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OLG Schleswig Urteil vom 12.02.2016 - 17 U 66/15 - Lieferung eines durch ein Chiffrierkürzel benannten 3-Türers statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers
OLG Schleswig v. 12.02.2016: Lieferung eines durch ein Chiffrierkürzel benannten 3-Türers statt des vom Käufer gewünschten 5-Türers
Das OLG Schleswig (Urteil vom 12.02.2016 - 17 U 66/15) hat entschieden:
- Kommt es infolge der Verwendung eines vom Verkäufer eingeführten und nicht nachweisbar erläuterten Chiffrierkürzels in der Bestellung eines Neufahrzeugs zur Auslieferung eines 3-Türers, obgleich der Käufer von der Bestellung eines 5-Türers ausgegangen ist, kommt ein "Scheinkonsens" als Unterfall eines Dissenses (§ 155 BGB) in Betracht.
- Konnte und musste der Verkäufer nach den gesamten Umständen des Verkaufsgesprächs einschließlich der Verkaufspraxis annehmen, dass der Käufer - wie heute auch zumeist - einen 5-Türer erwerben wollte, ist gleichwohl ein Vertrag über den Erwerb eines 5-Türers zustande gekommen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages sowie die Feststellung des Annahmeverzuges mit der Rücknahme des Fahrzeugs durch die Beklagte.
Die Klägerin nutzte Anfang 2013 einen 13 Jahre alten 5-türigen BMW. Sie interessierte sich für einen Neuwagen und wollte einen VW Golf erwerben. Nachdem sie sich im Internet über Neuwagen informiert hatte, suchte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen S., am 25. Mai 2013 erstmalig die Niederlassung der Beklagten in P. auf. Dort wurden die Klägerin und ihr Ehemann von dem Zeugen B. als Verkäufer beraten. Die Klägerin und ihr Ehemann interessierten sich für einen VW Golf in der Ausstattung „Highline“. Anlässlich eines weiteren Beratungsgesprächs am 28. Mai 2013 fand zuvor eine Probefahrt mit einem von der Beklagten zur Verfügung gestellten VW Golf VII Comfortline mit 5 Türen (4 Seitentüren, 1 Hecktür) statt. Im Anschluss daran unterbreitete der Zeuge B. der Klägerin ein Angebot für den Abschluss eines Neuwagenkaufvertrages. Verschiedene Ausstattungsmerkmale, wie eine bestimmte Motorstärke, das Automatikgetriebe, Ganzjahresreifen und ein Navigationsgerät waren Gegenstand des Verkaufsgesprächs. Keine Einigkeit zwischen den Parteien besteht darüber, ob und inwieweit ein Ausdruck eines Internetangebots (K2, Bl. 8 d. A.) - welches einen „Golf, 5-türig“ in der Ausstattung „Highline“ beschrieb - bei den Kaufvertragsverhandlungen eine Rolle gespielt hatte. Jedenfalls erstellte der Zeuge B. am PC ein Angebot und gewährte abschließend einen 8%igen Nachlass auf die Angebotssumme, welcher nach Intervention des Zeugen S. unter Hinweis auf noch günstigere Internetangebote vom Zeugen B. auf 12 % erhöht wurde. Am 30. Mai 2013 gegen 17.25 Uhr druckte der Zeuge B. das vollständige Angebot mit einem Endpreis von 25.100,-- € brutto bei Selbstabholung des Fahrzeugs durch die Klägerin in der Autostadt Wolfsburg aus. Unmittelbar anschließend wurde von der Klägerin eine auf dieser Grundlage erstellte Bestellung (B 6, Bl. 189 d.A) unterzeichnet und mittels Auftragsbestätigung der Beklagten (B 1, Bl. 35 d.A.) bestätigt.
