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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.12.2010 - 13 O 154/07 - Kein Schmerzensgeld für ein leichtes HWS-Trauma
LG Frankfurt (Oder) v. 20.12.2010: Kein Schmerzensgeld für ein leichtes HWS-Trauma
Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.12.2010 - 13 O 154/07) hat entschieden:
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass die Rechtsgüter des Verletzten mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt worden sind. Bei einem lediglich leichten HWS-Trauma ist dies regelmäßig nicht der Fall.
Siehe auch Halswirbelschleudertrauma - Lendenwirbelschleudertrauma und Schmerzensgeld
Tatbestand:
Mit der den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 31.05.2007 und der Beklagten zu 3) am 04.06.2007 zugestellten Klage macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
Der Kläger war Eigentümer eines PKW H... C... mit dem amtlichen Kennzeichen L.... Der Beklagte zu 2) war Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten F... F... mit dem amtlichen Kennzeichen L.... Zwischen beiden Fahrzeugen kam es am Morgen des 27.02.2007 auf der B 112 kurz vor F... in Fahrtrichtung F... zu einer Kollision, wobei das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurde hierbei von dessen Sohn, dem Beklagten zu 1), und das Fahrzeug des Klägers von dessen Sohn, dem Zeugen F..., geführt. Im Zusammenhang mit dieser Kollision kam es zu zwei weiteren Kollisionen, nämlich zum einen zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug der Zeugin S... und zum anderen zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) und der hinter diesem fahrenden Zeugin M....
In der vom Zeugen Polizeiobermeister S... aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige (Blatt 10 d.A.) - und inhaltlich entsprechend auch im Einsatzbericht der Zeugen Polizeiobermeister S... und Polizeiobermeister P... (Bl. 107 d.A.) - ist der Hergang der Kollisionen zwischen der Zeugin S..., dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) wie folgt beschrieben:
„03 [Zeugin S...], 02 [Zeuge F...], 01 [Beklagter zu 1)] befuhren mit Ihren PKW in der Reihenfolge die B 112... Ca. 10 m vor der Einmündung F... (OT G...) hielten 03 und 02 verkehrsbedingt an. 01 übersahen das verkehrsbedingte Anhalten von 02, fuhr auf diesen auf und schob 02 auf den PKW 03.“
Mit einer im November 2007 von dem Amtsgericht F... erhobenen Klage hat die hiesige Zeugin S... die hiesigen Beklagten wegen der auch vorliegend in Rede stehenden Geschehnisse auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2... geführt. In der in diesem Verfahren am 03.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der hiesige Beklagte zu 1) informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten der dabei vom Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärungen wird auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2009 vorgelegte Protokoll dieser Verhandlung (Blatt 353 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 3) mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2007 unter Fristsetzung zum 23.03.2007 auf, für Schäden an seinem Fahrzeug, Sachverständigenkosten, eine Wertminderung seines Fahrzeuges, Mietwagenkosten, pauschale Nebenkosten, Schmerzensgeld für den Zeugen F... und einen Haushaltsführungsschaden Ersatz zu leisten.
Das Fahrzeug des Klägers war im Zeitraum vom 02.03.2007 bis 12.03.2007 zur Reparatur der der Unfallschäden in der Werkstatt. Während dieser Zeit stand dem Kläger ein Mietwagen zur Verfügung. Die Kosten hierfür wurden, wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig gestellt wurde, unmittelbar von der Beklagten zu 3) getragen.
Der Kläger macht geltend, dass sich der Unfall so zugetragen habe, wie dies in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige und im Einsatzbericht der Zeugen S... und P... dargestellt ist. Aufgrund dieses Unfalls beansprucht er zum ersten Ersatz von Sachschäden in Höhe von insgesamt 10.011,27 €, nämlich von 606,82 € für die sachverständige Begutachtung der Unfallschäden, 8.929,45 € für die Beseitigung der Unfallschäden, von 450,00 € als merkantiler Minderwert und von 25,00 € als pauschale Nebenkosten. Zum zweiten verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 400,00 €. So habe der Zeuge F... infolge der Kollision ein HWS-Syndrom erlitten. Er habe über einen Zeitraum von mindestens einer Woche starke Kopf- und Nackenschmerzen gehabt. Zudem habe er erheblich unter Schlafstörungen gelitten. Er sei für zwei Tage krankgeschrieben gewesen. Eine längere Krankschreibung sei auf Wunsch des Zeugen deshalb unterblieben, weil er arbeitsbedingt nicht habe fehlen können. Zum dritten macht der Kläger wegen der Verletzungen des Zeugen F... einen Haushaltsführungsschaden geltend. Der Zeuge F... lebe mit seinen Eltern, dem Kläger und dessen Ehefrau, in einem gemeinsamen Haushalt. An der anfallenden Hausarbeit beteilige er sich mit einem Zeitaufwand von einer Stunde täglich. Aufgrund des Unfalls habe er seinen Beitrag an der Hausarbeit eine Woche lang nicht leisten können. Zum vierten verlangt der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 385,00 €. Zum fünften beansprucht er Ersatz der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von zuletzt 837,52 €.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.463,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 837,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 385,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Unfall habe sich wie folgt zugetragen: Der Zeuge F... sei auf das Fahrzeug der Zeugen S... aufgefahren. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin eine Vollbremsung vorgenommen, sei aber durch das auffahrende Fahrzeug M... auf das Klägerfahrzeug aufgeschoben worden.
