlich, dass Schilder mit dem Verkehrszeichen 274 aufgestellt waren. Aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 24 d.A., auf welches ebenfalls gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ergibt sich, dass die Beschilderung teilweise aus mit Betonsockeln und Mast beschwerten Schildern, teilweise aus an Laternen angebrachten Schildern bestand. Der Anregung der Verteidigung, hier einen weiteren Beschilderungsplan anzufordern, aus welchem sich ergibt, welche Schilder fest und welche „variabel“ aufgestellt waren (vgl. den Schriftsatz vom 03.02.2016, Bl. 40 d.A.), war nicht weiter nachzugehen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was sich aus dieser Unterscheidung ergeben soll. Einen Beweisantrag bzgl. der Beschilderung hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung auch nicht gestellt, dieser bezog sich nur auf die Messung.

Der Betroffene hätte damit erkennen können und müssen, dass am Tattag auf der D-​Straße eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h galt und er diese überschritten hat.

Das Gericht ist auch von der Ordnungsgemäßheit der Messung überzeugt. Der insoweit als Anlage I zum Hauptverhandlungsprotokoll gestellt Beweisantrag der Verteidigung war nach § 77 Abs. 2 Nr. OWiG abzulehnen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Konkrete Anhaltspunkte gegen die Messung liegen nicht vor.

Aus den in Augenschein genommenen Messfotos Bl. 5 und 30 und 31 d.A. ist ersichtlich, dass das Messung-​Ende-​Bild um 13:54:18 das Fahrzeug des Betroffenen und ein weiteres Fahrzeug zeigt. Auf die Messfotos Bl. 5 und Bl. 30 d.A. wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausdrücklich verwiesen. Auf den Messfotos ist insoweit auch erkennbar, dass der Messrahmen sowohl das Fahrzeug des Betroffen als auch das nachfolgende Fahrzeug umfasst, wobei etwa ¾ des Messrahmens das Fahrzeug des Betroffenen und ¼ des Messrahmens das nachfolgende Fahrzeug überdecken. Das Gericht hat dies zum Anlass genommen, von der Behörde das Messung-​Start-​Bild anzufordern (vgl. die Verfügung vom 14.01.2016, Bl. 27 d.A.). Aus den von der Behörde übersandten Bildern Bl. 30 d.A. ist zunächst links das Messung-​Ende-​Bild um 13:54:18 Sekunden ersichtlich sowie rechts oben auf Bl. 30 d.A. das Messung- Start-​Bild, welches auf Bl. 31 der Akte noch einmal vergrößert dargestellt ist. Aus dem Messung-​Start-​Bild Bl. 30 d.A. rechts oben und Bl. 31 d.A., auf welche gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ist eindeutig ersichtlich, dass sich nur das Fahrzeug des Betroffenen im Messrahmen befindet. Damit ist allerdings genau die Konstellation gegeben, die sich aus 5.4.3 der Bedienungsanleitung des Messgerätes ergibt. Insoweit wurde Bl. 46 der Bedienungsanleitung seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben und die entsprechenden Bilder der Bedienungsanleitung Bl. 41 d.A in Augenschein genommen. Auf die Lichtbilder der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Aus der Bedienungsanleitung des Messgerätes geht eindeutig hervor, dass die Konstellation, in der das gemessene Fahrzeug im Messung-​Start-​Bild sich alleine im Messrahmen befindet und das zusätzliche Fahrzeug, welches sich im Messung-​Ende-​Bild teilweise (insoweit gemeinsam mit dem gemessenen Fahrzeug) im Messrahmen befindet, verwertbar ist. Das hat das Gericht hier anhand der Messung-​Start und Messung-​Ende Bilder überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass genau die Konstellation vorliegt, welcher in der Bedienungsanleitung gegeben ist.

Der Beweisantrag soll nach Ansicht der Verteidigung ergeben, dass die Behörde hier willkürlich die beiden Messfotos in die Filmsequenzen eingefügt hat. Dazu sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde hier willkürlich Messfotos bzw. Filmsequenzen zusammengefügt hat, um das Gericht oder gar den Betroffenen darüber zu täuschen, ob das Messungs-​Ende-​Bild oder das Messung-​Start-​Bild vorliegen. Es fragt sich auch, welches Interesse die Bußgeldbehörde hier daran haben sollte, willkürlich und damit letztlich vorsätzlich falsche Messfotos zu verwenden, um den Betroffenen und das Gericht zu täuschen. Woher die Verteidigung insoweit ihre Kenntnis hat, ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich. Im standardisierten Messverfahren muss allerdings nur konkreten Einwänden nachgegangen werden, für die wenigstens Anhaltspunkte bestehen. Es liegt hier schlicht und ergreifend eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes dargestellte Konstellation vor, so dass insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

