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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.07.2015 - 2-7 O 324/12 - Beweislast für den Schadensumfangs bei erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich

LG Frankfurt am Main v. 17.07.2015: Beweislast für den Schadensumfangs bei erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2015 - 2-7 O 324/12) hat entschieden:
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt. Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung eines (nicht unerheblichen) Vorschadens an seinem Fahrzeug nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen.


Siehe auch Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und Reparaturschaden


Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall.

Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um einen ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Diesen hatte der Kläger am 13.3.2012 erworben.

Bei dem Beklagtenfahrzeug handelt es sich um einen ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches von dem Beklagten zu 1) geführt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Halterin und Versicherungsnehmern ist eine Autovermietung ... . Der Beklagte zu 1) hatte das Fahrzeug am 3.5.2012 für zwei Stunden angemietet (vgl. Mietvertrag - Anlage B1).

Der Kläger ließ vorprozessual unter dem 5.7.2012 ein KFZ-​Gutachten durch ein Sachverständigenbüro ... erstellen, welches u. a. auf Seite 3 Vorschäden ausweist und wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit Kaufvertrag vom 15.5.2012 (Anlage B6) veräußerte der Kläger sein Fahrzeug an einen in Frankreich ansässigen Käufer.

Mit Schreiben vom 30.5.2012 wandten sich die klägerischen Prozessbevollmächtigten an die Gegenseite und machten Ansprüche geltend.

Der Kläger behauptet, am 3.5.2012 gegen 17:40 Uhr mit seinem PKW ... die linke von zwei Fahrspuren der B40 A aus Richtung Frankfurt-​Innenstadt kommend in Richtung Kelsterbach befahren zu haben. Der Beklagte zu 1) sei mit dem von ihm geführten ... auf der rechten Spur gefahren. In Höhe der Auffahrt zur Schwanheimer Brücke habe der Beklagte zu 1) von der rechten auf die linke Spur gewechselt, ohne auf die Vorfahrt der klägerischen Fahrzeugs zu achten, und sei mit seiner linken Fahrzeugseite gegen die rechte Fahrzeugseite des Klägers gestoßen. Hierdurch sei das klägerische Fahrzeug gegen die am linken Fahrbahnrand befindliche Leitplanke gedrückt und habe diese auf einer Länge von ca. 4 Metern beschädigt.

Der Kläger habe bei dem Verkehrsunfall ein äußerst schmerzhaftes Hämatom am linken Oberarm davongetragen und sei deshalb zwei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.

Der Kläger macht verschiedene Schadenspositionen geltend:

unter Berufung auf das vorprozessuale Gutachten einen KFZ-​Schaden in Höhe von 9.950,00 €
Sachverständigenliquidation 1.379,57 €
An- und Abmeldekosten pauschal 65,00 €
Nutzungsausfall für 14 Arbeitstage à 65,00 € 1.170,00 €
Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 €
Auslagenpauschale 25,00 €


Wegen der weiteren Einzelheiten des zugehörigen Vorbringens wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, sämtliche Schäden seien auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen.

Die schnelle Veräußerung seines Fahrzeugs sei darauf zurückzuführen, dass dieses vor der Haustür gestanden und Flüssigkeiten verloren habe.

Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 12.989,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) ist mit Schriftsatz vom 28.12.2012 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1) beigetreten und beantragt (für beide Beklagten),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) bestreitet die vom Kläger behauptete Fahrzeugkollision, jedenfalls aber, dass ein ungewolltes Schadensereignis vorliege. Für die Annahme, dass es sich um einen gestellten Unfall handele, führt sie verschiedene Indizien ins Feld, wegen deren Einzelheiten insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen wird.

Die Beklagte behauptet, der Unfallhergang sei nicht plausibel dargestellt. Die Schäden der beteiligten Fahrzeuge seien nicht kompatibel zueinander.

Der im vorprozessual vom Kläger eingeholten Gutachten festgestellte Vorschaden sei nicht sach- und fachgerecht behoben worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.4.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ..., wegen dessen Einzelheiten auf das Gutachten vom 2.3.2015 Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

I.

Die Klage ist ebenso wie die Nebenintervention der Beklagten zu 2) zugunsten des Beklagten zu 1) zulässig.

Eine Nebenintervention gemäß § 66 ZPO ist zulässig, sofern zwischen anderen Parteien ein Rechtsstreit anhängig ist und der Beitretende ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Beklagte zu 2) vermeiden möchte, dass ihr Versicherungsnehmer - der Beklagte zu 1) - trotz eines für sie günstigen, die Klage abweisenden Urteils später Ansprüche gegen sie im Deckungsverhältnis geltend macht. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1), wenn er im hiesigen Verfahren zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt würde, später versuchen wird, sich im Rahmen eines Regresses bei der Beklagten zu 2) schadlos zu halten (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 08. Juni 2012 - 5 O 198/11).

