Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 01.07.2015 - 3 Ws (B) 296/15 - 162 Ss 57/15 - Qualifizierter Rotlichtverstoß und Beschränkung des Einspruchs
KG Berlin v. 01.07.2015: Qualifizierter Rotlichtverstoß und Beschränkung des Einspruchs
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 01.07.2015 - 3 Ws (B) 296/15 - 162 Ss 57/15) hat entschieden:
Wurde gegen einen Betroffenen wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den er einen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch eingelegt hat, so ist nach den bestandskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides lediglich unangefochten, dass der Betroffene am Tattage ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt hat. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 BKatV für den Fall der Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts vorgesehene Qualifikation gehört nicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern ist als Zumessungsregel Teil des Rechtsfolgenausspruches. - Das Amtsgericht muss daher auch bei einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch hierzu eigene Feststellungen treffen.
Siehe auch Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren und Der qualifizierte Rotlichtverstoß
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen (fahrlässiger) Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO einen Bußgeldbescheid erlassen. Dagegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt und diesen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht Tiergarten hat daraufhin auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheides durch das angefochtene Urteil nach § 24 StVG eine Geldbuße von 200,00 Euro verhängt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind lückenhaft, denn das Amtsgericht hat für den Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände nicht selber festgestellt, sondern offenbar dem angefochtenen und damit nicht rechtskräftigen Teil des Bußgeldbescheides ungeprüft übernommen.
Nach den bestandskräftigen Feststellungen des Bußgeldbescheides ist lediglich unangefochten, dass der Betroffene am Tattage ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt hat. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 BKatV für den Fall der Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichts vorgesehene Qualifikation, von der das Amtsgericht ausgegangen ist, gehört nicht zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern ist als Zumessungsregel Teil des Rechtsfolgenausspruches. Das Amtsgericht hätte daher auch bei einer Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch hierzu eigene Feststellungen treffen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 3 Ws (B) 358/12). Daran fehlt es in dem angefochtenen Urteil.