Auch die übrigen Einwände aus dem Beweisantrag führen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen angezeigt ist. Soweit die Verteidigung ernsthaft behaupten will, dass es darauf ankomme, ob (wie in der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte niedergelegt) das gemessene Fahrzeug nach rechts aus dem Bild herausfährt oder (wie im konkret vorliegenden Messfoto) das Fahrzeug des Betroffenen und das nachfolgende Fahrzeug nach links aus dem Bild herausfahren, musste diesem Einwand schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil sich dazu in der Bedienungsanleitung kein Anhaltspunkt findet. Wenn es insoweit auf die Fahrtrichtung des gemessenen und/oder des nachfolgenden Fahrzeuges, auf den Neigungswinkel der Kammer oder Ähnliches bei der vorliegenden Konstellation ankäme, müssten sich dazu Anhaltspunkte in der Bedienungsanleitung finden. Die Bedienungsanleitung stellt aber uneingeschränkt dar, dass die vorliegende Konstellation verwertbar ist.

Aus den in Augenschein genommenen Messfotos Bl. 30 und Bl. 5 der Akte und den in Augenschein genommenen Bildern aus der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte ist auch ersichtlich, dass keine signifikanten Unterschied zwischen der Messfotos aus der Bedienungsanleitung zwischen den Messbildern bestehen. Insoweit wird noch einmal ausdrücklich auf die Messfotos Bl. 41, 30, 31 und Bl. 5 d.A. gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Soweit die Verteidigung meint, dass sich hier Unterschiede zwischen den Messfotos und den Bildern der Bedienungsanleitung hinsichtlich der Höhe des nachfolgenden Fahrzeuges, der Bildrichtung, den Bildwinkel, der Bildneigung usw. ergeben, ist das ausweislich den Augenschein genommenen Bilder zum einen nicht erkennbar, zum einen stellt Bedienungsanleitung hierauf auch nicht ab. Aus dem Messprotokoll Bl. 6 d.A. ist klar erkennbar, dass das Messgerät von der geschulten Messbeamtin entsprechend der Bedienungsanleitung eingerichtet und benutzt wurde. Schon deshalb gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Messfotos aus der Akte signifikant bzgl. der oben genannten Kriterien aus dem Beweisantrag von den Messfotos aus der Bedienungsanleitung Bl. 41 d.A. abweichen. Selbst wenn es insoweit auf diese Abweichungen ankäme, müssten sich dazu eindeutige Hinweise in der Bedienungsanleitung finden. Das ist aber nicht der Fall. Die Bedienungsleitung stellt eindeutig klar, dass der vorliegende Fall verwertbar ist. Die einzige Einschränkung folgt schlicht daraus, dass auch auf dem Messung-​Start-​Bild das zusätzlich ankommende Fahrzeug sich im Messrahmen befindet. Das wurde vom Gericht hier aber geprüft. Dieser Fall liegt nicht vor.

IV.

Damit hat sich der Betroffene eines Verstoßes nach §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.1 BKat schuldig gemacht. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass auf der von ihm gefahrenen Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gilt.

Die im Bußgeldkatalog einschlägige Tatbestandsnummer 141236 sieht bei einer Überschreitung bis 10 km/h ein Bußgeld von 15,00 EUR vor. Dieses ist hier tat- und schuldangemessen. Der Betroffene hat keine Voreintragungen und verfügt jedenfalls nach Angaben der Verteidigung über geregelte Einkommens- und Familienverhältnisse, so dass es hier bei der Regelgeldbuße verbleiben konnte.

Das Gericht hat hier davon abgesehen, die Verurteilung des Amtsgerichts Castrop-​Rauxel aus Oktober 2015 zu Lasten des Betroffenen zu verwerten. Zwar dürfen auch Bußgeldentscheidungen, die nicht zur Eintragung im Verkehrszentralregister führen, zu Lasten des Betroffene verwendet werden, sofern sie unschwer feststellbar sind (vgl. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 17 Rn. 20 b). Das wäre hier der Fall, denn da der hier erkennende Richter selbst den Betroffenen im Oktober 2015 verurteilt hat, war die Entscheidung unschwer feststellbar. Allerdings geht das Gericht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass zwischen der Ordnungswidrigkeit aus Januar 2015 und der hier abgeurteilten Ordnungswidrigkeit kein innerer Zusammenhang besteht und für den Betroffenen noch keine Warnwirkung eingesetzt hatte, denn die Tat aus Januar 2015 ist erst im Dezember 2015 - und damit nach der hier einschlägigen Tat- rechtskräftig geworden.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.