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OLG Jena Urteil vom 04.12.2015 - 2 U 326/15 - Vorfahrtsrecht außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
OLG Jena v. 04.12.2015: Vorfahrtsrecht - rechts vor links - außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums - Privatstraße
Das OLG Jena (Urteil vom 04.12.2015 - 2 U 326/15) hat entschieden:
Kommt es außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen, gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" in analoger Anwendung des § 8 Abs. 1 StVO, wenn der für den betreffenden Bereich Verfügungsbefugte dies durch Beschilderung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat.
Siehe auch Die Vorfahrtregel "rechts vor links" und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verkehrsunfalls in J... geltend, der sich am 10.02.2014 auf einem Straßenabschnitt ereignet hat, der nicht für jedermann befahrbar war. Er behauptet, durch den Zusammenstoß des vom Beklagten zu 1 geführten Skoda Octavia mit seinem VW Caddy sei ihm ein materieller Schaden 8.424,13 entstanden. Zudem vertritt er die Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500,00 € zu. Die Beklagten haben vorgerichtlich 4.500,00 € an den Kläger gezahlt. In einem Abrechnungsschreiben vom 13.06.2014 ist die Beklagte zu 2, bei der der Skoda Octavia haftpflichtversichert war, von einem materiellen Schaden in Höhe von 5.708,29 € ausgegangen, von dem der Kläger die Hälfte (2.854,14 €) ersetzt verlangen könne. Als Schmerzensgeld hat sie einen Betrag in Höhe von 600,00 € für ausreichend und angemessen erachtet.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht G... hat die Klage nach Vernehmung der Zeugin Ha..., der Ehefrau des Beklagten zu 1 und Fahrers des von links kommenden Skoda Octavia, abgewiesen; § 8 StVO finde keine Anwendung, da sich der Unfall auf keiner öffentlichen Verkehrsfläche ereignet habe. Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten zu 1 seien Fahrfehler unterlaufen, indem sie nicht vorsichtig genug in die Kreuzung gefahren seien. Insoweit sei eine Haftungsquote von 50 zu 50 angemessen. Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldensanteils stehe dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250,00 € zu. Einen materiellen Schaden habe der Kläger nur in Höhe von 5.920,63 € erlitten. Davon könne er 50 % ersetzt verlangen. Zusammen mit dem Schmerzensgeld stünden ihm damit 4.210,32 € zu. Dieser Anspruch sei bereits getilgt durch die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 4.500,00 €.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung Folgendes:
Die Vorfahrtsregel „rechts vor links" (§ 8 StVO) komme direkt, zumindest aber analog zur Anwendung. Das Urteil setze sich nicht mit dem einschlägigen BGH-Urteil aus dem Jahr 1962 auseinander und den obergerichtlichen Entscheidungen, die eine analoge Anwendung bejahten. Das Gericht habe auch keinen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, dass es nicht die Vorfahrtsregel anwenden wolle. Es bestünden auch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiserhebung und -würdigung. Die Kammer hätte sich nicht allein auf die Aussage der Zeugin Ha... stützen dürfen. Im Hinblick auf die klägerseits behauptete Schrittgeschwindigkeit hätte sie das vom Kläger beantragte verkehrsanalytische Sachverständigengutachten einholen müssen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 15.04.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts G..., Az. 3 O 660/14 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.925,15 € sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 2.500,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner haften (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG), ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 VVG zu.
1. Der Beklagte zu 1 hat gegen die Vorfahrtsregel „rechts vor links" verstoßen, als er mit seinem Skoda Octavia in den Kreuzungsbereich hineinfuhr und dabei mit dem VW Caddy des Klägers zusammenstieß. Anders als die Beklagten und das Landgericht G... meinen, steht dem nicht entgegen, dass sich der streitgegenständliche Straßenabschnitt auf einer privaten, nicht öffentlichen Straße befindet.
a) Nicht-öffentliche Verkehrsflächen sind Straßen, die entweder für jeden Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt sind (Heß, in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23.Auflage, § 1 StVO Rn. 14). Es handelt sich um Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten und auch tatsächlich ausgeschlossen ist (Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533, 535). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Zugang zu dem Straßenabschnitt, auf dem sich der Zusammenstoß ereignet hat, ist nur mittels eines Chips möglich, mit dessen Hilfe der Poller abgesenkt werden kann.
b) Die straßenverkehrsrechtliche Haftung ist jedoch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Unfall nicht im öffentlichen Straßenverkehr abgespielt hat. Denn auch dort kommt § 7 Abs. 1 StVG zur Anwendung (OLG Nürnberg, Urteil vom 07.02.1979 - 4 U 74/8 -, VersR 1980, 686).
c) Die Bestimmungen der StVO und damit auch der Grundsatz „rechts vor links" (§ 8 StVO) finden allerdings keine unmittelbare Anwendung, wenn sich der Unfall nicht in einem als öffentlich anzusehenden Verkehrsraum ereignet hat (OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2011 - 5 U 122/10 -, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 26.05.1986 - 12 U 5340/85 -, VerkMitt 1986, 86; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2012 - 1 U 8/12 -, VersR 2012, 1579, 1580; Zieres, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 1075; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Einleitung Rn. 6).
