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OLG Hamm Beschluss vom 23.10.2015 - I-9 U 78/15 - Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenbarung von Vorschäden

OLG Hamm v- 23.10.2015: Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenbarung von Vorschäden


Das OLG Hamm (Beschluss vom 23.10.2015 - I-9 U 78/15) hat entschieden:
Können geltend gemachte Schäden jedenfalls nicht am Unfalltag durch den beschriebenen Fahrvorgang verursacht worden sein, besteht kein Schadenersatzanspruch. - Schadenersatzansprüche bestehen auch dann nicht, wenn nicht substantiiert vorgetragen ist, welcher wirtschaftliche Fahrzeugschaden durch das Unfallereignis konkret entstanden ist. Der Geschädigte, der wusste, dass sein Fahrzeug einen kapitalen Vorschaden erlitten hatte, ist verpflichtet, gegenüber dem Schadensgutachter wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden, deren Umfang und deren Beseitigung zu machen, damit dieser eine konkrete Schadensermittlung auf zutreffender Tatsachengrundlage vornehmen kann.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Inkompatible Schäden


Gründe:

I.

Die Klägerin macht - hilfsweise auch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen ... - gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 14.02.2012 in Hamm geltend. Die bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversicherte Beklagte zu 1) sei bei dem Versuch in eine vor dem Haus ... 44 in Hamm gelegene Parktasche einzufahren, mit der vorderen linken Ecke ihres Fahrzeugs Opel Vectra, Baujahr 1997, gegen die rechte Seite des abgestellten Jaguar XJ 8, Baujahr 2008, der nach der Behauptung der Klägerin in deren Eigentum gestanden habe, gestoßen. Das Landgericht hat die Klage nach der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1), der Vernehmung des Zeugen ... und der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ... mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass die grundsätzlich kompatiblen Schäden bei dem Unfallgeschehen vom 14.02.2012 entstanden seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere die Nichtberücksichtigung des nach § 287 ZPO zugrundezulegenden Beweismaßstabes, rügt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ergebenden Schadensersatzansprüche zu.

1. Der nach dem für die haftungsbegründende Kausalität anwendbaren Maßstab des § 286 ZPO (vgl. Senat, NZV 2014, 225 m.w.N.) erforderliche äußere Tatbestand der von der Klägerin behaupteten Rechtsgutverletzung war zwar erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt streitig. Denn die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass es am 14.02.2012 auf dem Parkplatz vor dem Haus ... 44 in Hamm zu einer Kollision des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) mit dem Jaguar gekommen ist, bei dem der Jaguar beschädigt worden sein kann. Darauf, dass die Beklagte zu 1) bei ihrer persönlichen Anhörung eingestanden hat, sowohl beim Einfahren in die Parkbox als auch beim Zurücksetzen gegen den Jaguar geraten zu sein, wofür auch die roten, vom Jaguar stammenden Farbanhaftungen an dem Opel Vectra sprechen, kam es daher nicht mehr entscheidend an.

2. Allerdings kann auch der Senat - ebenso wie das Landgericht - auf der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsaus- füllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei diesem Unfall entstanden sind.

Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. ... vom 18.07.2014 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 09.02.2015.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar sämtliche Schadensspuren an beiden Fahrzeugen einander zugeordnet werden könnten. Die Schäden könnten jedoch nicht bei dem von den Parteien behaupteten Unfall entstanden sein.

Dies gilt auch, wenn man von den im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben des Zeugen ... ausgeht, wonach der Jaguar nicht - wie es die Gestaltung der Parkplätze nahe legt - in ausgeprägter, nach links gewandter Schrägstellung, sondern nahezu rechtwinklig zur Straße hin gestanden hat. Das Landgericht hat es daher dahingestellt bleiben lassen können, ob diese Art und Weise des Parkvorgangs überhaupt für den Unfalltag nachgewiesen ist, weil weder der Zeuge ..., noch die Beklagte zu 1) hieran eine konkrete Erinnerung hatten. Die Begründung des Zeugen ..., warum er überwiegend so einparke, ist wenig plausibel. Denn der Sachverständige hat diesbezüglich überzeugend darauf hingewiesen, dass das von dem Zeugen ... bevorzugte Zurücksetzen des in der Langversion 5,25 m messenden Jaguars in einem Linksbogen das Verlassen des Stellplatzes in einem Zug dann nicht ermöglicht, wenn daneben ein anderes Fahrzeug abgestellt ist. Das Heraussetzen in einem Rechtsbogen, um anschließend nach Durchfahren des unmittelbar angrenzenden Wendehammers die Fahrt in der gewünschten Richtung fortzusetzen, erscheint demgegenüber praktikabler.

