Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 19.02.2014 - 112 C 3115/13 - Schadensminderungspflicht eines Taxiunternehmers bei Totalschaden eines Taxis

AG Berlin-Mitte v. 19.02.2014: Zur Schadensminderungspflicht eines Taxiunternehmers bei Totalschaden eines Taxis


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 19.02.2014 - 112 C 3115/13) hat entschieden:
  1. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Taxifahrzeug total beschädigt und ist ein entsprechendes Ersatzfahrzeug mit Taxiausrüstung nicht beschaffbar, sodass der Geschädigte berechtigt ist, ein Neufahrzeug mit einer längeren Lieferzeit zu bestellen, so ist er im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht gehalten, ein Interimsfahrzeug mit Taxiausrüstung zu erwerben, um einen größeren Verdienstausfallschaden (hier: 8.000 Euro) zu vermeiden.

  2. Macht der Taxiunternehmer geltend, die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs sei ihm finanziell nicht möglich gewesen, so muss er dies substantiiert darlegen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 23.12.2011 um 1:15 Uhr auf der Kreuzung Ruhlebener Straße/Schulenburgstraße in Berlin zwischen dem im Eigentum der Klägerin stehenden Taxi Toyota Prius Hybrid mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … unstreitig. Vorprozessual hat die Beklagte neben diversen anderen Schadenspositionen 2597,54 € Verdienstausfallschaden für den Zeitraum vom 23.12.2011 bis 13.1.2012 zu einem Tagessatz von 118,07 € sowie 703,80 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren gezahlt. Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der nachfolgenden, restlichen Schadenspositionen:

Verdienstausfallschaden (46 Tage zu je 118,07 €, davon ein erstrangiger Betrag von 2.900,00 €)  2.900,00 €
 Transportkosten (503,36 €, davon ein erstrangiger Betrag von 100,00 €) 100,00 €
Insgesamt  3.000,00 €


Sowie Zahlung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 225,20 € netto.

Die Klägerin behauptet, ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug der Marke Toyota Prius Hybrid mit Taxiausrüstung sei zum Unfallzeitpunkt auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht angeboten worden. Die Umrüstzeit für ein normales Fahrzeug auf ein Taxi betrage ca. sechs Wochen. Ein Neufahrzeug inklusive Taxiumrüstung sei erst nach 68 Tagen beschaffbar gewesen. Die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs mit Taxiausrüstung sei der Klägerin finanziell nicht möglich gewesen. Eine Kostenübernahme für ein Miettaxi habe die Beklagte abgelehnt. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die vorprozessualen Regulierungsschreiben der Beklagten enthielten ein Anerkenntnis insbesondere hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes des Verdienstausfallschadens.

Die Klägerin beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 225,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Wiederbeschaffungsdauer für ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug der Marke Toyota Prius Hybrid habe zum Unfallzeitpunkt 16 Tage betragen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet gewesen, ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug zu beschaffen statt ein Neufahrzeug. Die Beklagte vertritt die Ansicht, ihre Regulierungsschreiben enthielten kein Anerkenntnis hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes des Verdienstausfallschadens. Schließlich meint sie, die Transportkosten für die Überführung des Neufahrzeugs seien nicht erstattungsfähig.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte über die unstreitigen vorprozessualen Zahlungen der Beklagten hinaus keinerlei weitere Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23.12.2011 auf der Kreuzung Ruhlebener Straße/Schulenburgstraße gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB zu.

Nach dem Vortrag der Parteien steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hat. Selbst wenn das Gericht unterstellt, dass zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug der Marke Toyota Prius Hybrid mit Taxiausrüstung überhaupt nicht beschaffbar gewesen ist und die Klägerin berechtigt war, ein Neufahrzeug mit einer längeren Lieferzeit zu bestellen, hätte es ihr zur Schadensgeringhaltung oblegen, ein Interimsfahrzeugs mit Taxiausrüstung zu erwerben. Dadurch wäre ein Verdienstausfallschaden vermieden worden und es wären allenfalls etwas höhere Betriebskosten und eventuell ein geringfügiger Wertverlust bei der Wiederveräußerung entstanden. Der Schaden wäre in jedem Fall geringer gewesen als der von der Klägerin geforderte Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 8028,76 €.

Soweit die Klägerin behauptet, ihr sei die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs finanziell nicht möglich gewesen, hat sie dies weder vorprozessual gegenüber der Beklagten substantiiert dargelegt noch im hiesigen Verfahren. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich insoweit in einer pauschalen Behauptung. Der Klägerin hätte es jedoch oblegen, die Beklagte nach dem Unfall ausdrücklich und unter Vorlage von Belegen auf eine etwaige Mittellosigkeit hinzuweisen, um der Beklagten die Gelegenheit zu geben, weitere Schäden durch Zahlung von Vorschüssen oder eigene Bemühungen zur Erlangung eines Ersatz- oder Interimsfahrzeugs zu vermeiden. Darüber hinaus ergibt sich aber aus der Neuwagenbestellung der Klägerin, dass ihr nach dem Unfall finanzielle Mittel zur Verfügung standen, selbst wenn es möglicherweise nur in Form der Erlangung eines Kredits zum Kauf eines Neufahrzeugs war.

Hinsichtlich der Transportkosten ist das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin diese nicht zusätzlich zu dem laut klägerischem Gutachten zu erstattenden Wiederbeschaffungsaufwand von 6369,75 € ersetzt verlangen kann. Selbst wenn die Klägerin ein Neufahrzeug mangels Beschaffbarkeit eines Gebrauchtfahrzeuges erwerben durfte, kann sie nur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert von der Beklagten verlangen. Diesen Betrag hat der Gutachter der Klägerin als ausreichend festgesetzt für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Daher kann die Klägerin auch nur diesen Betrag ersetzt verlangen.

Mangels weitergehender Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagte zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.



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