d) Entgegen der Ansicht der Berufungsbeklagten stand dem Kläger aber gleichwohl gegenüber dem Beklagten zu 1 ein Vorfahrtsrecht zu. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 8 StVO.
aa) Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.10.1962 - VI ZR 249/61 -, MDR 1963, 41 f., gilt auf einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche der straßenverkehrsrechtliche Grundsatz „rechts vor links" dann nicht, wenn eine den besonderen Erfordernissen des Geländes angepasste geschlossene Regelung vorliegt, so dass für die spezielle Vorfahrtregel weder ein Bedürfnis besteht noch Raum ist (vgl. auch Zieres, a.a.O., S. 1075). Legt man diesen Maßstab des Bundesgerichtshofs zugrunde, kommt vorliegend § 8 StVO zumindest in analoger Anwendung zum Tragen. Denn der für das Privatgelände, auf dem sich der Verkehrsunfall vom 10.02.2014 ereignet hat, Verfügungsbefugte hat für die Verkehrsflächen keine spezifische Benutzungsanordnung getroffen.
bb) Auch wenn bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die StVO unmittelbar grundsätzlich nicht anwendbar ist, hängt es von dem Umständen des Einzelfalls und der Situation vor Ort ab, ob gleichwohl eine analoge Anwendung von StVO-Bestimmungen in Betracht kommt (KG, Urteil vom 26.05.1986 - 12 U 5340/85 -, VerkMitt 1986, 86; Urteil vom 30.10.1986 - 12 U 921/86 -, VerkMitt 1987, 56). Dies gilt insbes. dann, wenn der Grundstückseigentümer bzw. Verfügungsbefugte Verkehrszeichen nach dem Muster der Anlage zur StVO anbringt (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 14.05.1981 - 9 U 81/80; OLG Köln, Urteil vom 11. 06.1992 - 12 U 240/91 -, OLGR 1992, 392; Urteil vom 23.06.1993 - 13 U 59/93 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Urteil vom 15.03.1993 - 6 U 251/92, OLGR Hamm 1993, 197, 198; Zieres, in: Geigel, a.a.O.; König, a.a.O., § 1 StVO Rn. 16a; Hünnekens/Schulte, a.a.O., S. 536).
Im vorliegenden Fall hat der für den streitgegenständlichen Straßenabschnitt Verfügungsbefugte durch die Aufstellung des Zeichens 220 „Einbahnstraße“ und des Richtzeichens „Einbahnstraße“ konkludent kundgetan, dass die Grundregeln der StVO, zu denen auch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt, zu beachten sind.
e) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus der Vorfahrtsverletzung jedoch nicht, dass der Beklagte zu 1 allein für den Zusammenstoß verantwortlich ist. Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seinerseits - worauf die Beklagten zutreffend hinweisen - die sog. halbe Vorfahrt verletzt hat. So dient das Gebot, an eine schwer einsehbare Kreuzung, die nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist, nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranzufahren, auch dem Schutz des Wartepflichtigen (BGH, BeckRS 1977, 30398098; OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2002 - 13 U 221/01 -, NZV 2003, 377). Gegen dieses Gebot hat der Kläger verstoßen. Wie sich insbes. aus dem Foto Nr. 2 auf Bl. 4 der Ermittlungsakte ergibt, verhinderte der aus Blickrichtung des Klägers auf der rechten Seite stehende Müllcontainer eine uneingeschränkte Sicht nach rechts. Damit war der Kläger gehalten, besonders vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineinzufahren. Diese auch den Beklagten zu 1 schützende Pflicht hat er verletzt, so dass ein Mithaftungsanteil in Höhe von 25 % gerechtfertigt ist.
2. Zur einer entsprechenden Haftungsverteilung (75 zu 25) zu Lasten der Beklagten käme man aber auch dann, wenn man - der Ansicht der Beklagten folgend - auf den vorliegenden Fall lediglich den Sorgfaltsmaßstab des § 1 Abs. 2 StVO anlegen würde. Denn bei der Abwägung muss auch das weitere äußere Erscheinungsbild der Kreuzung berücksichtigt werden. Wie sich den zur Akte gereichten Lichtbildern und den beiden Fotos in der Ermittlungsakte entnehmen lässt, hat die asphaltierte Verkehrsfläche, die der Kläger befuhr, erkennbar den Charakter einer Durchgangsstraße. Davon deutlich optisch abgegrenzt ist die gepflasterte Verkehrsfläche, von der der Beklagte zu 1 kam. Sie hat den Charakter einer Parkplatzzufahrt. Angesichts dieser konkreten Situation war der Beklagte zu 1 verpflichtet, besonders sorgfältig darauf zu achten, dass es nicht zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug kommt, das die Durchgangsstraße befährt.
