Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 24.05.2016 - 11 CS 16.660 - Durchlaufen der Stufensysteme nach dem Punktesystem und für Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe

VGH München v. 24.05.2016: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und Durchlaufen der Stufensysteme


Der VGH München (Beschluss vom 24.05.2016 - 11 CS 16.660) hat entschieden:
  1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister. Der Betroffene muss dabei nicht so gestellt werden, als hätte er an der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, weil die Fahrerlaubnisbehörde ihn nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. verwarnt und ihn nicht (erneut) auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den dadurch möglichen Abbau von zwei Punkten hingewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG a.F.), weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

  2. Die Maßnahmen nach dem Punktsystem (allgemeine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 5 StVG) und die Maßnahmen für Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG stehen grundsätzlich nebeneinander und sind getrennt durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG).

Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der 1993 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (auf Probe erteilt am 8.2.2011) nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem.

Am 8. Oktober 2011 und 26. Januar 2012 beging er Ordnungswidrigkeiten, die zur Eintragung von insgesamt vier Punkten (alt) ins Verkehrszentralregister führten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 ordnete das Landratsamt Weißenburg-​Gunzenhausen (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) an. Die Anordnung enthielt den Hinweis, dass sich die Probezeit des Antragstellers gemäß § 2a Abs. 2a StVG a.F. um zwei Jahre (also bis zum 8.2.2015) verlängert. Der Antragsteller legte am 20. September 2012 die Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar vor.

Bereits am 1. und am 30. April 2012 hatte der Antragsteller zwei weitere Ordnungswidrigkeiten (Rechtskraft: 19.5. und 26.6.2012) begangen, die zur Eintragung von weiteren sechs Punkten führten. Mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 24. September 2012 wurde der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. bei einem aufgeführten Stand von zehn Punkten verwarnt.

Am 6. Oktober 2013 beging er die nächste Ordnungswidrigkeit, die mit drei Punkten bewertet wurde. Nach Mitteilung des Kraftfahrt-​Bundesamts vom 12. Dezember 2013 hierzu verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. Die Behörde legte ihm nahe, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Das Schreiben enthielt den Hinweis auf den Abzug von zwei Punkten bei Beratung innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Verwarnung und Vorlage der Teilnahmebescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung.

Am 25. Oktober 2013 beging der Antragsteller eine Vorfahrtsverletzung, die zu weiteren drei Punkten führte. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014, bei der Fahrerlaubnisbehörde eingegangen am 7. Februar 2014, teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt die weitere Zuwiderhandlung mit. Auf dem Schreiben findet sich der handschriftliche Vermerk der Fahrerlaubnisbehörde, wonach die Tat vom 25. Oktober 2013 innerhalb der zweiten Probezeitmaßnahme gelegen und deshalb nichts zu veranlassen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Februar 2014, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am 7. Februar 2014, teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt mit, dass der Antragsteller einen Stand von 16 Punkten erreicht habe. Dieses Schreiben enthält keinen weiteren Bearbeitungsvermerk.

Die erreichten 16 Punkte wurden zum 1. Mai 2014 in sieben Punkte (neu) nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem umgerechnet. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG). Das Schreiben wies auf die Möglichkeit hin, freiwillig an einem Fahreignungsseminar (ohne Punktabzug) teilzunehmen, und auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten.

Am 21. Mai 2015 überschritt der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Ahndung dieser Tat (Rechtskraft 30.9.2015) führte zur Eintragung von einem Punkt (neu) ins Fahreigungsregister. Das Erreichen von nunmehr acht Punkten wurde der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben des Kraftfahrt-​Bundesamts vom 16. Oktober 2015 mitgeteilt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die unverzügliche Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und erklärte die Nr. 2 für sofort vollziehbar.