Beide Dokumente beschreiben neben Hinweisen auf „Sonderausstattungen“, wie Leichtmetallräder, Sportsitze und ein Navigationssystem, das Fahrzeug als „Golf Highline BlueMotion Technologie 1,4 TSI 90 kw (122 PS), 7-Gang Kupplungsgetriebe DSG, 90 KW (122 PS), schwarz, titanschwarz/titanschwarz/schwarz“ und mittels der Chiffre „5G14GZ“, mit welcher nach den Vorgaben des Herstellers ein lediglich 3-türiger Golf (2 Türen und Hecktür) bezeichnet wird. Das 4- bzw. 5 türige Modell wird als Sonderausstattung geliefert und kostet bei der Beklagten regelmäßig einen Aufpreis von 900 €.
Nach umgehender Bezahlung der Rechnung vom 9. September 2013 (B 2, Bl. 37 d.A.) nahm die Klägerin das bereits zugelassene Fahrzeug am 12. September 2013 in Wolfsburg in Empfang. Bei der Auslieferung stellte sie fest, dass das Fahrzeug nur 2 bzw. 3 Türen hatte. Unter Protest nahm sie das Fahrzeug mit. Noch am 12. September 2013 wandten sich die Klägerin bzw. der Zeuge S. an die Beklagte und begehrten die Ersatzlieferung eines 5-Türers, habe die Klägerin doch einen 5-Türer bestellt. Hierüber in der Folgezeit geführte Verhandlungen führten zu keinem Erfolg, so dass die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 25. November 2013 (K8, Bl. 21/22 d. A.) den Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 4. Dezember 2013 erklärte.
Die Klägerin vertritt in beiden Rechtszügen die Auffassung, dass sie einen 5-türigen Golf Highline bestellt und demnach ein „falsches“ Fahrzeug geliefert bekommen habe. Ihrer Darstellung nach habe sie auch das Internet-Angebot aus der Plattform „MeinAuto.de“ dem Zeugen B. vorgelegt, so dass dieser schon hieraus den Wunsch auf einen 5-Türer hätte entnehmen können. Nach Auslieferung habe der Zeuge B. auch später spontan geäußert, dass das wirklich dumm gelaufen und ihm so etwas in 12 Jahren noch nicht passiert sei. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Klägerin eine eindeutige Bestellung eines 3-Türers unterschrieben habe und bei eigenem Irrtum allenfalls hätte anfechten können, was aber jetzt nicht mehr möglich sei.
Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen S. und B. der Klage stattgegeben. Hierbei ist es allerdings nicht von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen, sondern hat die Rückabwicklung über Bereicherungsrecht vorgenommen. Wegen eines versteckten Einigungsmangels (Dissens) sei nämlich ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch zwischen den Willenserklärungen habe darin bestanden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bestellung ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über einen 5-Türer-Golf habe abgeben wollen, der Zeuge B. aber durch Verwendung der entsprechenden Bestell-Nr. des Herstellers eine Erklärung bezüglich eines 3-Türer-Golf vorbereitet habe. Dieser Widerspruch sei den Parteien bis zur Abholung des VW durch die Klägerin am Standort Wolfsburg am 12. September 2013 verborgen geblieben. Unter Anrechnung der bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2015 der Klägerin entstandenen Gebrauchsvorteile in Höhe von insgesamt 2.500 € habe die Beklagte der Klägerin Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges einen Betrag in Höhe von 22.600,-- € zurückzuzahlen und befinde sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Übrigen im Annahmeverzug.
Gegen dieses Urteil wendet die Beklagte mit ihrer Berufung im Wesentlichen ein, dass das Landgericht von einem Dissens nur habe ausgehen dürfen, wenn auch nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Willenserklärungen nicht von einer Einigung auszugehen sei. Dies sei indessen der Fall, weil die Bestellung des Fahrzeugs eindeutig auf die Bestellung eines 3-Türers verweise. Damit komme allein die - verfristete - Irrtumsanfechtung durch die Klägerin in Betracht.