II.

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen lediglich im tenorierten Umfang.

Die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten sind dem Grunde nach gegeben gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

Das klägerische Fahrzeug ist beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden, so dass die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind.

Dass der vom Kläger behauptete Unfall stattgefunden hat steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

Dabei richtet sich der Nachweis nach § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifel Schweigen gebietet (vgl. BGH NJW 2008, 2845 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger bewiesen, dass es am 3.5.2012 zu einer Kollision zwischen dem von ihm und dem vom Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeug gekommen ist.

Die hierzu gehörten Zeugen ... haben das Unfallgeschehen im Kernbereich übereinstimmend bestätigt, wonach das Beklagtenfahrzeug von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt habe und es dadurch zu der Kollision mit dem klägerischen PKW gekommen sei. Die Aussagen der Zeugen waren in sich schlüssig und boten keinen Anhalt, an ihrer Glaubhaftigkeit oder der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel hegen zu müssen. Es handelt sich im Übrigen um zufällige Zeugen des Unfallgeschehens, die in keiner persönlichen Beziehung zu den Unfallbeteiligten standen.

Auf beiden Seiten ist dabei die (einfache) Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs anzusetzen, wobei diese mit jeweils 50 % in Ansatz zu bringen ist.

Eine hiervon divergierende Haftungsquote hängt, mangels entgegenstehender Umstände, etwa im Hinblick auf § 7 Abs. 2 StVG, gem. §§ 17, 18 StVG, 115 VVG, maßgeblich davon ab, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Halter und Fahrer der beteiligten Fahrzeuge und der Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 6.5.2009 - Az. 13 O 286/05 - zitiert nach juris - m. w. N.).

Danach ist es gerechtfertigt, der Beklagtenseite die volle Haftung zuzusprechen.

Der Unfall geschah - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - dadurch, dass das Beklagtenfahrzeug die Spur wechselte und in der Folge mit dem Klägerfahrzeug kollidierte. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen. Steht die Kollision - wie hier - in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. April 2015 - 11 U 154/14 m. w. N.).

Den gegen sie greifenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht erschüttert, etwa durch die bewiesene Möglichkeit eines atypischen Verlaufs.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich um einen gestellten Unfall, dieser mithin vorsätzlich herbeigeführt worden sei.

Eine Unfallverabredung oder das sonstige bewusste Herbeiführen eines Unfalles durch den KFZ-​Eigentümer schließt als Einwilligung in die Sachbeschädigung einen Ersatzanspruch sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG aus. Hinsichtlich der Beweislast und Beweisführung gelten insofern folgende Grundsätze: Der geschädigte Anspruchsteller hat das äußere Unfallgeschehen, also den Zusammenstoß der beteiligten Fahrzeuge nachzuweisen. Steht das äußere Unfallgeschehen fest, so müssen der Schädiger und sein Versicherer den Nachweis führen, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat. Aufgrund der Indizien muss zur Überzeugung des Gerichts ein Unfallhergang festgestellt werden können, der auf eine einverständliche Schädigung hindeutet. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Gesichtspunkte für sich genommen einen gestellten Unfall beweisen. Einzelne Indizien können vielmehr ein Mosaik bilden, welches im Gesamtbild erkennen lässt, dass der Unfall fingiert ist. Häufen sich in auffälliger Weise Merkmale, die für gestellte Unfälle typisch sind, und bestehen hierauf deutende gewichtige Verdachtsgründe, so sind an den Indizienbeweis keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es bedarf keines lückenlosen Nachweises. Vielmehr reicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch das Aufzeigen einer Vielzahl von Beweisanzeichen aus, die aufgrund ihrer ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. April 2015 - 11 U 154/14 m. w. N.).

Die von der Beklagten zu 2) angeführten Indizien rechtfertigen weder für sich noch in ihrer Gesamtheit die Annahme, der Kläger habe den Unfall verabredet oder bewusst herbeigeführt. Unstreitig war das klägerische Fahrzeug bereits seit über sieben Jahren zugelassen und wies eine Laufleistung von über 225.000 km auf. Auch die weiteren von der Beklagtenseite ins Feld geführten Indizien führen legen eine Unfallmanipulation nicht nahe. So kann zwar die Beteiligung eines Mietfahrzeugs durchaus ein Hinweis auf eine solche Unfallmanipulation darstellen, letztlich sprechen aber gewichtige Umstände gegen eine solche Annahme. Anzuführen ist insbesondere der Unfallzeitpunkt (Donnerstag, 17.40 Uhr), der Unfall ereignete sich mithin während des Berufsverkehrs, es gab folgerichtig auch - neutrale - Zeugen. Weiterhin haben diese Zeugen übereinstimmend bekundet, dass es sich nicht etwa um einen "leichten" Unfall gehandelt habe, sondern dass es "schlimm" ausgesehen habe und Verletzte befürchtet worden seien (Zeuge ...), dass es wie "in einem Film" gewirkt habe, die "Fetzen" geflogen seien, der Kläger dabei hätte "drauf gehen können", das Ganze nicht wie ein gestellter Unfall gewirkt habe (Zeuge ...). Für einen gestellten Unfall ist aber typisch, dass er nicht schwer beherrschbar und nicht mit der von den Zeugen bekundeten offensichtlichen und erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des beteiligten Fahrers verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Schaden-​Praxis 2010, 106).

