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OLG Hamm Urteil vom 29.07.2015 - I-11 U 32/14 - Haftung für Schaden durch umfallendes Verkehrsschild

OLG Hamm v. 29.07.2015: Haftung eines Unternehmens für Verkehrssicherung für Schaden durch umfallendes Verkehrsschild


Das OLG Hamm (Urteil vom 29.07.2015 - I-11 U 32/14) hat entschieden:
Ein Unternehmen für Verkehrssicherung an Baustellen haftet nicht für den durch ein umfallendes Verkehrsschild entstandenen Schaden, da das Unternehmen als Verwaltungshelfer in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig geworden ist und die Haftung der Körperschaft gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 und 2 GG als vorrangige Spezialregelung die unmittelbare Verantwortlichkeit nach § 823 Abs. 1 BGB verdrängt.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Fahrzeugbeschädigung durch umfallendes Verkehrsschild - Verkehrssicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der L AG von der Beklagten, einem Unternehmen für Verkehrssicherung an Baustellen, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes Erstattung von Kaskoaufwendungen, die deshalb entstanden sind, weil die Zedentin den ihrer Versicherungsnehmerin M durch das Umfallen eines von der Beklagten aufgestellten Verkehrsschildes am 07.12.2011 um 11.50 Uhr auf der C-Straße in C2 am PKW VW Golf entstandenen Schaden ersetzt hat.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugin M der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.369,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 12.06.2013 an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe, weil sie die Standfestigkeit des mobilen Verkehrsschildes nicht ausreichend kontrolliert habe. Zumal seinerzeit heftiger Wind geherrscht habe, sei die Beklagte nach den technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 1997) zu einer Kontrolle zweimal täglich sowohl bei Tagesanbruch als auch nach Eintritt der Dunkelheit verpflichtet gewesen. Diese Bedingungen stellten zwar keine Rechtsnormen dar, gäben jedoch die herrschende Verkehrsauffassung wieder. Die Beklagte habe die am Morgen des Tages gebotene Kontrolle versäumt. Aufgrund der Regeln des Anscheinsbeweises sei davon auszugehen, dass die Sicherung des Schildes durch das eingelegte Gewicht zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend gewesen sei, weil es ohne weiteres Zutun Dritter umgefallen sei. Den seinerzeit herrschenden Böen bis zu 10 Beaufort hätte das Schild standhalten müssen.

Mit der Berufung vertritt die Beklagte die Auffassung, dass eine Kontrollfahrt am Tag ausreichend gewesen sei, welche sie vorliegend 15 bis 16 Stunden vor dem Schadensereignis vorgenommen habe. Das Schild sei an einer innerörtlichen Straße in einem Bereich aufgestellt gewesen, in dem sonst keine Baustelle vorhanden gewesen sei. Die ZTV-SA 1997 sei im Verhältnis zwischen Auftraggeber und ihr vereinbart worden und habe keine Außenwirkung. Das Landgericht habe versäumt, ihrem Beweisantritt nachzugehen, dass das Verkehrsschild entsprechend der vorgeschriebenen Standsicherheitsklasse 6 durch 8 Fußplatten ordnungsgemäß - auch gegen Sturm - gesichert gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,
das am 09.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Mit Verfügung vom 13.03.2015 hat der Senat beide Parteien auf bestehende Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten hingewiesen. Hierzu haben beide Parteien schriftsätzlich Stellung genommen. Auf die Ausführungen in ihren Schriftsätzen wird verwiesen. Darüber hinaus hat die Beklagte die verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt C2 vom 24.11.2011 nebst Lageplan vorgelegt. Auf diese Unterlagen (Bl. 168 ff.) wird ebenfalls ergänzend verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der L AG aufgrund des Schadensfalles vom 07.12.2011 kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Dabei kann dahinstehen, ob das Umfallen des Verkehrsschildes und die Beschädigung des PKW der Zeugin M auf eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen ist. Denn die Klage scheitert bereits daran, dass die Beklagte hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht passivlegitimiert ist.

Aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden Fall die Beklagte als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen ist, trifft die Verantwortlichkeit für eine etwaige Verkehrssicherungsverletzung gemäß Art. 34 S. 1 und 2 GG allein die Körperschaft, in deren Dienst die Beklagte tätig geworden war, im vorliegenden Fall also die Stadt C2. Ihre Haftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt als vorrangige Spezialregelung die unmittelbare Verantwortlichkeit der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Die Haftung der öffentlichrechtlichen Körperschaft sperrt damit die unmittelbare Haftung dessen, der im Dienst der Körperschaft gehandelt hat.

Vorliegend handelte die Beklagte bei dem Aufstellen des schadensverursachenden Verkehrsschildes in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die GmbH eine juristische Person des Privatrechts ist, denn auch Privatpersonen können hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und somit Beamte im haftungsrechtlichen Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sein. Dies ist zum einen der Fall bei der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, im Einzelfall jedoch auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung als sog. Verwaltungshelfer (vgl. BGH, NJW 2005, S. 286). Im vorliegenden Fall handelte die Beklagte bei der Aufstellung des Verkehrsschildes als Verwaltungshelfer der Stadt C2.

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt NJW 2014, S. 3580 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), welcher der erkennende Senat folgt, danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion und damit auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder als "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenden Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllende hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen.

Bei Übertragung der Grundsätze auf den vorliegend zu beurteilenden Fall war die Beklagte als Verwaltungshelfer anzusehen. So steht außer Frage, dass die Beklagte im Rahmen öffentlichrechtlicher Aufgabenerledigung der Stadt C2 eingesetzt wurde. Die Bauarbeiten, welche die von der Beklagten auszuführende Regelung und Sicherung des Straßenverkehrs erforderlich machten, wurden von der Stadt C2 als Träger der Straßenbaulast gemäß §§ 9, 9 a, 47 StrWG NW veranlasst. Zu deren Durchführung hatte die Stadt als Straßenbaubehörde unter dem 24.11.2011 eine verkehrsrechtliche Anordnung im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO erlassen, mit welcher die durch die Bauarbeiten notwendigen Verkehrsbeschränkungen und Umleitungen geregelt wurden.

Diese Anordnungen waren von der Beklagten strikt entsprechend dieser Vorgaben umzusetzen, ohne dass der Beklagten hierbei ein eigener Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukommen konnte. Wie der von der Beklagten vorgelegte Lageplan als Anlage zu der Anordnung vom 24.11.2011 belegt, waren der Beklagten sowohl Art und Inhalt der jeweils aufzustellenden Verkehrsschilder als auch deren Aufstellort präzise vorgegeben worden. Demnach war an der späteren Unfallstelle eine Hinweistafel mit aufgedrucktem Zeichen 454 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO sowie der zusätzlichen Erläuterung "C-Straße gesperrt, Umleitung folgen" aufzustellen. Weiterhin bestimmte die Stadt in der Auflage Nr. 10 ihres Bescheides u. a., dass sich die Verkehrsschilder und Verkehrseinrichtungen in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut erkennbar, ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein müssen. Unter diesen Umständen handelte die Beklagte als "verlängerter Arm" des Trägers der Straßenbaulast und war bei der Erledigung der ihr übertragenen Aufgabe an dieselben Vorgaben gebunden wie die Stadt.

Ohne Erfolg verweist demgegenüber die Klägerin darauf, dass die Beklagte nicht unmittelbar von der Stadt C2 beauftragt worden war, sondern von der Arbeitsgemeinschaft D-D2-D3. Denn die aus mehreren privaten Baufirmen als Gesellschafter bestehende Arbeitsgemeinschaft war Auftragnehmerin der Stadt C2 für die Durchführung sämtlicher im Zuge der Baumaßnahme anfallender Arbeiten und bediente sich ihrerseits für einzelne Gewerke, die von den Gesellschaftern der Arbeitsgemeinschaft nicht erbracht werden konnten, weiterer Firmen wie der Beklagten als (Sub-) Unternehmer. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass die Baumaßnahme in Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabenstellung von der Stadt veranlasst wurde und diese Bauherr der Arbeiten war.

