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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 12.05.2016 - 17 U 122/14 - Kosten eins Zahnimplantats nach einer Frontzahn-Verletzung als unfallbedingte Mehraufwendungen
OLG Frankfurt am Main v. 12.05.2016: Kosten eins Zahnimplantats nach einer Frontzahn-Verletzung als unfallbedingte Mehraufwendungen
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.05.2016 - 17 U 122/14) hat entschieden:
- Der Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse umfasst alle schädigungsbedingten ständigen, demnach immer wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind, zudem nicht, wie etwa Heilungskosten, der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Einmalige Aufwendungen fallen allerdings dann auch hierunter, wenn durch sie das vermehrte - dauerhaft bestehende - Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße auf Dauer befriedigt werden kann.
- Zur Frage, ob die Kosten eins Zahnimplantats nach einer Frontzahn-Verletzung als unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse zu ersetzten sind, wenn der Zahn zwischenzeitlich als Stiftzahn versorgt worden war und später entzündungsbedingt entfernt werden musste.
Siehe auch Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden und Stichwörter zum Thema Personenschaden
Gründe:
I.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte im Wege der unbezifferten Leistungsklage auf Übernahme unfallbedingter vermehrter Bedürfnisse (hilfsweise auf Zahlung von 5.849,43 €, hilfsweise auf Feststellung der Einstandspflicht) und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen hat.
Am ...10.1998 kam es zu einem Verkehrsunfall, der von einem Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verursacht wurde und bei dem der seinerzeit 1...jährige Kläger u.a. eine Verletzung des Frontzahns Nr. 21 erlitt. Der geschädigte Zahn wurde dergestalt versorgt, dass in der Zahnwurzel ein Stift verankert und darauf eine Krone aus keramischem Material aufgebaut wurde.
Im September 2003 schlossen die Parteien eine so bezeichnete "Teil-Abfindungserklärung", mit der vergleichsweise alle Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen Zahlung von 25.000,00 € abgegolten sein sollten mit Ausnahme eines unfallbedingten Verdienstausfalls ab dem 01.03.2005, immaterieller Schadensersatzansprüche im Sinne der BGH-Rechtsprechung und "zukünftige unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse" (Anlage K 1 = Bl. 8 d.A.).
Mit Schreiben vom 22.05.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sich der Stiftzahn gelöst und die entstandene Lücke nunmehr versorgt werden müssen und bat um eine Kostenübernahmebestätigung bis 01.06.2012 (Anlage K 3 = Bl. 19 d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 14.06.2012 zurück und blieb auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 04.09.2012 bei diesem Standpunkt (Anlagen K 4 bis K 6 = Bl. 20 ff. d.A.).
Der Kläger hat behauptet, dass sich im Frühjahr 2012 die Zahnwurzel des geschädigten Zahns infolge der unfallbedingten Versorgung entzündet habe, so dass diese habe entfernt und angrenzendes Knochenmaterial habe abgefräst werden müssen. Unfallbedingt sei daher nun die Versorgung mit einem Zahnimplantat erforderlich, die voraussichtlich als Eigenanteil Kosten in Höhe von 5.849,43 € verursachen werde (Anlagen K 2, K 8 = Bl. 9 ff., 41 ff. d.A.).
Der Kläger war der Ansicht, bei den Kosten für das Zahnimplantat, handle es sich um unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse, so dass diese Kosten von der Abgeltungsklausel ausgenommen worden seien.
