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OLG Nürnberg Urteil vom 21.03.2005 - 8 U 2366/04 - Vereinbartes Modelljahr als wesentliche Beschaffenheitsangabe

OLG Nürnberg v. 21.03.2005: Vereinbartes Modelljahr als wesentliche Beschaffenheitsangabe


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 21.03.2005 - 8 U 2366/04) hat entschieden:
  1. Bei dem Kauf eines gebrauchten PKW liegt in der vertraglich festgehaltenen Angabe eines bestimmten Modelljahres die Vereinbarung einer Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB.

  2. Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf.

  3. Wegen der wertbildenden Bedeutung der Angabe zum Modelljahr kann sich der Verkäufer nicht auf die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung berufen.

Siehe auch Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf


Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Volvo geltend.

Am 01./02.09.2003 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Pkw Volvo V70 2,4 T zu einem Kaufpreis von 20.000,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 23.200,00 EUR. Unter anderem ist angegeben, dass es sich bei dem durch die Fahrzeug-​Ident.-​Nr. genau bezeichneten Fahrzeug um ein "Modelljahr 2002" handelt. Entsprechend einer Vereinbarung vom 11.09.2003 wurde der Wagen am 12.09.2003 für eine Lieferpauschale von 100,00 EUR an den Kläger geliefert und dem Kläger übergeben, wobei allerdings nur ein Schlüssel nebst Fernbedienung mit übergeben wurde, obwohl zu dem Fahrzeug 2 Schlüssel; 2 Fernbedienungen und ein sogenannter Werkstattschlüssel gehören. Der Kläger bezahlte bei Lieferung den Gesamtbetrag von 23.300,00 EUR. In der Folge übersandte der Beklagte (nach dem 19.09.2003) Schlüssel und Fernbedienung an den Kläger, der jedoch feststellte, dass der Schlüssel das Fahrzeug nicht startete und die Fernbedienung funktionsuntüchtig war, da es sich nicht um das Originalzubehör des Kfz handelte. Der Kläger kümmerte sich dann selber um den Verbleib der Originalschlüssel und Fernbedienung und erhielt diese am 02.10.2003 vom Vorbesitzer übersandt. In der Zeit zwischen dem 12.09.2003 und dem 02.10.2003 befand sich das Fahrzeug überwiegend in einer Garage eines dem Beklagten unbekannten Grundstücks. An 15 Tagen dieser Zeit benutzte der Kläger das Fahrzeug nicht, da er befürchtete, dass es unter Verwendung der fehlenden Originalschlüssel entwendet werden könnte.

Es stellte sich heraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht Modelljahr 2002, sondern Modelljahr 2001 ist. Erstmals mit Schreiben vom 23.09.2003 verlangte der Kläger Nachlieferung eines vertragsgemäßen Pkw Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeuges. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte verlangte der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2003 Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und setzte hierfür eine Frist bis 27.10.2003. Der Beklagte ging auf das Verlangen des Klägers nicht ein.

Der Kläger begehrt mit der Klage Bezahlung der für ein vergleichbares Fahrzeug anfallenden Kosten, Nutzungsausfall für 15 Tage, Ersatz der aufgewendeten Anmeldekosten und Erstattung eines eingetretenen Zinsausfallschadens.

Die Parteien streiten darüber, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, da es nicht zu dem Modelljahr 2002 gehört, sondern zum Modelljahr 2001 und ob hierwegen der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden kann.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf die Feststellungen des Landgerichtes in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, obwohl es das abweichende Modelljahr als Mangel angesehen hat; denn es hält den Rücktritt für ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung i. S. v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB unerheblich sei. Darüber hinaus sieht es in dem Rücktrittsverlangen des Klägers eine unzulässige Rechtsausübung i. S. v. § 242 BGB.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers mit der er geltend macht, dass eine Unerheblichkeit des Fehlers nicht vorliege. Ebensowenig stelle das Rücktrittsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Der Kläger beantragt:
  1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-​Fürth vom 07.06.2004, Az. 2 O 11146/03 wird aufgehoben.

  2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger EUR 31.838,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.10.2003 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,4 % je vom Kläger und Berufungskläger mit dem Pkw Volvo V70 2,4 T, Fahrzeug-​Ident.-​Nr. ... zurückgelegter 1000 km (Tachostand abzüglich 1500 km) zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Volvo V70 2,4 T Fahrzeug-​Ident-​Nr. ...

  3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte und Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Pkw Volvo V 70 2,4 T im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
da er im abweichenden Modelljahr keine Minderwertigkeit des Fahrzeuges sieht. Es liege keine technische Beeinträchtigung in der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges vor.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und im wesentlichen auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ersturteils und zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 31.838,14 EUR abzüglich eines Betrages für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw. Außerdem ist der Annahmeverzug festzustellen.

