Das Verkehrslexikon

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OLG Oldenburg Beschluss vom 05.11.2015 - 2 Ss OWi 269/15 - Tatrichterlicher Fehler bei der Beurteilung der unerlaubten Handybenutzung

OLG Oldenburg v. 05.11.2015: Rechtsbeschwerde wegen tatrichterlichem Fehler bei der Beurteilung der unerlaubten Handybenutzung


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 05.11.2015 - 2 Ss OWi 269/15) hat entschieden:
Ist das erstinstanzliche Urteil von einem offensichtlichen Rechtsirrtum beeinflusst, weil es das Halten oder Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Autofahrt nicht feststellt und dennoch zu einer Verurteilung kommt, rechtfertigt dies keine Zulassung der Rechtsbeschwerde "zur Fortbildung des materiellen Rechts" (§ 80 Abs. 1. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG), da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO und insbesondere die Frage, dass der Tatbestand nur verwirklicht ist, wenn ein Mobiltelefon oder Autotelefon aufgenommen oder gehalten wird, umfassend geklärt ist.


Siehe auch Mobiltelefon - Handy-Benutzung und Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Gründe:

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Da gegen ihn nur eine Geldbuße von 85,00 € verhängt worden ist, käme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn geboten wäre, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Recht zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1. Nr.1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Beide Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.

Eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage ist nicht zu beantworten. Der Zulassungsantrag führt selbst aus, dass das amtsgerichtliche Urteil von einem offensichtlichen Rechtsirrtum beeinflusst ist, weil es das Halten oder Aufnehmen des Mobiltelefons nicht feststellt und dennoch zu einer Verurteilung kommt. In der Tat ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs.1 a StVO durch eine Vielzahl von Entscheidungen geklärt. Insbesondere ist die Frage geklärt, dass der Tatbestand nur verwirklicht ist, wenn ein Mobiltelefon oder Autotelefon aufgenommen oder gehalten wird.

Weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der Höhe der Beschwer nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Betracht kommt, muss die Frage nicht geklärt werden, ob die fehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts im Einzelfall die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet. Davon wäre im Übrigen nicht auszugehen. Vielmehr dürfte zutreffend sein, dass dem Tatrichter die rechtliche richtige Anwendung des § 23 Abs.1 a StVO sehr wohl geläufig ist und es sich lediglich um einen Fehler im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen handelt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.