Die Beklagte, die die Entzündung und Entfernung der Zahnwurzel mit Nichtwissen bestritten hat, hat die Auffassung vertreten, die Einbringung eines Zahnimplantats sei eine Heilbehandlung und damit mit der Vereinbarung vom September 2003 abgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten seien keine vermehrten Bedürfnisse gemäß der Abfindungsregelung. Der Begriff sei i.S.v. von § 843 Abs. 1 BGB zu verstehen. Hierunter fielen nur Mehraufwendungen, die den Zweck hätten, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstünden, die also - anders als hier - dauernd und regelmäßig erforderlich seien und die zudem nicht - wie Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienten. Die Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse dienten nicht der Heilbehandlung, sondern der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung des gewohnten Lebens trotz der erlittenen Beeinträchtigung. Die geltend gemachten Kosten des Zahnimplantats seien hingegen nicht dauernd und regelmäßig erforderlich, sondern dienten der Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers. Soweit die Literatur die Erneuerung künstlicher Gliedmaßen als vermehrtes Bedürfnis einstufe, treffe dies nur den Fall, dass die Prothese wegen Verschleißes der Erneuerung bedürfe. Vorliegend sei die in Aussicht genommene Behandlung jedoch nicht wegen eines solchen allgemeinen Verschleißes erforderlich, sondern infolge eines weiteren heilbehandlerischen Bedarfs aufgrund der Zahnwurzelentzündung. Dieser Heilbehandlungsbedarf wäre auch einem nicht geschädigten, gesunden Menschen erwachsen, dessen Zahnwurzel sich entzündet hätte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge (mit Ausnahme des Freistellungsantrags) weiterverfolgt. Er rügt die landgerichtliche Rechtsanwendung und die aufgrund dessen unterbliebene Beweiserhebung.
Das Landgericht habe die Kosten des Zahnimplantats zu Unrecht als Heilbehandlungskosten und nicht als unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse eingestuft. Das Landgericht habe übersehen, dass ein mit einem Stift in der Wurzel versorgter zahn für eine Zahnwurzelentzündung, wie sie hier eingetreten sei, anfälliger sei als ein gesunder vitaler Zahn. Das Landgericht habe übersehen, dass die nach dem Unfall erfolgte Versorgung mit dem Stiftzahn von vornherein eine zeitlich begrenzte Lösung gewesen sei, die nun der Erneuerung bedürfe. Es sei kein Grund ersichtlich, die Erneuerung anderer "Körperersatzstücke" als vermehrte Bedürfnisse anzusehen, nicht jedoch den Ersatz einer Zahnprothese. Ein einzuholende Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass die Zahnwurzel in ihrer Vitalität durch das Unfallereignis gestört gewesen sei, so dass die Erneuerung der prothetischen Versorgung nach Entfernen der Zahnwurzel zeitlich vorprogrammiert gewesen sei, so dass bereits zum Zeitpunkt der Erstversorgung ein wiederkehrender Bedarf für eine weitere prothetische Versorgung absehbar gewesen sei.
Der Kläger beantragt (nach Rücknahme seines unbezifferten Leistungsantrags und hilfsweise gestellten Zahlungsantrags),
unter Abänderung des am 27.05.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 1 O 44/14,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten der zahnprothetischen Behandlung - so wie in den Therapieplänen Nr. ... und Nr. ... der Praxis A und B, ..., Stadt1, beschrieben und mit einem voraussichtlichen Eigenanteil für den Kläger von insgesamt 5.849,43 € berechnet - zu ersetzen, sobald diese zahnprothetische Behandlung durchgeführt ist und soweit wegen dieser Kosten die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Klage fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil noch gar nicht feststehe, dass der krankenversicherte Kläger überhaupt einen Eigenanteil zu tragen habe. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die geplante Zahnbehandlung kein "vermehrtes Bedürfnis" sei, sondern vielmehr die Kosten einer Heilbehandlung beinhalte. Der Kläger behaupte selbst nicht, dass die Zahnwurzelentzündung auf dem Unfallereignis beruhe. Soweit der Kläger nun vortrage, dass die zunächst erfolgte Versorgung mit einem Stiftzahn für den Entzündungsprozess anfälliger sei, handele es sich um neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen sei. Soweit der Kläger behaupte, die Versorgung mit einem Stiftzahn habe von vornherein eine nur zeitlich begrenzte Versorgung dargestellt und die Zahnwurzel sei durch das Unfallereignis in ihrer Vitalität gestört gewesen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte bestreitet zudem, dass eine adäquate Versorgung nur mit einem Implantat wie den vorgelegten Therapieplänen vorgesehen, erfolgen könne, nicht aber anderweitig, z.B. durch eine Brücke.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallbedingtheit der Entfernung der Zahnwurzel des Zahns Nr. 21, der Erforderlichkeit einer Versorgung mit einem Zahnimplantat und der Angemessenheit der Kosten, das unter dem 30.12.2015 erstattet wurde (Bl. 174 ff. d.A.).
