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OLG Hamm Urteil vom 11.11.2015 - I-11 U 13/15 - Maßgeblichkeit des tatsächlichen Restwerterlöses

OLG Hamm v. 11.11.2015: Zur Maßgeblichkeit des tatsächlichen Restwerterlöses


Das OLG Hamm (Urteil vom 11.11.2015 - I-11 U 13/15) hat entschieden:
Fällt dem Unfallgeschädigten weder ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot noch gegen die Schadensminderungspflicht zur Last, muss er sich bei der Bemessung des Restwerts lediglich den tatsächlich erzielten Restwerterlös anrechnen lassen.


Siehe auch Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden und Totalschaden


Gründe:

I.

Der als Kleinunternehmer tätige Kläger macht gegenüber dem Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am ...2014 auf der A ... in Höhe der Anschlussstelle B ereignet hat und für den der Beklagte als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges dem Kläger unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist.

Konkret streiten die Parteien noch darum, welchen Restwert sich der Kläger bei der Abrechnung seines Fahrzeugschadens anrechnen lassen muss. In dem vom Kläger nach dem Unfall eingeholten Schadensgutachten der Sachverständigengesellschaft Q und Partner mbH vom 04.02.2014 wurde der Restwert des klägerischen Fahrzeuges von dem Sachverständigen Q auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Restwertangeboten mit 10.750,- EUR beziffert. Der Kläger übersandte das Schadensgutachten mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2014 an den Beklagten, bei dem es am Samstag, den 08.02.2014, einging. Der Beklagte bestätigte daraufhin mit Telefaxschreiben vom 11.02.2014 den Prozessbevollmächtigten des Klägers den Eingang der Schadensunterlagen und teilte mit, dass diese momentan geprüft würden. Am gleichen Tag, also dem 11.02.2014, verkaufte der Kläger das Fahrzeug für 11.000,- EUR an einem Herr L aus L2. Als der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.02.2014 mehrere höhere Restwerteangebote für sein verunfalltes Fahrzeug, darunter ein verbindliches Restwertangebot der Fa. C aus C2 über 20.090,- EUR, mitteilte und mit weiterem Schreiben vom 14.02.2014 den Unfallschaden unter Zugrundelegung dieses Restwertangebotes abrechnete, unterrichtete der Kläger den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2014 von dem zwischenzeitlichen Verkauf des Fahrzeuges und fordert diesen auf, ihm bis zum 06.03.2014 noch restlichen Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom Beklagten der Schadensabrechnung zugrunde gelegten Restwert von 20.090,- EUR und dem von ihm, dem Kläger, erzielten Verkaufserlös von 11.000,- EUR zu zahlen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2014 weitere Zahlungen auf den Fahrzeugschaden ablehnte, macht der Kläger den Differenzbetrag von 9.090,- EUR nebst Verzugszinsen seit dem 01.03.2014 nunmehr mit der vorliegenden Klage geltend. Außerdem begehrt er von dem Beklagten die Begleichung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage.

In erster Instanz haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger gegen das von ihm bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil er vor dem Verkauf seines Unfallfahrzeuges dem Beklagten keine Gelegenheit mehr zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben hat.

