Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.07.2016 - 1 L 256/16 - Zur Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum
VG Cottbus v. 29.07.2016: Zur Widerlegung der Behauptung eines Erstkonsums
Das Verwaltungsgericht Cottbus (Beschluss vom 29.07.2016 - 1 L 256/16) hat entschieden:
Bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht substantiiert, konkret und glaubhaft darlegt.
Denn es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dass er zum anderen ungeachtet der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt; tut er das wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Siehe auch Der gelegentliche Konsum von Cannabis und Stichwörter zum Thema Cannabis
Gründe:
Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit im Anschluss an den Übertragungsbeschluss der Kammer vom 15. Juli 2016 durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01. Juni 2016 gegen die sofort vollziehbaren Regelungen in Ziffer 1. und 2. i. V. m. Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2016 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis, der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und – gegebenenfalls – der Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Dokuments genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO (S. 4 des Bescheids) und die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung des Gerichts fällt ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach derzeitigem Sachstand offensichtlich rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung ) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), wonach die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dieses gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel u. a. nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13, 14 FeV) vorliegen und wenn dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Unter welchen Umständen die Einnahme von Cannabis zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziffer 9.2 der Anlage 4 näher bestimmt: Danach lässt die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Eignung nur dann unberührt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum der Droge und dem Fahren trennen kann, wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn weder eine Persönlichkeitsstörung vorliegt noch ein Kontrollverlust eingetreten ist (Nr. 9.2.2).
Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV ist auszugehen, wenn der Betroffene mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat, sofern diese Konsumakte einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2014 – BVerwG 3 C 3/13 – juris Rn. 21). Das Tatbestandsmerkmal liegt nach ständiger Rechtsprechung vor bei einem festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) oder wenn der Betroffenen einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Sofern die eigenen Angaben des Betroffenen eine solche Feststellung (noch) nicht erlauben, der Fahrerlaubnisinhaber insbesondere eine mehr als einmalige Cannabiseinahme nicht zugesteht, hat es hiermit allerdings nicht sein Bewenden. Dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten kann sich auch ansonsten mit einer für die Überzeugungsbildung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts hinreichenden Gewissheit entnehmen lassen, dass dieser gelegentlicher Cannabiskonsument ist. Der Umstand, dass die Darlegungs- und Beweislast in einem – wie vorliegend – Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch insoweit der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, schließt es nicht aus, bestimmten Tatsachen, insbesondere den Erklärungen des Betroffenen, indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus den Schluss zu ziehen, dass von einem lediglich einmaligen Probierverhalten nicht mehr auszugehen ist. Bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen Erstkonsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht substantiiert, konkret und glaubhaft darlegt. Denn es erscheint ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits relativ kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dass er zum anderen ungeachtet der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt; tut er das wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. April 2014 – OVG 1 S 275.13 – BA S. 3 [anders noch etwa Beschlüsse v. 03. Februar 2010 – OVG 1 S 234.09 – juris u. v. 13. Dezember 2004 – 4 B 206/04 – juris Rn. 9 ff.]; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 – juris Rn. 15; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27. August 2013 – 16 B 878/13 – juris Rn. 5 m. w. N. auf die st. Rspr.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 02. März 2011 – 10 B 11400/10 – juris Rn. 10 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 33; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 – juris Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich aus dem von Seiten des Antragstellers in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 (BVerwG 3 C 3/13 – juris, insb. Rn. 25), das sich im Übrigen im Wesentlichen mit einer anderen Rechtsfrage – nämlich der Frage der Zeitspanne zwischen zwei feststehenden Konsumvorgängen – befasst.
Hiervon ausgehend erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig, ohne dass es auf eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers ankäme, § 11 Abs. 7 FeV. Zwar sind die im Blutserum des Antragstellers festgestellten 64,7 ng/ml THC-COOH für sich genommen (noch) nicht geeignet, einen gelegentlichen Cannabiskonsum nachzuweisen, derzeit ist aber schon nach den eigenen Angaben des Antragstellers davon auszugehen, dass dieser mehr als einmal Cannabis konsumiert hat.
