Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Köln Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15 - Verkehrssicherungspflicht bei einem Schlagloch

OLG Köln v. 07.01.2016: Zum Umfang der Verkehrssicherung bei einem Schlagloch auf einer öffentlichen Straße


Das OLG Köln (Beschluss vom 07.01.2016 - 7 U 160/15) hat entschieden:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn ein Schlagloch eine Breite von 50 cm, eine Länge von 82 cm und eine Tiefe von 10 cm aufweist.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht


Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht gegen die beklagte Stadt der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG und §§ 9, 9a StrWG NW, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.

Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages fehlt es an einer schadensursächlichen Amtspflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger hätte vielmehr die von dem Schlagloch ausgehende Gefahr bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst beherrschen können und müssen.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr auf den Straßen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen hat. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Ob eine dahingehende Pflicht verletzt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.

Unter Anlegung dieses Maßstabes scheidet vorliegend die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte aus, und zwar auch dann, wenn das Schlagloch entsprechend des klägerischen Vortrags eine Breite von 50 cm, eine Länge von 82 cm und eine Tiefe von 10 cm aufgewiesen hat. Denn dem W Weg ist auch nach Kenntnis der Senatsmitglieder eine gesteigerte Verkehrsbedeutung nicht beizumessen. Bei einer solchen Sachlage hat der Senat bereits mit der auch von der Berufung zitierten Entscheidung vom 31.05.2012 (Az. 7 U 216/11) das Vorhandensein eines Schlagloches mit einer Tiefe von 10 cm bis 15 cm nicht als pflichtwidrig erachtet. Hinzu kommt, dass sich das Schlagloch im Kreuzungsbereich zum Cweg befand, dessen Straßenbelag nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts erkennbar älteren Datums und in einem schlechten Zustand war. Auch befand sich das Schlagloch im Anschluss an eine geflickte dunkle Asphaltstelle, worauf auch die Berufung hinweist. Der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, dass das Schlagloch aus diesem Grunde für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre. Ganz im Gegenteil hätte der große, vom übrigen Straßenbelag dunkel abgesetzte Asphaltflicken die Aufmerksamkeit des Klägers gerade auf das Schlagloch lenken müssen, welches dem Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Vorfallszeit gegen 13:15 Uhr daher kaum verborgen geblieben wäre. Schließlich hätte der Kläger auch aufgrund der weiteren Feststellungen des Landgerichts, die von der Berufung nicht angefochten werden, nämlich dass es im Februar und März 2015 wiederholt zu heftigen Kälteeinbrüchen gekommen war, wodurch im Stadtgebiet immer wieder Fahrbahnschäden auftraten, damit rechnen müssen, dass gerade auch im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich mit einem älteren, bereits ausgebesserten Straßenbelag Schäden in den behaupteten Ausmaßen vorhanden sind.

Dabei kann es für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Beklagte entsprechend des klägerischen Vortrages tatsächlich bereits zwei Wochen vor dem streitgegenständlichen Vorfall von der Polizei auf das Schlagloch aufmerksam gemacht worden ist. Denn selbst bei einer solchen Mitteilung wäre die Beklagte angesichts der aufgezeigten Umstände nicht zu einer umgehenden Beseitigung des Schlaglochs bis zur Vorfallszeit verpflichtet gewesen, sondern hätte zuvor die vorhandenen Kapazitäten auf andere, dringlichere Frostschäden richten dürfen.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).



Datenschutz    Impressum