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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.06.2016 - 5 V 705/16 - Entzug der Fahrerlaubnis bei Konsum multipler Substanzen
VG Bremen v. 15.06.2016: Entzug der Fahrerlaubnis bei Konsum multipler Substanzen
Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 15.06.2016 - 5 V 705/16) hat entschieden:
Die Voraussetzungen für eine positive Prognose der Fahreignung eines von multiplen Substanzen (v.a. Heroin und Kokain) Abhängigen liegen auch dann nicht mehr vor, wenn er Cannabis konsumiert hat.
Siehe auch Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Drogen
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1978 geborene Antragsteller wurde zwischen den Jahren 1998 und 2008 mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten (u. a. Besitz von Kokain und Heroin, Handel mit Heroin und gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Marihuana) sowie wegen Eigentumsdelikten (u. a. schwerer Diebstahl, gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl, Diebstahl mit Waffen, besonders schwerer Fall des Diebstahls) strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Jugendschöffengerichts Bremen vom ....1999 (Gesch.-Nr. …) wurde er u. a. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Am 22.01.2001 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Antrag wurde mit Bescheid des Stadtamtes – Führerscheinstelle – vom 14.11.2001 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe das angeforderte ärztliche Gutachten zur Klärung der Frage, ob er Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnehme, die die Fahreignung in Frage stellten, nicht beigebracht.
Am 05.02.2004 beantragte der Antragsteller erneut die Fahrerlaubniserteilung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 24.09.2004 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung von Fahreignungsbedenken wegen der begangenen Straftaten und Bedenken hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges unter Einfluss berauschender Mittel nicht beigebracht.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom ….2006 (Gesch.-Nr. …) wurde der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde eine zwölfmonatige Erteilungssperre verhängt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hannoversch Münden vom ...2008 (Gesch.-Nr. …) wurde der Antragsteller wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Schreiben vom 24.07.2009 beantragte er abermals die Fahrerlaubniserteilung. Nach Aufforderung des Stadtamtes vom 11.09.2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zog er den Antrag am 04.03.2010 zurück.
Mit Schreiben vom 19.07.2010 beantragte der zwischenzeitlich nach Stuhr vergezogene Antragsteller die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B beim Landkreis Diepholz. In dem auf die Anforderung des Landkreises Diepholz vom 15.09.2010 angefertigten Gutachten vom 15.11.2010 kam der … zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde. Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Frage stellten, lägen nicht vor. Das Ergebnis wurde darauf gestützt, dass bei dem Antragsteller eine Drogenabhängigkeit (multipler Substanzgebrauch, vor allem Heroin und Kokain) vorliege, aber von einer angemessenen Bewältigung derselben mit stabiler Drogenabstinenz ausgegangen werden könne. Der Antragsteller sehe ein, dass ein konsequenter Verzicht auf Rauschmittel notwendig sei. Es könne auf eine tragfähige und ausreichend gefestigte Abstinenzmotivation geschlossen werden. Der Antragsteller habe sich strikt, nachhaltig und längerfristig von einem Drogen konsumierenden Umfeld gelöst. Er habe alltägliche, aber einen Rückfall begünstigende Risikosituationen benennen und angemessene Vermeidungsstrategien darstellen können. Am 16.03.2011 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L erteilt.
Am 04.11.2015 befuhr der Antragsteller die … in Bremen-Grolland. Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle wurden drogenspezifische Auffälligkeiten (u. a. ruckartige Lenk- und Korrekturbewegungen, glasige sowie gerötete Augen, Augenlidtremor) festgestellt. Die daraufhin angeordnete Blutuntersuchung ergab laut toxikologischem Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom … einen THC-Wert von 2,7 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 26 ng/ml.
Mit Verfügung vom 24.02.2016 entzog das Stadtamt Bremen dem seit dem 01.11.2010 wieder in Bremen wohnhaften Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens am dritten Tag nach der Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 250,- Euro an (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Wer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG nehme oder von ihnen abhängig sei, sei nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Wer, ohne abhängig zu sein, missbräuchlich oder regelmäßig Stoffe der genannten Art zu sich nehme, die die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabsetzten oder die durch den besonderen Wirkungsablauf jederzeit unvorhersehbar und plötzlich seine Leistungsfähigkeit oder seine Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen vorübergehend beeinträchtigen könnten, sei nicht in der Lage den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Seien die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so könnten sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt werde, dass kein Konsum mehr bestehe. Bei Abhängigkeit sei in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen könne. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sei in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten des … vom 15.11.2010 ergebe sich, dass bei dem Antragsteller eine Drogenabhängigkeit vorliege. Aufgrund der Erfüllung der genannten Voraussetzungen habe ihm trotzdem eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt werden können. Wegen der Feststellung von 2,7 ng/ml THC in dem am 04.11.2015 entnommenen Blutserum des Antragstellers sei von einem Rückfall in alte Gewohnheiten auszugehen, die geltend gemachte Abstinenz liege nicht mehr vor. Nach Abwägung der Interessen des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das Erfordernis am sofortigen Ausschluss des Antragstellers aus der motorisierten Verkehrsgemeinschaft. Es werde unterstellt, dass die bestehenden Eignungsmängel derart gravierend seien, dass sie sich jederzeit - also auch im Verlaufe eines eventuell folgenden Verwaltungsstreitverfahrens - bei der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr auswirken würden, ohne dass er dieses verhindern könnte bzw. wollte. Zu befürchten seien daher Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, was es zu verhindern gelte. Die Öffentlichkeit habe nach der wirksamen Entziehung der Fahrerlaubnis ein besonderes Interesse daran, dass der Antragsteller den unrichtig gewordenen Führerschein unverzüglich abgebe, um bei polizeilichen Kontrollen den Anschein zu verhindern, dass er noch im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Damit würde es den Kontrollorganen wesentlich erschwert, den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis festzustellen und einer Ahndung zuzuführen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer verlange aber, dass ungeeignete Verkehrsteilnehmer unverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert würden.
Der Führerschein des Antragstellers wurde beim Stadtamt abgegeben.
Der Antragsteller hat am 16.03.2016 Klage erhoben (…) und vorliegenden Eilantrag gestellt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist teilweise bereits unzulässig (1.), im Übrigen ist er unbegründet (2.).
1. Der Antrag ist hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Zwangsgeldandrohung bereits unzulässig. Insoweit hat sich die Verfügung durch die Ablieferung des Führerscheins bei der erledigt. Das Zwangsgeld kann damit nicht mehr fällig werden (vgl. VG München, B. v. 07.01.2013 - m 1 S 12.6236 -, juris).
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begegnet weder in formeller Hinsicht (a) noch in materieller Hinsicht (b) Bedenken.
a) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer ausnahmsweisen sofortigen Vollziehbarkeit besteht und weshalb das Interesse des Adressaten, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten muss. Die in dem angegriffenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf den konkreten Fall eingegangen. Im Übrigen durfte sich die Antragsgegnerin zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aufgrund des betroffenen Bereichs des Gefahrenabwehrrechts auf die Gesichtspunkte beziehen, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend gewesen sind (vgl. VG München, B. v. 08.09.2010 - m 6a S 10.3824 -, juris, m. w. N.). Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung (vgl. zuletzt VG Bremen, B. v. 08.01.2013 - 5 V 1934/12 -, m. w. N.).
b) In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt.
