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OLG Oldenburg Urteil vom 28.10.2005 - 6 U 155/05 - Arglistige Täuschung über das Alter eines Fahrzeugs

OLG Oldenburg v. 28.10.2005: Arglistige Täuschung, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung eines Fahrzeugs eine Standzeit von 2 ½ Jahren liegt


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 28.10.2005 - 6 U 155/05) hat entschieden:
Eine arglistige Täuschung über das Alter eines verkauften Kraftfahrzeuges (hier: Vorführwagen) liegt vor, mit der Folge der Anfechtbarkeit des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1 BGB, wenn der Verkäufer dem Käufer nur das Datum der Erstzulassung mitteilt, dabei aber verschweigt, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung eine längere Standzeit (hier: 2 ½ Jahre) liegt. Darüber muss der Verkäufer auch ohne besondere Nachfrage informieren, denn der Käufer versteht die alleinige Angabe des Datums der Erstzulassung dahin, dass das Fahrzeug jedenfalls zeitnah mit der Erstzulassung hergestellt worden ist.


Siehe auch Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313 a I 1, 540 II ZPO).


II.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu, da er von der Beklagten über das Alter des Fahrzeuges arglistig getäuscht worden ist (§§ 123 I, 812 I 1 BGB).

Unstreitig ist dem Kläger ausdrücklich gesagt worden, dass das Fahrzeug am 28.12.2000 erstmals (als Vorführwagen) zugelassen worden ist. Es kann dahinstehen, ob bei den Verkaufsverhandlungen auch ausdrücklich über das Alter des Fahrzeuges gesprochen worden ist. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat die Beklagte über das Alter des Fahrzeugs arglistig getäuscht. Der Bundesgerichtshof vertritt bei Neuwagen die Auffassung, dass ein solcher nur dann vorliegt, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. BGH, NJW 2004, 160 m.w.N.). Hier geht es zwar nicht um einen Neuwagen, aber immerhin um einen Vorführwagen, der nur auf die Beklagte zugelassen war, also keine weiteren Vorbesitzer hatte, und nur 3.291 km gelaufen war. Der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich zumindest die Wertung entnehmen, dass die Dauer der Standzeit für die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht unerheblich ist. Berücksichtigt man weiter, dass für den Käufer eines Kraftfahrzeuges regelmäßig nicht das Datum der Erstzulassung, sondern das Alter von Interesse ist, kommt der Äußerung der Beklagten, das streitgegenständliche Fahrzeug sei am 28.12.2000 erstmals zugelassen worden, erhebliche Bedeutung zu. Es trifft zwar zu, dass einem Käufer regelmäßig der Unterschied zwischen Herstellung und Erstzulassung bekannt ist und er weiß, dass dazwischen ein Zeitraum von mehreren Monaten liegen kann. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um einen Vorführwagen handelt. Da ein Käufer aber regelmäßig das Augenmerk auf das Alter des Fahrzeugs legt und er deshalb aus dem Datum der Erstzulassung hierauf Rückschlüsse zieht, muss ein Verkäufer wissen, dass der Käufer die alleinige Angabe des Datums der Erstzulassung so versteht, dass das Fahrzeugs jedenfalls zeitnah mit der Erstzulassung hergestellt worden ist. Liegt - wie hier - in einem solchen Fall eine so ungewöhnliche Zeitspanne von mehr als 2 1/2 Jahren zwischen Herstellung (Februar 1998) und Erstzulassung (28.12.2000) des Fahrzeugs, darf es der Verkäufer nicht bei der Nennung des Erstzulassungsdatums belassen, sondern er muss den Käufer auch ohne ausdrückliche Nachfrage über das tatsächliche Alter des Fahrzeugs informieren. Tut er dies nicht, nimmt er den offensichtlichen Irrtum des Käufers in Kauf und handelt arglistig. Denn Arglist liegt auch vor, wenn ein Vertragspartner aufklärungsbedürftige Tatsachen verschweigt, obwohl der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 123 Rdn. 5 m.w.N.). Da es sich bei der Beklagten um eine gewerbliche Autohändlerin handelt, trifft sie eine solche Aufklärungspflicht in besonderem Maße.

Der Kläger hat die Anfechtung des Kaufvertrages rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 124 I BGB erklärt. Denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm das tatsächliche Alter des Fahrzeugs erst bekannt geworden ist, als er das Fahrzeug in Zahlung geben wollte und dabei erfahren hat, dass das fragliche Modell nur bis 1998 gebaut worden ist. Es mag sein, dass sich das Herstellungsdatum (mittelbar) auch aus dem Fahrzeugbrief ergibt, da dort eine Erklärung der Ford-Werke vom 04.02.1998 enthalten ist. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem Kläger als Laien bekannt war und er daraus schon früher Rückschlüsse auf das tatsächliche Alter des Fahrzeugs gezogen hat. Da § 124 II BGB positive Kenntnis voraussetzt, die Möglichkeit der Kenntnisnahme also nicht ausreicht, und darüber hinaus die Beklagte für den Zeitpunkt der Kenntnis beweispflichtig ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 124 Rdn. 5 m.w.N.), ist die Anfechtungsfrist als gewahrt anzusehen.

Dem Kläger steht damit dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 13.793,10 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu. Anzurechnen sind die Nutzungsvorteile für die bislang gefahrenen Kilometer. Diese hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit 20.818 km angegeben. Der Senat bemisst die Nutzungsvorteile in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 1998, 1586, 1587; OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950, 1951; Palandt-Heinrichs, BGB, § 346 Rdn. 10 m.w.N.) mit 0,5 % des gezahlten Kaufpreises je gefahrene 1.000 km. Dabei hat der Senat das Modell und die zu erwartende Gesamtlaufleistung berücksichtigt (§ 287 I ZPO). Bei einer Laufleistung von aufgerundet 21.000 km und einem Kaufpreis von 13.793,10 € errechnet sich damit ein Abzug von 1.448,28 €.

Ohne Erfolg verlangt der Kläger entgangenen Zinsgewinn für die Zeit vom 03.09.2002 bis 20.01.2005 in Höhe von 820,88 €, da nach § 818 I BGB nur die tatsächlichen Nutzungen herauszugeben sind (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 818 Rdn. 10) und nicht dargelegt ist, dass die Beklagte tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB ist insoweit nicht gegeben, da der Kläger ggfs. den Kaufpreis auch für ein anderes Fahrzeug hätte aufbringen müssen.

Der mit Zahlungsantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten für den Rechtsanwalt in Höhe von 387,90 € ergibt sich aus §§ 286 I, 280 I BGB. Die nach RVG, Vorbem. 3 (4) zu VV 3100, gebotene hälftige Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hat der Kläger vorgenommen. Auch der Feststellungsantrag ist im Hinblick auf eine evtl. durchzuführende Zwangsvollstreckung zulässig und begründet.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.



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