Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 30.09.2015 - I-9 U 164/15 - Fehlender Beweis des äußeren Schadenshergangs bei Inkompatibilität

OLG Hamm v. 30.09.2015: Fehlender Beweis des äußeren Schadenshergangs bei Inkompatibilität der Fahrzeugschäden


Das OLG Hamm (Beschluss vom 30.09.2015 - I-9 U 164/15) hat entschieden:
Kann das am Fahrzeug des Klägers gegebene Schadensbild nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein, da es an diesem keine Bauteile gibt, die geeignet wären, das Schadensbild zu erzeugen, ist bereits der äußere Schadenshergang nicht bewiesen, so dass es auf weitere Einwände der Beklagten nicht mehr entscheidend ankommt.


Siehe auch Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug und Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Gründe:

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zutreffend. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen:

1. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos. Das Landgericht hat richtig entschieden.

Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Parteianhörung und Beweisaufnahme schon den äußeren Schadenshergang als nicht bewiesen und feststellbar angesehen. Daran ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die landgerichtlichen Feststellungen hierzu sind nicht zu beanstanden, sind vielmehr auch aus Sicht des Senats zutreffend. Konkrete Anhaltspunkte, welche i.S. des § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts zum hier erörterten Punkt begründen könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat sich anschließt. Die Berufung zeigt keine eine andere Beurteilung rechtfertigenden Umstände auf und gibt lediglich zu den nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.

Für den hier in Rede stehenden Ersatzanspruch muss zunächst der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung, d.h. der äußere Schadenshergang feststehen. Die Darlegungslast und im (hier gegebenen) Bestreitensfalle auch die Beweislast für dieses äußere Schadensereignis liegt beim Kläger. Dieser muss daher substantiiert und schlüssig dartun und beweisen, dass der Zeuge ... mit dem bei der Beklagten versicherten VW Crafter Kastenwagen auf eine bestimmte Art und Weise den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht hat (vgl. dazu allgemein nur Lemcke, r+s 1993, 121 ff., 122). Dieser Nachweis ist hier auch nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht geführt.

Zwar hat der Zeuge ... in Übereinstimmung mit dem Kläger die behauptete streifende seitliche Kollision geschildert. Auch liegt eine polizeiliche Unfallmitteilung vor, wonach die beteiligten Fahrzeuge am angegebenen Ort in beschädigtem Zustand angetroffen worden sind, wobei allerdings abgesehen von einer Prinzip-​Skizze keine näheren Angaben zu Hergang und den konkreten Schäden aufgenommen worden sind. Dies reicht indes auch aus Sicht des Senats nicht aus, um den behaupteten äußeren Schadenshergang im o.g. Sinne mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

Denn der Sachverständige U. hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das hier gegebene Schadensbild am streitgegenständlichen Audi A 8, insbesondere die durchgehenden riefenartigen Abschürfungen mit örtlichen Eindrückungen, nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vom Typ VW Crafter Kastenwagen verursacht worden sein könne, und zwar - unabhängig davon, ob die von der Beklagten (als Anlage B 14) vorgelegten Fotos den VW Crafter im beschädigten Zustand nach dem hier in Rede stehenden Schadensereignis oder in repariertem Zustand zeigen - namentlich deshalb, weil es an dem VW Crafter keine Bauteile gebe, welche geeignet wären, ein solches Schadensbild zu erzeugen (vgl. dazu insbes. S. 9 f. des schriftlichen Gutachtens i. V. m. der dortigen Anlage 3 sowie die mündlichen Erläuterungen im Termin am 11.11.2013, Bl. 169 ff. GA). Dass der Sachverständige hierbei hinsichtlich des Beklagtenfahrzeugs etwa von einem nicht zutreffenden Fahrzeugtyp ausgegangen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten als Anlage B 14 vorgelegten Fotos, auf welchen zum Teil sehr wohl das Kennzeichen zu sehen ist, sowie auch die mit Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2014 vorgelegten weiteren Unterlagen (Bl. 196 f. GA) bestätigen vielmehr, dass es sich hier tatsächlich um einen VW Crafter Kastenwagen gehandelt hat, wie vom Sachverständigen bei seinen Ausführungen und auch bei der in Anlage 3 zu seinem schriftlichen Gutachten dargestellten Höhenzuordnung zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine tatsächliche Gegenüberstellung des Klägerfahrzeugs mit einem baugleichen VW Crafter weitere dem Kläger günstigere Erkenntnisse erbringen könnte. Daraus, dass eine Besichtigung des - von der Fa. ... ausweislich der vorgenannten Unterlagen (Bl. 196 f. GA) nach Abschreibungsende im normalen Geschäftsgang im Dezember 2011 (5 Monate nach dem streitgegenständlichen Schadensereignis) veräußerten - Beklagtenfahrzeugs durch den Sachverständigen nicht möglich war und ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dass insoweit eine - der Beklagten zuzurechnende - missbilligenswerte Beweisvereitelung vorläge, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ihrer sekundären Darlegungslast bzgl. des Verbleibs des Fahrzeugs ist die Beklagte auch aus Sicht des Senats hinreichend nachgekommen.

Ist danach mit dem Landgericht davon auszugehen, dass bereits der äußere Schadenshergang nicht bewiesen ist, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch die weiteren Einwände der Beklagten - Manipulationseinwand sowie das Bestreiten des Schadens mit Hinweis auf eine mangelnde Darlegung und Feststellbarkeit eines abgrenzbaren unfallbedingten Schadens - begründet sind.

2. Die Berufung ist nach alledem aussichtslos.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.