Der Sachverständige hat anhand der Fahrzeugschäden ermittelt, dass die Kollision unter einem Anstoßwinkel von 15 Grad erfolgt ist. Um diesen bei nahezu rechtwinkliger Stellung des Jaguars zu erzielen, hätte die Beklagte zu 1) von der Gegenfahrbahn der Straße "..." aus in die sich zwischen dem Jaguar links und dem rechts abgestellten VW Bulli befindliche Parktasche einfahren müssen. Dies sei technisch prinzipiell möglich. Aus sachverständiger Sicht sei es aber ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) durch das von ihr geschilderte unstreitige einmalige Zurücksetzen ihres Fahrzeugs die vom Zeugen ... in der von ihm im Termin vor dem Landgericht am 06.11.2014 gefertigten und von der Beklagten zu 1) als zutreffend bezeichneten Skizze dargestellte nachkollisionäre Stellung erreichen konnte. Hierzu hätte es eines mehrfachen Rangierens bedurft, welches nach Darstellung der Beklagten zu 1) nicht erfolgt ist.

Die Einnahme dieser Endstellung in der vom Zeugen ... angefertigten Skizze, deren Richtigkeit von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen wird, hätte zudem vorausgesetzt, dass der VW Bulli in einem Seitenabstand von mindestens 4 m zum Jaguar abgestellt gewesen wäre. Bei einem solchen Seitenabstand war bei dem Einparkvorgang der Beklagten zu 1) aber stets ein Seitenabstand von 2 m zu dem rechts geparkten VW Bulli gegeben, so dass die Befürchtung der Beklagten zu 1), während des Einparkvorgangs an den VW Bulli zu geraten, objektiv unbegründet war. Ein plausibler Grund, von dem VW Bulli noch weiter nach links in Richtung Jaguar wegzulenken, was letztlich zu der Beschädigung des Jaguars geführt haben soll, ist daher bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich gewesen. Dies rechtfertigt auch aus Sicht des Senats die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, dass die geltend gemachten Schäden jedenfalls nicht am Unfalltag durch den beschriebenen Fahrvorgang verursacht worden sind.

3. Es bedarf keiner Stellungnahme des Senats, ob das Fahrverhalten der Beklagten zu 1) in der konkreten Situation derart ungewöhnlich erscheint, dass sich die Frage aufdrängt, welcher Zweck mit einem solchen Fahrmanöver - gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände des vorliegenden Falles - verfolgt worden ist.

4. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen aber auch deshalb nicht, weil die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen hat, welcher wirtschaftlicher Fahrzeugschaden ihr durch das Unfallereignis vom 14.02.2012 konkret entstanden ist.