Die Beklagte beantragt,
das am 5. August 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Itzehoe aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unstreitig geworden, dass die Klägerin mit dem streitbefangenen Fahrzeug bis zum 24. Januar 2016 einschließlich 10.994 km zurückgelegt hat.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 12. November 2015 (Bl. 173 f d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, dass das landgerichtliche Urteil in seinem Ergebnis auch bereits nach Anwendung der Regelung über den „natürlichen Konsens“ bzw. der „falsa demonstratio non nocet“-Regel zutreffen könne. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und jeweils beigefügten Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, wie aufgrund der zwischenzeitlich größer gewordenen Fahrleistung der Klägerin der von der Beklagten an die Klägerin Zug um Zug eine Rückgabe des streitbefangenen Fahrzeuges zu erstattende Zahlbetrag um weitere von der Klägerin gezogenen Nutzungsvorteile zu vermindern war.
Ungeachtet dessen hat das Landgericht die Beklagte zu Recht unter dem Gesichtspunkt der Rückabwicklung des Neuwagenkaufvertrages zur Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt und insoweit auch den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Allerdings folgt dieses Ergebnis nicht - wie es das Landgericht angenommen hat - erst aus einer Anwendung des Bereicherungsrechts und der Anwendung der Regelungen über den versteckten Einigungsmangel (“Dissens“, § 155 BGB). Vielmehr geht der Senat vom Zustandekommen eines Kaufvertrages des Inhalts aus, dass die Beklagte sich seinerzeit gegenüber der Klägerin zur Lieferung eines 5-türigen Golf (eine Heckklappe und vier Seitentüren) verpflichtet hatte. Der hieraus folgenden Sollbeschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht das gelieferte 3-türige Fahrzeug (eine Heckklappe und zwei Seitentüren) nicht, so dass die Klägerin nach abgelehnter Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zu Recht mit Schreiben vom 25. November 2013 (K 8, Bl. 21 d. A.) vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
1. Dem Landgericht und auch der Beklagten ist zuzugeben, dass die vorliegende Konstellation jedenfalls auch durch einen Willensmangel gekennzeichnet ist.
So muss schon nach den bisherigen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der Klägerin diese tatsächlich einen 5-türigen Golf bestellen wollte und auch bestellt hatte, während die schriftliche Bestellung vom 30. Mai 2013 (B 6, Bl. 189 d. A.) - angenommen durch Auftragsbestätigung vom gleichen Tage (B 1, Bl. 35 d. A.) - lediglich auf „5 G14GZ Golf Highline BlueMotion Technologie 1,4 TSI 90 kw (122 PS, 7-Gang Kupplungsgetriebe DSG...“ lautet (es folgen Angaben über die Farbe und Sonderausstattungen für Navigationssystem, Sportsitz und Leichtmetallräder). Eine derartige Bezeichnung beschreibt aber nach den von der Beklagten als Vertragshändlerin verwendeten Vorgaben des Herstellers die Bestellung eines 3-türigen Fahrzeugs, welches nach der Verkaufsstrategie von Hersteller und Händler als Standardmodell angeboten wird, während die Bestellung eines 5-Türers aufpreispflichtig ist.
Für den gleichwohl auf die Lieferung eines 5-Türers gerichteten Bestellwillen der Klägerin sprechen folgende Umstände: Die Klägerin hatte bisher ebenfalls einen 5-Türer - wenn auch vom Hersteller BMW - gefahren. Auch bei der Probefahrt fuhr sie zur Kenntnis der Beklagten einen zwar anders ausgestatteten, aber ebenfalls 5-türigen Golf. Weiter beanstandete sie unmittelbar nach Abholung des Fahrzeuges im Werk in Wolfsburg die Auslieferung eines 3-Türers und wandte sich noch am Tag der Auslieferung an die Beklagte. Schließlich muss nach Würdigung der bisherigen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Problematik 3-Türer oder 5-Türer in den Kaufvertragsverhandlungen nicht mehr gesondert angesprochen worden war. Dies kann sowohl der Aussage des Zeugen S. - des Ehemannes der Klägerin - entnommen werden als auch der Aussage des Zeugen B., welcher spontan befragt ebenfalls einräumte, dass über die Zahl der Türen nicht weiter explizit gesprochen worden sei. Dass er im Verlauf der späteren Vernehmung davon doch ausging, über die Zahl der Türen gesprochen zu haben, steht dem nicht entgegen; insoweit schlussfolgerte er lediglich ein Geschehen aus seiner generellen Arbeitsweise, eine Konfiguration mit dem Kunden auch durchzugehen.
