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OVG Bautzen Beschluss vom 24.05.2016 - 3 A 23/15 - Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis und Führungszeugnis

OVG Bautzen v. 24.05.2016: Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis und Führungszeugnis


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 24.05.2016 - 3 A 23/15) hat entschieden:
Legt ein Fahrerlaubnisinhaber, der die Verlängerung seiner befristeten Fahrerlaubnis beantragt, nicht fristgemäß entsprechend der seit 01.05.2014 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV ein amtliches Führungszeugnis vor, ist die Verlängerung zu versagen. Ein später vorgelegtes Führungszeugnis führt nicht zu einem Anspruch auf „nahtlose“ Verlängerung der befristeten Fahrerlaubnis.


Siehe auch Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbrin​gen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend ge​machten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel​fallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver​waltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver​anlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs​grund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-​sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.).

Der Kläger beantragte am 4. März 2011 unter anderem die Verlängerung der ihm befristet bis zum 21. März 2011 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E. Nachdem der Kläger der unmittelbar bei Abgabe seines Antrags ausgesprochenen Aufforderung des Beklagten, ein amtliches Führungszeugnis vorzulegen, nicht nach​gekommen war, versagte der Beklagte die begehrte Verlängerung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 4. Mai 2011. Der Kläger legte vorsorglich Widerspruch ein und übersandte dem Beklagten zudem mit Schreiben vom 24. Mai 2011 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ein Führungszeugnis, das keine Eintragungen aufwies. Am 27. Juni 2011 händigte der Beklagte dem Kläger den neuen Führerschein mit Gültigkeit ab 27. Juni 2011 bis 9. Juni 2016 aus. Der Widerspruch des Klägers, darauf gerichtet, eine nahtlose Erteilung der Verlängerung zu erreichen, blieb erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die rückwirkende Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E. Der Erteilung einer besitzstandswahrenden Verlängerung seiner Fahrerlaubnis stehe entgegen, dass der Kläger vor Ablauf der Gültigkeit dieser bis zum 21. März 2011 befristeten Fahrerlaubnis nicht alle zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG könne die Fahrerlaubnisbehörde den Bewerber zur Vorlage eines Führungszeugnisses auffordern. § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV in der seit 1. Mai 2014 geltenden Fassung regele dieses Erfordernis für Fahrerlaubnisse der Klassen D und D1 nun sogar ausdrücklich. Der Verordnungsgeber habe die bis dato geübte Verwaltungspraxis der Fahrerlaubnisbehörden damit bestätigt und auf diese Weise eine rechtsverbindliche Konkretisierung der Anforderungen an das Gewährbieten besonderer Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen geschaffen.

Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel gegen die Richtigkeit des Urteils ein, das Verwaltungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er zur Vorlage des Führungszeugnisses verpflichtet gewesen sei. Zu Unrecht folgert der Kläger aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV, die Fahrerlaubnisbehörde dürfe die Vorlage eines Führungszeugnisses nur verlangen, wenn hierzu ein konkreter Anlass bestehe, was bei ihm erwiesenermaßen nicht der Fall gewesen sei. Die seit 1. Mai 2014 in § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV geregelte Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses für Bewerber der Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gelte nur für Neuerteilungen und sei schon deswegen für Verlängerungsanträge unerheblich.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 FeV wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV) und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV).

Der Kläger übersieht, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV von Amts wegen zu ermitteln hat, ob beim Bewerber Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Hierzu konnte bereits nach § 2 Abs. 7 Satz 3 StVG in der bis 28. Juni 2011 gültigen Fassung die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen. Nur wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde zu führenden Ermittlungen keine Tatsachen an den Tag bringen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen, und im Übrigen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FeV vorliegen, besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis. Die Aufforderung, ein Führungszeugnis beizubringen, dient somit der Aufklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FeV.

Die Verpflichtung, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG vorzulegen, ist nunmehr für Bewerber der Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV in der seit 1. Mai 2014 gültigen Fassung ausdrücklich geregelt. Anders als der Kläger meint, besteht diese Obliegenheit nicht nur in Fällen der Neuerteilung einer solchen Fahrerlaubnis, sondern auch im Falle eines Antrags auf Verlängerung einer solchen Fahrerlaubnis, weil die oben genannte Amtsermittlungspflicht auch für diese Verfahren gilt (vgl. § 2 Abs. 7, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Die Berufung ist mangels Benennung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie ist ferner nicht wegen ihrer besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zuzulassen. Hierzu fehlt es an jeglicher Darlegung in der Zulassungsbegründung, woraus sich die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergeben soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG).