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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 30.06.2015 - 111 C 3054/12 - Verletzung der Schadenminderungspflicht durch zu teuren Mietwagen

AG Berlin-Mitte v. 30.06.2015: Verletzung der Schadenminderungspflicht durch zu teuren Mietwagen


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 30.06.2015 - 111 C 3054/12) hat entschieden:
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist gegeben, wenn ein Geschädigter vier Tage nach dem Unfall für einen beschädigten Kleinwagen, dessen Grundmodell mit einem Listenpreis von rund 11.000,00 € angeboten wird, ein Ersatzfahrzeug anmietet, wodurch Kosten von rund 2.000,00 € bei einer Nutzung von zwei Wochen und drei Tagen entstanden wären.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen der Anmietung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 10. September 2009 geltend, für den die Beklagte dem Grunde nach unstreitig einzutreten hat.

Die Geschädigte mietete vom 14. September bis 1. Oktober 2009 – also für zwei Wochen und drei Tage – ein Ersatzfahrzeug für ihren beschädigten Pkw Renault Clio an. Ihre Ansprüche trat sie unter dem 15. September 2009 (Blatt 6 d. A.) an die Klägerin ab.

Die Klägerin berechnete zuerst 1.988,28 € für die Miete (Blatt 5 d. A.). Hierauf zahlte die Beklagte 685,03 €. Mit der Klage begehrt die Klägerin restliche 801,42 €.

Die Klägerin meint, die erforderlichen Mietkosten seien aufgrund des Schwacke-​Mietpreisspiegel auf 1.486,45 € zu schätzen. Wegen ihrer Berechnung wird auf die Aufstellung auf Seite 3 der Klageschrift (Blatt 3 d. A.) verwiesen. Die Vergleichsangebote der Beklagten seien nicht maßgeblich.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 801,42 € sowie weitere 101,40 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der erforderliche Normaltarif sei entsprechend dem Fraunhofer Mietpreisspiegel zu berechnen. Die von ihr recherchierten Vergleichsangebote begründeten konkrete Zweifel an der Berechnung der Mietkosten durch die Klägerin. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Geschädigten entgegenhalten lassen, da sie diese unter dem 15. September 2009 auf günstigere Mietkonditionen hingewiesen habe. Außerdem müsse sich die Geschädigte und damit die Klägerin eine Eigenersparnis von 10 % anrechnen lassen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Februar 2012 (Blatt 14 d. A.) an das Amtsgericht Mitte verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Zwar schätzt das Gericht die notwendigen Kosten für ein Ersatzfahrzeug regelmäßig auf Basis des Schwacke-​Mietpreisspiegels. Die Besonderheiten des Falles rechtfertigen eine solche Schätzung gemäß § 287 ZPO hier jedoch nicht. Der Klägerin ist gemäß § 404 BGB eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Geschädigte gemäß § 254 Abs. 1 BGB entgegenzuhalten. Für den beschädigten Renault Clio hat die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch Kosten von rund 2.000,00 € bei einer Nutzung von zwei Wochen und drei Tagen entstanden wären. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch hätte 2.000,00 € für die 2 1/2wöchige Nutzung eines Kleinwagens gezahlt, dessen Grundmodell heute mit einem Listenpreis von rund 11.000,00 € angeboten wird. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Clio der Geschädigten aufgrund besonderer Ausstattung 13.000,00 € bis 15.000,00 € kosten würde, wäre es wirtschaftlich unvernünftig, einen derart hohen Betrag für eine lediglich 2 1/2wöchige Nutzung eines Kleinwagens zu zahlen. Dies kann der erkennende Richter als Mitglied der beteiligten Verkehrskreise selbst beurteilen. Abgesehen davon, dass er für einen Mietzins von 600,00 € bis 800,00 € im Zeitraum zwischen dem Unfall und der Entscheidung dieses Rechtsstreits Fahrzeuge wie VW Passat Kombi oder einen SUV anmieten konnte, ist dem Gericht aus Recherchen zu anderen Mietwagenprozessen bekannt, dass auch kurzfristige Anmietungen zu günstigeren Preisen möglich sind. Soweit die Klägerin gegen die Vergleichsangebote, welche die Beklagte vorgelegt hat, einwendet, es handele sich nur um Aufforderungen der Fahrzeuganbieter zur Abgabe eines Angebotes durch den Mieter, so dass nicht garantiert sei, dass die Fahrzeuge zu den angeblich günstigeren Preisen auch vermietet werden, ist ihr nicht zu folgen. Kein Vermieter könnte es sich leisten, ständig Lockvogelangebote ins Internet zu stellen und den Interessenten dann Fahrzeuge zu wesentlich höheren Preisen anzubieten. Dementsprechend wird auf den Internetseiten bei der Recherche regelmäßig auch durch eine sogenannte Verfügbarkeitsprüfung gewährleistet, dass das ausgeschriebene Fahrzeug auch zum angegebenen Mietpreis verfügbar ist.

Angesichts des Missverhältnisses zwischen Mietzins und wirtschaftlichem Wert des Mietfahrzeuges musste es sich der Geschädigten aufdrängen, dass der Mietzins zu hoch sein könnte. Die Geschädigte hätte deshalb Preise vergleichen und Angebote anderer Autovermieter einholen müssen. Dazu hatte sie auch ausreichend Zeit. Denn sie hat das Ersatzfahrzeug erst vier Tage nach dem Unfall angemietet. Eine unfallspezifische Notsituation, die eine Anmietung am Unfalltag oder am darauf folgenden Tag erfordert hätte, lag nicht vor.

Die Klägerin hat auch die Bedenken gegen die Höhe des Mietzinses nicht ausgeräumt. Trotz der Hinweise vom 21. Januar 2015 (Blatt 78 d. A.) hat sie keine konkreten Tatsachen zur Kalkulation des Mietzinses für das Ersatzfahrzeug vorgetragen. Die Angaben in den folgenden Schriftsätzen beziehen sich auf das Anmieten von Ersatzfahrzeugen im Allgemeinen, nicht jedoch auf den konkreten Fall. Deshalb ist auch eine Schätzung auf Basis der Normaltariftabelle der Klägerin (Blatt 63 f. d. A.) nicht möglich.

Zudem ist es nicht Sinn und Zweck der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf Basis des Schwacke-​Mietpreisspiegels die Zahlungen der Haftpflichtversicherer im Sinne der Autovermieter zu optimieren. Das Gericht muss immer öfter beobachten, dass außergerichtlich zunächst "hoch rangegangen" wird. Wird außergerichtlich nicht gezahlt, wird die Forderung dann auf Basis des Mietpreisspiegels unter Berechnen diverser Formen von Zuschlägen "heruntergegangen". Diese Vorgehensweise stellt die Eignung des Schwacke-​Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage möglicherweise für die Zukunft in Frage, da es sich bei den außergerichtlich geforderten Beträgen, die auch Grundlage für den Schwacke-​Mietpreisspiegel werden, um sogenannte "Mondpreise" handeln könnte. Das Gericht wird darauf zurückkommen, soweit weitere Fälle Anhaltspunkte für diese Vorgehensweise bieten.

Danach geht das Gericht davon aus, dass die Aufwendungen für das Vermieten des Ersatzfahrzeuges mit 685,03 € ausreichend ausgeglichen sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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