Muss bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, dass jedenfalls der Klägerin die Bedeutung der von ihr unterzeichneten Bestellung und der dort verwendeten Chiffres verschlossen geblieben ist, liegt die Annahme eines „Scheinkonsenses“ als Unterfall des versteckten Einigungsmangels im Sinne des § 155 BGB nahe, weil und soweit die Bedeutung der in der vorliegenden Bestellung und Auftragsbestätigung verwendeten Chiffres nicht zwischen den Parteien zuvor geklärt worden war (vgl. hierzu Staudinger-Borg (2015), Rn. 9 f zu § 155 BGB). Allerdings kommt die Anwendung des § 155 BGB und die sich aus dieser Auslegungsregel zumeist ergebende Folge der Unwirksamkeit des scheinbar geschlossenen Vertrages nur dann in Betracht, wenn nicht aufgrund anderer Erwägungen gemäß §§ 133, 157 BGB vom Zustandekommen eines Vertrages mit definiertem Inhalt ausgegangen werden kann. So aber liegt es hier.
2. Bei Anwendung einer gemäß §§ 133, 157 BGB sowohl nach dem Empfängerhorizont als auch insbesondere interessengerechten Auslegung musste nämlich die durch den Zeugen B. handelnde Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin nicht nur ein durch technische Chiffrierungen bestimmtes Fahrzeug, sondern konkret ein Fahrzeug mit 5 Türen bestellen wollte. Nahm die Beklagte eine derartige Bestellung mittels Auftragsbestätigung gleichwohl an, so mag letztlich sie sich - also nicht die Klägerin - in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum im Sinne des § 119 BGB befunden haben, dessen Anfechtung zwischenzeitlich gemäß § 121 BGB ausgeschlossen ist.
Für ein derartiges Auslegungsergebnis streiten die bereits angeführten Umstände, welche zumindest zum Teil - etwa die Probefahrt mit einem 5-Türer und die nicht explizite Erörterung der Zahl der Türen - auch für den Zeugen B. und damit für die Beklagte erkennbar waren. Von weiterer Bedeutung ist, dass die Bestellung des 5-Türers einem der Beklagten bekannten typischen Käuferverhalten entsprach, hat doch der - seinen Angaben nach im Verkauf von Golf-Fahrzeugen erfahrene - Zeuge B. bei seiner Vernehmung angegeben, dass etwa im Jahre 2014 auf 100 Golf-Fahrzeuge lediglich 15 mit 3 Türen gekommen seien. Die Verkaufspraxis wird aber durch eine derartige Übung geprägt, nicht durch die Preispolitik des Herstellers, der aus verkaufstaktischen Gründen die Ausstattung mit 5 Türen als Sonderausstattung verkauft sehen möchte. Zumindest muss der Händler in einer solchen Situation davon ausgehen, dass eine derartige Verkaufsstrategie dem Kunden nicht bekannt ist, sondern erläutert werden muss. Und auf die sonst durchaus angemessene Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer schriftlichen Erklärung kann sich der Händler schon dann nicht berufen, wenn diese - wie hier - in teilweise chiffrierter Form erfolgt und nicht vom Kunden konzipiert worden ist, sondern von ihm selbst.
Dies führt auch keineswegs zu unzumutbaren Ergebnissen. Denn zum einen wäre es für einen Händler wie die die Beklagte ein Leichtes, in Absprache mit dem Hersteller die Bestellung so zu gestalten, dass auch ein Außenstehender erkennen kann, was für ein Fahrzeug er eigentlich bestellt. Ein Anhaltspunkt für die erforderliche Beschreibungsdichte könnte die vom Kläger in diesem Rechtsstreit eingereichte Internet-Konfiguration (“Ihr Wunschneuwagen“ bei „MeinAuto.de, K 2, Bl. 8 f d. A.) sein. Zum anderen läge ein alternativer Weg in einer expliziten Beratung durch den Verkäufer, welche dann aber ggf. besser als bisher zu dokumentieren wäre.
Das dargestellte Auslegungsergebnis hatte der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 12. November 2015 noch aus der Anwendung der Regeln über die Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung hergeleitet (“falsa demonstratio non nocet“). Und in der Tat wird diese Rechtsfigur über die - wie es auch § 133 BGB zum Ausdruck bringt - maßgebliche Bedeutung des wirklichen Willens heute auch auf Fälle angewendet, in denen nur eine der Parteien eine objektiv falsche Erklärung abgegeben hat und der andere dies erkennt (vgl. MüKo-Kramer, 5. Aufl., Rn. 61 zu § 119 BGB) oder hätte erkennen müssen (vgl. a.a.O. und Staudinger-Singer (2004), Rn. 13 zu § 133 BGB). Damit wird aber im Anschluss an Flume (2. Aufl., II § 16 I d, S. 302), welcher die Möglichkeit des Erkennens ansonsten nicht ausreichen lassen will, eine „normative Auslegung“ bedeutsam. Zeigt sich mithin, dass letztlich auf die §§ 133, 157 BGB unmittelbar abzustellen ist, so kommt aber den Regeln über die Unschädlichkeit einer Falschbezeichnung keine dogmatisch-konstruktive, sondern allenfalls eine erkenntnisleitend-phänotypische Bedeutung zu. Wie eingangs formuliert, folgt daher das Auslegungsergebnis aus den §§ 133, 157 BGB selbst.
3. Liegt es derart, hat sich das zwischen den Parteien angegangene Vertragsverhältnis durch berechtigten Rücktritt der Klägerin unmittelbar in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Damit kann offen bleiben, ob nicht das gleiche Ergebnis auch schadensersatzrechtlich über die Annahme eines Verschuldens bei Vertragsschluss zu erreichen gewesen wäre, weil und soweit die Beklagte ihren Pflichten zur Beratung über Bedeutsamkeit von Ausstattungsvarianten und Kurzbezeichnungen nicht nachgekommen ist und auf dieser Ebene noch keine wirkliche Konkurrenz zum System des Gewährleistungsrechts besteht.
In jedem Fall ist der von der Beklagten an die Klägerin zurückzuerstattende Kaufpreis um - und dies hat die Beklagte auch geltend gemacht - die gezogenen Nutzungen zu vermindern. Insoweit hat bereits das Landgericht zu Recht thematisiert, dass die vorliegende Fallgestaltung insofern atypisch ist, als die Klägerin das Fahrzeug trotz verstrichener geraumer Zeit nur unterdurchschnittlich nutzt. Aufgrund der jetzt weiterhin verstrichenen Zeit und insgesamt jetzt 10.994 zurückgelegter Kilometer hält der Senat in Anwendung des § 287 ZPO eine pauschale Bemessung des Nutzungsvorteils mit in Höhe von 12,5 % des ursprünglichen Kaufpreises von 25.100,00 € für angemessen und geboten. Nach einem Abzug von somit 3.137,50 € von 25.100,00 € errechnet sich mithin der nunmehr ausgeurteilte - und Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu leistende - Zahlbetrag von 21.962,50 €.
Die Verzinsung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts gelten auch für eine vertragsrechtliche Rückabwicklung.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht, da die Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre seit langem geklärt sind und die vorliegende Entscheidung durch die Umstände des Einzelfalles geprägt ist.