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., F..., M..., P..., S..., durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen D..., durch Vernehmung des Sachverständigen D... in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.2010 sowie durch Einholung von zwei ergänzenden Stellungnahmen desselben Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.04.2008 (Blatt 155 ff.), vom 01.07.2008 (Blatt 259 ff.), vom 28.07.2009 (Blatt 389 ff.) und vom 05.01.2010 (Blatt 441 ff.) sowie auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dietrich vom 02.12.2008 (Blatt 281 ff. d.A.), vom 28.01.2010 (Blatt 449 d.A.) und vom 13.04.2010 (Blatt 469 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG (Beklagter zu 1), § 7 Abs. 1 StVG (Beklagter zu 2) bzw. aus § 115 Abs. 1 Satz Nr. 1 VVG (Beklagter zu 3) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.000,27 € zuzüglich Zinsen zu. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der für die Beseitigung des Heckschadens aufgewandten Reparaturkosten. Diese Kosten belaufen sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen D... vom 28.01.2010 auf 5.625,55 € (brutto). Einwendungen wurden hiergegen nicht erhoben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das Beklagtenfahrzeug nicht vom Fahrzeug der Zeugin M... auf das Fahrzeug des Klägers aufgeschoben worden ist, sondern der Beklagte zu 1) - sei es aufgrund zu geringen Abstandes oder aus Unachtsamkeit - bereits auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war, ehe es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin M... kam. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D... 02.12.2008. Dieser gelangte nach Auswertung der technischen Daten der beteiligten Fahrzeuge, der Fahrzeugschäden, der Gegebenheiten des Unfallortes und der von beiden Parteien behaupteten Geschehensabläufe zu dem Ergebnis, dass die Anprallmechanismen zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Fahrzeug des Klägers sowie zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Zeugin S...definitiv nicht auf einen Anstoß durch das Fahrzeug der Zeugin M... zurückzuführen seien (Blatt 309 d.A.). Dieses Ergebnis ist nachvollziehbar begründet. Es entspricht zudem den Angaben des Beklagten zu 1) in seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2008 vor dem Amtsgericht F... im Verfahren 2.... Nach dem seitens der Beklagten selbst vorgelegten Protokoll dieser Verhandlung hat der Beklagte zu 1) zum Hergang des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug des Klägers angegeben:
„Plötzlich hat das Fahrzeug gestanden und ich bin dann mit ca. 45 km/h raufgerutscht, nachdem ich mein Fahrzeug abgebremst hatte. ... Ich habe eine Vollbremsung gemacht, die Räder haben blockiert. Das Fahrzeug hatte kein ABS. Nachdem ich die Vollbremsung gemacht habe, bin ich mit meinem Fahrzeug noch etwas gerutscht bevor ich gegen den Pkw H... gestoßen bin. ... Den Anstoß gegen das Heck meines Fahrzeugs habe ich weder körperlich noch akustisch wahrgenommen. Ich bin davon ausgegangen, dass das Fahrzeug hinter mir gegen mein Fahrzeuge stoßen ist, als ich nachher ausgestiegen war und dann den Schaden am Heck meines Fahrzeugs gesehen habe.“
2. Keinen Anspruch hat der Klägerin hingegen auf Ersatz der für die Beseitigung des Frontschadens aufgewandten Reparaturkosten, welche sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen D... vom 28.01.2010 auf 3.303,90 € (brutto) belaufen. Dass diese Schäden durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug verursacht worden sind, ist nicht festzustellen. Denn nach Ausschöpfung der hierfür angebotenen Beweismittel hat sich nicht erwiesen, dass die Kollision zwischen den Fahrzeugen der Parteien auch ursächlich für die Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Zeugin S... gewesen ist.
