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Amtsgericht Nauen Urteil vom 08.09.2014 - 14 C 98/14 - Länge der Reparaturzeit und Mietwagendauer

AG Nauen v. 08.09.2014: Länge der Reparaturzeit und Mietwagendauer


Das Amtsgericht Nauen (Urteil vom 08.09.2014 - 14 C 98/14) hat entschieden:

  1.  Nach einem Verkehrsunfall haftet der Geschädigte nicht für Pannen oder zeitliche Verzögerungen in dem Reparaturablauf. Dies gilt auch dann, wenn letztlich nicht der Geschädigte selbst die entstandenen Mietwagenkosten einklagt, sondern wenn der Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht gegenüber dem Schädiger vorgeht.

  2.  Der Geschädigte darf nach dem Unfallgeschehen nicht nur die Reparaturkostenübernahme der beklagten Haftpflichtversicherung, sondern auch das Gutachten des beauftragten Sachverständigen abwarten, um letztlich tatsächlich die Reparatur ausführen zu lassen.

  3.  Der Geschädigte darf einen Mietwagen zum höheren Unfalltarif anmieten, weil zu berücksichtigen ist, dass im Unfallersatztarif grundsätzlich ein Aufschlag zum Normaltarif zu erwarten ist, da keine Vorreservierung stattfindet, normalerweise keine Zahlung mit Kreditkarten erfolgt, die Anmietdauer ungewiss ist und darüber hinaus ein Risiko des Forderungsausfalls besteht.


Siehe auch
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung
und
Reparaturkosten-Übernahmebestätigung

Tatbestand:


Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten Haftpflichtversicherung geltend.

Am 26. September 2013 ereignete sich gegen 16:58 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW Audi A 3 des ... und der Versicherungsteilnehmer der Beklagten mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen: ... beteiligt waren. Die Beklagte haftet für den vorliegenden Verkehrsunfall zu 100%, da ihr Versicherungsnehmer dem Fahrer ... die Vorfahrt nahm.

Anlässlich des Verkehrsunfalls war der PKW A 3 des ... verkehrsuntauglich und wurde zur Werkstatt der Klägerin geschleppt. ... erteilte am 27. September 2013 den Reparaturauftrag. Zu diesem Zeitpunkt lag das Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 02.10.2013 noch nicht vor. Ausweislich des Reparaturgutachtens entstanden Reparaturkosten von 7.658,84 Euro brutto. Der Sachverständige schätzte die Reparaturdauer auf 6 bis 7 Arbeitstage.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 wies die Beklagte den ... darauf hin, dass nicht jede Mietwagenkostenrechnung zu ersetzen sei. Sie zählte beispielhaft Fahrzeuge der Gruppe 1 bis 10 und deren Tagesmietpreise auf.

Unter dem 01.10.2013 erklärte die Beklagte die Reparaturkostenübernahme.

Die Klägerin begann mit den Reparaturarbeiten nach Vorlage des Gutachtens am 02.10.2013.

Ausweislich der Reparaturrechnung vom 23.10.2013 ließ der Kläger das Fahrzeug zu einem Preis von 7.754,55 Euro reparieren. Das Fahrzeug befand sich ausweislich der Reparaturbestätigung der Klägerin vom 19.06.2014 vom 27. September 2013 bis zum 16.10.2013 in ihrer Werkstatt zur Reparatur.

Die Klägerin verlangt nunmehr restliche Mietwagenkosten für die Anmietung eines Audi A 1 ab 27.09.2013 bis 16.10.2013, die die Firma ... in Höhe von 1.480,79 Euro im Unfallersatztarif gegenüber ... abrechnete.




Der Zeuge ... unterschrieb am 27.09.2013 eine s.g. Abtretungs/Zahlungsanweisung/RKÜ u.a. Erklärung gegenüber der Klägerin in der Folgendes bestimmt ist:

   Abtretung (erfüllungshalber)

Aus Anlass es oben bezeichneten Schadensereignisses habe ich zur Beseitigung der Unfallschäden an meinem Kraftfahrzeug den o.g. Kraftfahrzeugreparaturbetrieb beauftragt. Meine jeweiligen Schadensersatzansprüche aus dem oben bezeichneten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Erstattung - ausgewiesen durch den jeweiligen Bruttoendbetrag der jeweiligen entsprechenden Rechnung des o.g. beauftragten Kraftfahrzeugreparaturbetriebs - trete ich unwiderruflich erfüllungshalber an den o.g. Kraftfahrzeugreparaturbetrieb ab, wobei sich die Reihenfolge der abgetretenen Forderung aus der s.g. Bezifferung ergibt. Der Reparaturbetrieb ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Reparaturbetriebes aus dem Reparaturvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.


Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten lediglich einen Betrag von 716,20 Euro für 13 Tage. Die Klägerin verlangt nunmehr den Restbetrag von 764,59 Euro gegenüber der Beklagten.