Die Eigenschaft als Verwaltungshelfer konnte die Beklagte auch nicht dadurch verlieren, soweit sie sich - was insofern dahinstehen kann - nicht streng an die Vorgaben der verkehrsrechtlichen Anordnung gehalten haben sollte. In diesem Fall wäre die Beklagte lediglich ordnungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt, ohne dass sich am Charakter ihres Handelns etwas ändern könnte. Unmaßgeblich für die Beurteilung der Verwaltungshelfereigenschaft ist zudem, dass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 6 StVO gehalten war, die verkehrsrechtliche Anordnung selbst zu beantragen und hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,-- Euro zu entrichten, da auch dieser Umstand nichts an den maßgeblichen Kriterien ändert, dass die Beklagte im öffentlichrechtlichen Aufgabenbereich der Stadt C2 allein nach deren Vorgaben und Weisungen tätig wurde.

Gegen die Einstufung der Beklagten als Verwaltungshelfer spricht ferner nicht, dass die Stadt C2 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Straßenbaulast im Rahmen der Daseinsfürsorge und nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung gehandelt hat. Zwar hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur des Verwaltungshelfers ursprünglich im Bereich der Eingriffsverwaltung entwickelt (vgl. BGHZ 121, S. 161) und insoweit darauf hingewiesen, dass es der öffentlichen Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht gestattet sein soll, sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten dadurch zu entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt. Gerade dieser Gesichtspunkt kommt jedoch auch außerhalb der Eingriffsverwaltung zum Tragen. So wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwaltungshelfereigenschaft auch bei einem Unternehmen, welches mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragt war (NJW 2005, S. 286) oder bei einem Privatunternehmen, welches für eine kommunale Anstalt den Winterdienst wahrzunehmen hatte (NJW 2014, S. 3580; vgl. auch Itzel, neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht, MDR 2015, Seite 191). Der erkennende Senat hat in einem Urteil vom 30.03.2011 zum Aktenzeichen 11 U 221/10 (veröffentlicht bei Juris) die Verwaltungshelfereigenschaft hinsichtlich eines Privatunternehmens bejaht, welches mit der Verfüllung eines Tagebruchs von dem seinerzeit zuständigen Bergamt betraut worden war.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Bundesgerichtshof in einer länger zurückliegenden Entscheidung vom 29.11.1973 (NJW 1974, S. 453) die Verwaltungshelfereigenschaft eines Unternehmens, welches mit der Sicherung des Straßenverkehrs betraut worden waren, nicht angenommen hat, sondern den Bauunternehmer, der bei einer kommunalen Straßenbaumaßnahme Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde über das Aufstellen bestimmter Verkehrszeichen auszuführen hatte, lediglich als technisches Ausführungsorgan der anordnenden Behörde ansah mit der Konsequenz, dass die Verantwortung der die Bauarbeiten veranlassenden Stadt auf die Erfüllung von Kontroll- und Überwachungspflichten begrenzt war. Die hier vorgenommene Differenzierung zwischen der Verantwortlichkeit für die Durchführung der Baumaßnahme einerseits und der aus § 45 Abs. 5 StVO folgenden Verkehrssicherungspflicht im Bezug auf die Regelung des Straßenverkehrs erscheint dem Senat nicht sachgerecht und überzeugend. Sie führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit, weil trotz der inhaltlichen Zuordnung zu der öffentlichen Aufgabe und der strikten Bindung des ausführenden Privatunternehmers an behördliche Vorgaben die Haftungsverantwortlichkeit bei Schadensfällen nicht grundsätzlich dem die Bauarbeiten in Auftrag gebenden Hoheitsträger zugewiesen ist. Der Senat geht daher davon aus, dass spätestens durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2014 (NJW 2014, S. 3580) die frühere Rechtsprechung überholt ist. Gleichwohl gaben die Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1973 (NJW 1974, S. 453) und der Umstand, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftungsverantwortlichkeit bei der Sicherung des Straßenverkehrs durch Privatunternehmen im Rahmen von durch Hoheitsträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung veranlassten Baumaßnahmen bisher noch nicht ergangen ist, dem erkennenden Senat Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.