Das Landgericht hat die Klage mit Begründung abgewiesen, dass dem Kläger kein weitergehender Schadensersatzanspruch mehr gegen den Beklagten zustehe, weil er mit dem nur 7 Tage nach dem Unfall vorgenommenen Verkauf seines Fahrzeuges gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könnten ausnahmsweise besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, von für ihn ohne weiteres zugänglichen, günstigeren Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre habe der Kläger davon ausgehen können, dass der Beklagte als Versicherungsunternehmen dazu willens und in der Lage sei, ihm ein möglichst hohes Restwertangebot zu übermitteln, das den vom Sachverständigen Q ermittelten Wert übersteigt. Es hätte für den Kläger keine unzumutbare Belastung dargestellt, mit seinem Schreiben vom 07.02.2014 dem Beklagten mitzuteilen, dass er eine zügige Veräußerung des Fahrzeuges beabsichtigt, und diesem damit noch eine Gelegenheit zur schnellstmöglichen Übersendung von Restwertangeboten zu geben. Auch sei das Schreiben des Beklagten vom 13.02.2014 mit den Restwertangeboten dem Kläger noch innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen nach dem Unfall, der dem Beklagten für eine ordentliche Schadensbearbeitung zuzubilligen sei, zugegangen. Die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis werde durch eine solche Vorgehensweise nicht unterlaufen, weil sie weder vom Geschädigten eine besondere Eigeninitiative erfordere, noch für ihn mit einem besonderen Arbeits- oder Kostenaufwand verbunden sei. Dem Kläger wäre auch die Annahme des Angebotes des Fa. C aus C2 zumutbar gewesen, weil dieses die kostenlose Abholung des Fahrzeuges beinhaltet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der vom Landgericht getroffenen Feststellungen sowie der Urteilsbegründung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht ihm zu Unrecht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht angelastet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, über die sich das Landgericht hinweggesetzt habe, sei der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, vor dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Vorlage von Restwertangeboten zu geben. Nach der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sei der Geschädigte der Herr des Restitutionsverfahrens. Es sei danach allein seine Sache, wie er mit seiner geschädigten Sache verfahre. Seine Verwertungsbefugnis erstrecke sich nicht nur auf das "Ob", sondern auch den Zeitpunkt einer von ihm beabsichtigten Veräußerung seines Unfallfahrzeuges.

Der Kläger beantragt,
das am 22.12.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivil​kammer des Landgerichts Münster abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
  1. an ihn 9.090,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 und

  2. zu seinen Gunsten an seine Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2014
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
  1. die Berufung zurückzuweisen,

  2. die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen das angefochtene Urteil des Landgerichts als richtig. Ergänzend vertritt er insbesondere die Ansicht, dass gerade für den Kläger die Annahme des überregionalen Restwertangebots der Fa. C aus C2 zumutbar gewesen wäre, weil er Unternehmer, und sei es auch nur Kleinunternehmer, sei und zudem das beschädigte Fahrzeug tatsächlich auch überregional an einen Käufer aus L2 verkauft habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.

1. Dem Kläger steht wegen des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 entstandenen Fahrzeugschadens gegen den Beklagten aus § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 9.090,- EUR zu.

Dass der Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeuges gemäß § 115 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG für den dem Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 03.02.2014 entstandenen Schaden in vollem Umfang ersatzpflichtig ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten allein noch über die Höhe des vom Kläger auf Totalschadensbasis abgerechneten, erstattungsfähigen Fahrzeugschadens. Auch bezüglich diesem besteht zwischen den Parteien kein Streit mehr darüber, dass der Kläger Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Pkw D mit dem amtlichen Kennzeichen ... gewesen ist und er dieses Fahrzeug am 11.02.2014 zum Preis von 11.000,- EUR an einen Käufer aus L2 veräußert hat. Ebenso steht zwischen den Parteien, was deren Prozessbevollmächtigte im Senatstermin am 11.11.2015 auf Nachfrage des Senats nochmals bestätigt haben, in der Berufungsinstanz außer Streit, dass der Kläger als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass für die Berechnung des Fahrzeugschadens von dem im Schadensgutachten genannten Wiederbeschaffungswert von 28.500,- EUR brutto auszugehen ist. Soweit der Beklagte in seinem Abrechnungsschreiben vom 14.02.2014 von diesem Betrag einen Abzug in Höhe von 2,5 % für Differenzbesteuerung vorgenommen und den Wiederbeschaffungswert mit 27.804,88 EUR errechnet hat, wird auch dieses vom Kläger akzeptiert. Streitig ist zwischen den Parteien damit allein noch die Frage, ob der Kläger sich auf den Wiederbeschaffungswert von 27.804,88 EUR nur den von ihm für das Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufspreis von 11.000,- EUR anrechnen lassen muss oder ob er sich, wie das Landgericht gemeint hat, wegen Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht einen Restwert in Höhe des ihm vom Beklagten mit Schreiben vom 13.02.2014 nachgewiesenen Restwertangebotes der Fa. C aus C2 über 20.090,- EUR anrechnen lassen muss.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts muss sich der Kläger allein den für das Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000,- EUR auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. Denn dem Kläger fällt wegen des von ihm vorgenommenen Verkaufes des Fahrzeuges weder ein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit (a), noch eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Last (b).

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff - Rz. 6 bei Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, NJW 2010, 2722 ff. - Rz. 7 zitiert nach Juris; NJW 2005, 3134 - Rz. 11 zitiert nach Juris). Dabei kann der Geschädigte nach der gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann von einer korrekten Wertermittlung durch den Sachverständigen ausgehen, wenn dieser entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages für das Unfallfahrzeug drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt eingeholt hat (BGH, NJW 2010, 605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris; BGH, NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ein (Auswahl-​) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht (BGH, NJW 1993, 1849 ff. - Rz. 12 zitiert nach Juris). Ist dies der Fall oder entspricht das vom Geschädigten eingeholte Gutachten nicht den vorgenannten Anforderungen, so dass es keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Restwertes darstellt, dann ist der Schädiger im Prozess nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden können.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger vorliegend mit dem von ihm vorgenommenen Verkauf des Fahrzeuges für 11.000,- EUR nicht gegen das von ihm zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Denn der von ihm tatsächlich erzielte Kaufpreis von 11.000,- EUR liegt sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen Q für den regionalen Markt ermittelten Restwert von 10.750,- EUR, auf dessen Richtigkeit der Kläger vorliegend vertrauen durfte. Der Sachverständige Q hatte ausweislich Seite 6 des Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote für das Fahrzeug eingeholt. Das Schadensgutachten genügte damit den Anforderungen, die vom Bundesgerichtshof an eine korrekte Schadensermittlung gestellt werden. Für den Kläger bestand auch sonst kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen. Allein der Umstand, dass der tatsächlich von ihm erzielte Kaufpreis 11.000,- EUR betrug, reicht dafür nicht aus. Der vom Kläger erzielte Mehrerlös von nur 250,- EUR ist bereits zu gering, als dass der Kläger allein deswegen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Schadensgutachtens hätte haben müssen. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch - worauf der Beklagte selbst hinweist - den Verkaufserlös durch eine von ihm nicht geschuldete und damit überobligatorische Veräußerung des Fahrzeuges auf dem überregionalen Markt erzielt, so dass sich hieraus Rückschlüsse auf die Richtigkeit des vom Sachverständigen Q für den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert von 10.750,- EUR ohnehin nicht anstellen lassen.

Damit ist der Beklagte zugleich mit seinem Einwand ausgeschlossen, dass der Restwert der Fahrzeuges tatsächlich höher als 11.000,- EUR gewesen sei, nämlich 20.090,- EUR betragen habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Geschädigte mit dem Risiko, dass sich der von ihm realisierte Erlös später als zu niedrig erweist, nur dann belastet, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert (BGH a.a.O. - Rz. 13 und 14 bei Juris; ebenso: BGH Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08 = DAR 2010, 18 f. - Rn.9 bei Juris). Dem Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Höhe des von ihm behaupteten Restwertes des Fahrzeuges war deshalb nicht mehr nachzugehen.

b) Der Kläger muss sich den vom Beklagten bei seiner Schadensabrechnung zugrunde gelegten höheren Restwert von 20.090,- EUR auch nicht etwa deshalb vom Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges in Abzug bringen lassen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft hat, ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger mit dieser Vorgehensweise nicht gegen die ihm aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

Zwar ist es zutreffend, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden hat, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Aus diesem Grunde könne der Geschädigte gehalten sein, ausnahmsweise von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 01.06.2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff - Rz. 9 bei Juris). Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH, a.a.O. - Rz. 9). Einen entsprechenden Ausnahmefall hat der Bundesgerichthof für den Fall bejaht, dass dem Geschädigten - anders als im vorliegenden Fall - noch vor der Veräußerung des Fahrzeuges von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine erheblich günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet worden ist, die er ohne weiteres hätte wahrnehmen können und deren Wahrnehmung ihm zumutbar gewesen wäre (BGH, a.a.O. - Rz. 10).