Sie behauptet, Inhaberin des Schadensersatzanspruchs auf Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten zu sein. Die Beklagte hafte in vollem Umfang für die um Unfallersatztarif abrechneten Mietwagenkosten, da der Geschädigte das Risiko der Reparaturdauer nicht trage.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie 764,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. November 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie schulde lediglich Mietwagenkosten im abgerechneten Umfang und anhand der Frauenhofer Tabelle. Der Zeuge ... habe sich um Angebote von Mietwagenfirmen nicht gekümmert. Dies sei insbesondere angezeigt gewesen, da sie, die Beklagte, ihm ein Angebot am 27. September 2013 für Mietwagen gemacht habe. Die Klägerin habe einen Reparaturablaufplan nicht vorgelegt. Jedenfalls müsse ein Abzug von 15 % für ersparte Eigenkosten gemacht werden.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen aus abgetretenem Recht gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 17 StVG und 398 f. BGB restliche Mietwagenkostenansprüche in Höhe von 764,59 Euro gegenüber der Beklagten zu.

Das Gericht geht auf Grund der vorgelegten Erklärung vom 27. September 2013 davon aus, dass zur Sicherung der Werklohnansprüche der Klägerin der Zeuge ... dieser seine Schadensersatzansprüche u.a. auf Mietwagenkosten abgetreten hat.

Der Zeuge ... hatte auf Grund des Verkehrsunfalls vom 26. September 2013 einen hundertprozentigen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten. Dieser erfasst auch Mietwagenkosten in Höhe von 1.480,79 Euro, die ihm zur Anmietung eines PKW A 1 im Zeitraum vom 27. September bis 16. Oktober 2013 entstanden sind.

Nachdem das Fahrzeug durch den Unfall am 26. September 2013 ausfiel, durfte sich der Zeuge ... eines Mietwagens ersatzweise bedienen.

Die Beklagte schuldet den Ersatz für die Anmietung des Fahrzeugs für die Dauer von 20 Tagen. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten lediglich eine Reparaturdauer von 6 bis 7 Tagen veranschlagt hat. Vorliegend ergibt sich aber auf Grund der Bestätigung der Klägerin, dass sich das Fahrzeug infolge des Verkehrsunfalls vom 27. September bis zum 16.10.2013 zur Reparatur befand. Dies ergibt sich plausibel bereits aus der Höhe der entstandenen Reparaturkosten. Zudem durfte der Zeuge ... nach dem Unfallgeschehen nicht nur die Reparaturkostenübernahme der Beklagten, sondern auch das Gutachten des beauftragten Sachverständigen abwarten, um letztlich tatsächlich die Reparatur ausführen zu lassen. Daher war eine Reparatur erst ab dem 02.10.2013 angezeigt.


Unabhängig hiervon haftet der Geschädigte nicht für Pannen oder zeitliche Verzögerungen in dem Reparaturablauf. Dies gilt auch dann, wenn letztlich nicht der Geschädigte selbst die entstandenen Mietwagenkosten einklagt, sondern wenn der Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht gegenüber dem Schädiger vorgeht. Zu berücksichtigen ist ferner der 03.10.2013 als gesetzlicher Feiertag.

Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass möglicherweise die Abrechnung im Normaltarif auf Grund der Frauenhofer Tabelle und der Schwackeliste geringer ausfallen mag.

Allerdings ist auch vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Zahlung des Betrages von 716,20 Euro lediglich 13 Tage in Ansatz bringt, vorliegend jedoch 20 Tage zu erstatten sind. Rechnet man die eigene Berechnung der Beklagten hoch, ergäbe sich bereits ein Betrag von 1.101,84 Euro. Dieser weicht nicht erheblich von dem Unfalleratztarif ab, den der Zeuge ... für den streitgegenständlichen Zeitraum zahlte.



Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass im Unfallersatztarif grundsätzlich ein Aufschlag zum Normaltarif zu erwarten ist, da keine Vorreservierung stattfindet, normalerweise keine Zahlung mit Kreditkarten erfolgt, die Anmietdauer ungewiss ist und ebenfalls ein Risiko des Forderungsausfalls besteht.

Die Beklagte hat insbesondere auch am 27. September 2013 dem Zeugen ... kein konkretes Angebot für einen Mietwagen im Unfallersatztarif gemacht. Sie hat lediglich pauschal für die unterschiedlichen Fahrzeuggruppen Fahrzeuge vorgestellt, wobei lediglich Tagesanmietpreise Berücksichtigung fanden. Ob diese Tagesanmietpreise auch bei ungewisser Anmietdauer galten, ist nicht ersichtlich.

Ein Abzug von 15 % ersparter Eigenaufwendungen ist nicht zu machen, da der Zeuge ... bereits ein KFZ geringerer Klasse angemietet hat.

Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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