Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 28.04.2016 - 11 CS 16.537 - Verzögerte Meldung rechtskräftig geahndeter Verstöße

VGH München v. 28.04.2016: Verzögerte Meldung rechtskräftig geahndeter Verstöße


Der VGH München (Beschluss vom 28.04.2016 - 11 CS 16.537) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich die Kenntnis einer anderen Behörde (z.B. Staatsanwaltschaft, Kraftfahrt-Bundesamt) über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung, die im Fahreignungsregister einzutragen ist, im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 StVG nur dann zurechnen lassen, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.


Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S mit Bescheid vom 29. Januar 2016.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Fahrerlaubnisbehörde) bei einem Punktestand von zehn Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der damals gültigen Fassung.

Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, für den Antragsteller seien nunmehr sieben Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 1. Mai 2014 seien die damals noch bestehenden acht Punkte nach altem Recht in vier Punkte nach neuem Recht umgerechnet worden. Wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen am 6. Februar 2014 und am 26. März 2014, geahndet mit Bußgeldbescheiden vom 6. und 7. Mai 2014, beide rechtskräftig seit 23. Juni 2014, seien am 16. Juli 2015 und am 5. August 2015 insgesamt drei weitere Punkte eingetragen worden. Mit Schreiben vom 16. November 2015, zugestellt am 19. November 2015, verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller daraufhin nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F..

Mit Schreiben vom 18. November 2015, bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen am 26. November 2015, teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt mit, für den Antragsteller seien nunmehr neun Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Am 18. November 2015 seien wegen eines Rotlichtverstoßes am 27. Oktober 2014, geahndet mit Bußgeldbescheid vom 19. Januar 2015, rechtskräftig seit 23. Juni 2015, weitere zwei Punkte angefallen.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Januar 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe des Führerscheins an. Dem Antragsteller sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er mehr als acht Punkte im Fahreignungsregister erreicht habe. Er habe das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Auch eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 StVG komme ihm nicht zu Gute. Dass die Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2014 erst am 18. November 2015 in das Fahreignungsregister eingetragen worden sei, obwohl schon am 23. Juni 2015 durch Rücknahme des Einspruchs Rechtskraft eingetreten sei, beruhe auf einem Versehen des Amtsgerichts Münster. Das Urteil sei der Bußgeldbehörde von der Staatsanwaltschaft Münster am 17. September 2015 mit einem falschen Rechtskraftvermerk (27.8.2015) übersandt worden. Erst nach Übersendung des berichtigten Urteils mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 habe die Bußgeldbehörde den Vorgang dem Kraftfahrt-​Bundesamt melden können. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich ein mögliches Verschulden des Amtsgerichts nicht zurechnen lassen. Im Übrigen liege keine schuldhafte Verzögerung vor. Die Bemühungen des Antragstellers, die drei Bußgeldbescheide zum gleichen Zeitpunkt rechtskräftig werden zu lassen und damit die parallele Vollstreckung des jeweils einmonatigen Fahrverbots zu erreichen, hätten ebenfalls zu einer Verzögerung geführt. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass Verfahren, die am gleichen Tag rechtskräftig abgeschlossen sind, auch zeitgleich an das Kraftfahrt-​Bundesamt gemeldet werden. Die Klage habe nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung.

Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. W 6 K 16.139) abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Schuldhafte oder gar willkürliche Verzögerungen bei der Übermittlung der Daten seien nicht ersichtlich. Aus einem versehentlich falschen Rechtskraftvermerk könne nicht auf eine schuldhafte Verzögerung der Meldekette geschlossen werden.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich die durch andere Behörden verursachten Verzögerungen zurechnen lassen. Die Mitteilung der Bußgeldbehörde an das Kraftfahrt-​Bundesamt sei nicht unverzüglich i.S.d. § 121 BGB gewesen, sondern erst 147 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt. Schon die erste Mitteilung mit dem falschen Rechtskraftvermerk sei erst 90 Tage nach Rechtskraft erfolgt und damit schuldhaft verzögert gewesen. Die Staatsanwaltschaft Münster habe mutmaßlich aus reiner Frustration, dass eine parallele Vollstreckung der Fahrverbote erfolgt sei, die melderelevanten Daten nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Verzögerung bei der Staatsanwaltschaft sei mutwillig und müsse der Fahrerlaubnisbehörde zugerechnet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Einwand, die Fahrerlaubnisbehörde müsse sich ein Verschulden der Staatsanwaltschaft Münster bei der Übermittlung des Urteils zurechnen lassen und sein Punktestand sei deshalb auf sieben Punkte zu reduzieren. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch glaubhaft gemacht, dass die Punkte für die Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2014 wegen einer verzögerten Übermittlung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen, noch dass sich die Fahrerlaubnisbehörde die Kenntnis einer anderen Behörde hinsichtlich der rechtskräftigen Ahndung dieses Verkehrsverstoßes im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (BGBl I S. 3313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), zurechnen lassen muss.