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen.
Die zuletzt auf den Feststellungantrag beschränkte Klage ist zulässig.
Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, weil etwaige Ersatzansprüche des Klägers mangels Vornahme der Zahnbehandlung gegen die Beklagte gegenwärtig noch nicht abschließend bezifferbar, jedoch möglich sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 8a). Die Absicht, die medizinische Maßnahme durchführen zu lassen, ergibt sich aus der Erforderlichkeit der nach dem Sachverständigengutachten nur provisorisch versorgten Zahnlücke. Dass hinsichtlich der Behandlungskosten ein Eigenanteil beim Kläger verbleiben wird, ist hinreichend wahrscheinlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2001, 27 U 151/00, NZV 2002, 370, juris-Rn. 28) und ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Therapieplänen.
Die Feststellungklage ist auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die geplante Versorgung mit einem Zahnimplantat gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG zu, so dass ihre Einstandspflicht festzustellen war.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses vom ...10.1998 steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Es liegt auch ein unfallbedingter Zahnschaden in Form des Verlusts des Frontzahns Nr. 21 vor. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde nicht zu zweifeln ist, ist durch den Unfall das lebende Gewebe im Zahninneren des Frontzahns Nr. 21, nämlich Blutgefäße und Nerv geschädigt worden. Dieses geschädigte Gewebe könne der Körper nicht mehr reparieren, weshalb es absterbe und mittels einer Wurzelbehandlung entfernt werden müsse, damit es nicht zu einem Fäulnisprozess und in deren Folge zu einer Entzündung des umliegenden Gewebes komme. Eine solche Wurzelbehandlung sei auch hier seinerzeit vorgenommen worden. Wurzelbehandelte Zähne seien durch den notwendigen Zugang zum Zahninneren in ihrer Stabilität stark geschwächt und trügen das Risiko einer Längsfraktur in sich. Bei einer solchen Längsfraktur könnten Bakterien durch den Bruchspalt eindringen und Entzündungen verursachen. Hinzukomme hier, dass der geschädigte Zahn nach der Wurzelbehandlung mit einem Stift zur Stabilisierung versorgt worden sei. Für dessen Einbringung habe Dentin abgetragen werden müssen, was wiederum die Stabilität des Zahnes schwäche. Durch die unterschiedlichen Elastizitätsmodule von Wurzeldentin und Stiftmaterial träten bei Belastung des Zahns Spannungen auf, die wiederum Längsfrakturen herbeiführen könnten.
Auf der Röntgenaufnahme vom 20.04.2012 von dem streitgegenständlichen Zahn zeigten sich Entzündungszeichen um die Wurzelspitze herum (apikale Aufhellung) und eine Längsfraktur der Zahnwurzel. Aus der Patientendokumentation ergebe sich ferner eine Vertiefung der Taschentiefen. Dies trete bei Entzündungsprozessen auf. Zudem sei am 06.08.2012 ein Fistelgang mit Pusentleerung befundet worden, was auf eine eitrige Entzündung über einen längeren Zeitraum hindeute. Der Zahn sei dann am 04.09.2012 entfernt worden. Aufgrund der vorliegenden Befunde sei davon auszugehen, dass Hauptursache des Zahnverlusts die erlittene Längsfraktur sei. Diese Längsfraktur beruhe dabei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit in der traumatischen Verletzung und der daraus resultierenden Wurzelbehandlung mit Stiftversorgung. Ohne Trauma und Wurzelbehandlung sei die Wahrscheinlichkeit einer Längsfraktur äußerst gering, was man hier auch an den Nachbarzähnen sehen könne.
Aufgrund dessen steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme der bei ihm verbleibenden Kosten für das Schließen der Zahnlücke zu.
