1. | Nach einem Verkehrsunfall haftet der Geschädigte nicht für Pannen oder zeitliche Verzögerungen in dem Reparaturablauf. Dies gilt auch dann, wenn letztlich nicht der Geschädigte selbst die entstandenen Mietwagenkosten einklagt, sondern wenn der Reparaturbetrieb aus abgetretenem Recht gegenüber dem Schädiger vorgeht. |
2. | Der Geschädigte darf nach dem Unfallgeschehen nicht nur die Reparaturkostenübernahme der beklagten Haftpflichtversicherung, sondern auch das Gutachten des beauftragten Sachverständigen abwarten, um letztlich tatsächlich die Reparatur ausführen zu lassen. |
3. | Der Geschädigte darf einen Mietwagen zum höheren Unfalltarif anmieten, weil zu berücksichtigen ist, dass im Unfallersatztarif grundsätzlich ein Aufschlag zum Normaltarif zu erwarten ist, da keine Vorreservierung stattfindet, normalerweise keine Zahlung mit Kreditkarten erfolgt, die Anmietdauer ungewiss ist und darüber hinaus ein Risiko des Forderungsausfalls besteht. |
Abtretung (erfüllungshalber) Aus Anlass es oben bezeichneten Schadensereignisses habe ich zur Beseitigung der Unfallschäden an meinem Kraftfahrzeug den o.g. Kraftfahrzeugreparaturbetrieb beauftragt. Meine jeweiligen Schadensersatzansprüche aus dem oben bezeichneten Schadensereignis gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Erstattung - ausgewiesen durch den jeweiligen Bruttoendbetrag der jeweiligen entsprechenden Rechnung des o.g. beauftragten Kraftfahrzeugreparaturbetriebs - trete ich unwiderruflich erfüllungshalber an den o.g. Kraftfahrzeugreparaturbetrieb ab, wobei sich die Reihenfolge der abgetretenen Forderung aus der s.g. Bezifferung ergibt. Der Reparaturbetrieb ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Reparaturbetriebes aus dem Reparaturvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 764,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. November 2013 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |