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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss vom 30.06.2016 - 2 K 2198/16 - Zwangswegnahme des Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis
VG Karlsruhe v. 30.06.2016: Androhung der Zwangswegnahme des Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 30.06.2016 - 2 K 2198/16) hat entschieden:
Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach Widerruf der Fahrerlaubnis seiner Abgabeverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt, ist zulässig, weil der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer eine vollstreckungsrechtlich gesicherte zeitnahe Durchsetzung der Abgabepflicht des Führerscheins rechtfertigt.
Siehe auch Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem am … 1997 geborenen Antragsteller am 24.3.2015 die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage des begleiteten Fahrens.
Der Antragsteller führte am 20.7.2015 in der ... (Gewerbegebiet ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ein Kraftfahrzeug (Marke ...) im öffentlichen Straßenverkehr. Seine im Fahrzeug anwesende Schwester ... ist in der Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ vom 24.3.2015 nicht als zulässige begleitende Person namentlich benannt. Aufgeführt sind dort allein ....
Die Antragsgegnerin widerrief nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 14.3.2016 die am 24.3.2015 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage des begleiteten Fahrens (Ziffer 1), gab dem Antragsteller auf, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieser Entscheidung, spätestens bis 31.3.2016 bei der hiesigen Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen an. Ferner drohte sie ihm für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommt, die Wegnahme des Führerscheins durch Vollstreckungsbedienstete im Wege des unmittelbaren Zwangs an.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 14.3.2016 am 1.4.2016 Widerspruch ein.
II.
Der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers vom 17.5.2016,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.3.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Denn dem Widerspruch des Antragstellers kommt hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier: Widerspruch - gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
In Anwendung dieser Grundsätze bleibt der Antrag sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (1.) als auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs (2.) ohne Erfolg.
1. Der Widerruf der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. Deshalb überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
a) In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Das formale Begründungserfordernis bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem Bescheid vom 14.3.2016. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.3.2012 - 16 B 237/12 -, juris).
b) Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.3.2016 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragsteller wird insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben.
Der Widerruf der Fahrerlaubnis findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG. Danach ist eine für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Abs. 1 Nr. 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Danach ist der Widerruf nach Auflagenverstoß eine zwingende Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde (VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.2.2015 - 14 L 3179/14 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 48a FeV, Rn. 22; Huppertz, DAR 2014, 347).
aa) Die Voraussetzungen des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG lagen hier vor. Der Antragsteller führte am 20.7.2015 in der ... (Gewerbegebiet ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ein Kraftfahrzeug (Marke ...) im öffentlichen Straßenverkehr ohne eine in der Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ vom 24.3.2015 namentlich benannte Begleitperson. Seine ihn begleitende Schwester ... ist in der Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ vom 24.3.2015 nicht als zulässige begleitende Person namentlich benannt. An der Tathandlung bestehen keine vernünftigen Zweifel. Der Antragsteller wurde deshalb vom AG Pforzheim durch Urteil vom 13.10.2015 – 5 OWi 94 Js 10106/15jug. - wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt. Ferner wurde das auflagenwidrige Verhalten des Antragstellers auch im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2015 eingeräumt.
bb) Auf die Höhe des für die Ordnungswidrigkeit verhängten Bußgelds oder dessen Eintragung in das Fahrerlaubnisregister kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG enthält seinem Wortlaut nach keine entsprechende Einschränkung. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht abschließend und findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 – 10 S 1883/14 -, DAR 2015, 105). Dies gilt insbesondere auf Grund der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit der Regelung in § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein der Verstoß gegen die Begleitauflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG unabhängig von den konkreten Tatumständen den Widerruf der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Beweiserhebung darüber, ob das den Widerruf der Fahrerlaubnis rechtfertigende Verhalten des Antragstellers zu einer Eintragung in das Fahrerlaubnisregister führt. Die Vernehmung des Richters am AG Dr. ... ist daher nicht geboten. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht gleichfalls nicht.
cc) Die Anwendbarkeit der auf das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ zugeschnittenen Widerrufsregelung des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG scheidet - anders als der Antragsteller meint - nicht etwa mit Blick darauf aus, dass dieser zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihm im Austausch mit der für das begleitete Fahren am 24.3.2015 übergebenen Prüfungsbescheinigung der so genannte Kartenführerschein am 3.9.2015 ausgehändigt worden ist.