2. Die Beklagten haben den Kläger schadlos zu halten, § 249 Abs. 1 BGB. Daraus folgen die Zahlungsansprüche im tenorierten Umfang.

Dem Kläger steht eine Auslagenpauschale zu. Das Gericht erachtet einen Betrag von 25,00 € im Wege der Schätzung, § 287 ZPO, für angemessen. Konkrete Umstände, die einen geringeren Betrag rechtfertigten, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Ebenso kann der Kläger An- und Abmeldekosten in Höhe von 65,00 € verlangen, da insoweit eine fiktive Abrechnung, ebenso wie bei den Kosten einer Reparatur, anzuerkennen ist (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 12. Juni 2014 - 9 S 26/13), und die Beklagten gegen die Angemessenheit dieses Betrages nichts Erhebliches eingewandt haben.

3. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Erstattung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes verlangen.
Der Kläger ist seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen.

Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass bei einem erneuten Unfall in einem vorgeschädigten Bereich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und die Reparatur des Schadens trägt. Erst wenn der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung eines (nicht unerheblichen) Vorschadens an seinem Fahrzeug nachkommt, kann er den bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - 4 U 11/10 m. w. N.).

Der Kläger ist jedoch seiner Darlegungs- und Beweislast zur fachgerechten Behebung des Vorschadens nicht nachgekommen. Schon beim Erwerb des Fahrzeugs war dem Kläger, spätestens aber aufgrund des vorprozessualen Gutachtens war dem Kläger der Vorschaden bekannt. Der vorgerichtliche Sachverständige, auf den sich der Kläger beruft, hat indes keine Feststellungen zu einer fachgerechten Reparatur getroffen, so dass es im Ergebnis an einer schlüssigen Darlegung der konkreten Schadenshöhe fehlt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Ein solcher Anspruch besteht nicht, wenn der Einsatz eines Zweitfahrzeuges möglich und zumutbar ist. Unstreitig stand dem Kläger im relevanten Zeitraum ein weiterer PKW ... zur Verfügung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. April 2015 - I-​11 U 154/14).

Die Kosten für die Erstellung des vorgerichtlich vom Kläger eingeholten Gutachtens sind nicht erstattungsfähig, da das Gutachten insofern unbrauchbar ist, als nicht reparierte Vorschäden nicht abgegrenzt worden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ... hat festgestellt, dass unsachgemäß behobene Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen wären, was vorprozessual nicht geschehen ist (S. 25 d. Gutachtens). Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Rekonstruktion von Straßenverkehrsunfällen ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist auch in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Sachverständige die zutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Anhaltspunkte, welche Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Gutachtenerteilung Kenntnis von den Vorschäden, eine Unkenntnis jedenfalls nicht substanziiert dargestellt. Sein Vortrag ist insoweit widersprüchlich und im Ergebnis unbeachtlich. Der Kläger wusste nach seinem (ursprünglichen) Vorbringen, obwohl nicht im Kaufvertrag festgehalten, beim Erwerb des Fahrzeugs von einem Vorschaden, ohne indes Kenntnis von Einzelheiten von dessen Entstehung und Behebung gehabt zu haben. Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger sein Vorbringen dergestalt abändert, nun doch nichts von einem Vorschaden beim Erwerb des PKWs gewusst haben zu wollen, ohne diesen Widerspruch plausibel aufzuklären. Da mithin von einer entsprechenden Kenntnis auszugehen ist, hätte der Kläger den Sachverständigen darauf hinweisen müssen, damit dieser seine Feststellungen, etwa zum Wiederbeschaffungswert, zutreffend unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte treffen können. Diese zumindest fahrlässige Fehlinformation des vorprozessual beauftragten Sachverständigen muss sich kostenmäßig zu Lasten des Klägers auswirken (vgl. OLG Köln VersR 2012, 1008).

Der Kläger hat schließlich gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Kläger hat schon nicht hinreichend substanziiert, etwa auch unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme, dargetan, dass die von ihm erlittene Körperverletzung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 253 BGB Rn. 14 m. w. N.).

4. Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 709, 713 ZPO.