Der bloße Einparkvorgang als solcher ist jedoch nicht ausreichend, um von einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf im Sinne des Verstoßes des Einparkenden gegen § 9 V StVO (das Gebot, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) auszugehen. Es liegt indes bereits im Ansatz kein einen Anscheinsbeweis begründender typischer Geschehensablauf vor, wenn wie hier nicht feststeht bzw. nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um einen Fall des Rückwärtsfahrens handelte.
Siehe auch Parken im Zivilrecht und Stichwörter zum Thema Halten und Parken
Gründe:
A.
Von einer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn weder eine Alleinhaftung der Beklagten (so das Ersturteil) noch eine Alleinhaftung des Klägers (so der Berufungsantrag), sondern eine hälftige Haftungsverteilung entspricht der Sach- und Rechtslage.
1.) Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf samtverbindliche Zahlung von 3.443,01 € sowie von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € aus §§ 7 I, 18 I 1 StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der berechtigten Schadensersatzansprüche. Die hälftige Haftungsverteilung folgt aus §§ 17 I, II, 18 III StVG, da der Verkehrsunfall nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme unaufklärbar ist.
aa) Der Senat ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft.
(1) Das Landgericht geht im Ersturteil davon aus, dass gegen den Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit seinem Parkmanöver ein Anschein trifft, er habe sich „grob verkehrswidrig“ verhalten.
Der bloße Einparkvorgang als solcher ist jedoch nicht ausreichend, um von einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf im Sinne des Verstoßes des Einparkenden gegen § 9 V StVO (das Gebot, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) auszugehen. Es liegt indes bereits im Ansatz kein einen Anscheinsbeweis begründender typischer Geschehensablauf vor, wenn wie hier nicht feststeht bzw. nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um einen Fall des Rückwärtsfahrens handelte.
(2) Der Senat konnte sich aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kollision eine Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) vorausgegangen ist bzw. von welchem der denkbaren Unfallabläufe auszugehen ist.
Der Kläger hat eine Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) zwar behauptet. Bei seinen Parteianhörungen, und zwar sowohl vor dem Erstgericht als auch vor dem Senat, hat es sich jedoch jeweils herausgestellt, dass er eine solche Rückwärtsfahrt nicht wahrgenommen hat, sondern dass es sich hierbei lediglich um einen bloßen Rückschluss des Klägers handelt. So habe er den Pkw Mini erst wahrgenommen, „als es auch schon gescheppert hat“ (vgl. S. 2 des Protokolls der erstinstanzlichen Sitzung vom 27.07.2015 = Bl. 17 d.A.).
Der Beklagte zu 1) hat den Vortrag der Beklagten, wonach er vorwärts eingeparkt habe und im Moment der Kollision gestanden sei, bei seinen beiden Parteianhörungen (Erstgericht und Senat) jeweils bestätigt.
Der dem Senat als besonders sachkundig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) R. konnte in technischer Hinsicht nicht beweissicher feststellen, ob die an den beiden beteiligten Pkw entstandenen Schäden auf einer Rückwärtsbewegung des Pkw Mini oder aber auf einer deutlichen Lenkbewegung des Pkw Mercedes nach rechts im Zuge der Vorbeifahrt beruhen. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der Kläger eine solche Lenkbewegung nach rechts nicht eingeräumt hat. Zu berücksichtigen ist aber zugleich, dass auch der Beklagte zu 1), wie bereits ausgeführt, die vom Kläger behauptete Rückwärtsbewegung in Abrede gestellt hat. Der Senat vermochte sich nicht die gem. § 286 ZPO erforderliche Überzeugung dahingehend zu bilden, dass dem - beweisbelasteten - Kläger mehr zu glauben wäre als dem Beklagten zu 1), wobei auch zu berücksichtigen war, dass der Kläger im Übrigen Wahrnehmungen bzgl. des Unfallortes sowie eine Version seines Fahrverhaltens geschildert hat, welche, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, aus technischer Sicht definitiv nicht zutreffend sein können. So hat der Kläger behauptet, er habe weder eine Baustelle noch den Pkw Mini vor der Kollision gesehen. Tatsächlich befand sich aber aus Sicht des Klägers links eine deutlich sichtbare Baustelle, während der Pkw Mini aus Sicht des Klägers rechts unübersehbar schräg gestellt in die Fahrbahn hineingeragt haben muss. Der für den Kläger zur Durchfahrt verbleibende Raum betrug bei einer Breite des eigenen Pkw Mercedes von ca. 2,10 m nur noch ca. 2,50 m. Hätte der Kläger zudem, wie von ihm behauptet, tatsächlich bis zur Kollision eine „geradlinige, rechtsorientierte Fahrweise eingehalten“ (vgl. S. 3 des Protokolls der Sitzung vom 24.06.2016 = Bl. 68 d.A.), so hätte er bereits mit der rechten Front seines Pkw gegen des Heck des Pkw Mini stoßen müssen, was er jedoch unbestritten nicht getan hat. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass einer Rückwärtsbewegung des Pkw Mini, wie vom Kläger behauptet, diverse Fahrmanöver des Beklagten zu 1) hätten vorausgehen müssen, welche insgesamt 6,85 bis 7,51 Sekunden gedauert hätten, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend dargelegt hat. Weshalb dies dem Kläger verborgen geblieben sein sollte, erschließt sich nur dann, wenn man entweder von einer anhaltenden vollständigen Unaufmerksamkeit des Klägers oder aber eben doch einer nicht stattgefundenen Rückwärtsbewegung des Pkw Mini ausgeht.