Entgegen dem Landgericht wird man aus der vom Bundesgerichtshof verwendeten Formulierung, dass der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen habe, dagegen keine generelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten können, vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen. Eine dahingehende Verpflichtung des Geschädigten wird - soweit erkennbar - bislang allein vom Oberlandesgericht Köln vertreten (OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, I-​13 U 80/12 = NJW-​RR 2013, 224 f. - Rz. 6 zitiert nach Juris; OLG Köln Beschluss vom 14.02.2005, 15 U 191/04 - Rz. 3 zitiert nach Juris), wohingegen die überwiegende Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte die Auffassung vertritt, dass den Geschädigten keine solche Verpflichtung trifft (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992, 3 U 78/92 = NJW 1993, 404: keine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf dem Schädiger oder dessen Versicherer Gelegenheit zur Überprüfung der Wertermittlung und zur Abgabe von höheren Restwertangeboten zu geben; ebenso: OLG Oldenburg, Recht und Schaden 1991, 128; OLG München, DAR 1999, 407 f. - Rz. 5 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges der gegnerischen Versicherung das Schadensgutachten zur Kenntnis zu bringen; ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005, I-​1 U 128/05 = VersR 2006, 1657 f.; OLG Dresden, DAR 2000, 566 - Rz. 9 zitiert nach Juris: kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, weil der Geschädigte die Veräußerung bereits vorgenommen hatte, bevor ihm die Mitteilung der Beklagten über den ggfls. zu erzielenden höheren Verwertungserlös zugegangen war; sowie zuletzt KG Berlin, Urteil vom 06.08.2015 - Rz. 7 zitiert nach Juris: keine Verpflichtung des Geschädigten, auf ein Restwertangebot des Versicherers des Schädigers, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, zu warten).

Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln kann nicht gefolgt werden, zumal sie nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung der Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte, sondern nach Auffassung des Senats auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichthofs steht. Denn bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.1993, VI ZR 181/92, hat der Bundesgerichtshof für einen ähnlich gelagerten Fall, in dem die geschädigte Klägerin ein Schadensgutachten mit korrekter Wertermittlung eingeholt und ihr Fahrzeug bereits einen Tag nach der Mitteilung des Schadensgutachtens an den gegnerischen Haftpflichtversicherer verkauft hatte, entschieden, dass die geschädigte Klägerin nicht dazu verpflichtet gewesen sei, das von ihr eingeholte Gutachten vor der Veräußerung des Fahrzeuges den dortigen Beklagten zur Kenntnis zu bringen. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nach Auffassung des Senats bis heute festgehalten.

Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 30.11.1999, VI ZR 219/98 (= NJW 2000, 800 ff.), in der dieser ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der mühelos einen höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muss. Diesen Ausführungen kann, worauf bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 19.12.2005, I-​1 U 128/05 (= VersR 2006, 1657) zutreffend hingewiesen hat, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln nicht, und schon gar nicht "denknotwendig", entnommen werden, dass die vom Bundesgerichthofs genannte Verpflichtung voraussetzt, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Gelegenheit geben muss, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit aufzuzeigen. Gegen ein dahingehendes Verständnis der Ausführungen des Bundesgerichtshofes spricht bereits, dass dieser auch in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Fallgestaltungen, in denen sich der Geschädigte unter besonderen Umständen andere sich im darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen hat, die Ausnahme darzustellen haben und in engen Grenzen gehalten werden müssen, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Diese Stellung dürfe dem Geschädigten nicht durch eine zu weite Ausnahmehandhabung genommen werden; insbesondere dürften ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH, a.a.O. - Rz. 26 zitiert nach Juris). Die vom Oberlandesgericht Köln vertretene Rechtsauffassung würde nach Ansicht des Senats jedoch genau hierauf hinauslaufen, weil sie den Geschädigten generell dazu verpflichten würde, der gegnerischen Haftpflichtversicherung Gelegenheit zur Realisierung der von ihr gewünschten Verwertung des Fahrzeuges auch auf dem überregionalen Markt zu geben. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.11.1999 auch weiter ausgeführt, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht erst vorgeworfen werden kann, wenn mitverschuldensbegründende Umstände, die der Schädiger darzulegen und notfalls zu beweisen hat, "feststehen". Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung habe und deshalb bei sich ihm bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nur dann in Betracht komme, wenn Umstände feststünden, bei denen ihm ein solches weiteres Zuwarten zuzumuten gewesen wäre (BGH, a.a.O. - Rz. 31 zitiert nach Juris).