Die Klägerin wusste, dass der Jaguar einen kapitalen Vorschaden im Bereich der rechten Fahrzeugseite erlitten hatte, da das Fahrzeug in diesem beschädigten Zustand von ihr oder dem Zeugen ... erworben worden ist. Nach den vorliegenden Lichtbildern sind nach Beurteilung des Sachverständigen beide Türen rechtsseitig großflächig eingedrückt worden und im Bereich der B - Säule und am Seitenschweller tiefe Verformungen entstanden. Das Vorhandensein dieser Vorschäden hat die Klägerin dem Sachverständigen ... ersichtlich nicht offenbart. Es darf ausgeschlossen werden, dass der Schadensgutachter eine Wertminderung von 1.200,- € bei Nettoreparaturkosten von 7.191,82 € veranschlagt hätte, wenn ihm der durch die Lichtbilder dokumentierte Zustand des Fahrzeugs nach dem Vorunfall offenbart worden wäre. Soweit die Klägerin sich darauf zurückzieht, diese Vorschäden seien ausweislich des Schadensgutachtens offenbart, weil der Sachverständige schließlich eine teilweise Nachlackierung festgestellt habe, ist dieses Verhalten in höchstem Maße unredlich. Die Klägerin war verpflichtet, gegenüber dem Schadensgutachter wahrheitsgemäße Angaben zu Vorschäden, deren Umfang und deren Beseitigung zu machen, damit dieser eine korrekte Schadensermittlung auf zutreffender Tatsachengrundlage vornehmen konnte. Das ist ersichtlich nicht geschehen. Denn eine teilweise Nachlackierung konnte auch durch oberflächliche Lackverkratzungen bedingt gewesen sein. Anderenfalls hieße dies, dass der Schadensgutachter ... trotz Bekanntgabe des Vorschadens diesen im Zuge der Begutachtung - aus welchen Gründen auch immer - verharmlost oder gar unterschlagen hätte. Dass ein solcher Vorwurf gegenüber dem eigenen Schadensgutachter erhoben werden soll, hat die Klägerin nicht behauptet.

Die Klägerin hat zum Umfang des Vorschadens und dazu, wie dieser Vorschaden in dem nunmehr erneut betroffenen Bereich der rechten Fahrzeugseite beseitigt worden ist, insbesondere ob dies fachgerecht geschehen ist, nur unzureichende Angaben gemacht.

Belastbare Feststellungen hierzu können schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Klägerin nicht umfassend dargelegt hat, in welchem Umfang das Fahrzeug durch den Vorschaden beschädigt worden ist. Der Sachvortrag im Schriftsatz vom 05.11.2012, Bl. 88 ff GA, es hätten Schäden an beiden Beifahrertüren Vorgelegen, und die ergänzenden Angaben des Zeugen ... im Rahmen seiner Vernehmung am 02.05.2013, Bl. 129 GA, am Schweller hätten sich Kratzer befunden, die beilackiert worden seien, ist angesichts der vorliegenden und vom Sachverständigen beurteilten Schadenslichtbilder - vorsichtig formuliert - beschönigend.

Der Klägerin obliegt es darüber hinaus darzulegen und zu beweisen, dass die unstreitig vorhanden gewesenen Vorschäden fachgerecht beseitigt worden sind. Auch daran mangelt es. Der Vortrag, es seien zwei Türen auf einem polnischen Ersatzteilmarkt beschafft worden, bei denen man nicht mit Sicherheit sagen könne, ob es sich um Originalteile gehandelt habe, ist auch unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen … nicht ausreichend, den eingeschlagenen Reparaturweg darzulegen. Nähere Angaben zu dem in Polen gelegenen, als Fachwerkstatt bezeichneten Reparaturbetrieb hat die Klägerin ebenso wenig gemacht, wie sie prüfbare Angaben zum Reparaturumfang und zur Reparaturkostenhöhe gemacht hat. Ihrer Darlegungslast ist die Klägerin nicht dadurch nachgekommen, dass sie - wie sie vorträgt - das reparierte Fahrzeug einem namentlich nicht benannten Sachverständigen vorgestellt habe, der die Reparatur als fachgerecht bezeichnet habe. Eine solche Beurteilung gründet auf tönernen Füßen, weil dem Sachverständigen für ein sachgerechtes Urteil der Umfang des Vorschadens und die konkreten zur Schadensbeseitigung ergriffenen Maßnahmen bekannt sein müssen. Dass so verfahren worden ist, hat die Klägerin weder in erster Instanz noch mit der Berufungsbegründung vorgetragen.

5. Danach ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch mangels eines feststellbaren konkreten Schadens - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat - ausgeschlossen (s.g. "So-​Nicht-​Unfall" bezogen auf den Schadensumfang - vgl. dazu KG, NZV 2009, 459f; Kaufmann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 25. Kapitel Rdn. 249f; Lemcke, r + s 1993, 121ff, 122).

Aus diesem Grunde scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch im Hinblick auf die neben den Reparaturkosten geltend gemachten weiteren Schadenspositionen aus.

6. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 2 Wochen Stellung zu nehmen.