Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Prenzlau Urteil vom 31.05.2010 - 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09) - Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV2
AG Prenzlau v. 31.05.2010: Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV2 und Verwertungsverbot
Das Amtsgericht Prenzlau (Urteil vom 31.05.2010 - 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09)) hat entschieden:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Typ Leivtec XV2 Verkehrstechnik GmbH ist unverwertbar, wenn die Messung verdachtsunabhängig, also ohne Bestehen des Anfangsverdachts einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt und insoweit nicht von den möglichen Ermächtigungsgrundlagen (§§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr, 1, 81b, 163b Abs. 1 Satz 1, 163 StPO) gedeckt ist. Dies ist der Fall, wenn der Messbeamte den Aufzeichnungsvorgang des auf einen Geschwindigkeitsgrenzwert (hier: 79 km/h) eingestellten Messgeräts jeweils nur dann manuell auslöst, wenn er nach Schätzung der Geschwindigkeit auf Grund seiner "Berufserfahrung" von einer Überschreitung der Grenzgeschwindigkeit ausgegangen ist. Die Messaufzeichnung unterliegt in diesem Falle mangels eines auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden Anfangsverdachts einer Geschwindigkeitsüberschreitung einem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungverbot.
Siehe auch Das Messgerät Leivtec und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren
Gründe:
I.
Dem am ... und in Pi wohnenden Betroffenen ist mit dem Bußgeldbescheid der Stadt Pr vom 12.11.2009 vorgeworfenen worden, als Führer des Kraftfahrzeuges Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen ..., am 05.10.2009 um 16:34 Uhr auf der Bundesstraße ..., Abfahrt D in Fahrtrichtung B, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten zu haben.
II.
Am 05.10.2009 befuhr der Betroffene um 16:34 Uhr mit dem Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen ..., die Bundesstraße ... auf Höhe der Abfahrt D in Fahrtrichtung B, wobei seine Fahrgeschwindigkeit nicht beweisverwertbar festgestellt worden ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war an dieser Stelle vorher durch Verkehrszeichen 274 gemäß Nr. 49 der Anlage 2 zur StVO auf 70 km/h beschränkt worden.
Die Stadt P führte durch den Zeugen ... an diesem Tag zwischen 15:00 Uhr und 17:40 Uhr auf der B ... in Höhe Abfahrt D in Fahrtrichtung B eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Typ Leivtec XV2 der Firma D GmbH mit dem Zulassungszeichen 1.63-18.11/94.03, Zulassungsschein vom 07.09.1994 und der Fabriknummer des Sensors sowie der Fernbedienung von jeweils 1466 als Messung des entgegenkommenden Verkehrs durch. Der Einsatz des Gerätes erfolgte als Stativaufbau. Die Straße war asphaltiert. Die Aufzeichnung des Fahrzeugverkehrs auf dem zu der Messanlage gehörenden Videobandes wurde durch den Messbeamten jeweils manuell ausgelöst. Dieser hatte für die Messung einen Grenzwert von 79 km/h eingestellt.
Das verwendete Messgerät war ausweislich des Eichscheins Nr. 7-547-08 der Hessischen Eichdirektion vom 05.08.2008 am 05.08.2008 mit einer Gültigkeit bis 31.12.2009 geeicht worden. Die Eichsiegel waren vor Messbeginn durch den Messbeamten auf Unversehrtheit überprüft.
Der Messbeamte ist am 13.04.2005 in der Funktion und Bedienung der verwendeten Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV2 geschult worden.
III.
Dem Betroffenen konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden.
Der Betroffene selbst hat sich in der Hauptverhandlung nicht zum Tatvorwurf geäußert. Über seinen Verteidiger hat er vorgebracht, dass die Aufzeichnung des Messgerätes verdachtsunabhängig erfolgt sei und daher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ein Beweiserhebungs- und folgend ein Beweisverwertungsverbot vorliege.
Dass der Betroffene am 05.10.2009 um 16:34 Uhr das Fahrzeug Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen ..., auf der B in Fahrtrichtung B geführt hat, ergibt sich zwar aus der in die Hauptverhandlung eingeführten Anhörung des Betroffenen vom 16.11.2009, in welcher er neben dem Verweis auf die Rechtswidrigkeit der Geschwindigkeitsmessung nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung angab, selbst nicht schneller als 70 km/h gefahren zu sein.
