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Landgericht Köln Urteil vom 05.11.2015 - 15 O 76/15 - Formularmäßige Vereinbarung über eine Neuwagengarantie
LG Köln v. 05.11.2015: Wirksamkeit einer Klausel im Rahmen einer Neuwagengarantie
Das Landgericht Köln (Urteil vom 05.11.2015 - 15 O 76/15) hat entschieden:
Eine Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Neuwagengarantie, wonach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung ausgeschlossen ist, hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 BGB stand.
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Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Nichterfüllung eines Garantieversprechens zum Kauf eines gebrauchten Pkw auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 17.01.2013 von der Auto T GmbH in München, einer Mazda Vertragshändlerin, zu einem Kaufpreis von 21.000,00 EUR den gebrauchten PKW Mazda 3 MPS 2.3 MZR DISI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., der erstmalig am 28.2.2012 zugelassen worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gebrauchtwagenbestellung vom 17.1.2013, Anlage K1b zur Klageschrift (Bl. 6 d. GA.) Bezug genommen.
Die Streithelferin als Herstellerin des PKW gewährte für den Pkw eine dreijährige Neuwagengarantie ab Fahrzeugauslieferung an den Erstbesitzer bzw. ab Erstzulassung, beschränkt auf eine maximale Kilometerlaufleistung von 100.000 km. Nach dieser garantiert der Hersteller die Freiheit des Neuwagens von Material- und Herstellungsfehlern bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Vertragshändler. Bei Vorliegen eines solchen Fehlers verpflichtet sich der Hersteller nach seiner Wahl zur Instandsetzung oder zum Austausch fehlerhafter Teile. Zur Wahrung der Rechte aus der Garantie obliegt dem Käufer der richtige Betrieb und Unterhalt des Neuwagens, was insbesondere die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle umfasst. Die Garantie enthält ferner eine Vielzahl von Ausschlussgründen, worunter auch die Überbeanspruchung, unsachgemäße Behandlung oder Teilnahme an Motorsportveranstaltung fallen. Abschließend heißt es in der Garantie:
"Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für etwaige Schäden an Körper oder Gesundheit."
Für den Inhalt der Garantie im Einzelnen wird auf das Garantiezertifikat nebst Garantiebedingungen in Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 10 ff. d. GA.) verwiesen.
Der Kläger bemerkte am 31.03.2014, dass sich der Pkw nicht mehr problemlos schalten ließ. Da nicht mehr alle Gänge eingelegt werden konnten, ließ der Kläger das Fahrzeug am 01.04.2014 zu einer Mazda-Vertragswerkstatt, der Autogalerie G GmbH, abschleppen. Dort wurden Schäden an der Kupplung, dem Schwungrad, den Synchroeinheiten sowie am Getriebe festgestellt, woraufhin die Autogalerie G GmbH einen Garantieantrag stellte. Nach endgültiger Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte ließ der Kläger das Fahrzeug durch die Mazda Vertragswerkstatt Auto S in Höhenkirchen reparieren.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte, hilfsweise deren Streithelferin seien ihm nach grundloser Verweigerung der Garantieleistung zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger bestreitet, den Pkw nicht ordnungsgemäß, insbesondere zu Rennzwecken, benutzt zu haben.
Der Kläger beantragt zuletzt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.144,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der aufgrund der Verweigerung der Garantieübernahme entstanden ist, zu ersetzen.
Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Ersatzansprüche seien vorliegend ausgeschlossen, weil der Garantievertrag die Ansprüche des Käufers in zulässiger Weise auf Erfüllung beschränke. Zum Vorliegen eines Garantieausschlussgrundes behauptet die Beklagte, der Kläger habe das Fahrzeug durch Fahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings genutzt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ergibt sich nicht aus der Herstellergarantie (§ 443 Abs. 1 BGB i.V.m. der Mazda Neuwagengarantie). Denn das Begehren des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz ist nicht von der erteilten Garantie gedeckt. Vielmehr beschränkt sich das Garantieversprechen des Herstellers ausdrücklich auf kostenlose Nachbesserung eines vom Hersteller zu vertretenen Material- oder Herstellungsfehlers durch Reparatur oder durch Austausch eines defekten Teiles. Dies verlangt der Kläger mit dem zuletzt gestellten Klageantrag gerade nicht. Vielmehr macht der Kläger hiermit den Schaden geltend, der ihm durch die Nichterfüllung des Garantieversprechens eingetreten sei.
Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts über den Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Denn die genannten Regelungen sind aufgrund des Umfangs der Garantie bereits nicht anwendbar (vgl. i.E. Staudinger/Matusche-Beckmann (2013) BGB § 443; Rn. 33; BGB § 437 Rn. 96). Dies ergibt sich aus dem Inhalt der erteilten Garantie sowie dem Charakter der Garantie als freiwilliger Zusatzleistung des Herstellers (vgl. LG Köln v. 01.03.2012 - 27 O 341/11; OLG Köln v. 31.07.2012 - 7 U 36/12). Nach den Bestimmungen der Garantiebedingung umfasst die Garantie gerade nicht weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung. Der Käufer wird nach dem Wortlaut im Hinblick auf die Geltendmachung des Garantieversprechens auf den Erfüllungsanspruch, die Reparatur, beschränkt.
Eine solche Einschränkung des Garantieversprechens begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 BGB stand. Weil es sich bei der entsprechenden Bestimmung der Garantie zum Ausschluss des Schadensersatzes um eine Einschränkung des Garantieversprechens handelt, unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH v. 6.7.2011 - VIII ZR 293/10). Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks nicht und führt auch im Übrigen nicht zu einer dem Gebot von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteiligung des Käufers. Anders als die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte stellt das Garantieversprechen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar. Dem Hersteller steht es deshalb frei, den Umfang des zugesagten Garantieanspruchs zu bestimmen. Wenn das Garantieversprechen auf einen primären Erfüllungsanspruch beschränkt ist, so würde die dennoch bestehende Möglichkeit des Käufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen zu können, faktisch zu einer Ausweitung der Haftung des Herstellers aus der Garantie führen. Anstelle eines Anspruchs auf kostenlose Nachbesserung durch einen Vertragshändler des Herstellers, könnte der Käufer bei Verweigerung der Garantieleistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB eine Vielzahl an Schadenspositionen geltend machen, die ihm durch das Ausbleiben der Nachbesserung entstanden sind. Gerade dies ist mit der Abgabe eines freiwilligen Garantieversprechens nicht bezweckt. Den Käufer bei Verweigerung der Nachbesserung auf die fortbestehende Erfüllungsforderung zu verweisen, stellt daher weder eine Gefährdung des Vertragszwecks, noch eine unangemessene Benachteiligung dar. Vielmehr war der Vertragszweck der Garantie von Anfang an auf genau diesen Erfüllungsanspruch beschränkt. Angesichts der im Übrigen unangetasteten gesetzlichen Möglichkeiten des Käufers seine gesetzlichen Mängelansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, wird dieser hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Der Erfüllungsanspruch aus der Garantie stellt vielmehr ein Mehr an Rechten dar. Hinsichtlich des Umfangs dieser besonderen Gewährleistung muss sich der Käufer jedoch vorliegend auf die Vorgaben des Herstellers verweisen lassen.
Ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden folgt auch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3 BGB. Hierfür fehlt es bereits an einem Kaufvertrag zwischen den Parteien. Diesen hat der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern vielmehr mit der Auto T GmbH geschlossen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 12.144,04 EUR