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Kammergericht Berlin Beschluss vom 26.05.2016 - 3 Ws (B) 269/16 - 162 Ss 66/16 - Kein Absehen vom Fahrverbot bei Rotampel

KG Berlin v. 26.05.2016: Kein Absehen vom Fahrverbot bei Rotampel


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 26.05.2016 - 3 Ws (B) 269/16 - 162 Ss 66/16) hat entschieden:
Fährt ein Lkw-Fahrer bei Regen und voraussehbar „schmieriger“ Fahrbahn mit 20 km/h rechtsabbiegend unter Missachtung eines Rotlichts 1,86 Sekunden nach Rot in eine bevorrechtigte Straße ein, besteht kein Anlass, von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen grober Pflichtverletzung abzusehen.


Siehe auch Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung und Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen die Betroffene wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf ihren Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Die Betroffene befuhr mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B-... am 19.06.2015 um 12.31 Uhr den T-​_Damm, ... Berlin, in Richtung M-​Damm. In Höhe der Hausnummer 117 an der Auffahrt BAB A... überfuhr die Betroffene die dortige Ampelhaltelinie, obwohl die Ampel bereits 1,86 Sekunden lang Rot zeigte, was die Betroffene bei Anwendung der ihr als Autofahrerin obliegenden Sorgfaltspflichten hätte erkennen und vermeiden können und müssen.“
In der Folge stellt das Urteil die Einlassung der Betroffenen dar, die das Amtsgericht für glaubhaft hält und der es demzufolge folgt. Danach sei „die Straße - für sie nicht vorhersehbar - wegen gerade einsetzenden Regens schmierig gewesen“, und sie habe „als die Ampel auf Rot geschaltet habe“, abgebremst, „ihr Auto sei jedoch aufgrund der Witterung ins Schlingern geraten“. Weiter heißt es über die Einlassung der Betroffenen: „Ein Abbremsen bis zum Stillstand vor der Haltlinie sei ihr ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht möglich erschienen, weshalb sie sich in der Schrecksekunde zum langsamen Weiterfahren entschieden habe.“ Das Urteil verweist nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO iVm § 46 OWiG unter kurzer Beschreibung des Sichtbaren auf die von der automatischen Rotlichtüberwachungskamera gefertigten Lichtbilder. Bei der Bemessung der Rechtsfolgen führt das Amtsgericht schließlich aus:
„Im Rahmen der Bußgeldbemessung war zu berücksichtigen, dass die Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist und es sich um nur leichte Fahrlässigkeit handelte. Als tat- und schuldangemessen hat das Gericht daher die Verhängung der Regelbuße nach lfd. Nr. 132.3 BKat in Höhe von 200,00 Euro erachtet, da die festgestellte Rotlichtdauer 1 Sekunde überstieg. Trotz des Vorliegens eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes hat das Gericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes von 1 Monat nach Ifd. Nr. 132.3 BKat abgesehen. Die Betroffene hat hier vorliegend nur leicht fahrlässig gehandelt, als sie aufgrund der schmierigen Fahrbahn beim Bremsvorgang Schwierigkeiten bekommen hat, ihren Pkw anzuhalten. Die diesbezüglichen Angaben vermochte die Betroffene auch auf Nachfrage jederzeit nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend zu erläutern. Ihre Angaben werden durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Rotlichtkamera nicht nur nicht widerlegt, sondern sogar gestützt. Ein wie Feuchtigkeit erscheinender Schimmer ist nach Auffassung des Gerichts darauf erkennbar. Angesichts des Tatzeitpunkts im Sommer musste mit rutschiger Fahrbahn auch nicht unbedingt gerechnet werden. Zum Aufnahmezeitpunkt der Bilder fuhr die Betroffene auch mit einer sehr geringen Geschwindigkeit von etwa 20 km/h, wie sich aus den Bildern BI. 2 und 3 d. A. ergibt, aus denen ersichtlich ist, dass sie binnen 1,5 Sekunden (zwischen Rotlichtdauer 1,86 Sekunden und 3,36 Sekunden) nur wenige Meter zurückgelegt hat. Dies stützt nicht nur weiterhin ihre Einlassung, sondern zeigt auch, dass die typische Gefährlichkeitsintensität eines typischen Rotlichtverstoßes nicht gegeben war, da die Betroffene angesichts der geringen Geschwindigkeit jederzeit hätte reagieren können. Nach allem konnte jedenfalls nicht von einem "groben" Verstoß im Rechtssinne ausgegangen werden, der für die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG gewesen wäre.“
Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird. Die Amtsanwaltschaft beanstandet, dass das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt hat. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, ein Fahrverbot zu verhängen.

Die dazu herangezogene Begründung verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalogs, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltechnik. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Erziehungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGHSt 38, 125; 38, 231). Der Tatrichter ist in diesen Fällen - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung - gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Er kann hiervon nur in ganz besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist und auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkatalogs nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum enge Grenzen gesetzt sind und die schriftlichen Urteilsgründe konkrete Feststellungen enthalten müssen, die die Annahme eines besonderen Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Absehen vom Fahrverbot muss auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (BGH NZV 1992, 117 und 286; OLG Naumburg NZV 1995, 161; BayObLG NZV 1994, 487).

Daran fehlt es hier. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, weil die Betroffene „aufgrund der schmierigen Fahrbahn beim Bremsvorgang Schwierigkeiten bekommen hat, ihren PKW anzuhalten“ und weil das langsame Einfahren („etwa 20 km/h“) in den geschützten Kreuzungsbereich „die typische Gefährlichkeitssituation eines typischen Rotlichtverstoßes“ nicht erreicht habe.

