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Landgericht Köln Urteil vom 08.01.2016 - 16 O 452/14 - Kein Teilersatz bei nicht klar abgrenzbarem Vorschaden
LG Köln v. 08.01.2016: Kein Teilersatz bei nicht klar abgrenzbarem Vorschaden
Das Landgericht Köln (Urteil vom 08.01.2016 - 16 O 452/14) hat entschieden:
Bei einer Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden trägt der Anspruchsteller die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung. Lässt sich nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund von Vorschäden dann nicht möglich.
Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Reparaturschaden
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.00 gegen 20:09 Uhr in Köln auf der Autobahn A559 Fahrtrichtung Flughafen/Königswinter ereignete. Bei dem klägerischen Fahrzeug, gefahren von dem Zeugen I, handelt es sich um ein Taxi. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig fuhr das - bei der Beklagten zu 2) versicherte - Beklagtenfahrzeug, gefahren von dem Beklagten zu 1), auf das klägerische Fahrzeug auf. Ferner gab es eine Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem davor fahrenden Fahrzeug des Zeugen W.
Das klägerische Fahrzeug wurde hinten und vorne beschädigt.
Der Klägerin entstanden Gutachterkosten i.H.v. 1165,40 EUR.
Die Klägerin behauptet zum Schaden:
Der Wiederbeschaffungswert betrage 19.411,76 EUR netto abzüglich eines Restwertes i.H.v. 3.798,32 EUR netto, mithin 16.613,44 EUR.
Die Ummeldungs- und Umrüstungskosten betrügen 1.200 EUR.
Der entgangene Gewinn für 15 Tage zu je 90 EUR betrage 1.150 EUR, das Taxi sei im Doppelschichtbetrieb eingesetzt gewesen. Neben einer Pauschale von 25 EUR begehrt die Klägerin Zahlung von 20.353,84 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1000,60 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.8.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Darlegung der vorgenannten Position zur Zahlung bis zum 8.9.2014 auf.
Die Klägerin behauptet, das klägerische Fahrzeug sei durch den Beklagten zu 1) auf das vor ihm befindliche Fahrzeug des Zeugen W geschoben worden. Der Zeuge W habe stark abgebremst, der Zeuge I habe das klägerische Fahrzeug dann ebenfalls stark abgebremst. Er habe den Fuß schon wieder vom Bremspedal genommen und das Gaspedal betätigen wollen, als der Beklagte zu 1) von hinten auffuhr. Er selber habe dabei eine Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h gehabt. Der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem des Zeugen W habe sich im Zeitpunkt des Auffahrens auf ca. zwei Wagen gelaufen. Daher hafte die Beklagtenseite für den am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 20.343,84 EUR zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1011,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 19.9.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Zeuge I bereits selbst auf das Fahrzeug des Zeugen W aufgefahren sei, ohne dabei durch das Beklagtenfahrzeug aufgeschoben worden zu sein.
Die Beklagten bestreiten den Wiederbeschaffungswert; dieser betrage max. 15.200 EUR netto. Die in dem Gutachten angegebene Laufleistung von 128.714 km könne im Hinblick auf die Erstzulassung des Fahrzeugs im November 2009 nicht der tatsächlichen Laufleistung entsprechen, da eine jährliche Laufleistungen von rund 22.000 km bei einem Taxi, das zudem im Zweischichtbetrieb genutzt werde, realitätsfern sei. Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin tatsächlich keinen höheren Restwert erzielt habe. Die Beklagten bestreiten, dass zusätzliche Kosten für Ummeldung und Umrüstung und zudem in dieser Höhe zu erstatten seien. Diese müssten zudem bereits angefallen sein, da die Klägerin sich bereits ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben müsste.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I, M. und C. W, S und H; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.7.2015 und 23.10.2015 (Bl. 119 des 121 Rückseite und 161-162 Rückseite) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es ist nicht möglich, den behaupteten Schaden oder einen konkreten Teil hiervon von dem aus der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vom 00.00.00 herrührenden Schaden genau abzugrenzen oder festzustellen, dass durch den auf dieses Unfallereignis herrührenden Schaden ein wirtschaftlicher bzw. tatsächlicher Totalschaden eingetreten ist, so dass schon wegen dieser Unsicherheit die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen I, Herr und Frau W, S und H steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass lediglich der Heckschaden auf die durch das Beklagtenfahrzeug herbeigeführte Kollision zurückzuführen ist. Ein Aufschieben, wie es der Kläger selbst behauptet wird, hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stattgefunden.
