Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.01.2016 - 7 K 1251/15 - Fehlendes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum
VG Gelsenkirchen v. 06.01.2016: Fehlendes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 06.01.2016 - 7 K 1251/15) hat entschieden:
Wer ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr führt und auf Befragung einräumt, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, beweist dadurch, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Siehe auch Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis
Tatbestand:
Der am 2. April 1981 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.
Der Kläger führte am Mittwoch, dem 3. Dezember 2014, gegen 18.18 Uhr in E. ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Labors L. vom 12. Dezember 2014 betrug der THC-Wert in der am Tattag um 20.18 Uhr entnommenen Blutprobe 3,3 µg/l; der THC-COOH-Wert (THC-Carbonsäure) betrug 57 µg/l.
Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 10. Februar 2015 die erteilte Fahrerlaubnis; zugleich forderte er den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 125,- EUR auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern.
Der Kläger hat am 12. März 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist durch Beschluss der Kammer vom 2. April 2015 abgelehnt worden (7 L 513/15), die hiergegen gerichtete Beschwerde ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW - OVG NRW - vom 30. Juli 2015 zurückgewiesen worden (16 B 494/15).
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, bei den vom Labor festgestellten THC-Werten müsse davon ausgegangen werden, dass er einmaliger Konsument von Cannabis sei, die Werte ließen einen Schluss auf gelegentlichen Konsum nicht zu.- In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, seinen gelegentlichen Cannabiskonsum Ende November 2015 eingestellt zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Februar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft ... ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Februar 2015, mit der dieser dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Denn er hat am 3. Dezember 2014 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Dass er gelegentlicher Konsument von Cannabis war, hat er jedenfalls in der mündlichen Verhandlung am 6. Januar 2016 eingeräumt. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 2. April 2015 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 513/15) und die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 30. Juli 2015 (16 B 494/15) verwiesen. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.