1. Diese Feststellungen zeigen kein Geschehen, das die Bewertung rechtfertigen könnte, der Rotlichtverstoß sei „leicht fahrlässig“ begangen (UA S. 3) und das zugrundeliegende Handlungsunrecht sei daher so stark herabgesetzt, dass es keine grobe Pflichtwidrigkeit begründe und eines Fahrverbots nicht bedürfe. Das Amtsgericht teilt hier, eingeführt über das glaubhafte „Geständnis“ (UA S. 3) der Betroffenen, mit, diese habe auf wegen einsetzenden Regens „nicht vorhersehbar“ schmieriger Fahrbahn abgebremst, „als die Ampel auf Rot geschaltet habe“. Das Auto sei jedoch „ins Schlingern geraten (…), weshalb sie sich in der Schrecksekunde zu langsamem Weiterfahren entschieden habe“ (UA S. 3).

Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum es trotz des einsetzenden Regens für die Betroffene nicht vorhersehbar gewesen sein soll, dass die Fahrbahn „schmierig“ sein konnte und damit zu verringerter Geschwindigkeit Anlass geben musste. Vielmehr hätte der Betroffenen bewusst sein müssen, dass gerade bei einsetzendem Regen oder Nieselregen Schmierfilm (vgl. OLG Düsseldorf VM 1959, 12; Hentschel/König/Dauer, StVR 43. Aufl., § 3 StVO Rn 18) und damit eine erhöhte Rutschgefahr drohen. Gänzlich ungeeignet, von einem gegenüber dem Regelfall herabgesetzten Handlungsunrecht auszugehen, ist auch der Umstand, dass die Betroffene - trotz einsetzenden Regens - erst beim Einspringen des roten Ampellichts die Bremse betätigte (UA S. 2). Zuvor hatte, was für den städtischen Verkehrsraum Berlins gerichtsbekannt ist, drei Sekunden gelbes Ampellicht geleuchtet, das die Betroffene bereits berechtigte und verpflichtete zu bremsen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 37 StVO Rn 24). Dass die Betroffene dies, wie das Urteil über ihre vom Amtsgericht für glaubhaft gehaltene Einlassung ausweist (UA S. 2), versäumt hat, stellt bereits eine eigenständige Pflichtwidrigkeit dar, die zu dem von ihr behaupteten Schlingern und Rutschen und damit zum Rotlichtverstoß beigetragen hat. Dies ist jedenfalls kein Umstand, der den Handlungsunwert mindern könnte; er erscheint im Gegenteil als zusätzliche Pflichtwidrigkeit und daher als belastendes Moment.

2. Die Urteilsfeststellungen schildern auch kein Geschehen, welches das Erfolgsunrecht des von der Betroffenen begangenen Rotlichtverstoßes so weit mindern könnte, dass es des indizierten Regelfahrverbots nicht bedürfte. Anlass dazu könnte geben, dass die Betroffene ausweislich der Feststellungen mit einer Geschwindigkeit von nur etwa 20 km/h in den Kreuzungsbereich einfuhr. Hiervon schließt das Urteil auf eine geringere „Gefährlichkeitsintensität“ (UA S. 3). Dem kann der Senat nicht folgen. Denn wie zwar nicht den Urteilsfeststellungen, aber den wirksam in Bezug genommenen Lichtbildern der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage zu entnehmen ist, ist die Betroffene unmittelbar nach dem Rotlichtverstoß rechts abgebogen. Die dabei vom Amtsgericht ermittelte Geschwindigkeit von 20 km/h kann bei dem rechtwinkligen Abbiegevorgang keinesfalls als signifikant niedrig bezeichnet werden. Daher ist das Maß der abstrakten Gefährdung gegenüber dem Regel- und Leitbild des Bußgeldkatalogs hier auch nicht nennenswert gemindert.

Da der festgestellte Rotlichtverstoß dem Bußgeldtatbestand der Nr. 132.3 des Bußgeldkatalogs unterfällt, hätte das Amtsgericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die weder auf der Ebene des Handlungsunwerts noch auf jener des Erfolgsunwerts unrechts- und gefährdungsmindernde Umstände nachvollziehbar erkennen lassen, nicht von der Verhängung eines Fahrverbots absehen dürfen.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 OWiG), so dass es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht bedarf (vgl. OLG Bamberg NZV 2011, 209; OLG Celle NZV 1994, 332; OLG Frankfurt SVR 2010, 227; NStZ-​RR 2002, 88). Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abzuändern, dass gegen die Betroffene neben der bereits vom Amtsgericht festgesetzten Regelgeldbuße in Höhe von 200 Euro auch ein (Regel-​)Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet wird (§ 25 Abs. 1 StVG).

a) Anlass, gegen die nicht vorbelastete Betroffene eine andere als die vorgesehene Regelgeldbuße von 200 Euro festzusetzen, besteht unter Berücksichtigung der in § 17 Abs. 3 OWiG bezeichneten Zumessungskriterien nicht.

b) Der Senat erkennt auf das einmonatige Regelfahrverbot. Er schließt aus, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden können, die der Verhängung dieser Nebenfolge entgegenstehen könnten. Namentlich ist auszuschließen, dass die Betroffene durch das Fahrverbot in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird, zumal der ledigen und durchschnittlich verdienenden Erzieherin, die straßenverkehrsrechtlich nicht vorbelastet ist, das Erstverbüßerprivileg nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zuzubilligen ist. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Zweck des Fahrverbots könnte mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden.

4. Die Betroffene hat die Kosten des für sie nachteilig entschiedenen Rechtsmittels einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm § 465 StPO).



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