Auch das Vorliegen solcher Umstände ist hier aber weder von dem Beklagten dargetan worden, noch sonst ersichtlich. Denn zum Zeitpunkt des Verkaufes des klägerischen Fahrzeuges am 11.02.2014 hatte der Beklagte weder dem Kläger schon andere, höhere Restwertangebote nachgewiesen, noch dem Kläger zumindest schon angekündigt, ihm solche Restwertangebote noch unterbreiten zu wollen. In seinem Telefax vom 11.02.2014 hatte er dem Kläger allein mitgeteilt, die Schadensunterlagen prüfen zu wollen.

Abgesehen davon sprechen nach Ansicht des Senats aber auch die späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) dafür, dass der Bundesgerichtshof weiterhin die Rechtsauffassung vertritt, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, vor der Veräußerung seines Fahrzeuges das von ihm eingeholte Gutachten der gegnerischen Versicherung zur Kenntnis zu bringen. In seiner Entscheidung vom 12.07.2005 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auch der Geschädigte, der ein ungeeignetes Schadensgutachten eingeholt hat, den Haftpflichtversicherer nicht zuvor über den beabsichtigen Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges informieren muss, weil anderenfalls die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Dies entspreche dem gesetzlichen Bild des Schadensrechts, wonach der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens sei und grundsätzlich selbst bestimmen dürfe, wie er mit der beschädigten Sache verfahre. Allerdings sei der Versicherer in diesem Fall nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Von daher bleibe dem Geschädigten ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiere und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweise. Wolle er dieses Risiko vermeiden, müsse er sich vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen könne (BGH a.a.O. - Rz. 13 und 14 zitiert nach Juris). Diese Ausführungen, welche der BGH in seiner Entscheidung vom 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f. - Rz. 9 zitiert nach Juris) wiederholt hat, beinhalten aber im Umkehrschluss die Aussage, dass der Geschädigte sich nur dann vor dem Verkauf seines Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen muss, wenn er nicht zuvor ein eigenes Schadensgutachten mit einer korrekten Wertermittlung eingeholt hat.

Vorliegend hatte aber der Kläger, wie bereits ausgeführt, den Verkauf seines Fahrzeugs auf der Grundlage eines Schadensgutachtens mit korrekter Wertermittlung vorgenommen hat, so dass er nicht dazu verpflichtet war, den Beklagten vorab über den von ihm beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges zu informieren. Dass der Kläger Kleinunternehmer ist und sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich überregional an einen Käufer in L2 verkauft hat, vermag entgegen der Ansicht des Beklagten keine hiervon abweichende Beurteilung zur rechtfertigen. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach für eine korrekte Restwertermittlung vom Schadensgutachter drei Restwertangebote auf dem regionalen Markt einzuholen sind (BGH, NJW 2010,605 f. - Rz. 11 zitiert nach Juris und NJW 2009, 1265 f. - Rz. 13 zitiert nach Juris), gilt für alle Geschädigte, also auch für Kaufleute. Jedenfalls bestand vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Kläger kein Anlass zu der Annahme, dass diese Rechtsprechung für ihn als Kaufmann nicht gelten und das von ihm eingeholte Schadensgutachten keine ausreichende Schätzungsgrundlage für den von ihm erlittene Fahrzeugschaden darstellen könnte, so dass auch aus diesem Grunde eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht nicht in Betracht kommt.