Der Antragsteller erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Ansbach und stellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dadurch, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der Mitteilung des Kraftfahrt-​Bundesamts vom 3. Februar 2014 die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. nicht ergriffen habe, sei dem Antragsteller die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung verloren gegangen. Diese hätte zum Abbau von zwei Punkten geführt. Stattdessen sei die Behörde bis nach dem 1. Mai 2014, nämlich bis zum 27. Juni 2014 untätig geblieben und habe erst an diesem Tag eine Verwarnung nach dem seit 1. Mai 2014 geltendem Recht ausgesprochen. Nach neuem Recht sei bei dieser Verwarnung keine Möglichkeit mehr zum Punktabbau gegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zwischen dem 7. Februar 2014 und dem 30. April 2014 vorwerfbar untätig gewesen. Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung wäre bei rechtzeitiger Verwarnung zeitlich möglich gewesen. Die Regierung von Mittelfranken hätte seinerzeit die Verwaltungsbehörden angewiesen, die Maßnahmen nach altem Recht noch bis zum 30. April 2014 zu ergreifen; somit sei im Fall des Klägers der Gleichheitsgrundsatz verletzt.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 10. März 2016 ab. Der Antragsteller habe das Stufensystem sowohl hinsichtlich der Probezeitmaßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG als auch hinsichtlich der allgemeinen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG durchlaufen. Das Zögern der Fahrerlaubnisbehörde, die Maßnahme der zweiten Stufe nach dem bis 30. April 2014 geltenden Recht durchzuführen, mache die Fahrerlaubnisentziehung nicht rechtswidrig; es könne insbesondere nicht dazu führen, dass dem Antragsteller aus der vorenthaltenen Möglichkeit zum Abbau von zwei Punkten nunmehr die zwei Punkte abgezogen werden müssten. Das sehe das Gesetz nicht vor, denn der Antragsteller habe tatsächlich nicht an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. Eine Übergangsregelung sei in § 65 StVG insoweit nicht normiert. Die allgemeine Maßnahme der zweiten Stufe habe die Fahrerlaubnisbehörde durch die Verwarnung vom 27. Juni 2014 ergriffen. Das Gericht sehe kein schuldhaftes Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde. Die Verzögerung von über zweieinhalb Monaten beruhe nicht auf einem willkürlichen Verhalten der Behörde. Es bestehe keine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, möglichst schnell und noch vor Inkrafttreten des neuen Fahreignungs-​Bewertungssystems zu handeln. Die Gesetzesänderung habe einen erheblichen Einarbeitungs- und Fortbildungsaufwand bei den Behörden nach sich gezogen. Dadurch hätten die Verwaltungsverfahren nicht so schnell wie gewünscht bearbeitet werden können. Auch könne der Rechtsgedanke des § 75 Satz 2 VwGO herangezogen werden, wonach Untätigkeitsklage regelmäßig erst nach Ablauf von drei Monaten erhoben werden könne. Diese Dreimonatsfrist sei hier nicht erfüllt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach eine zweieinhalbmonatige Untätigkeit nicht schuldhaft sei, sei nicht haltbar. Der Fahrerlaubnisbehörde sei das alte Recht in der Zeit zwischen dem 7. Februar 2014 und dem 30. April 2014 noch geläufig gewesen; das Unterlassen der damals noch möglichen Maßnahme sei willkürlich gewesen; der Antragsteller sei daher so zu stellen, als hätte er nur sieben Punkte. Der Abzug von zwei Punkten alt führe zu einem Abzug von einem Punkt neu. Die Weisung der Regierung von Mittelfranken sei im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht erwähnt. Es habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass in der Übergangsphase bis zum 30. April 2014 noch zahlreiche verkehrspsychologische Beratungen mit der Möglichkeit zum Punktabzug angeordnet worden seien.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Die Folgen aus der verzögerten Maßnahmenergreifung regle der Gesetzgeber selbst abschließend. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. werde der Punktestand, erreiche der Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Maßnahme der zweiten Stufe ergriffen worden sei, auf 17 reduziert. Weiteres sei nicht vorgesehen. Daran habe auch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Der Antragsteller habe insoweit auch kein Recht darauf, umgehend mit einer Maßnahme der zweiten Stufe überzogen zu werden. Eine behördliche Pflicht zum zeitlich straffen Vollzug des Punktsystems bestehe nur gegenüber der Allgemeinheit, nicht jedoch dem rechtsbrüchig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber gegenüber. Im Übrigen scheitere eine Punktereduktion auch daran, dass die bloße Möglichkeit der Durchführung einer verkehrspsychologischen Beratung nicht mit einer tatsächlich erfolgten verkehrspsychologischen Beratung gleichgesetzt werden könne. Der Gesetzgeber stelle für die Punktereduktion eindeutig nur auf die tatsächlich erfolgte Beratung ab. Eine solche sei nicht erfolgt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ergeben sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Einen Abzug von zwei Punkten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG a.F. kann der Antragsteller nicht beanspruchen, denn er hat an einer verkehrspsychologischen Beratung nicht teilgenommen. Dass der Antragsteller so gestellt werden müsste, als hätte er an der verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen, weil die Fahrerlaubnisbehörde ihn nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. verwarnt und ihn nicht (erneut) auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und den dadurch möglichen Abbau von zwei Punkten hingewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG a.F.), ergibt sich aus dem Gesetz nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat, bevor sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, alle Maßnahmen nach den Stufensystemen ergriffen. Die Maßnahmen nach dem Punktsystem (allgemeine Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 5 StVG) und die Maßnahmen für Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG stehen grundsätzlich nebeneinander und sind getrennt durchzuführen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 StVG a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 4 StVG). Die beiden Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG wurden durch die Fahrerlaubnisbehörde unter dem 22. Mai 2012 (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) sowie unter dem 13. Dezember 2013 (Verwarnung mit dem Hinweis, ihm werde nahegelegt, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, sowie auf den möglichen Abbau von zwei Punkten bei Beratung innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Verwarnung und rechtzeitiger Vorlage der Teilnahmebescheinigung) ergriffen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2012 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. und mit Schreiben vom 27. Juni 2014 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt.