bb) Ebenso wenig konnte sich der Senat eine Überzeugung dahingehend bilden, dass die Beklagten dem Kläger ein Verschulden an dem Unfall nachgewiesen hätten. Denn dass der Kollision eine Rückwärtsbewegung des Pkw Mini vorausging mit der Folge eines für ein Verschulden des Beklagten zu 1) gem. § 9 V StVO sprechenden Anscheinsbeweis, ist ebenso möglich. Zwar spricht hier, wie bereits ausgeführt, einiges für eine in jedem Fall gegebene Unaufmerksamkeit des Klägers. Dass diese tatsächlich vorlag und inwieweit diese für die Kollision zumindest mitursächlich war, ist bei Beachtung der Ausführungen des Sachverständigen aber ebenso ungesichert.
cc) Damit steht sich die Haftung der beiden Unfallbeteiligten aus Betriebsgefahr gegenüber (§ 7 I StVG). Da es sich bei beiden Fahrzeugen um Pkw handelt und auch im Übrigen keine die jeweilige Betriebsgefahr erhöhende Gesichtspunkte ersichtlich sind, ist eine hälftige Haftungsteilung sachgerecht (§ 17 I StVG).
b) Der zugesprochene Betrag von 3.443,01 € errechnet sich aus der Summe der Positionen „Reparaturkosten“ (5.054,53 €), „Wertminderung“ (900,00 €), „Sachverständigengebühren“ (906,48 €) und „Unkostenpauschale“ (25,00 €), d.h. 6.886,01 €, reduziert um 50%. Soweit vom Erstgericht die Position „Nutzungsausfall“ (295,00 €) nicht zugesprochen und von der geforderten Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € ein Abzug von 5,00 € vorgenommen worden ist, ist dies bereits mangels entsprechender Berufung des Klägers rechtskräftig. Im Übrigen sind von den Beklagten, abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung, keine Einwände gegen die Höhe der Ansprüche erhoben worden.
c) Die von den Beklagten samtverbindlich geschuldeten vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € errechnen sich bei einem Gegenstandswert von 3.443,01 € aus der Summe folgender Positionen:
1,3 Geschäftsgebühr gem. RVG VV 2300 = 327,60 € Unkostenpauschale gem. RVG VV 7002 = 20,00 € Mehrwertsteuer gem. RVG VV 7008 = 66,04 €
2.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 I, 286 I BGB bzw. §§ 291, 288 I 2 BGB. In Abweichung zum Ersturteil war gem. § 425 BGB zu beachten, dass die Klageerhebung (§ 286 I 2 BGB; entspricht dem Begriff der Rechtshängigkeit i.S.d. § 291 BGB) an unterschiedlichen Tagen erfolgt ist, nämlich - durch jeweilige Zustellung der Klageschrift - bzgl. des Beklagten zu 1) am 29.04.2015 und bzgl. der Beklagten zu 2) am 04.05.2015 (vgl. jeweils zu Bl. 6 d.A.).
II
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I 1, 97 I, 100 IV 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.