Auch liegt nach den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen – Eichschein der Hessischen Eichdirektion Nr. 7-547-08 vom 05.08.2008, Teilnahmebescheinigung des Messbeamten vom 13.04.2005, Messprotokoll vom 05.10.2009 – eine von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannte Messung vor, so dass Messfehler auszuschließen sind. Den Unterlagen waren die Angaben zu Messung, Messstelle, Eichung, Schulung des Messbeamten und Geschwindigkeitsbegrenzung wie unter Zif. II angeführt zu entnehmen.
Allerdings ist nach der Beweisaufnahme nicht festzustellen, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren ist. Der Betroffene hatte sich in seiner eingeführten Anhörung gegenüber der Verwaltungsbehörde dahingehend eingelassen, dass er nicht schneller als 70 km/h gefahren ist. Als einzige weitere Möglichkeit zur Bestimmung seiner Geschwindigkeit besteht die Messaufzeichnung vom 05.10.2009 in Gestalt des Messvideos bzw. der daraus angefertigten Messfotografien. Diese waren der Entscheidungsfindung allerdings nicht zugrunde zu legen, da dieses Material einem Beweisverwertungsverbot unterliegt.
Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (NJW 2009, 3293) stellen Datenaufzeichnungen, die eine Identifizierung von Kennzeichen und Fahrer ermöglichen, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Der Eingriff in dieses Grundrecht bedarf einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.05.2010, Az. IV-4 RBs 143/09 – zit. nach juris). Datenaufzeichnungen ohne eine solche Ermächtigungsgrundlage unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einem Beweiserhebungsverbot.
Die von dem Messgerät am 05.10.2009 angefertigte Videoaufzeichnung soll zu einer Identifizierung von Kennzeichen und Fahrzeugführer dienen, da die gemessenen Fahrzeugführer nicht vor Ort angehalten, sondern nachträglich anhand des aufgezeichneten Bildmaterials ermittelt werden. Das Video ist hierzu hinsichtlich des Kennzeichens und – im Hinblick auf die Bildqualität mit Abstrichen – grundsätzlich auch des Fahrzeugführers geeignet.
Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen kommen, soweit für das Gericht ersichtlich, über § 46 Abs. 1 OWiG nur solche nach der StPO, insbesondere §§ 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 81 b, 163 b Abs. 1 S. 1, 163 Abs. 1 StPO in Betracht. Alle danach möglichen Ermittlungsmaßnahmen setzten allerdings einen Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit voraus. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung davon ausgehen, dass die Videoaufzeichnung jeweils verdachtsabhängig erfolgte.
Für einen Anfangsverdacht ist erforderlich, dass es nach den kriminalistischen Erfahrungen auf Grundlage von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Ordnungswidrigkeit vorliegt. Bloße Vermutungen genügen noch nicht (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 152 Rn. 4 m. w. N.). Der Anfangsverdacht kann sich dabei auch auf die visuelle Beobachtung des Straßenverkehrs durch den Messbeamten stützen (vgl. OLG Dresden DAR 2010, 210).
Nach den Ausführungen des Zeugen ... als Messbeamter, die mit den Kenntnissen des Gerichts über das Messverfahren aus anderen gerichtlichen Verfahren übereinstimmen, löst die verwendete Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV2 nicht automatisch bei Erreichen eines bestimmten Messwertes eine Aufzeichnung aus. Vielmehr wird entweder sämtlicher Verkehr aufgenommen oder der Messbeamte startet den Aufzeichnungsvorgang bei ständig laufender Videokamera manuell, wobei jeweils die Messdaten auf der Tonspur des Videobandes aufgezeichnet. In letzterem Fall läuft zwar die Kamera selbst die ganze Zeit, so dass der Messbeamte das Bild über einen Monitor sieht. Eine Aufzeichnung und damit eine allein gegen Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßende Speicherung und mögliche Reproduzierbarkeit der Bilder erfolgt hierbei nicht, sondern nur, wenn der Messbeamte zusätzlich die Aufzeichnung selbst auslöst. Die Auswertung erfolgt dann später über eine entsprechende Software. Hierbei wird das Videoband abgespielt und die Software sucht nach aufgezeichneten Fahrzeuggeschwindigkeiten, welche über einen vor Messbeginn eingestellten Grenzwert liegen. Wird ein solcher Messwert gefunden, stellt die Software die entsprechende Videosequenz sowie Videobilder und die Messdaten dar. Der eingestellte Grenzwert hat auf den Aufzeichnungsvorgang selbst keine Auswirkung. Diese wird auch dann durchgeführt, wenn der Grenzwert nicht erreicht ist.
Der Zeuge ... hat bei seiner Einvernahme auch ausgesagt, den Verkehrsvorgang individuell nur dann aufgezeichnet zu haben, wenn er aufgrund seiner fünfjährigen Berufserfahrung für Geschwindigkeitsmessungen von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist. Die Einsichtnahme eines Teils des Videobandes hat insoweit bestätigt, dass die Aufzeichnung nicht dauernd lief, sondern für einzelne Verkehrssituationen jeweils separat erfolgte. Es waren auf dem Video zwar keine Unterbrechungen deutlich wahrnehmbar und eine Uhrzeit wurde auch nicht laufend angezeigt, sondern nur bei der Auswertung von erkannt über dem eingestellten Grenzwert fahrenden Fahrzeugen. Das jeweilige Zuschalten der Aufzeichnung bestätigte sich allerdings dadurch, dass erkennbar teilweise innerhalb von Bruchteilen einer Sekunden Fahrzeugen oder auch Fahrzeugschatten mitten im Bild erschienen, welche vorher nicht vorhanden waren. Zudem dauerte die Einsichtnahme der Videoaufzeichnung für den Zeitraum 16:32 Uhr bis 16:54 Uhr nur etwa 10 min, also deutlich weniger als die während der Aufzeichnung tatsächlich vergangene Zeit. Die angegebenen Uhrzeiten waren jeweils einer Fahrzeugmessungen mit höherer als der eingestellten Grenzgeschwindigkeit zu Beginn und zum Ende des eingesehenen Videoausschnittes zu entnehmen.
Nach dem Inhalt des eingesehenen Teils der Videoaufzeichnung steht für das Gericht allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Messbeamte die Aufzeichnungen auf Grund von konkreten Tatsachen auslöste, dass der Fahrzeugführer möglicherweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Vielmehr drängte sich auf, dass er zu großen Teilen Aufzeichnungen nur wegen eines bloßen Verdachts ohne erforderliche Anhaltspunkte anfertigte. Auffällig an der eingesehenen Videosequenz war, dass bei lebhaftem Verkehr geschätzt nicht einmal jedes 10. gefilmte Fahrzeug mindestens mit dem eingestellten Geschwindigkeitsgrenzwert von 79 km/h gefahren ist. Die Anzahl der Fahrzeuge, die zwischen 2 Überschreitungen lagen, differierte dabei erheblich. Ganz vereinzelt sind zwei Überschreitungen von hinter einander fahrenden Fahrzeugen festgestellt worden, grundsätzlich befanden sich allerdings mehrere aufgezeichnete Fahrzeuge, sowohl in Kolonnenfahrt als auch vereinzelt, dazwischen. So hat das Gericht beispielhaft in einem Fall 6 weitere Fahrzeuge, in einem anderen Fall 17 weitere Fahrzeuge zwischen zwei Überschreitungen gezählt. Regelmäßig sind auch Kolonnen von 5, 6 Fahrzeugen ohne eine Überschreitung aufgezeichnet worden. Da sich die Überschreitungen bei den gefilmten Fahrzeugen entsprechend in einer sehr kleinen Minderheit befinden, lässt dies nach Auffassung des Gerichts nur den Schluss zu, dass die von dem Messbeamten allein herangezogene Einschätzung der Geschwindigkeit aufgrund seiner Erfahrung für jedenfalls die konkrete Messstelle nicht tauglich ist, die für einen Anfangsverdacht erforderlichen Anhaltspunkte zu geben bzw. der Messbeamte falsche visuelle Vorstellungen von gefahrenen Geschwindigkeiten hatte. Möglicherweise hängt dies mit dem Straßenverlauf selbst zusammen. Dieser verläuft nach der Aussage des Zeugen ... vor der Messstelle zunächst bergabwärts. In diesem Straßenabschnitt nimmt der Zeuge regelmäßig seine Einschätzung vor, so dass nicht auszuschließen ist, dass ihm die das Gefälle befahrenden Fahrzeuge schneller vorkommen, ohne dass er dies berücksichtigt.
