Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 02.02.2016 - 16 B 1267/15 - Rüge formeller Fehler erfolglos

OVG Münster v. 02.02.2016: Erfolglose Rüge formeller Fehler bei der Entziehung der Fahrerlaubnis


Das OVG Münster (Beschluss vom 02.02.2016 - 16 B 1267/15) hat entschieden:
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge, weil dieses dem Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren entgegen dessen Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Geschäftsräume nur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts angeboten hat.


Siehe auch Rechtliches Gehör und Akteneinsicht und Aktenversendungspauschale


Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2015 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage lassen sich jedoch nach Auffassung des Senats bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilen. Gleichwohl fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entziehungsverfügung zum Nachteil des Antragstellers aus.

Die von dem Antragsteller erhobenen Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung begründen keine Erfolgsaussichten seiner Klage gegen diesen Bescheid. Ein etwaiger Fehler im Verwaltungsverfahren, der daraus resultiert, dass seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten - und jetzigem Prozessbevollmächtigten - nach dessen Antrag vom 7. September 2015 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge nicht gewährt wurde,
vgl. in diesem Zusammenhang Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 29 VwVfG, Rn. 36,
ist jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die hier in Rede stehende Entziehungsverfügung erlassen wurde, ohne dass zuvor über den ebenfalls mit Schreiben vom 7. September 2015 gestellten Antrag auf Verlängerung der Stellungnahmefrist im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW entschieden wurde.
Vgl. zu einem daraus resultierenden Verfahrensfehler: Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 28 VwVfG, Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 9 B 535.98 -, DVBl. 1999, 97 zu § 130a VwGO.
Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie vorliegend - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist der Fall, wenn die Entscheidung auf Grund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist.
Vgl. Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., § 46 VwVfG, Rn. 36.
Bei der Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV, wie sie hier in Rede steht, handelt es sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, NJW 2013, 2841 = juris, Rn. 20.
Gegen eine Anwendung des § 46 VwVfG NRW lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorgelegen hätten und der Antragsgegner, hätte der Antragsteller eine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren abgegeben, unter deren Berücksichtigung eine andere Entscheidung getroffen hätte. Zwar ist nicht auszuschließen, dass eine Behörde auch hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gebundene Entscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangen kann, wenn sie die für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts sowie die für die Anwendung des Rechts maßgeblichen Verfahrensvorschriften einhält. Jedoch kommen den Gerichten bei einer gebundenen Entscheidung eine Letztentscheidungskompetenz sowie die Pflicht zu, die Spruchreife herzustellen und in der Sache zu entscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 1982 - 6 C 60.79 -, NVwZ 1982, 618, 619, und vom 31. Juli 1984 - 9 C 156.83 -, DÖV 1985, 407, 408, sowie Beschluss vom 9. März 1982 - 9 B 360.82 -, DÖV 1982, 744, 745; Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., § 46 VwVfG, Rn. 36.1.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht berufen, weil dieses seinem Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren entgegen dessen Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Geschäftsräume nur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts angeboten hat. Insoweit kann dahinstehen, ob sich das nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich bestehende Ermessen des Vorsitzenden in Bezug auf die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten,
vgl. insoweit Gärditz in: Gärditz, VwGO, 2013, § 100 VwGO, Rn. 9,
auf Grund der Belegenheit der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in N. dahingehend reduziert hat, dass nur die Übersendung der Akten nach dorthin als ermessensfehlerfrei anzusehen war. Denn ein etwaiger durch die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts begründeter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls dadurch geheilt worden, dass dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - entsprechend dessen Antrag vom 14. Oktober 2015 - nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens die Gerichtsakte durch das Verwaltungsgericht übersandt worden ist und er danach Gelegenheit hatte, unter Berücksichtigung von deren Inhalt im Beschwerdeverfahren vorzutragen.
Vgl. zur Heilung eines im ersten Rechtszug unterlaufenen Gehörsverstoßes, wenn sich der Betroffene in einer höheren Instanz zu den in Frage stehenden tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten äußern kann, BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 128/56 -, BVerfGE 5, 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2010 - 6 B 1060 -, m. w. N.
Um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, hätte der Antragsteller sich deshalb nicht darauf beschränken dürfen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, sondern er hätte Fehler darlegen müssen, die im Ergebnis zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses führen müssten. Diesem Erfordernis ist schon deshalb nicht Genüge getan, weil es dem Beschwerdevorbringen an Vortrag dazu mangelt, inwieweit aus dem geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung angezeigt gewesen wäre. Die Behauptung, "Diese Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts führt zur Rechtswidrigkeit dessen Entscheidung.", ist hierfür nicht ausreichend.

Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2015 ergeben sich auch nicht aus dem gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C. (Az.: 930 Js 1251/15 R). Dieses Verfahren stand der Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wäre der Antragsgegner nur dann an einer eigenständigen Prüfung der Fahreignung des Antragstellers sowie an der Entziehung von dessen Fahrerlaubnis gehindert gewesen, wenn gegen den Antragsteller noch ein Strafverfahren anhängig gewesen wäre, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht gekommen wäre; solange ein derartiges Verfahren nicht abgeschlossen ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Gegenstand dieses Strafverfahrens in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Nach dem von dem Antragsteller übersandten Schreiben der Staatsanwaltschaft C. ist Gegenstand des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ein Vergehen nach § 29 BtMG. Dass und inwieweit hier eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kommen könnte, legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen schon nicht dar. Auf ein möglicherweise gegen ihn eingeleitetes und noch nicht zum Abschluss gebrachtes Ordnungswidrig-​keitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG ist die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG weder direkt noch entsprechend anwendbar, da hier - anders als im Strafverfahren - eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt.
Vgl. hierzu im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, VRS 127, 43 = juris, Rn. 19 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 3 StVG, Rn. 45.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass sich die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist. Er hat nicht dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, bei ihm sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass der in der dem Antragsteller am 15. Juli 2015 um 23.07 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellte THC-​Wert von 1,38 ng/ml Serum bei einer insoweit bestehenden Nachweisdauer von höchstens sechs Stunden nicht durch den - vom Antragsteller selbst eingeräumten - Konsum eines Joints am Abend des 14. Juli 2015 verursacht worden sein kann; dieser Wert müsse vielmehr durch einen weiteren Konsum von Cannabis am 15. Juli 2015 hervorgerufen worden sein, der nicht vor 17.07 Uhr gelegen haben könne. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen unter Berufung auf die Abhandlung von "Möller, BA 2006, 361"
- dabei handelt es sich um die Abhandlung von Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361 ff. -
ein, nach medizinischen Studien sei es durchaus möglich, dass ein THC-​Wert auch nach mehr als sechs Stunden im Blut feststellbar sei; dies hänge in erster Linie davon ab, welche Zusammensetzung und Konzentration der konsumierte Stoff aufgewiesen habe. Denn zum einen haben an der Studie, die Gegenstand der genannten Abhandlung ist (hierbei handelt es sich um die sog. erste Maastricht- Studie), nur Personen teilgenommen, die - nach eigenen Angaben - gelegentlich Cannabis rauchen.
Vgl. insoweit Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, a. a. O., 362.
Zum anderen wäre bei dem Antragsteller bei einem einzigen Konsum am Abend des 14. Juli 2015 von einer im Vergleich zu sechs Stunden deutlich längeren Abbauzeit auszugehen. Denn schon zwischen der polizeilichen Kontrolle am 15. Juli 2015 um 22.00 Uhr und dem von ihm angegebenen Konsum am Abend des 14. Juli 2015 lagen zwischen 18 und 24 Stunden. Soweit der Antragsteller für seine Behauptung, er habe "jedenfalls nach dem gegenüber der Polizei genannten Konsum keinen weiteren Konsum gehabt", seine auf Blatt 7 der Verwaltungsvorgänge aufgeführten "Freunde" als Zeugen benennt, wird hierdurch die Annahme eines gelegentlichen Konsums bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn diesem Vorbringen lässt sich schon ein - ggf. durch eine persönliche Erklärung oder eidesstattliche Versicherung dieser Personen weiter zu erhärtender - Geschehensablauf, der geeignet wäre, die auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit des Cannabiswirkstoffs THC basierende Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums durch den Antragsteller ernsthaft in Zweifel zu ziehen, nicht entnehmen. Die von dem Antragsteller beantragte Vernehmung seiner auf Blatt 7 der Verwaltungsvorgänge genannten "Freunde" als Zeugen kommt in diesem Verfahren nicht in Betracht, weil dies die Grenzen einer summarischen Prüfung überschreiten würde. Eine entsprechende zeugenschaftliche Vernehmung muss daher, soweit erforderlich, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei ihm zu Unrecht von einem mangelnden Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung ausgegangen ist. Der Senat ist bisher - in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum ein mangelndes Trennungsvermögen belegt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssen.
