1. | Der Bußgeldbescheid kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung auch dann an den Verteidiger zugestellt werden, wenn dessen Vollmacht dem Wortlaut nach zwar nur zur Verteidigung in einer „Strafsache“ ermächtigt, sich aus den Gesamtumständen jedoch ergibt, dass sich die Verteidigung auf den Gesamtvorfall, also auch auf die Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit beziehen soll. |
2. | Ist nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert, ist die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam (OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011, 311 SsRs 126/11). Dies gilt auch dann, wenn der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Februar 2009, Ss OWi 15/09). |