1. Der Beklagte hat wegen seines wirksam erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw.

a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB zustandegekommen.

b) Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, da die vereinbarte Beschaffenheit "Modelljahr 2002" nicht vorliegt.

Unter Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand des Kaufgegenstandes zu verstehen und die mit ihm verbundenen Eigenschaften. Mit der Angabe des Modelljahres wird zum Ausdruck gebracht, dass das Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Zeitraumes produziert wurde und die bis zum Beginn des bezeichneten Modelljahres vom Hersteller vorgenommenen technischen Veränderungen beinhaltet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Fahrzeuge des Modelljahres 2002 in der Zeit KW 35/01 bis KW 34/02 produziert wurden und solche des Modelljahres 2001 von der KW 20/00 bis zur KW 34/01.

Das streitgegenständliche Fahrzeug mit Erstzulassungsdatum 23.09.2002, das aus dem Modelljahr 2001 stammt, kann daher bestenfalls (wenn es in der letzten Kalenderwoche des Modelljahres 2001 produziert wurde) in der Woche vom 20. bis 26.08.2001 das Herstellerwerk verlassen haben; es kann aber auch bereits in der Woche vom 15. bis 21.05.2000 hergestellt worden sein. Im Zeitpunkt der Erstzulassung am 23.09.2002 war es daher mindestens schon 1 Jahr und 1 Monat alt. Der Verkauf an den Kläger erfolgte fast ein ganzes Jahr später. Wäre das Fahrzeug, wie vertraglich vereinbart, Modelljahr 2002, wäre es im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger schlechtestenfalls 2 Jahre und bestenfalls 1 Jahr alt gewesen.

Die Lagerdauer eines Fahrzeuges ist aber für die Wertschätzung eines Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung. Die vom BGH (vgl. BGH NJW 2004, 160 bis 161) zur Frage der Fabrikneuheit entwickelte Rechtsprechung kann hier insoweit auch Anwendung finden, als es dem Käufer eines Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 600 km und einem Erstzulassungsdatum von knapp einem Jahr vor Vertragsabschluss und Angabe eines Modelljahres ersichtlich darauf ankommt, dass das Fahrzeug nicht älter ist, als nach dieser Beschreibung möglich. Denn auch hier wirkt sich der Alterungsprozess, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes beginnt, aus. Der Zustand eines Fahrzeuges verschlechtert sich auf Grund von Materialermüdung und physikalischen Veränderungen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass während eines Modelljahres, was der Beklagte auch nicht bestreitet, Veränderungen in technischer Hinsicht vorgenommen werden. Insbesondere auf dem elektronischen Sektor findet eine ständige und schnelle Entwicklung statt, die immer wieder zu Modifizierungen am Fahrzeug führen. Wäre der streitgegenständliche Volvo tatsächlich aus dem Modelljahr 2002, so wäre er mit all den technischen Veränderungen ausgestattet, die zumindest bis 26.08.2001 vom Hersteller vorgenommen wurden.

Grundsätzlich kann ein Käufer eines Kfz, wenn nichts näheres im Kaufvertrag angegeben ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Fahrzeug sofort nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen worden ist. Ein Käufer darf aber darauf vertrauen, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung ein relativ überschaubarer Zeitraum liegt. Wenn Vertragsparteien das Datum der Erstzulassung in den Kaufvertrag aufnehmen, liegt darin die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2005, 234 bis 235). Nehmen die Vertragsparteien sogar das Modelljahr im Kaufvertrag auf, so ist der Zeitraum der möglichen Herstellung genau konkretisiert und beschreibt damit eine exakte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes.

Das vom Kläger erworbene Kfz hatte nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit und war daher mangelhaft. Der Kläger konnte aus diesem Grund gemäß §§ 437 Nr. 2, 434, 440, 323 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Es kommt hierbei nicht darauf an, von wem die Angabe im Kaufvertrag ursprünglich stammt, da der Beklagte unstreitig den Vertrag unterschrieben hat und als Kfz-​Händler auch weiß, was mit Modelljahr gemeint ist. Ein Gewährleistungsausschluss wurde nicht vereinbart, so dass es auf die Frage arglistiger Täuschung nicht ankommt.

c) Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Die Schlechterfüllung stellt einen Grund für den Totalrücktritt dar, wenn die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Es kommt hierbei nicht auf einen Verstoß gegen Verhaltenspflichten und dessen "Erheblichkeit" an, sondern auf die objektive Störung, also auf den Mangel (Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2003, Rn 243). Wie bei § 281 Abs. 1 S. 3 BGB bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch der für eine Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist. Eine Mängelbeseitigung ist im vorliegenden Fall überhaupt nicht möglich. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob der objektive Marktwert – der durch ein Sachverständigengutachten festzustellen wäre – des Modelljahres 2002 von dem des Modelljahres 2001 abweicht. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass das Modelljahr für das Alter und den technischen Zustand bezogen auf die Herstellung von erheblicher Bedeutung ist, was für den Käufer ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung sein kann und für den Kläger nach seinem Vortrag auch gewesen ist. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass in zunehmendem Maße in den Presseveröffentlichungen und auch in Kaufanzeigen insbesondere auch im Internet die Frage des Modelljahres thematisiert wird und einzelne Modelljahre eines bestimmten Fahrzeugtyps miteinander verglichen werden. Auch die Autoindustrie selber gibt, zum Beispiel aus Anlass der internationalen Automobilausstellung in Frankfurt, bekannt, welche Veränderungen im neuen Modelljahr vorgenommen werden. Das Modelljahr stellt daher auch in der öffentlichen Meinung vermehrt einen wertbildenden Faktor dar. Wird das Modelljahr – wie vorliegend – unzutreffend angegeben, so stellt dies nach Auffassung des Senates eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar.

d) Eine Fristsetzung war gemäß §§ 440, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, da eine Mängelbeseitigung nicht möglich ist.

e) Die Ausübung des Rücktrittsrechtes verstößt auch nicht, wie das Erstgericht meint, gegen Treu und Glauben. Dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug trotz erklärten Rücktrittes weiterhin benutzt, liegt in der Natur der Sache, da es ja zu diesem Zwecke angeschafft wurde und auf Grund seines Wertes auch nicht einfach durch einen anderen Pkw ersetzt werden kann. Es kommt hier auf eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien an. In aller Regel wird dem Käufer die bloße, den Rahmen des üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als illoyales, widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden können, weil dies für ihn günstiger als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sein wird. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass er Anspruch auf Wertersatz für die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (vgl. BGH NJW 2004, 160 bis 161).

Auch der Umstand, dass das Modelljahr eine von 21 Eigenschaften des Fahrzeuges ist gemäß den Kaufvertrag, lässt die Ausübung des Rücktrittes nicht treuwidrig i. S. v. § 242 BGB erscheinen. Regulativ ist hier die Frage der Erheblichkeit gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Die Anzahl der ausgeführten Beschreibungsmerkmale des Kaufgegenstandes spielt keine Rolle.

2. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Jedoch ist gemäß § 325 BGB das Recht, Schadensersatz zu verlangen, nicht ausgeschlossen. Der Kläger kann daher gemäß § 281 BGB Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Einzeln hat er folgende Ansprüche:

a) Für 15 Tage, in denen der Kläger das Fahrzeug wegen Fehlens des kompletten Schlüsselsatzes nicht nutzte, kann er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65,00 EUR pro Tag insgesamt also 975,00 EUR, verlangen.

Der Beklagte schuldete dem Kläger auf Grund des Kaufvertrages die Lieferung des Kraftfahrzeuges inklusive aller dazugehörenden Schlüssel. Unstreitig wurde der Volvo am 12.09.2003 lediglich mit einem Schlüssel und einer Fernbedienung an den Kläger übergeben, obwohl zum Fahrzeug 2 Schlüssel, 2 Fernbedienungen und ein sogenannter Werkstattschlüssel gehören. Solange der Kläger nicht im Besitz aller Schlüssel ist, besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug von Dritten, die über die Schlüssel verfügen, genutzt und schlimmstenfalls entwendet wird. Wenn sich der Kläger vor dieser nicht ausschließbaren Gefahr dadurch schützt, dass er das Fahrzeug an einem sicheren, für Fremde unzugänglichen Ort verwahrt und auf die Nutzung verzichtet, so stellt dies einen Schaden dar, der ihm auf Grund der unvollständigen Lieferung des Kraftfahrzeuges durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat den Beklagten auch zur sofortigen Nachlieferung der Schlüssel aufgefordert. Dieser ist dem aber nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß, nachgekommen, weshalb der Kläger nur durch eigene Initiative in den Besitz der Schlüssel und damit des vollständigen Kaufgegenstandes gekommen ist. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung von 65,00 EUR pro Tag ergibt sich aus der Tabelle von Sanden/Berner/Küppersbusch und wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert bestritten.

b) Der Kläger kann den Betrag als Schadensersatz verlangen, der für ein Fahrzeug wie im Vertrag beschrieben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses üblich und angemessen war. Der Beklagte bestreitet nicht, dass der Marktpreis damals 30.802,00 EUR betragen hat. Vielmehr trägt er sogar selber vor, dass der Kaufpreis von 23.200,00 EUR mindestens 5.000,00 bis 6.000,00 EUR unter dem Marktpreis lag. Der Kläger ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Er kann daher den ortsüblichen und angemessenen Marktpreis ersetzt verlangen. Dieser beträgt unstreitig 30.802,00 EUR.

c) Die Kosten für die Anmeldung des Pkw in Höhe von 48,20 EUR sind vom Kläger unnütz aufgewendet worden, da er das Fahrzeug zurückgibt und ein neues erneut anmelden muss.

d) Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Zinsausfallschadens, da der Kaufpreis erst fällig gewesen wäre mit Übergabe des vollständigen Schlüsselsatzes also am 02.10.2003. Ein Zinssatz von 1 % ist angemessen. Der Zinsausfallschaden beträgt somit 12,94 EUR.

e) Der Kläger lässt sich die anzurechnenden Nutzungsvorteile abziehen.

