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Amtsgericht Aichach Urteil vom 05.01.2016 - 102 C 908/15 - Vertretung mehrerer Geschädigter durch einen Rechtsanwalt

AG Aichach v. 05.01.2016: Zur Vertretung mehrerer Geschädigter durch einen Rechtsanwalt


Das Amtsgericht Aichach (Urteil vom 05.01.2016 - 102 C 908/15) hat entschieden:
Beauftragen die Halter zweier verschiedener Fahrzeuge, die durch dasselbe Unfallereignis beschädigt wurden, den selben Anwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten, für die die Kosten jeweils gesondert berechnet werden.


Siehe auch Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Gründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch in Form eines Freistellungsanspruchs gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB in Höhe von 508,02 €.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite standen beiden Klägern Ansprüche auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem jeweiligen Gegenstandswert zu, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Beide Kläger haben die Klägervertreter getrennt voneinander beauftragt, die jeweiligen Ansprüche geltend zu machen. Alleine die Tatsache, dass die Ansprüche aus demselben Unfallereignis herrühren führt nicht dazu, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, was zur Folge hätte, dass die Rechtsanwaltsgebühren aus dem Gesamtgegenstandswert - wie von Beklagtenseite vorgenommen - zu berechnen gewesen wären.

Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den beiden Klägern gerade nicht - wie so oft - um Fahrer und Halter eines verunfallten Fahrzeugs handelt, sondern beide Kläger jeweils mit ihren jeweiligen Fahrzeugen in das eine Unfallgeschehen verwickelt waren, so dass die Annahme verschiedener Angelegenheiten noch näher liegt.

Von einer einheitlichen Angelegenheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um einen Auftrag sowie einen Tätigkeitsrahmen mit einem inneren Zusammenhang handelt. Vorliegend mangelt es bereits am Vorliegen eines Auftrags, weil der Kläger zu 1) die Klägervertreter am 24.03.2014 und der Kläger zu 2) diese am 26.03.2014 beauftragt haben. Darüberhinaus bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche nicht nur auf vollkommen unterschiedliche Schadenspositionen, sondern waren darüberhinaus durch unterschiedliche Kollisionen im Rahmen des Unfallereignisses entstanden.

Im Ergebnis ist daher von getrennten Aufträgen in unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen, weshalb die zu erstattende Rechtsanwaltsgebühr auch nicht aus dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen war.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.