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VGH München Beschluss vom 17.06.2016 - 11 CS 16.914 - Abstinenznachweis und Bewährungszeitraum
VGH München v. 17.06.2016: Abstinenznachweis und Bewährungszeitraum nach Alkoholabhängigkeit
Der VGH München (Beschluss vom 17.06.2016 - 11 CS 16.914) hat entschieden:
- Von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist. Es bleibt unentschieden, ob die Zeiten der Außenerprobung ganz oder teilweise auf den in der Regel einjährigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden können.
- Werden Straftaten begangen, aus denen sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential ergeben, kann nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 2. Alt. FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden (hier: mehrfache Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung).
Siehe auch Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T.
Das Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch verurteilte ihn am 19. März 2012 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Körperverletzung am 24. September 2011 zu acht Monaten Freiheitsstrafe. In dem Urteil sind zahlreiche Vorstrafen erwähnt. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der Antragsteller ein hartnäckiger Rechtsbrecher sei, der weder sein Alkohol- noch sein Aggressionsproblem unter Kontrolle habe.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 teilte das Gesundheitsamt des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim dem Landgericht Nürnberg-Fürth im Rahmen des Berufungsverfahrens mit, der Antragsteller komme seit der Entlassung aus einer mehrwöchigen Suchttherapie im November 2008 regelmäßig mindestens ein bis zweimal monatlich zur Beratung. Er zeige sich einsichtig und motiviert und habe vom 15. Juli bis 16. September 2009 ein Antiaggressionstraining absolviert. Vom 24. April bis 1. Juni 2012 habe er eine Auffrischungstherapie im Bezirkskrankenhaus A... absolviert. Die Beziehungsproblematik sei aufgearbeitet, die Rückfallgefährdung sei erheblich reduziert worden.
Das durch das Landgericht eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten des Dr. L... vom 5. Oktober 2012 ergab, dass der Antragsteller im Grunde unheilbar suchtmittelabhängig sei. Nur im Rahmen einer längerfristigen Entwöhnungsbehandlung könne die Alkoholabhängigkeit zum Stillstand kommen. Daraufhin verwarf das Landgericht mit Urteil vom 27. November 2012 die Berufung des Antragstellers mit der Maßgabe, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet werde.
Vom 4. März 2013 bis 17. Januar 2016, mit Zwischenvollzug vom 5. September 2013 bis 31. Oktober 2014 wegen eines Bewährungswiderrufs aus einer Verurteilung vom 27. April 2009, befand sich der Antragsteller zum Vollzug der Maßregel im Bezirksklinikum A.... Ab 27. April 2015 fand eine Außenerprobung mit Übernachtungen in der eigenen Wohnung des Antragstellers statt. Seit der Entlassung befindet er sich in der ambulanten Sicherungsnachsorge. Mit Stellungnahme von 7. Oktober 2015 stellten die behandelnden Ärzte fest, dass alle Abstinenzkontrollen negativ gewesen seien und der Gesamtverlauf eine positive Prognose erlaube. Es könne erwartet werden, dass der Antragsteller keine erneuten Straftaten mehr begehe. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 setzte das Landgericht A... daraufhin den weiteren Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 19. März 2012 und 27. April 2009 ab 18. Januar 2016 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit und die Führungsaufsicht betragen fünf Jahre. Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit wies das Landgericht den Antragsteller u.a. an, sich jeglichen Alkohol- und Drogenkonsums zu enthalten, sich regelmäßig alle 14 Tage in der Forensischen Ambulanz des Klinikums ... in E... vorzustellen, sofern von den Ärzten und den Therapeuten keine anderen Termine vergeben werden, und sich dort in eine ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben. Zur Kontrolle des Abstinenzgebotes muss der Antragsteller jederzeit telefonisch erreichbar sein. Anlässlich der regelmäßigen Termine sowie auf Aufforderung muss er sich Urin-, Haar- und Blutentnahmen unterziehen. Darüber hinaus muss er unangemeldete Hausbesuche dulden und sich dabei ggf. Drogentests unterziehen. Zur Begründung ist ausgeführt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 sei zu erwarten, dass der Antragsteller keine rechtswidrigen Taten mehr begehe. Die erteilten Weisungen seien geeignet und erforderlich, um die Überwindung der Alkoholkrankheit weiter zu festigen und um ein etwaiges Wiederaufleben des Alkoholkonsums rechtzeitig zu erkennen und darauf reagieren zu können.
Am 21. September 2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A2. In dem vorgelegten ärztlichen Untersuchungsbericht war „Zustand nach Alkoholkrankheit“ angegeben. Aus dem eingeholten Führungszeugnis ergaben sich noch vier Eintragungen, die auf Taten aus den Jahren 1995, 2002, 2008 und 2011 beruhen. Eintragungen im Fahreignungsregister sind nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 forderte das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch – Bad Windsheim (Fahrerlaubnisbehörde) den Antragsteller, gestützt auf § 11 Abs. 3 Nr. 7 2. Alt. FeV und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Es sei zu klären, ob trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und davon ausgegangen werden könne, dass Abhängigkeit nicht mehr bestehe und eine stabile Alkoholabstinenz vorliege und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde.