Die im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug gemäß § 346 Abs. 1 BGB geschuldete Vergütung der gezogenen Nutzungen, also der auszukehrende Wert eines tatsächlich erfolgten Gebrauchs, ist über § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Dabei ist Anknüpfungspunkt einerseits der gezahlte Bruttokaufpreis; denn dieser verkörpert den gesamten Nutzungswert des Fahrzeuges. Andererseits stellt die im Einzelfall unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende Gesamtfahrleistung den Gesamtgebrauchswert dar. Weiterhin steht fest, dass der Gebrauchswert eines Fahrzeuges "linear" aufgezehrt wird, also nicht so wie ein Wertverlust, welcher bekanntermaßen einen degressiven Verlauf nimmt. Zu vergüten sind die Gebrauchsvorteile bis zur Rückgabe des Fahrzeuges. Diese berechnen sich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die erwartete Gesamtlaufleistung.

Was nun die Bestimmung der Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges angeht, müssen die verschiedenen Haltbarkeitskriterien gewichtet und so eine Prognose angestellt werden. Bei einem Fahrzeug der Marke Volvo und hier dem Modell V70 handelt es sich gerichtsbekannter Maßen um ein solides und langlebiges Kraftfahrzeug. Eine Fahrleistung von 250.000 km stellt bei normalen Fahrverhalten und regelmäßiger Wartung die Regel dar. Der Senat geht daher von einer erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Dann ergibt sich ein anzusetzender Gebrauchsvorteil mit 0,4 % des Bruttokaufpreises pro 1000 Kilometer, das ist ein Wert von 93,00 EUR je 1000 km oder 0,093 EUR je Kilometer.

Der Senat hält es hierbei für rechtlich unbedenklich und für die Parteien hilfreich, die exakte Höhe der Gebrauchsvergütung nicht (bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) selbst auszurechnen und sodann vom auszurechnenden Kaufpreis abzuziehen, sondern lediglich die (einfach durchzuführende) Abzugsberechnung vorzugeben. Der vollstreckbare Inhalt eines solchen Urteiles ist eindeutig. Bei der Durchführung des Urteilsausspruchs wird auf diese Weise durch die Parteien bzw. ggf. den Gerichtsvollzieher dann stets beachtet, dass die Gebrauchsvorteile grundsätzlich bis zum Tage der Rückgabe zu vergüten sind. Der Sache nach geht es in diesem Zusammenhang nicht etwa nur um die Vermeidung ansonsten eintretender kleinerer Ungenauigkeiten, sondern es werden zwischen dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und der Vollstreckung häufig eintretende erhebliche Änderungen quasi automatisch berücksichtigt (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1950 bis 1951).

3. Die Verzinsung des zu zahlenden Schadensersatzes findet seine Rechtsgrundlage in den allgemeinen Verzugsvorschriften (§§ 286 Abs. 3, 288 BGB). Die Frist des § 286 Abs. 3 BGB hat mit Zugang des Schreibens vom 15.10.2003 begonnen, wobei der Senat davon ausgeht, dass dies spätestens am Montag den 20.10.2003 gewesen ist. Verzug trat somit am 19.11.2003 ein. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab 07.10.2003 begehrt, war die Klage abzuweisen.

4. Der Feststellungsantrag ist zulässig – das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 ZPO – und auch begründet, da der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2003 den Beklagten das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Schadensersatzes angeboten hat und sich der Beklagte daher insoweit in Annahmeverzug befindet (§ 293 BGB). Ein tatsächliches Angebot war gemäß § 295 BGB nicht erforderlich, weil der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises verweigert.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung sich lediglich auf die Zinsen bezogen und keine höheren Kosten veranlasst hat.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren entspricht der Höhe des Schadensersatzanspruches abzüglich der gezogenen Gebrauchsvorteile im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Nach Angabe des Klägers im letzten Termin ist der Tachostand 24000 km gewesen. Daraus errechnet sich ein abzuziehender Wert für die gezogenen Nutzungen von 2.092,50 EUR (22.5000,00 x 0.093 EUR).

V.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.