Für das Gericht ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den nicht eingesehenen Videoabschnitten eine Änderung des Aufzeichnungsverhaltens des Messbeamten ergeben hätte.
Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt auch ein Beweisverwertungsverbot für die Messaufzeichnung (vgl. OLG Dresden DAR 2010, 210; OLG Oldenburg DAR 2010, 32). Ein Beweiserhebungsverbot ergibt nach allgemeiner Auffassung im strafprozessualen Bereich nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot. Diese schwerwiegende verfahrensrechtliche Folge wird vielmehr nur in Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen. Ein Beweisverwertungsverbot wird lediglich anerkannt, wenn dahingehende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften bestehen oder wichtige übergeordnete Gründe dies gebieten. Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits, den durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind insbesondere die Art des Erhebungsverbotes, das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der im Übrigen betroffenen Rechtsgüter einzustellen (OLG Oldenburg a. a. O.).
Vorliegend stellt sich der Verfahrensverstoß als schwerwiegend dar. Die angewandte Messmethode war vorliegend tatsächlich mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Die ganz weit überwiegende Anzahl der gefilmten Verkehrsteilnehmer hat nach der Auswertung keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen bzw. befand sich, was wegen der fehlenden Anzeige der gemessenen Geschwindigkeit bei dem vorliegenden Messgerät nicht auszuschließen ist, zumindest in dem Bereich einer solchen geringen Überschreitung, welche die Verwaltungsbehörde von Beginn an nicht ahnden wollte. Die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird – auch der im vorliegenden Fall in Rede stehende Verstoß – sind in der Regel nur von untergeordneter Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere bei starker Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten, gefahrträchtig sind und nachhaltiger Verfolgung bedürfen, doch handelt es sich ungeachtet dessen jedenfalls im vorliegenden Falle um eine Ordnungswidrigkeit, welche dem unteren bis mittleren Schweregrad der Verkehrsordnungswidrigkeiten zuzuordnen ist und deren Verfolgung sich im konkreten Fall nicht als derart vordringlich darstellt, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen wären. Der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h liegt nach der BKatV um 2 km/h über dem Verwarngeldbereich und die BKatV sieht eine Geldbuße von 70,00 Euro vor. Ein Fahrverbot ist selbst dann nicht vorgesehen, wenn es sich um eine wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Daneben wird ein Punkt im Verkehrszentralregister angedroht. Die Frage, ob der Verkehrsverstoß auch bei hypothetisch rechtmäßigem Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, kann nicht ausschlaggebend sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich, welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine mindere Bedeutung zugemessen wird. Vielmehr spricht vorliegend für ein Beweisverwertungsverbot die Tatsache, dass mit gängigen anderen Messgeräten ohne weiteres eine nur verdachtsabhängige und damit zulässige Datenaufzeichnung erfolgen kann. Viele bildgestützte Messverfahren, wie z. B. ESO 3.0 oder Traffipax speedophot können automatisch erst dann die Aufnahme auslösen, wenn eine vorherige Messung die Überschreitung eines eingestellten Geschwindigkeitsgrenzwertes ergeben hat. Schließlich war bei der vorliegenden Abwägung zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass dem Messbeamten zum Zeitpunkt der Messung am 05.10.2009 aufgrund des Zeitabstandes die knapp 2 Monate früher ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt war, er also die Auslösung des Aufzeichnungsvorganges vor diesem Hintergrund besonders kritisch hätte beobachten müssen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 OWiG.