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Punkte für die erst am 18. November 2015 im Fahreignungsregister eingetragene Ordnungswidrigkeit vom 27. Oktober 2014 wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 4 StVG des nicht berücksichtigt werden, denn eine solche Rechtsfolge sehen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht vor. Nach § 28 Abs. 4 StVG teilen die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden dem Kraftfahrt-​Bundesamt unverzüglich die nach § 28 Abs. 3 StVG zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern und verlangt lediglich ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 – 1 C 71/86 – NJW 1989, 52). An einen Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung knüpfen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Die Pflicht dient einem beschleunigten Verfahrensablauf sowie der Verkehrssicherheit und soll es den Fahrerlaubnisbehörden ermöglichen, die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen zeitnah zu ergreifen. § 28 Abs. 4 StVG schützt demgegenüber nicht das Interesse der Fahrerlaubnisinhaber an einer möglichen Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG. Für die Fahrerlaubnisinhaber kann eine verzögerte Übermittlung einer rechtskräftigen Entscheidung zudem auch vorteilhaft sein, denn es kann dadurch zu einer zeitgleichen Übermittlung mit späteren Meldungen kommen, die ggf. zu einer Punktereduzierung führen kann.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich hier die Kenntnis der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts Münster von dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens am 23. Juni 2015 auch nicht als eigene Kenntnis nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1, Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG zurechnen lassen, obwohl vieles dafür spricht, dass die Übermittlung des Urteils an das Kraftfahrt-​Bundesamt durch die Anbringung eines falschen Rechtskraftvermerks schuldhaft verzögert worden ist. Ob der Antragsteller durch seine erfolgreichen Bemühungen, eine Parallelvollstreckung der drei Fahrverbote zu erreichen, einen Verursachungsbeitrag dazu geleistet und die Verzögerung (mit)verursacht hat, lässt sich den vorgelegten Behördenakten nicht entnehmen.

Die Fahrerlaubnisbehörde muss sich die Kenntnis einer anderen Behörde über eine rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlung im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 6, Abs. 6 Satz 4 StVG nur dann zurechnen lassen, wenn ein Berufen auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde (vgl. für eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG bei willkürlicher Verzögerung OVG NW, B.v. 7.10.2015 – 16 B 554/15 – VRS 129, 164 = juris Rn. 27; rechtsstaatliche Bedenken bei willkürlicher Verzögerung durch die Fahrerlaubnisbehörde VGH BW, B.v. 6.8.2015 – 10 S 1176/15 – DAR 2015, 658 = juris Rn. 23). Bei der Bewertung des Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften kein Vertrauen dahingehend gewähren, dass bei Eintritt der Rechtskraft am gleichen Tag verschiedene Entscheidungen gleichzeitig an das Kraftfahrt-​Bundesamt gemeldet, dort eingetragen und dann der Fahrerlaubnisbehörde so übermittelt werden, dass der Betreffende in den Genuss einer Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG kommt (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2015 – 11 BV 15.909 – VRS 129, 27 = juris Rn. 29). Die Punktereduzierung dient nach dem neuen Fahreignungs-​Bewertungssystem nicht mehr dazu, die Warn- und Erziehungsfunktion des Punktesystems zu gewährleisten, denn der Gesetzgeber hat bei der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 zu Gunsten der Verkehrssicherheit von dieser Zielsetzung Abstand genommen (BayVGH, U.v. 11.8.2015 a.a.O. Rn. 25). Eine Reduzierung der Punkte nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG soll nach der Gesetzesbegründung nur noch erfolgen, um das Verfahren übersichtlich zu gestalten und ein Auseinanderfallen von Punktestand und Maßnahmenstufe zu verhindern (OVG NW, B.v. 7.10.2015 a.a.O. Rn. 27; BR-​Ds. 799/12 S. 79 f). Es soll damit nur vermieden werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei gleichzeitiger Kenntniserlangung von mehreren Verkehrsverstößen diese zum Anlass nimmt, zeitlich gestaffelt mehrere Maßnahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG zu ergreifen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar vorgetragen, aus welchen Umständen sich eine willkürliche Verzögerung ergeben soll. Nach Aktenlage hatte wohl nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amtsgericht die verzögerte Übermittlung zu verantworten, da die Rücknahme des Einspruchs mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 offenbar zunächst übersehen und zuerst ein falscher Rechtskraftvermerk auf dem Urteil angebracht worden war. Es ist aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich, ob dem Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft Münster die beiden Ordnungswidrigkeitenverfahren, die von Bußgeldbehörden in anderen Bundesländern (Landkreis Diepholz in Niedersachsen und Zentrale Bußgeldstelle Viechtach in Bayern) geführt wurden, überhaupt bekannt waren. Dass die unrichtige Behandlung der Sache zum Ziel hatte, dem Antragsteller eine Punktereduzierung unmöglich zu machen, erscheint angesichts dieser Umstände aber eher ausgeschlossen.

Ob dem Antragsteller der Fehler hinsichtlich des Rechtskraftvermerks schon vor der Zahlungsaufforderung der Bußgeldbehörde vom 22. September 2015 bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen und er damit auch schon wesentlich früher die Möglichkeit gehabt hätte, eine Korrektur des Urteils zu erwirken, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Es wäre aber Sache des Antragstellers gewesen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Verzögerung willkürlich war und für ihn keine Möglichkeit bestanden hat, schon früher auf die Korrektur des Fehlers hinzuwirken. Für seine Vermutung, die Staatsanwaltschaft habe mutwillig die Meldung an das Kraftfahrt-​Bundesamt verzögert, da sie wegen der Parallelvollstreckung der drei Fahrverbote frustriert gewesen sei, finden sich keine Anhaltspunkte in den vorgelegten Akten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).