Die Aussage der Zeugin S... erweist sich insofern zumindest als unergiebig. Denn die Zeugin sagt im Wesentlichen nur aus, lediglich einen Stoß wahrgenommen zu haben. Dass dieser Anstoß durch das Klägerfahrzeug verursacht worden ist, steht außer Zweifel. Für die Beantwortung der Frage, ob das Klägerfahrzeug seinerseits insofern vom Fahrzeug des Beklagten geschoben worden ist, gibt die Aussage der Zeugin nichts her.
Unergiebig sind weiterhin die Aussagen der Zeugen P... und S.... Denn diese haben bestätigt, bei der Aufnahme des Unfalls allein von den Angaben der Beteiligten ausgegangen zu sein. Dabei kann zum ersten davon ausgegangen werden, dass die Zeugin S... entsprechend ihrer hiesigen Aussage auch zum damaligen Zeitpunkt über die zeitlichen und sachlichen Zusammenhänge der Kollisionen nichts habe aussagen können. Nichts anderes gilt für die Zeugin M.... Entsprechend der Erklärungen des Beklagten zu 1) in seiner amtsgerichtlichen Befragung kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass dieser keine Angaben dazu machen konnte, ob es vor seinem Aufprall auf das klägerische Fahrzeug zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Zeugin S... zu einer Kollision gekommen war. Die Einschätzung der Polizeibeamten dürfte somit im Wesentlichen auf den Aussagen des Zeugen F... beruhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich dieser, hätte sich die Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin S... vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug ergeben, durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr gebracht hätte, wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt zu werden.
Vor diesem Hintergrund vermag auch die hiesige Aussage des Zeugen F... die Kammer nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als die Aussage des Zeugen Unsicherheiten erkennen lässt. So hat der Zeuge in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2008 (Blatt 159 ff.) zunächst ausgesagt, ihm sei gesagt worden, dass die Zeugin S... langsamer geworden ist, weil sie einem anderen Fahrzeug Vorfahrt gewähren wollte. Auf Nachfrage des Gerichts hingegen korrigierte der Zeuge dieser Aussage dahin, gesehen zu haben, dass die Zeugin S... dem anderen Fahrzeug die Vorfahrt gewähren wollte.
Schließlich gibt auch das Gutachten des Sachverständigen D... keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob das Fahrzeug des Klägers durch das Beklagtenfahrzeug auf das Fahrzeug der Zeugin S... aufgeschoben worden ist. So gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass zwar eine Reihe von Anhaltspunkten für den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf spreche. Abgesehen von der angeblichen Ursächlichkeit der Kollision zwischen dem Fahrzeug der Zeugin M... und dem Beklagtenfahrzeug für die weiteren Kollisionen lasse sich jedoch auch die beklagtenseits behauptete Kollisionsvariante nicht gänzlich ausschließen.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der aufgewandten Kosten für die Begutachtung der Unfallschäden, des merkantilen Minderwertes und pauschaler Nebenkosten ist nur in Höhe von 681,55 €, nämlich insoweit begründet, wie diese Kosten dem Heckschaden zugeordnet werden können. Dieser Betrag war gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Nach freier Überzeugung der Kammer waren hierfür die vom Kläger insofern insgesamt beanspruchten Kosten (1.081,82 €) entsprechend dem Verhältnis zwischen den insgesamt vom Kläger aufgewandten Reparaturkosten (8.929,45 €) und den hiervon nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen D... vom 28.01.2010 auf die Beseitigung des Heckschadens entfallenden Kosten (5.625,56 €) zu vermindern.
4.
Ein - im Wege der Abtretung gem. § 398 BGB auf den Kläger übergegangener - Anspruch des Zeugen F... auf Schmerzensgeld besteht nicht.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzt nach § 253 Abs. 2 BGB voraus, dass Rechtsgüter des Verletzten mehr als nur unwesentlich beeinträchtig worden sind. Denn nur in diesem Fall entspricht es der Billigkeit, den Verletzten als Ausgleich für die Beeinträchtigung eines immateriellen Gutes zu entschädigen. Bei einem lediglich leichten HWS-Trauma ist dies in der Regel nicht der Fall (vgl. den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks 14/7752, S. 25 unter Hinweis auf BGH NJW 1992, 1043 f.).
Damit kann vorliegend dahinstehen, ob der Zeuge F..., wie beklagtenseits bestritten wird, infolge des Unfallgeschehens überhaupt ein HWS-Syndrom erlitten hat. Denn jedenfalls erreichen die als Folge dessen seitens des Klägers geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht die Schwelle, ab der ein Ausgleich in Geld aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. So konnte der Zeuge nach lediglich zweitägiger Krankschreibung seiner Arbeit wieder nachgehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Zeuge wegen der behaupteten Schmerzen in ärztliche Behandlung begeben hatte.
5. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines Haushaltführungsschadens.
Für den über einen Zeitraum von zwei Tagen hinausgehend geltend gemachten Haushaltsführungsschaden ergibt sich dies bereits daraus, dass der Zeuge F... seiner Arbeit bereits nach zwei Tagen wieder nachgehen konnte und keine Gründe dafür ersichtlich sind, dass für seine Mitarbeit im Haushalt anderes gelten könne.
Ein Haushaltsführungsschaden ist darüber hinaus auch für den Zeitraum nicht zu erkennen, während dem der Zeuge arbeitsunfähig war. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Zeuge F... während dieser zwei Tage zur Mitarbeit im Haushalt gänzlich nicht in der Lage war. In derartigen Fällen ist es grundsätzlich geboten, den aus der Einschränkung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Person resultierenden Schaden durch Anpassung der üblichen Arbeitsorganisation soweit möglich zu begrenzen. Hierzu gehört es, das in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkte Haushaltsmitglied von schwereren Tätigkeiten zu entlasten in dem diese entweder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben oder von einem anderen Haushaltsmitglied übernommen und dem nur eingeschränkt belastbaren Haushaltsmitglied dafür leichtere Tätigkeiten überlassen werden. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der vermeintliche Haushaltsführungsschaden damit auch vorliegend hätte vermieden werden können.
6. Der Schaden, dessen Ersatz der Kläger aufgrund des streitigen Unfallgeschehens von den Beklagten beanspruchen kann, umfasst im Grundsatz auch die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Denn derartige Kosten können grundsätzlich - wie etwa auch bereits angefallene Sachverständigenkosten - als kausal aus dem Unfall herrührende Schäden im Schadensersatzprozess neben der Hauptsache geltend gemacht werden (BGH VersR 2007, 265).
Der Anspruch des Klägers besteht allerdings nur in Höhe von 603,92 €, nämlich in Höhe der zuletzt geltend gemachten 1,3- Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert von bis zu 7.000,00 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Denn nach § 249 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Als erforderlich sind nur die begründeten Forderungen anzusehen (BGH MDR 2008, 351). Der Ansatz einer 1,3-Gebühr rechtfertigt sich daraus, dass es sich auch bei einer sogenannten einfachen Regulierungssache um eine durchschnittliche Angelegenheit handelt, bei der die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen ist (vgl. BGH VersR 2007, 265).
7. Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für die Zeit, während der sich das Fahrzeug des Klägers in der Reparatur befand, besteht nicht. Denn dem Kläger stand für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeuges unstreitig ein Mietwagen zur Verfügung. Die Kosten hierfür hat die Beklagte zu 3) getragen.
8. Die hinsichtlich des Klageantrags zu 1) geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. Der Beklagten zu 3) wurde seitens des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 10.03.2007 (Blatt 37 d.A.) eine Frist zur Erfüllung der nunmehr unter dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs bis zum 23.03.2007 gesetzt. Damit war die Beklagte zu 3) ab dem 24.03.2007 in Verzug. Gleiches gilt für die Beklagten zu 1) und 2).
Denn aufgrund der Vertretungsregelung in § 5 Ziffer 7 der Haftplichtversicherungsbedingungen 1999 geraten damit, dass der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Halters des unfallgegnerischen Fahrzeuges in Verzug setzt, auch der Halter sowie der von diesem ggf. verschiedene Fahrer in Verzug (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950). Die Höhe der geforderten Zinsen rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die hinsichtlich der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung geltend gemachten Prozesszinsen rechtfertigen sich aus § 291 ZPO. Dabei war hinsichtlich des Zinsbeginns für die ursprünglich geltend gemachte 0,65-Gebühr zwischen den Beklagten zu 1) und 2) einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits zu differenzieren. Denn die Klage ist den Beklagten zu 1) und 2) zu einem früheren Zeitpunkt als der Beklagten zu 3) zugestellt worden, so dass nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO die Rechthängigkeit für die Beklagten zu 1) und 2) früher begründet wurde als für die Beklagte zu 3). Hinsichtlich der Klageerweiterung wird mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer Zustellung am 4.11.2007 ausgegangen.
9. Die Nebenentscheidungen begründen sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 704, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Der Streitwert wird gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 11.248,77 € (10.463,77 € für den Antrag zu 1), 400,00 € für den Antrag zu 2) und 385,00 € für den Antrag zu 4)) - festgesetzt. Gegenstand des auf die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gerichteten Klageantrags zu 3) sind Kosten als Nebenforderungen, so dass dieser Antrag nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertermittlung nicht zu berücksichtigen ist.