Zum einen entbehrt die Behauptung des Antragstellers – dem am 11. Dezember 2015 um 19.45 Uhr eine Blutprobe mit einem festgestellten Tetrahydrocannabinol- (THC-)Wert von 12,8 μg/l abgenommen wurde – gegenüber dem Polizeibeamten und in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 gegenüber dem Zentraldienst der Polizei (Blatt 12 des Verwaltungsvorgangs), er habe „am Vorabend“ einen Joint geraucht und er habe – so in der letztgenannten Stellungnahme – „fast 24 Stunden vergehen lassen, bis (er) das Auto genutzt habe, um zum Training zu fahren“, vor dem Hintergrund der schnellen Abbauzeit von THC im menschlichen Organismus von etwa 4 - 6 Stunden (vgl. nur Berr/Krause/Sachs: Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rn. 477 ff., 897; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rn. 17f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 03. Februar 2010 – OVG 1 S 234.09 – BA S. 4 ) der Überzeugungskraft.
Zum anderen lässt das Aussageverhalten des Antragstellers schon für sich genommen den Schluss zu, dass er zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument ist. In der vorgenannten Stellungnahme im Bußgeldverfahren behauptet der Antragsteller nicht einmal, Erstkonsument von Cannabis zu sein; seine Ausführungen, er habe am Vorabend einen Joint geraucht, habe das Auto aber erst nach einer – lediglich seiner Auffassung nach – hinreichend langen Zeitspanne genutzt und er bestreite, dass in diesem Zeitpunkt noch eine berauschende Wirkung vorgelegen habe – insbesondere aber die Anmerkung, „Konsum ist Eigengefährdung und keine Straftat“ – lassen vielmehr darauf schließen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, die über Erfahrungen mit Cannabis verfügt und dieses wiederholt konsumiert.
Eine entsprechende Schlussfolgerung lassen die Einlassungen des – nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen – Antragstellers im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu. So hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten auf den Hinweis des Antragsgegners in dem Schreiben vom 13. April 2016 lediglich vortragen lassen, er „bestreite ausdrücklich“, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere und ein einmaliger Konsum von Cannabis, „dieser einmal unterstellt“, begründe nicht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Auch weitere Stellungnahmen, so etwa in dem Widerspruchsschreiben vom 31. Mai 2016 und im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, beschränken sich darauf, einen „gelegentlichen“ Cannabiskonsum in Abrede zu stellen und auf die – im Gefahrenabwehrrecht nicht einschlägige – „Unschuldsvermutung“ zu verweisen. Selbst wenn die Ausführungen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren sinngemäß dahingehend zu verstehen wären, im Rahmen eines Probierverhaltens am 10. Dezember 2015 erstmalig Cannabis geraucht zu haben, lässt er es jedenfalls – und zwar auch auf den Hinweis des Gerichts vom 21. Juli 2015 – an jeglichen substantiierten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Ausführungen zu seinem Konsumverhalten fehlen.
Die Rauschfahrt vom des Antragstellers vom 11. Dezember 2015, 18.10 Uhr, belegt auch sein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum von einer psychoaktiven Beeinflussung und insofern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen (OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Beschl. v. 07. April 2014 – OVG 1 S 275.13 – BA S. 5 und Beschl. v. 04. Juni 2010 – OVG 1 S 55.10 – BA S. 2/3). Hierauf lassen im Übrigen die Feststellungen in dem ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2015 (Bl. 16 VV) schließen, wonach der Untersuchte äußerlich „leicht“ unter Drogeneinfluss zu stehen schien und wonach u. a. jeweils „unsicher“ ausgeführte Proben sowie ein „geringes Schwanken“, das auf einen beeinträchtigten Gleichgewichtssinn („Romberg-Test“) deutet, vorlagen.
Auch im Übrigen sind Rechtsfehler – so auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und der weiteren Nebenentscheidung – weder ersichtlich noch dargelegt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, das derzeit vor dem Amtsgericht anhängige Bußgeldverfahren müsse abgewartet werden, macht sich das Gericht die Ausführungen des Antragsgegners, zuletzt S. 3 der Antragserwiderung, zu eigen.
Der Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gebietet es vielmehr, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung davon abzuhalten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Seine privaten Interessen haben zurückzustehen, selbst wenn mit dem Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung für ihn berufliche Nachteile verbunden sein sollten; auch das hat der Antragsteller im Übrigen bisher im gerichtlichen Eilverfahren weder behauptet noch gar untersetzt und glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A2 und B (unter Einschluss der weiteren Klassen) bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 46.2 und Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh § 164 Rn. 14) mit dem 1,5-fachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag war mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren.