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Kammergericht Berlin Beschluss vom 02.10.2015 - 3 Ws (B) 505/15 - 162 Ss 109/15 - Zum Absehen vom Fahrverbot

KG Berlin v. 02.10.2015: Zum Absehen vom indizierten Regelfahrverbot allgemein und wegen Zeitablaufs zwischen Tat und Urteil


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.10.2015 - 3 Ws (B) 505/15 - 162 Ss 109/15) hat entschieden:
  1. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen. Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen.

  2. Der bloße Zeitablauf allein - jedenfalls bei einer Zeitspanne von 13 Monaten - führt nicht zum Entfallen des Fahrverbotes. Auch kommt es für die Berechnung des Zeitablaufes nicht auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, sondern auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und dem Tatgericht an. Grundsätzlich kann ein Entfallen des Fahrverbots nach einer Zeitspanne von zwei Jahren in Betracht kommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere bedarf es näherer Feststellungen einerseits zu den Gründen einer solch langen Verfahrensdauer und andererseits dazu, wer diesen Zeitablauf zu vertreten hat.

Siehe auch Absehen vom Fahrverbot nach langer Zeit seit der Tat und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat durch Bußgeldbescheid vom 7. August 2014 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274) StVO, 24 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV, lfd. Nr. 11.3.7) eine Geldbuße in Höhe von 260,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen dagegen gerichteten Einspruch, den er in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen am 23. Juli 2015 zu einer Geldbuße in Höhe von 400,-​- Euro unter Wegfall des Fahrverbotes verurteilt.

Nach den rechtskräftigen Feststellungen steuerte der Betroffene sein Kraftrad am 12. Juni 2014 um 20.04 Uhr im Bereich der Zufahrt S. Straße zur BAB 111, die in diesem Abschnitt nur mit einer Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden durfte. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung übersah er infolge von Unachtsamkeit. Mittels des Geschwindigkeitsmessgerätes Riegl FG21-​P wurde seine Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 3 km/h mit 71 km/h festgestellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug 41 km/h.

II.

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG erhobene, von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin ist zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe NStZ - RR 2001, 278). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine genaue Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen und im Zweifel muss die Bemessung der Rechtsfolgen durch den Tatrichter vom Rechtsbeschwerdegericht hingenommen werden.

Im Rahmen dieses Prüfungsumfanges hält der Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der auch von den Gerichten zu beachtenden Vorbewertung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 1 BKatV ist eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bei der hier abgeurteilten Verkehrsordnungswidrigkeit indiziert, die zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass sie regelmäßig zur Anordnung eines Fahrverbotes als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme Anlass gibt (BGHSt 38, 125 und 231; BayObLG VRS 104, 437; ständige Rspr. des Senats). Diese Bindung der Sanktionspraxis dient der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der durch bestimmte Verkehrsverstöße ausgelösten Rechtsfolgen (BVerfG NZV 1996, 284).

b) Folgerichtig ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen (nach §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, 26a StVG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV iVm. lfd Nr. 11.3.7) wegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers neben der Anordnung einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots indiziert war.

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur dann in Betracht, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 445/96 -). Dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum sind jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt und die gerichtlichen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - 3 Ws (B) 285/14 -, vom 22. September 2004 - 3 Ws (B) 418/04 -, in VRS 108, 286 m.w.N.).

c) Den allein maßgeblichen schriftlichen Urteilsgründen ist dies nicht zu entnehmen. Vom Regelfall abweichende Besonderheiten lassen die Feststellungen nicht erkennen.

aa) Das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots stützt das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nur auf den Zeitablauf von über einem Jahr (genauer: 13 Monate) zwischen der Tat und der gerichtlichen Entscheidung. Denn die mit dem Fahrverbot bezweckte Denkzettel- und Besinnungsfunktion werde aufgrund einer solchen Zeitspanne nicht mehr erreicht. Gründe, dass der Betroffene aufgrund des Zeitablaufes so beeindruckt ist, dass der mit dem Fahrverbot bezweckte Besinnungs- und Erziehungseffekt auf andere Weise eingetreten ist, enthält das Urteil nicht.

Entgegen diesen Feststellungen führt aber allein der bloße Zeitablauf - jedenfalls bei einer Zeitspanne von 13 Monaten - nicht zum Entfallen des Fahrverbotes. Auch kommt es - entgegen der Annahme der Verteidigung - für die Berechnung des Zeitablaufes nicht auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes, sondern auf die Zeit zwischen dem Begehen der Ordnungswidrigkeit und dem Tatgericht an (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -). Grundsätzlich könnte ein Entfallen des Fahrverbots nach einer Zeitspanne von zwei Jahren in Betracht kommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere bedarf es näherer Feststellungen einerseits zu den Gründen einer solch langen Verfahrensdauer und andererseits dazu, wer diesen Zeitablauf zu vertreten hat.

bb) Soweit die Verteidigung einen Ausnahmefall mit der Erwägung begründet, dass das Handeln des Betroffenen für andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährlich gewesen sei, bleibt festzustellen, dass dies urteilsfremde Erwägungen sind. Denn das Urteil verhält sich dazu nicht. Aber selbst wenn, käme dieser Einwand nur dann zum Tragen, wenn Anhaltpunkte dafür vorlägen, dass die abstrakte und nicht die konkrete Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Solche Umstände liegen aber nicht vor. Im Gegenteil - der Vorfall ereignete sich auf einer um 20.04 Uhr stets noch belebten innerörtlichen Straße im Bereich der Zufahrt zur BAB 111. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 130%. Ein solches Verhalten ist abstrakt gefährlich für andere Verkehrsteilnehmer. Denn der Betroffene hätte auf plötzlich auftretende Verkehrsereignisse, mit denen jederzeit zu rechnen ist, nicht mehr wirkungsvoll reagieren können; zumal sich andere Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß nicht darauf einstellen müssen, dass die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von einzelnen Verkehrsteilnehmern in einem derart hohen Maß überschritten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 488/14 m.w.N. -).

cc) Hinweise auf einen Ausnahmefall, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine unangemessene Härte darstellt, enthält das Urteil ebenfalls nicht.

2. Da das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots somit keinen Bestand haben kann und eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Anordnung dieser Maßregel und der Bemessung der Höhe der Geldbuße besteht, war das Urteil insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.