3. Entgegen der auch in der Berufungsbegründung vom Kläger vertretenen Auffassung kam die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zum Beweis seiner Behauptung, er sei vor dem Zusammenstoß mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesen, während der Beklagte zu 1 ohne Verringerung seiner Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren sei, nicht in Betracht. Für die Einholung eines solchen Gutachtens mangelt es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Als die Polizei eintraf, war die Unfallstelle schon geräumt. Die Polizei hat auch keine Unfallspuren aufgenommen. Es stehen allein die Lichtbilder und die Schadensbeschreibung aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen H... (Anl. K 1, Bl. 7 ff.), zur Verfügung, die das Klägerfahrzeug betreffen. Lichtbilder vom Fahrzeug des Beklagten zu 1 sind nicht bei der Akte. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein anhand dieser Unterlagen in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Ha..., der Ehefrau des Beklagten zu 1, durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten der Unfallhergang rekonstruiert werden kann.
4. Hinsichtlich der Berechnung der materiellen Schäden, die der Kläger erlitten hat, folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts G... .
Danach ist von Wiederbeschaffungskosten in Höhe von 4.100,00 €, Gutachterkosten in Höhe von 751,72 €, einem Nutzungsausfall von 760,00 € (20 Tage zu je 38,00 €/Tag), einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 €, Abschleppkosten und Standgebühren in Höhe von 177,79 €, Zulassungskosten in Höhe von 39,70 €, Kennzeichenkosten (37,00 €) und Zuzahlungskosten für Heilmittel in Höhe von 29,42 € auszugehen. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 5.920,63 € haben die Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 % 4.440,47 € zu ersetzen.
5. Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger durch den Verkehrsunfall erlitten hat und unter Berücksichtigung seines Verantwortungsanteils an dem Zusammenstoß hält der Senat in Anlehnung an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.10.2013 - 1 U 226/12 -, juris Rn. 30 ff., ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.900,00 € für angemessen.
6. Die Beklagten haben außergerichtlich auf das Schadensereignis 4.500,00 € als frei verrechenbaren Vorschuss gezahlt. Der Kläger hat dieses Geld mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden verrechnet, wie sich aus Seite 4 der Klageschrift ergibt. Diese Anrechnungsweise ist aber unzutreffend. Bei einer Zahlung zur freien Verrechnung für den Gläubiger ist es grundsätzlich unzulässig, den erhaltenen Betrag nach den eigenen Vorstellungen zu verrechnen. Denn eine Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt führt nicht dazu, dass die Ansprüche des Gläubigers getilgt werden. Es tritt mit der Zahlung noch keine Erfüllung ein (OLG München, Urteil vom 29.10.2010 - 10 U 3255/10 -, juris Rn. 12). Zutreffend weisen die Beklagten in ihrer Berufungserwiderung darauf hin, dass erst mit dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 13.06.2014 (Anlage K 14) eine Verrechnung der zunächst frei verrechenbaren Vorschusszahlung erfolgt ist. In diesem Schreiben hat die Beklagte zu 2 einen von ihr zu regulierenden materiellen Schaden in Höhe von 2.854,14 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € anerkannt.
Im Hinblick auf die oben festgestellten Schadensersatzansprüche des Klägers bedeutet das, dass zunächst von den 4.440,47 € nach Verrechnung mit den 2.854,14 € noch 1.586,33 € hinsichtlich der materiellen Schäden offen stehen. In Bezug auf das Schmerzensgeld sind noch 1.300,00 € offen. Die Beklagte zu 2 hat jedoch in ihrem Abrechnungsschreiben vom 13.06.2014 den aus ihrer Sicht bestehenden Differenzbetrag (4.500,00 € von ihr gezahlt, 3.454,14 € von ihr anerkannt) nicht zurückgefordert. Von daher ist davon auszugehen, dass dieses Restgeld zur Schuldentilgung bestimmt ist, sofern sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass mit den im Abrechnungsschreiben angenommenen Teilbeträgen die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers nicht hinreichend abgedeckt sind.
Da die Beklagte zu 2 keine weitere Tilgungsbestimmung vorgenommen hat, kommt § 366 Abs. 2 BGB zum Tragen. Danach entfallen von den verbleibenden 1.045,86 € 55 % (575,22 €) auf die noch offenen 1.586,33 € und 45 % (470,64 €) auf die noch offenen 1.300,00 €. Damit steht dem Kläger hinsichtlich seiner materiellen Schäden noch ein Restbetrag in Höhe von 1.011,11 € zu sowie ein Schmerzensgeldrestbetrag in Höhe von 829,36 €.
7. Der Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen folgt aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Wie oben im Einzelnen aufgezeigt, hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob eine analoge Anwendung des § 8 StVO in Betracht kommt. Außerdem geht auch das Oberlandesgericht Rostock, auf dessen Urteil vom 11.03.2011 - 5 U 122/10 -, juris Rn. 18, die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.11.2015 abstellt, davon aus, dass zwar grundsätzlich die StVO bei Vorgängen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nicht gilt, aber es durchaus Ausnahmekonstellationen gibt, etwa wenn die Geltung der StVO durch den Verfügungsbefugten angeordnet wurde.