Die dem Antragsteller am 24.3.2015 erteilte Fahrerlaubnis ist nach der Regelungssystematik des Straßenverkehrsgesetzes zeitlich unbefristet. Sie stellt keine „vorläufige Fahrerlaubnis dar, die sich mit Aushändigung des Kartenführerscheins gewissermaßen erledigen würde und damit auch nicht mehr widerrufbar wäre. Maßgeblich ist insoweit die Unterscheidung zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis einerseits und der zum Nachweis der damit gegebenen Fahrberechtigung ausgestellten Legitimationspapiere (Prüfungsbescheinigung bzw. Kartenführerschein) andererseits. Hinter der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung steht nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers inhaltlich die unbefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis, die lediglich übergangsweise mit der Auflage des begleiteten Fahrens verbunden ist (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 – 3 L 121/10 -, juris unter Hinweis auf die amtliche Begründung des für das „Begleitete Fahren ab 17“ maßgeblichen Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2005, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr (VkBl.), 2005, 691). Dies zeigt auch § 48a Abs. 2 Satz 2 FeV. Danach entfällt (lediglich) die Auflage des begleiteten Fahrens, wenn und sobald der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FeV) erreicht hat, und nicht etwa erst dann, wenn der Inhaber der Prüfungsbescheinigung mit dem Kartenführerschein ein anderes Legitimationspapier erhält (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 6e Rn. 10).
dd) Dem Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Auflage des begleiteten Fahrens durch Vollendung des 18. Lebensjahrs kraft Gesetzes entfallen war. Aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Zweck der einschlägigen Regelungen ergibt sich, dass ein Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn die Auflage zwischenzeitlich entfallen ist.
Die Vorschrift des § 6e Abs. 2 Satz 2 StVG verweist auf § 2a Abs. 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auch dann noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die im Gesetz aufgeführten Zuwiderhandlungen aber noch innerhalb der Probezeit begangen worden waren. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass zwischen der Begehung der Zuwiderhandlung und deren rechtskräftiger Ahndung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel so viel Zeit vergehen kann, dass inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Durch den geahndeten Verkehrsverstoß hat der Fahrerlaubnisinhaber aber ein Fehlverhalten gezeigt, das im Regelfall weniger auf einer fehlenden Kenntnis der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder der fehlenden Fahrzeugbeherrschung beruht, sondern seine Ursache vielmehr in einer mangelhaften Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr findet (VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 – 3 L 121/10 -, juris). Durch den (vorsätzlichen) Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens hat der Antragsteller seine mangelnde Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr gezeigt, die - auch wenn inzwischen die Auflage durch Zeitablauf erloschen ist - die Anordnung des Widerrufs der Fahrerlaubnis der Klasse B rechtfertigt und die Wiederteilung der Fahrerlaubnis von der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a Abs. 2 Ziffer 1 StVG abhängig macht.
Vor diesem Hintergrund stellt die Aushändigung des Kartenführerscheins auch keinen dem Widerruf der Fahrerlaubnis entgegenstehenden Vertrauenstatbestand dar.
ee) Rechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bestehen gleichfalls nicht. Sie folgt aus § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
2. Auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege unmittelbaren Zwangs ist der Antrag unbegründet.
a) Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins entfällt wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 2 Nr. 2 LVwVG) und war – wie vorgehend unter 1. ausgeführt - auch nicht wiederherzustellen. Ferner dürften auch die - bei dem jeweils angewendeten Zwangsmittel zu beachtenden - besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme nach § 26 und § 28 LVwVG erfüllt sein, so dass auch dessen Androhung (§ 20 Abs. Abs. 1 LVwVG) keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
b) § 26 Abs. 2 LVwVG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier der Fall.
„Untunlich“ sind Ersatzvornahme und Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die anderen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG 10. Auflage 2014, § 12 VwVG Rn. 9). Das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen ist anzunehmen, wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin Beschl. v. 14.5.1997 – 2 S 6.97 –,NVwZ-RR 1998, 412; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 12 VwVG Rn. 10; Sadler, VwVG § 12 Rn. 38; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, § 35 Rn. 7). In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hingewiesen, die durch den unberechtigten Gebrauch des Führerscheins eintreten können. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt eine vollstreckungsrechtlich gesicherte zeitnahe Durchsetzung der Abgabepflicht des Führerscheins in Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch dessen Wegnahme für den Fall, dass der Antragsteller seiner Abgabeverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt (so auch Sadler, VwVG § 12 Rn. 33; im Ergebnis gleichfalls VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.10.2004 – 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt unter anderem als Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1), dem die Kammer folgt und der das Interesse an der Fahrerlaubnis der Klassen B in Klageverfahren mit dem Auffangwert des GKG angesetzt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 -, VBlBW 2016, 149) . Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag gemäß Nr. 1. 5 des Streitwertkatlogs um die Hälfte.