Richtig ist, dass der Antragsteller durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung die Möglichkeit gehabt hätte, bei einem Stand von 16 Punkten im Verkehrszentralregister zwei Punkte abzubauen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde zeitnah ab dem 7. Februar 2014 die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. ergriffen hätte, und er der Fahrerlaubnisbehörde hierüber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vorgelegt hätte. Dadurch, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller erst nach dem Inkrafttreten von § 4 Abs. 5 StVG zum 1. Mai 2014 verwarnt hat, ergab sich für den Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit zum Punktabbau durch eine verkehrspsychologische Beratung, weil § 4 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung das nicht mehr vorsieht, sondern in § 4 Abs. 7 StVG nur noch bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten einen Punktabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vorsieht.

Die Tatsache, dass die Fahrerlaubnisbehörde, obwohl es ihr zwischen dem 7. Februar 2014 und dem 30. April 2014 möglich gewesen wäre, diese Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht ergriffen hat, kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht zu einem Punktabbau führen.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. In diesem Fall verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen Ermahnung auf fünf Punkte und der ergriffenen Verwarnung auf sieben Punkte, wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist (§ 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG). Dieser Fall liegt hier nicht vor.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Beseitigung der Folgen (etwaig) rechtswidrigen Verwaltungshandelns ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht geboten. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 4 StVG zum 1. Mai 2014 nicht nur die Warnfunktion des Punktsystems erheblich eingeschränkt, indem er auf die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den Punkten für die Zuwiderhandlungen abstellt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 4 sowie § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 StVG), sondern auch die Möglichkeit zum Punktabbau - wie dargestellt - beschränkt. Das kommt auch in der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG zum Ausdruck. Danach sind Punkteabzüge nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG a.F. vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt worden ist. Die Vorschrift sieht also ausdrücklich keine Regelung dahingehend vor, dass, ist eine allgemeine Maßnahme der zweiten Stufe mit der Möglichkeit eines Punktabbaus vor dem 1. Mai 2014 ergriffen worden, die Vorlage über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung auch nach dem 1. Mai 2014 noch möglich ist, wie etwa die Vorschrift des § 65 Abs. 4 StVG im Verhältnis Aufbauseminar und Fahreignungsseminar.

Eine Übergangsregelung, bis zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. noch zu ergreifen ist, um die Bescheinigung noch bis zum Ablauf des 30. April 2014 der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen zu können, fehlt. Daher sind grundsätzlich die bis zum 30. April 2014 geltenden gesetzlichen Regelungen auch bis zum 30. April 2014 anzuwenden, worauf nach Vortrag des Antragstellers auch die Regierung von Mittelfranken hingewiesen hat.

Eine gesetzliche Regelung, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde nach Kenntnisnahme von den Zuwiderhandlungen und der sich daraus ergebenden Punkte die einzelnen Maßnahmen zu ergreifen hat, besteht nicht. Eine etwaige Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde trotz Kenntnis von den Zuwiderhandlungen und dem Punktestand würde sich aufgrund des Stufensystems im Regelfall zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers auswirken, weil es dann wegen Versäumung rechtzeitiger Maßnahmen eher zu einer Punkteverringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG kommen kann. Im vorliegenden Fall wirkt sich wegen der Änderung der gesetzlichen Regelungen zum 1. Mai 2014 die Untätigkeit der Behörde zulasten des Fahrerlaubnisinhabers aus. Das Gesetz sieht jedoch auch in seinen Übergangsbestimmungen keine den Fahrerlaubnisinhaber begünstigende Regelung vor, wonach sich der Punktestand des Fahrerlaubnisinhabers verringern könnte, wenn die Behörde Maßnahmen, die nach altem, auslaufenden Recht möglich waren, nicht rechtzeitig ergriffen hat.

Ob und ggf. unter welchen Umständen eine Punktereduzierung in analoger Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in einem solchen Fall denkbar ist, kann hier offen bleiben; denn sie käme allenfalls bei einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde in Frage (vgl. hierzu BayVGH, B.v. vom 28.4.2016 – 11 CS 16.537 – juris).
Warum die Fahrerlaubnisbehörde vom 7. Februar 2014 bis zum 30. April 2014 die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. nicht ergriffen hat, ergibt sich aus den vorgelegten Akten und dem Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nicht. Das Schreiben des Kraftfahrt-​Bundesamts vom 3. Februar 2014 für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG wurde bearbeitet, das Schreiben, ebenfalls vom 3. Februar 2014, zum Punktestand enthält keinen Bearbeitungsvermerk. Konsequenzen wurden erst mit Schreiben vom 27. Juni 2014 gezogen.

Von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde ist hier jedoch nicht auszugehen. Der Antragsteller hätte in der Zeit, in der er das Fehlen einer Verwarnung nach altem Recht mit der Möglichkeit, durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte abzubauen, rügt, die Möglichkeit hierzu dennoch gehabt; hierauf ist er zuvor im Rahmen der Maßnahmen als Fahrerlaubnisinhaber auf Probe auch hingewiesen worden. Denn mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. und legte ihm nahe, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Verwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Ferner wies sie ihn daraufhin, dass er bei Beratung innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Verwarnung und Vorlage der Teilnahmebescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung zwei Punkte abbauen kann.

Die Verwarnung vom 13. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller am 17. Dezember 2013 zugestellt und damit wirksam (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Er hätte daher noch bis 17. Februar 2014 die Möglichkeit gehabt, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und die Teilnahmebescheinigung hierüber wegen der Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG bis 30. April 2014 vorzulegen. Der Antragsteller wusste oder hätte zumindest seit dem 20. Dezember 2013 wissen können, als die Ordnungswidrigkeit vom 25. Oktober 2013 rechtskräftig geahndet worden war, dass er nunmehr 16 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hatte, und hätte daher bis 17. Februar 2014 ohne weiteres an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen und bis 30. April 2014 die Teilnahmebescheinigung vorlegen können. Das Fehlen eines erneuten Hinweises darauf, dass er durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte abbauen kann, während die Frist für die Teilnahme an einer solchen Beratung, jedenfalls aber die Frist für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung auf Grund eines früheren Hinweises noch lief, ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).