Hinsichtlich der durch die Klägerin zu beweisenden Tatsache einer Schadensursächlichkeit waren die Aussagen des von ihr benannte Zeuge I und des durch die Beklagte benannten Zeugen S bereits unergiebig.
Zwar hat der Zeuge I bekundet, plötzlich sei von hinten ein Auto aufgefahren, jedoch habe er einen Aufprall auf ein voranfahrendes Fahrzeug gar nicht wahrgenommen. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob die - unstreitige - Kollision mit dem durch den Zeugen W gefahrenen Fahrzeug vor oder nach der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug stattgefunden hat, ergibt sich daher aus der Aussage des Zeugen kein Hinweis. Ebenso wenig kann ein solcher aus der Aussage des Zeugen S entnommen werden, der ausgesagt hat, er habe lediglich den eigenen Aufprall von hinten auf das Klägerfahrzeug wahrgenommen, ohne Angaben darüber machen zu können, was vor dem klägerischen Fahrzeug geschehen sei.
Die gegenbeweislich benannten Zeugen M. und C. W sowie die Zeugin H bestätigen hingegen den Vortrag der Beklagten, durch die sie benannt worden sind, in dem sie übereinstimmend geschildert haben, das klägerische Fahrzeug sei zunächst auf das vorausfahrende Fahrzeug der Zeugen W aufgefahren, erst danach sei es zu einem weiteren Knall hinter dem durch den Zeugen I geführten Taxi gekommen.
Die Ursächlichkeit der Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem klägerischen Fahrzeug für den Frontschaden war danach auszuschließen, da dieser bereits kurz vor der Kollision entstanden ist. Von der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens war abzusehen, nachdem dieses lediglich gegenbeweislich durch die Beklagten beantragt worden war, die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer Ursächlichkeit der durch die Beklagten verursachten Kollision für den Gesamtschaden bei Ausschöpfung der durch die angetretenen Beweise nicht zu führen vermochte.
Dann gilt in rechtlicher Hinsicht folgendes: Gibt es zumindest eine Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden, trägt der Anspruchsteller die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung (OLG Koblenz r+s 2010, 234). Lässt sich also nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund von Vorschäden dann nicht möglich (OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2010, 259). Können Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden hingegen hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang zu erstatten (vgl. BGH DAR 1990, 224 und OLG Hamm NZV 2015, 37 zu Haftpflichtschäden).
Hierauf ist die Klägerin zu keinem Zeitpunkt näher eingegangen, selbst dann nicht, nachdem ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 30.10.2015 dem Klägervertreter ausdrücklich Gelegenheit zu nähren Vortrag des Umfangs der Beschädigungen gegeben worden ist. Die Behauptung der Klägerseite im Schriftsatz vom 28.10.2015, wonach den Lichtbildern zu entnehmen sei, dass der Schaden am hinteren Teil des Fahrzeugs mindestens 70 % des Gesamtschadens ausmache, entbehrt jeder Grundlage und ist damit weder geeignet als Grundlage für eine Beweiserhebung noch für eine Schadensschätzung zu dienen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie durch die Klägerseite beantragt, stellte sich vor diesem Hintergrund als reine Ausforschung dar.
Ferner kann die Klägerin auch keinen Ersatz für das vorgelegte Sachverständigengutachten (1.165,40 EUR) beanspruchen, weil dort die Vorschäden nur undifferenziert aufgeführt und berücksichtigt worden sind. Da - wie oben dargelegt - hier eine Schadensabrechnung nach Maßgabe dieses Gutachtens ausscheidet, sind die dafür aufgewandten Kosten ebenfalls nicht ersatzfähig. Ebenso scheidet ein Ersatz der allgemeinen Unkostenpauschale bei dieser Sachlage aus.
Infolge der Abweisung der Klage hinsichtlich der Hauptforderung war diese auch bezüglich der in Abhängigkeit dazu stehenden Nebenforderungen abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 20.950,48 EUR.