Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 24.03.2016 - 11 CS 16.298 - Abbruch einer wegen Drogenabhängigkeit eingeleiteten Entzugsbehandlung nach Regelverstoß

VGH München v. 24.03.2016: Abbruch einer wegen Drogenabhängigkeit eingeleiteten Entzugsbehandlung nach Regelverstoß


Der VGH München (Beschluss vom 24.03.2016 - 11 CS 16.298) hat entschieden:
Wird eine nach Konsum von Heroin veranlasste Entzugsbehandlung nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern wurde der Betroffene entlassen, da er sich nicht an die Regeln gehalten hat, erfüllt er unabhängig davon, wann er das letzte Mal Heroin konsumiert hat und ob die Einnahme von Heroin oder von Pregabalin zum Abbruch seiner Entzugsbehandlung geführt hat, nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, denn der erfolgreiche Abschluss einer Entziehungsbehandlung ist nicht nachgewiesen. Ohne eine davon unabhängige Abstinenz von einem Jahr nach Abschluss einer anderweitigen fachärztliche Begleitung kann nicht von wiedererlangter Fahreignung ausgegangen werden.


Siehe auch Heroin im Fahrerlaubnisrecht und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Die Kriminalpolizeiinspektion Fürstenfeldbruck teilte der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Rosenheim (Fahrerlaubnisbehörde) am 2. September 2014 mit, dass gegen den Antragsteller Ermittlungen wegen illegalen Handels mit Heroin geführt werden. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich, dass in einer am 20. August 2014 entnommenen Blutprobe des Antragstellers Morphin und Codein festgestellt wurden. Die toxikologische Untersuchung einer Kopfhaarprobe ergab die Aufnahme von Cocain, Cannabis-​Produkten, Methadon und Heroin.

Nach einer Bescheinigung der W...klinik vom 27. Oktober 2015 befand sich der Antragsteller vom 12. Dezember 2014 bis 21. Februar 2015 zu einer stationären Entzugsbehandlung wegen Polytoxikomanie in der Klinik. Die Entlassung erfolgte wegen mehrmaligen Konsums psychoaktiver Substanzen.

Bei seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde am 21. September 2015 gab der Antragsteller an, er habe am 20. August 2014 zuletzt Heroin konsumiert. Am 20. Februar 2015 habe kein Rückfall mit Heroin vorgelegen. Er sei bereit, an einem Drogenkontrollprogramm teilzunehmen.

Mit Bescheid vom 19. November 2015 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach Nrn. 9.1, 9.4 und 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiere. Eine weitere Aufklärung sei nach § 11 Abs. 7 FeV nicht erforderlich.

Am 26. November 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2015 ein. Am 10. Dezember 2015 gab er seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Der Widerspruch werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Behauptung des Antragstellers, seit dem 20. August 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, sei nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. Er sei wegen eines Drogenrückfalls von der Drogentherapie ausgeschlossen worden. Selbst wenn er bei diesem Vorfall kein Heroin, sondern das Medikament Pregabalin ohne ärztliche Verordnung eingenommen haben sollte, sei bei der speziellen Drogenproblematik des Antragstellers die behauptete Abstinenz zweifelhaft. Die vorgelegten Bescheinigungen der Hausärztin über zwei Drogenkontrolluntersuchungen würden zum einen erst die Zeit ab Juli 2015 betreffen, zum anderen sei nicht ersichtlich, ob den Anforderungen der Nr. 6 der Anlage 4a zur FeV Rechnung getragen worden sei. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er am 20. Februar 2015 Heroin konsumiert habe. Der letzte Konsum sei am 20. August 2014 gewesen. Dies werde auch durch das neue Attest seiner Hausärztin vom 19. Februar 2016 bestätigt. Bei Pregabalin handele es sich nicht um eine psychoaktive Substanz. Der Vorfall liege auch schon über ein Jahr zurück.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer abhängig von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ist. Eignung kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig erst nach Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz und dem Nachweis, dass Betäubungsmittelabhängigkeit nicht mehr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) wieder angenommen werden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Im vorliegenden Fall ist die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und eine weitere Aufklärung durch Anordnung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens nicht erforderlich ist.

Nach der Bescheinigung der W...klinik vom 27. Oktober 2015 befand sich der Antragsteller ab 12. Dezember 2014 zu einer stationären Entzugsbehandlung wegen Polytoxikomanie in der Klinik. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller bei Antritt der Behandlung drogenabhängig i.S.d. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV war, denn ansonsten wäre eine stationäre Entzugsbehandlung nicht erforderlich gewesen.

Diese Entziehungsbehandlung wurde im Februar 2015 nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern der Antragsteller wurde entlassen, da er sich nicht an die Regeln gehalten hat. Er erfüllt daher unabhängig davon, wann er das letzte Mal Heroin konsumiert hat und ob die Einnahme von Heroin oder von Pregabalin zum Abbruch seiner Entzugsbehandlung geführt hat, nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, denn der erfolgreiche Abschluss einer Entziehungsbehandlung ist nicht nachgewiesen.

Ob der Antragsteller seine Drogenproblematik nunmehr mit Hilfe der Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalyse Dr. K... überwunden hat, so wie diese mit ärztlichem/psychologischem Attest vom 16. Oktober 2015 ausführt und es sich dabei um eine Entwöhnung i.S.d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV handelt, muss nicht entschieden werden. Denn selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, die Entwöhnung sei im Oktober 2015 erfolgreich abgeschlossen worden, hat der Antragsteller seitdem keine einjährige Abstinenz nachgewiesen. Die beiden Bescheinigungen seiner Hausärztin vom 19. August 2015 und 30. November 2015 betreffen nur den Zeitraum ab 24. Juli 2015 und lassen darüber hinaus nicht erkennen, ob die Voraussetzungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-​Gladbach, gültig ab 1.5.2014 – Begutachtungsleitlinien) und Kapitel 8 der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013) eingehalten sind. Zu einem Screening nach den CTU-​Kriterien hat der Antragsteller sich gemäß seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. Februar 2016 auch noch nicht angemeldet, sondern möchte dies erst in Zukunft tun. Es spricht daher vieles dafür, dass die bisher durchgeführten Drogenkontrollen den CTU-​Kriterien wohl nicht entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).