Dazu grundlegend OVG NRW, Urteile vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O. = juris, Rn. 34 ff., und vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, a. a. O. = juris, Rn. 31 ff.; vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 16 E 977/15 -, m. w. N. für die obergerichtliche Rechtsprechung.
Gesichtspunkte, die eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats rechtfertigen könnten, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die vom Antragsteller insoweit genannten Entscheidungen, u. a. des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, bieten hierzu ebenso wenig Veranlassung,
vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O., = juris, Rn. 49 ff.,
wie sein - erneuter - Hinweis auf die Abhandlung von Möller/Kauert/Tönnes/ Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361 ff. Soweit er in Bezug auf diesen Beitrag geltend macht, "Die medizinischen Untersuchungen (Möller, a. a. O.) belegen, dass die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Einwirkungen erst ab einem Wert von 2,0 ng/ml T H C beweiskräftig festgestellt werden können.", hat er schon nicht dargelegt, aus welchen konkreten Feststellungen in der genannten Abhandlung er diese Schlussfolgerung zieht. Soweit darin ausgeführt ist, dass bis zu fünf Stunden nach Rauchende eine signifikante (Hervorhebung durch den Senat) Beeinträchtigung der Feinmotorik feststellbar war, entsprechend einer THC-​Konzentration von 2 bis 5 ng/ml Serum (vgl. Blutalkohol 43 <2006>,361, 372), steht diese Feststellung der Auffassung des Senats nicht entgegen. Denn diesseits wird davon ausgegangen, dass ein mangelndes Trennungsvermögen bereits dadurch belegt wird, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-​Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist insoweit nicht erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O. = juris, Rn. 38 und 54.
Allerdings lässt sich in diesem Verfahren aus anderen Gründen nicht abschließend beurteilen, ob der Senat an seiner bisherigen Auffassung festhalten kann. Dieser lag u. a. der Beschluss der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog: Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 - zugrunde, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1,0 ng/ml im Blutserum liegt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 -, a. a. O. = juris, Rn. 36.
Bei der Grenzwertkommission handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie im Jahr 1994 gegründet wurde und - paritätisch - mit hoch qualifizierten Wissenschaftlern besetzt ist.

Im September 2015 hat die Grenzwertkommission empfohlen, erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen. In der entsprechenden Veröffentlichung in der Zeitschrift Blutalkohol 52 (2015), 322 heißt es u. a.:
"Die Grenzwertkommission empfiehlt daher auf der Grundlage dieser Ausführungen bei Feststellungen einer THC-​Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV zu verneinen."
Ob und inwieweit dieser Stellungnahme im Ergebnis und speziell mit Blick auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung verwendeten Obersätze zu folgen ist, bedarf einer vertieften Prüfung, die - ebenfalls - dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Lassen sich also nach alledem die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entziehungsverfügung vom 14. September 2015 nicht abschließend beurteilen, kann über den Fortbestand der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nur anhand einer allgemeinen, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung entschieden werden. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt wird, sich die angefochtene Verfügung aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn es bei einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung verbleibt und sich später herausstellt, dass diese Verfügung rechtswidrig ist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 = juris, Rn. 23 ff.
Diese Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein ganz erheblicher und letztlich nicht wieder gutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität für ihn verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Dem stehen jedoch die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit. Für diese Rechtsgüter würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn der Antragsteller trotz einer gegebenenfalls fehlenden Fahreignung weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachende Schaden für die zuvor genannten, hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).