Dem Kläger fällt schließlich auch nicht etwa deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last, weil er durch sein eigenes Verhalten bei dem Beklagten die berechtigte Erwartung geweckt hätte, dass er die Verwertung des Fahrzeuges noch zurückstellen werde. Zwar hatte sich der Kläger in seinem anwaltlichen Schreiben vom 07.02.2014 vorbehalten, den Fahrzeugschaden gegebenenfalls doch noch reparieren zu lassen. Damit hat er dem Beklagten aber nicht zu verstehen gegeben, dass er sein Fahrzeug erst veräußern wird, wenn dieser sich damit einverstanden erklärt hat. Gleiches gilt für die vom Kläger im anwaltlichen Schreiben vom 07.02.2014 gesetzte Frist bis zum 28.02.2014. Denn diese Fristsetzung bezog sich allein auf die Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrages von 17.062,50 EUR.

Nach alledem muss sich der Kläger als Restwert nur den von ihm tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000,- EUR auf den Wiederbeschaffungsaufwand von 27.804,88 EUR anrechnen lassen, so dass sich sein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden auf 16.804,88 EUR beläuft. Hierauf hat der Beklagte bislang allein einen Betrag in Höhe von 7.714,88 EUR gezahlt, so dass dem Kläger insoweit noch der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch von 9.090,00 EUR zusteht.

2. Damit erweist sich zugleich auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR aus § 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 249 BGB als begründet. Durch das vorprozessuale Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zu dessen Lasten nach einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,- EUR eine 1,3-​fache Geschäftsgebühr in Höhe von 725,40 EUR angefallen. Zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,- EUR gemäß Nr. 7002 VV zum RVG sowie 19 % Mehrwertsteuer belaufen sich die erstattungsfähigen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers auf den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 887,03 EUR. Dass der Kläger den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch sicherungshalber an seine Prozessbevollmächtigten abgetreten hat, ist unschädlich, weil der Kläger mit der Klage ausdrücklich die Zahlung des vorgenannten Betrages an seine Prozessbevollmächtigten begehrt und er mit dieser Maßgabe den abgetretenen Anspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für diese geltend machen kann.

3. Der vom Kläger hinsichtlich des restlichen Fahrzeugschadens von 9.090,- EUR geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286 I, 288 I 2 BGB begründet. Aufgrund der ihm vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2014 gesetzten Zahlungsfrist zum 28.02.2014 befindet sich der Beklagte seit dem 01.03.2014 mit der Erstattung des restlichen Fahrzeugschadens im Verzug. Mit dem genannten Schreiben hatte der Kläger einen Wiederbeschaffungsaufwand von 17.037,50 EUR geltend gemacht, auf den der Beklagte anschließend ausweislich seines Abrechnungsschreiben vom 14.02.2014 lediglich einen Betrag von 7.714,88 EUR gezahlt hat. Der verbleibende Differenzbetrag von 9.322,62 EUR liegt über dem dem Kläger noch zustehenden und mit der Klage allein geltend gemachten Zahlungsanspruch von 9.090,- EUR. Der vom Kläger in Bezug auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 I 2 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Der Senat hat auf den Antrag des Beklagten hin die Revision zugelassen, weil das Oberlandesgericht Köln auch in Ansehung der zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH vom 12.07.2005, VI ZR 132/04, (= NJW 2005, 3134) und 13.10.2009, VI ZR 318/08, (= DAR 2010, 18 f.) mit seiner Entscheidung vom 16.07.2012 (I-​13 U 80/12) an seiner abweichenden Rechtsauffassung, dass der Geschädigte vor dem Verkauf seines Fahrzeuges dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Unterbreitung von Restwertangeboten geben muss, festgehalten hat und deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint.