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Kammergericht Berlin Beschluss vom 02.07.2015 - 22 U 244/14 - Pflicht des Geschädigten zur Inanspruchnahme des Dispokredits

KG Berlin v. 02.07.2015: Pflicht des Geschädigten zur Inanspruchnahme des Dispokredits zur Begleichung der Reparaturkosten


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.07.2015 - 22 U 244/14) hat entschieden:
Dem Geschädigten ist die mögliche Inanspruchnahme eines Dispositionskredits jedenfalls dann zumutbar, wenn der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung


Gründe:

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

1. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht mit näherer Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein anrechenbares Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB zur Last fällt, weil er diejenigen Maßnahmen unterlassen hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden.

a) Ist die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits möglich, ist sie jedenfalls dann zumutbar, wenn - wie hier - der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet, denn grundsätzlich kann von dem Geschädigten, der ein Kontokorrentkonto bei einem Geldinstitut hat, die Inanspruchnahme eines ihm hierdurch möglichen Kredits oder eines seinem Gehaltskonto eingeräumten Dispositionskredits erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 - VI ZR 27/73 - BGHZ 61, 346, 349 f. [II.2.]; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 - NJW-​RR 2006, 394, 397 [37]).

b) Soweit der Kläger meint, aus einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zu entnehmen, dass die Inanspruchnahme eines jeglichen Kredits nicht zumutbar sei, ist diese Interpretation unzutreffend. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 - NZV 2007, 291, 291 [9]) führt insoweit aus, es komme vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere darauf, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar sei. Damit weicht der Bundesgerichtshof nicht von den genannten Entscheidungen ab. Soweit er in dem Zusammenhang weiter ausführt, dem Geschädigten sei es grundsätzlich zuzumuten, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich sei, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Geschädigten auch der Einsatz vorhandener eigener Mittel zugemutet werden kann.

2. Soweit der Kläger die nicht mehr entscheidungserhebliche Frage thematisiert, ob seinem Anspruch auch entgegenstünde, dass ein Geschädigter seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen könne, ist nicht ersichtlich, dass hierzu in erster Instanz vorgetragen war. Das Landgericht hat dies daher nur beispielhaft im Rahmen der Erörterung der Rechtslage angesprochen. Auch jetzt fehlt konkreter Vortrag.

3. Zur ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblichen Frage des von dem Kläger erörterten Nutzungswillens hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen nichts ausgeführt. Zu tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen besteht auch weiterhin keine Veranlassung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-​fache Verfahrensgebühr auf eine 2-​fache Gebühr ermäßigt (KV-​Nr. 1222 zum GKG).



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