Das Fahreignungsgutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde. Er habe zwar erfolgreich eine Therapie abgeschlossen und es ließen sich keine generalisierten Fehleinstellungen oder Hinweise auf eine antisoziale Einstellung mehr erkennen. Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug sei aber noch keine ausreichend lange Zeit der Legalbewährung verstrichen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 bestätigte die Diplom-Psychologin nochmals, dass mindestens ein Jahr Legalbewährungszeitraum erforderlich sei, da der Zeitraum der aktenkundigen Delikte 16 Jahre umfasse.
Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 14. März 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M, S und T, lehnte die Verlängerung der Fahrerlaubnis des Klassen C und CE sowie die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A2 ab und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Aus dem Fahreignungsgutachten ergebe sich, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Mit Schreiben vom 30. März 2016 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.
Über die gegen den Bescheid vom 14. März 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden (Az.: AN 10 K 16.00486). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. April 2016 abgelehnt. Der Antragsteller sei unstreitig alkoholabhängig gewesen. Er habe aber nach der Beendigung der Entwöhnungsbehandlung noch kein Jahr Alkoholabstinenz nachgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er sei bislang im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden. Es sei 25 Jahre als Kraftfahrer beschäftigt gewesen und habe seinen Beruf unfallfrei und ohne jegliche Beanstandung ausgeübt. Er habe freiwillig die wesentlich längere Unterbringung in einer Entziehungsanstalt statt der achtmonatigen Freiheitsstrafe angestrebt, um seine Alkoholabhängigkeit zu überwinden. Er lebe seit über drei Jahren abstinent. Zumindest müsse die Außenerprobung vom 27. April 2015 bis 17. Januar 2016 als Abstinenzzeitraum anerkannt werden. Er legte eine Haaranalyse vom 22. April 2016, vor aus der sich ergibt, dass in der am 6. April 2016 entnommen Haarprobe kein Ethylglucuronid nachgewiesen wurde, und teilte mit, dass am 8. Juni 2016 erneut eine Haarprobe entnommen worden sei. Sobald das Ergebnis vorliege, werde er es mitteilen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, denn die Klage wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Unstreitig war der Antragsteller lange Zeit alkoholabhängig und hat dadurch seine Fahreignung verloren.
Darüber hinaus kann nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 2. Alt. FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Solche Straftaten liegen hier vor, da der Antragsteller mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Die Umstände dieser Straftaten zeigen ein hohes Aggressionspotential, wovon auch das Amtsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2012 ausgegangen ist. Die vier Straftaten aus den Jahren 1995, 2002, 2008 und 2011 sind auch alle verwertbar, da sie im Bundeszentralregister noch eingetragen sind. Andere Straftaten hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht berücksichtigt.
Der Antragsteller hat seine Fahreignung bis zum Erlass des Entziehungsbescheids auch nicht wiedererlangt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249; BayVGH, B.v. 10.06.2015 – 11 CS 15.745 – juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids am 14. März 2016.
Von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Vorliegend ist das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 10. Februar 2016 nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zwar erfolgreich eine Entwöhnungsbehandlung absolviert hat, aber nach Abschluss der Therapie am 17. Januar 2016 die Verhaltensänderung noch nicht als ausreichend stabil angesehen werden kann, da noch kein hinreichend langer Bewährungszeitraum zur Verfügung gestanden hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass unabhängig davon, ob die Zeiten der Außenerprobung ganz oder teilweise auf den in der Regel einjährigen Abstinenzzeitraum angerechnet werden können, die Verhaltensänderung des Antragstellers sowohl hinsichtlich des Umgang mit Alkohol als auch hinsichtlich seiner Aggressionen außerhalb des Maßregelvollzugs zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedenfalls noch nicht hinreichend stabilisiert war.
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Auch die möglichen Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Berufs als Gastwirt können nicht zu einer anderen Entscheidung führen, denn es kann in Anbetracht der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer deren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auch nicht vorübergehend hingenommen werden.
Angesichts der engmaschigen Weisungen und Auflagen im Rahmen der Führungsaufsicht, den vorgelegten Abstinenznachweisen und der Tatsache, dass der Antragsteller trotz seiner Alkoholabhängigkeit viele Jahre unbeanstandet als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, erscheint es dem Senat jedoch möglich, dass der Abstinenzzeitraum und die Verhaltensänderung des Antragstellers ggf. schon nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug hinreichend lang und gefestigt sind. Bei Vorlage einer positiven Stellungnahme des behandelnden Klinikums und seines Bewährungshelfers könnte ihm im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens daher wohl entweder erneut die Möglichkeit zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gegeben oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Auflagen in Betracht gezogen werden, mit denen er z.B. verpflichtet wird, die im Rahmen der Führungsaufsicht ohnehin erstellten Analysen sowie regelmäßig Berichte des behandelnden Klinikums und des Bewährungshelfers vorzulegen.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14).
Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Es sind dabei die Fahrerlaubnisklassen B und C1, die nach Nr. A.I.18 der Anlage 3 zur FeV von der dem Antragsteller im Jahr 1988 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) umfasst sind, zu berücksichtigen. Die Fahrerlaubnisklasse A1 ist nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 versehen ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).