Im vorliegenden Fall ergibt die im Eilverfahren allein erforderliche summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist; zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
aa) Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV.
bb) Die Fahrerlaubnisentziehung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin von einer Anhörung des Antragstellers vor der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG wegen Gefahr im Verzug absehen durfte (vgl. hierzu VG Bremen, B. v. 15.05.2013 - 5 V 1986/12 -, juris). Selbst wenn im Falle des Antragstellers nicht von einer Gefahr im Verzug ausgegangen werden sollte, führte die unterbliebene Anhörung nach § 46 BremVwVfG nämlich nicht zur Aufhebung der Verfügung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Liegen die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm vor, kommt der kein Ermessen zu. Sie hat eine gebundene Entscheidung zu treffen. Die unterbliebene Anhörung kann daher die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben (vgl. VG Bremen, B. v. 15.05.2013 a. a. O.).
c) Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
aa) Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor. Danach hat die eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ihr Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach der normativen Wertung in Ziffer 9.3 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen. Ihre Wiedergewinnung setzt nach der Ziffer 9.5 dieser Anlage voraus, dass der Betroffene eine Entgiftung und Entwöhnung durchlaufen hat und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.
(1) Dass der Antragsteller an einer Drogenabhängigkeit leidet, steht aufgrund der im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 15.11.2010 getroffenen Feststellungen zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach gelangt auch die begutachtende Stelle zu der Bewertung, dass bei dem Antragsteller von einer Drogenabhängigkeit (multipler Substanzgebrauch, vor allem Heroin und Kokain) auszugehen sei. Es seien nachvollziehbare externe Belege für diese Diagnose vorgelegt worden. Der Antragsteller habe 2003 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung wegen Drogenabhängigkeit angetreten, die wegen eines Rückfalls vorzeitig abgebrochen worden sei. Von 2004 bis Ende 2008/Anfang 2009 sei ein Rückfall mit regelmäßigem Cannabiskonsum erfolgt. Im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bestehe eine nachvollziehbare und anhaltende Abstinenz von Drogen sowie ausreichender Alkoholverzicht. Bei der im Gutachten erfolgten Prognose wurde davon ausgegangen, dass sich in der Gesamtschau der erhobenen Befunde keine Bedenken hinsichtlich der Stabilität der Drogenabstinenz ergebe.
(2) Die Voraussetzungen für eine positive Prognose der Fahreignung bei Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des BtmG oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen liegen derzeit nicht mehr vor. Die diagnostizierte Drogenabhängigkeit besteht vielmehr fort und wird durch den Antragsteller nicht mehr beherrscht. Die als Grundlage für die positive Prognose wesentliche Drogenabstinenz wird durch den Antragsteller nicht mehr eingehalten. Dies belegt der Vorfall am 04.11.2015, bei dem der Antragsteller bei einer Konzentration von 2,7 ng/ml THC im Blutserum ein Fahrzeug geführt hat. Die erwiesene Cannabiseinnahme rechtfertigt den Schluss, dass eine hinreichende Kontrolle des Antragstellers über die Drogenabhängigkeit nicht mehr besteht. Insofern kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller Cannabis und nicht Heroin oder Kokain konsumiert hat. Die positive Einschätzung zur Fahreignung des Antragstellers im Gutachten des … vom 15.11.2010 beruhte maßgeblich auf der drogenabstinenten Lebensführung, also dem Verzicht auf Rauschmittel (jeder Art), und der Annahme auch künftiger Abstinenzstabilität. Diese Annahmen im Gutachten haben sich nicht bewahrheitet. Die erlernten Vermeidungsstrategien und die Abstinenzmotivation haben sich letztlich nicht als ausreichend erwiesen. Die gestellte positive Prognose hat sich nicht bestätigt, so dass die Drogenabhängigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheides nicht als erfolgreich behandelt im Sinne von Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden kann. Dementsprechend ist für den Antragsteller auch ohne vorherige Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob derzeit eine Drogenabhängigkeit besteht, festzustellen, dass er mit Blick auf den Rückfall vom 04.11.2015 nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
bb) Schließlich besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dient der Abwehr von Gefahren, die mit einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr einhergehen. Angesichts der festgestellten Drogenabhängigkeit und des daraus resultierenden Eignungsmangels muss das Interesse des Antragstellers, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, gegenüber diesem öffentlichen Interesse zurücktreten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.