Dem steht auch nicht die Teil-Abfindungserklärung vom 26.09.2003 entgegen, mit der die Parteien alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis abgegolten haben. Insoweit haben die Parteien von dieser vergleichsweisen Regelung nämlich ausdrücklich "zukünftige unfallbedingte vermehrte Bedürfnisse" ausgenommen.
Dabei ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff der "vermehrten Bedürfnisse" i.S.v. § 843 Abs. 1 BGB zu verstehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse alle schädigungsbedingten ständigen, demnach immer wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind, zudem nicht, wie etwa Heilungskosten, der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Einmalige Aufwendungen fallen allerdings dann auch hierunter, wenn durch sie das vermehrte - dauerhaft bestehende - Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße auf Dauer befriedigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1981, VI ZR 108/79, NJW 1982, 757, juris-Rn. 8 f.; Urteil vom 20.01.2004, VI ZR 46/03, NJW-RR 2004, 671, juris-Rn. 4 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearb. 2015, § 843 Rn. 7, 9 m.w.N.)
Anders als es das Landgericht meint, stellen die Kosten, die der Kläger für die geplante zahnprothetische Versorgung aufwenden muss, derartige unfallbedingte Mehraufwendungen dar. Es geht hier nicht um eine Heilbehandlung der Zahnwurzelentzündung. Diese ist durch das Entfernen der Zahnwurzel bereits behoben. Vielmehr geht es darum, dass der Kläger seinen Zahn, der zunächst noch durch Einbringung eines Stiftzahns - nicht vital - erhalten werden konnte, aufgrund von Umständen, die aus dem unfallbedingten Zahntrauma resultieren, verloren hat und nunmehr die entstandene Zahnlücke im Frontzahnbereich, die ihn optisch und funktional beeinträchtigt, mit einem Zahnersatz versorgt werden muss. Es handelt sich um Mehrausgaben für eine Behandlung, die nicht der Heilung (d.h. der Wiederherstellung des ursprünglichen Zahns), sondern der langfristigen Linderung der Leiden des Geschädigten durch einen (Zahn-)Ersatz dient.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht wesentlich von solchen, in denen ein Hilfsmittel wie ein Rollstuhl oder eine Körperprothese (vgl. hierzu Zoll, NJW 2014, 967 (969) m.w.N.) ausgetauscht werden muss.
Dabei kann der heute 3...jährige Kläger die Kosten für die Versorgung mit einem Zahnimplantat erstattet verlangen und ist angesichts der Vorteile dieser Maßnahme nicht auf eine auch in Betracht kommende konventionelle prothetische Brückenversorgung oder gar einen herausnehmbaren Zahnersatz zu verweisen. Bei der Versorgung mit einem Implantat ist die Resistenz gegenüber Druckbelastung deutlich höher; auch muss für sie etwa durch Beschleifen der Nachbarzähne zur Fixierung einer Brücke keine gesunde Zahnsubstanz geopfert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2001, 27 U 151/00, NZV 2002, 370, juris-Rn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2004, 7 U 1994/03, VersR 2004, 1567).
Hierauf hat auch der Sachverständige auch hingewiesen, weshalb nach der Leitlinie der DGZMK "Festsitzender Zahnersatz für zahnbegrenzte Lücken" die Implantatversorgung die zahnmedizinische Versorgung der Wahl ist, zumal bei einem Abschleifen der Nachbarzähne auch die Gefahr bestehe, dass diese ein Schleiftrauma und Entzündungen der Zahnpulpa erleiden.
Dabei kann der Kläger seinen Anspruch im Wege des zuletzt noch allein gestellten Feststellungsantrags verlangen, dass die Beklagten nicht übergegangene bzw. übergehende Kosten der zahnprothetischen Versorgung zu erstatten hat. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die in den Therapieplänen gemäß Anlagen K 2 und K 8 aufgeführten Maßnahmen und Kosten erforderlich und angemessen seien, wobei derzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden könne, ob ein Knochenaufbau notwendig werde, worauf aber schon in dem zahnärztlichen Begleitschreiben vom 26.04.2012 hingewiesen worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 269 Abs. 3, 506 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der tatrichterlichen Würdigung der erhobenen Beweise und der Auslegung einer Vertragserklärung.