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OLG Bamberg Beschluss vom 05.11.2015 - 2 Ss OWi 1303/15 - Mitteilung der Toleranzwerte bei standardisierten Messverfahren

OLG Bamberg v. 05.11.2015: Mitteilung der Toleranzwerte bei standardisierten Messverfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 05.11.2015 - 2 Ss OWi 1303/15) hat entschieden:
Werden bei der Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens nicht auch die vorgenommenen Toleranzabzüge im Urteil mitgeteilt und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Urteil, dass die zu Grunde gelegte Geschwindigkeit bereits den Toleranzabzug enthält, ist eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich und unterlegt die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Aufhebung.


Siehe auch Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen und Standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht ... verurteilte den Betroffenen am 23.07.2015 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 140,00 €. Zugleich verhängte es gegen den Betroffenen ein mit einer Anordnung gemäß § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 26.10.2015 die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts ... beantragt, da die Urteilsgründe lückenhaft seien.

II.

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) Rechtsbeschwerde ist zulässig und erweist sich - zumindest vorläufig - als erfolgreich, weil das angefochtene Urteil in der Darstellung der Beweiswürdigung lückenhaft ist (§ 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

Nach allgemeiner obergerichtlicher Rechtsprechung muss das tatrichterliche Urteil bei Geschwindigkeitsmessungen mittels standardisierter Messverfahren Feststellungen zum angewandten Messverfahren und zum vorgenommenen Toleranzabzug enthalten (BGHSt 39, 291; 43, 277).

Das angefochtene Urteil teilt zwar das angewandte Messverfahren "PoliScanSpeed" mit, enthält jedoch keine Angabe dazu, ob und in welcher Höhe ein Toleranzabzug vorgenommen worden ist. Dies ist jedoch erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Beurteilung zu ermöglichen, ob die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind. Es ergibt sich auch ansonsten nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass es sich bei der vom Amtsgericht der Verurteilung zugrundegelegten Geschwindigkeit von 92 km/h (unter Annahme einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h und deren Überschreitung um 22 km/h) bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt.

Nachdem also den Feststellungen des Amtsgerichts nicht nur der konkrete Toleranzwert nicht zu entnehmen ist, sondern die Urteilsgründe auch bei einer Gesamtschau keinen hinreichend sicheren Aufschluss darüber geben, dass es sich bei der zugrundegelegten Geschwindigkeit von 92 km/h bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt, erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft.

III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-​rechtlichen Mangels war das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht ... zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Hinsichtlich der neuen Entscheidung des Amtsgerichts weist der Senat für den Fall, dass sich dort (erneut) die Frage der Verhängung eines Fahrverbots wegen Beharrlichkeit einer Pflichtverletzung außerhalb des Regelfalls des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV stellen sollte (siehe insofern die bisherigen Ausführungen auf Seite 3 f. des amtsgerichtlichen Urteils), rein vorsorglich auf Folgendes hin:

Bei der (erneuten) Prüfung, ob der Täter durch die Missachtung der Warnfunktion bestehender Vorahndungen gezeigt hat, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, wird u.U. dem Umstand Bedeutung zuzumessen sein, dass der Betroffene - zumindest in der Begründung der Rechtsbeschwerde - hat einwenden lassen, er sei von der Warnfunktion der rechtskräftig abgeschlossenen Vorahndung nicht erreicht worden, da er am 29.05.2014 (im vorliegenden Verfahren gegenständliche Tatzeit) keine Kenntnis von der Entscheidung vom 06.05.2014 gehabt habe. Es wird daher möglicherweise notwendig sein, weitere Feststellungen hinsichtlich der früheren Tat zu treffen (etwa durch Beiziehung der betreffenden Akte). Fehlende Einsicht in zuvor begangenes Unrecht kann der Täter nämlich auch dann zeigen, wenn ihm vor Begehung einer weiteren Ordnungswidrigkeit die früheren Taten auf andere Weise als durch rechtskräftige Ahndung voll bewusst waren, weil er von deren Verfolgung - etwa durch polizeiliche Anhaltung unmittelbar nach der Messung oder durch den nachweislichen Erhalt eines Anhörungsbogens - bereits Kenntnis erlangt hatte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.