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BGH Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13 - Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Beweissicherungsverfahren und Hauptprozess

BGH v: 05.12.2013: Entschädigungsprozess wegen überlanger Dauer von Beweissicherungsverfahren und anschließendem Hauptprozess


Der BGH (Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13) hat entschieden:
  1. Das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess stellen getrennt zu betrachtende Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Kommt es sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im Hauptsacheverfahren zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

  2. Es ist sachgerecht, die im Amtshaftungsprozess außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auch auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff. GVG zu übertragen. Im Entschädigungsprozess kann deshalb die Verfahrensführung des Richters nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Zivilprozess und Entschädigung für lange Verfahrensdauer


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land im Wege der Feststellungs- und Leistungsklage einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und eines nachfolgenden Bauprozesses (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) geltend.

Das selbständige Beweisverfahren dauerte zwei Jahre und drei Monate, während der Zivilprozess nach fünf Jahren und vier Monaten beendet war.

Die Klägerin hatte in einer Wohnanlage ein Reihenhaus erworben. Wegen Baumängeln beantragte sie - zusammen mit weiteren Erwerbern - am 18. Januar 2005 beim Landgericht G. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K. legte am 16. Juli 2005 ein schriftliches Gutachten vor und ergänzte dieses am 17. Juni 2006 und 14. November 2006. Das Verfahren endete mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 30. April 2007.

Im Juni 2007 erhob die Klägerin gegen den Bauträger Feststellungs- und Leistungsklage vor dem Landgericht G. zum Zwecke der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Baumängeln. In der Folgezeit traten drei weitere Eigentümer von Reihenhäusern dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Partei bei. Das Landgericht beauftragte den bereits im selbständigen Beweisverfahren tätig gewesenen Sachverständigen K. mit der Erstattung eines weiteren schriftlichen Gutachtens. Nach Durchführung eines Ortstermins am 22. Oktober 2008 erkrankte der Sachverständige auf nicht absehbare Zeit und wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2009 von seinem Auftrag entbunden. Der neu bestellte Sachverständige K. teilte im August 2010 mit, dass er sich wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und starker beruflicher Inanspruchnahme zu einer Gutachtenerstattung nicht in der Lage sehe, und regte an, den inzwischen wieder genesenen Sachverständigen K. erneut zu beauftragen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch das Landgericht führte der Sachverständige K. einen weiteren Ortstermin durch und legte sein Gutachten am 5. August 2011 vor. Zu der von den Parteien beantragten Gutachtenergänzung kam es nicht mehr, da der Sachverständige Anfang 2012 erneut längerfristig erkrankte. Schließlich wurde der Rechtsstreit in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 durch einen Prozessvergleich beendet.

Die Klägerin hatte, nachdem sie bereits am 7. Juli 2011 Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) sowohl hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens als auch des Hauptsacheprozesses eingelegt hatte, am 19. Dezember 2011 beim Landgericht Verzögerungsrüge unter Hinweis auf §§ 198 ff GVG erhoben. Noch vor der einvernehmlichen Beendigung des Bauprozesses hatte die Klägerin am 23. Juli 2012 die streitgegenständliche Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht eingereicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien unangemessen verzögert worden, wobei der zu berücksichtigende Zeitraum bereits mit dem im Januar 2005 gestellten Beweissicherungsantrag beginne. Es liege ein einheitliches Verfahren vor, das bei sorgfältiger Bearbeitung insgesamt nur zwei Jahre und zehn Monate hätte dauern dürfen.

Das Oberlandesgericht hat die auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer und der Einstandspflicht des Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 5.000 € gerichtete Klage als teilweise unzulässig sowie im Übrigen als unbegründet angesehen und insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

I.

Die Revision ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht nicht nur auf einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Verzögerung des Hauptsacheverfahrens.

Im Tenor des angefochtenen Urteils wurde die Revisionszulassung uneingeschränkt ausgesprochen. Aus den Ausführungen zur Zulassung in den Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich, dass die Revision zur "notwendigen Klärung des Verzögerungsbegriffs im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG" zugelassen werden sollte. Diese Rechtsfrage betrifft nicht nur den auf das Hauptsacheverfahren bezogenen Leistungsantrag; das Verständnis des entschädigungsrechtlichen Verzögerungsbegriffs ist vielmehr für die Beurteilung des Gesamtstreitstoffs von Bedeutung. Den Entscheidungsgründen kann somit nicht mit der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit entnommen werden, dass das Oberlandesgericht die Revision nur eingeschränkt zulassen wollte (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 7 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-​RR 2011, 1106 Rn. 22 mwN; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff).

II.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Feststellungsklage sei unzulässig. Der Antrag sei im Hinblick auf den bei Klageerhebung noch offenen Zeitpunkt der Beendigung des Hauptsacheverfahrens gestellt worden. Mit dessen einvernehmlicher Beilegung sei das Feststellungsinteresse entfallen.

Die Leistungsklage sei unzulässig, soweit die Klägerin Entschädigung wegen überlanger Dauer des selbständigen Beweisverfahrens geltend mache. Denn nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) hätte die Klage spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden müssen. Sie sei jedoch erst am 23. Juli 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Das selbständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren seien zwei unterschiedliche Verfahren, so dass eine Entschädigung jeweils nur verfahrensbezogen geltend gemacht werden könne.

Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens fehle es an einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unangemessenen Verfahrensdauer könne nicht auf einen abstrakt-​generalisierenden Maßstab abgestellt werden, der sich an statistischen Durchschnittswerten orientiere. Vielmehr verlange § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles festgestellt werden müsse, ob eine entschädigungsrechtlich relevante Verzögerung vorliege. Sodann sei eine Gesamtabwägung aller Umstände unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob die Gesamtverfahrensdauer trotz Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten noch angemessen sei. Nach diesem Prüfungsmaßstab ergebe sich keine unangemessene Verfahrensdauer. Das Landgericht habe das Verfahren in allen Stadien zumindest auf vertretbare Weise gefördert. Die wesentlichen Verzögerungen seien durch Dritte im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG verursacht worden, weil die vom Landgericht nach Anhörung der Parteien beauftragten Sachverständigen ihre Gutachten nicht zeitnah erstattet hätten.

III.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die am 23. Juli 2012 eingereichte Feststellungs- und Leistungsklage wegen behaupteter Überlänge des selbständigen Beweisverfahrens ist infolge Versäumung der Klagefrist gemäß Art. 23 Satz 6 ÜGRG unzulässig. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg.

a) Für bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossene Verfahren enthält Art. 23 Satz 6 ÜGRG eine Sonderbestimmung. Die Klage zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs muss in diesen Fällen bis zum 3. Juni 2012 erhoben werden. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass für Betroffene - ebenso wie bei § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG - (mindestens) eine sechsmonatige, an Art. 35 Abs. 1 EMRK angelehnte Überlegungsfrist gilt (Ott in Steinbeiß-​Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 9). Als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Entschädigungsklage ist die Klagefrist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 17; Ott aaO § 198 GVG Rn. 256). Nach fruchtlosem Fristablauf ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Insoweit gilt nichts anderes als bei Versäumung der einjährigen Ausschlussfrist nach § 12 StrEG. Auch in diesem Fall ist jeglicher Antrag auf Entschädigung unzulässig, gleichgültig, auf welchen Gründen die Verspätung beruht (vgl. BT-​Drucks. 17/3802 S. 22; Meyer-​Goßner, StPO, 56. Aufl., § 12 StrEG Rn. 1).

b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO durchgeführte, am 30. April 2007 abgeschlossene selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Zivilrechtsstreit (Hauptsacheprozess) jeweils eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellen, die bei der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer getrennt zu betrachten sind. In jedem dieser Verfahren besteht ein eigenständiges Interesse an einem zeitgerechten Abschluss. Die Dauer des Beweissicherungsverfahrens hätte im Fall der Überlänge - unter den weiteren Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des Art. 23 Satz 1 ÜGRG - einen eigenen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG begründen können. Durch die am 23. Juli 2012 eingereichte Feststellungs- und Leistungsklage wurde die Klagefrist des Art. 23 Satz 6 ÜGRG jedoch nicht gewahrt, so dass sich die Klage als unzulässig erweist.

aa) § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Gerichtsverfahren ist dabei aber nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (Ott aaO § 198 GVG Rn. 33 f).

In zeitlicher Hinsicht gilt der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren. Neben den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tritt über den Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hinaus die anderweitige Erledigung des Verfahrens, wenn aus prozessualen Gründen eine förmliche Entscheidung nicht (mehr) geboten ist (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 54).

In sachlicher Hinsicht ergibt sich aus § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, dass auch ein auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtetes Verfahren entschädigungsrechtlich eigenständig zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob daneben oder danach ein normales Erkenntnisverfahren über den streitigen Anspruch durchgeführt wird. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz ist auch dann verletzt, wenn eine nur vorläufige gerichtliche Entscheidung zu spät kommt. Eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache kann die Verletzung der Rechtsschutzgarantie im vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr heilen, selbst wenn diese in einer für das Hauptsacheverfahren angemessenen Zeit ergeht (BT-​Drucks. 17/3802 S. 22 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 41).

Ebenfalls zum gerichtlichen Verfahren zählt § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ausdrücklich das Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Aus dem Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) folgt das Gebot, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher ist auch beim Verfahren zur Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eine angemessen schnelle richterliche Entscheidung geboten. Kommt diese zu spät, kann das den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzen (BT-​Drucks. 17/3802 S. 23).

bb) Jedenfalls für das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO, auf dem in Bausachen - wie im Streitfall - nahezu alle Beweissicherungsverfahren basieren, kann nichts anderes gelten. Dieses Verfahren hat gleichfalls Eilcharakter (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl., Rn. 1, 76). Die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, kann auch dann verletzt sein, wenn es in einem besonderen Beweisverfahren, das dazu bestimmt ist, Streitfragen tatsächlicher Art durch Einholung eines Gutachtens rasch zu klären, zu erheblichen Verzögerungen kommt. Dass dabei noch nicht endgültig über ein Recht entschieden wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Charakter eines eigenständigen, vom Hauptsacheprozess unabhängigen Verfahrens ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung sowie deren Sinn und Zweck.

cc) Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann vorprozessual, das heißt im Falle eines noch nicht anhängigen Rechtsstreits, eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, um insbesondere den Zustand oder den Wert einer Sache, die Ursachen eines Sachschadens oder Sachmangels und den Aufwand für die Beseitigung eines solchen Schadens oder Mangels festzustellen, sofern sie hierfür ein rechtliches Interesse hat. Der Grundgedanke des selbständigen Beweisverfahrens besteht darin, den Streitparteien außerhalb eines Erkenntnisverfahrens die Möglichkeit zu eröffnen, für das (spätere) Prozessgericht mit voller Beweiskraft (§ 493 Abs. 1 ZPO) verbindliche Tatsachenfeststellungen treffen zu lassen. Dadurch sollen Prozesse vermieden (vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), mindestens aber der Gang des Verfahrens erleichtert und beschleunigt sowie widersprüchliche Prozessergebnisse verhindert werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190, 192 f; Hk-​ZPO/Pukall, ZPO, 5. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 485-​494a Rn. 1; Musielak/Huber, ZPO, 10. Aufl., § 485 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., vor § 485 Rn. 2). Diesem Zweck entsprechend wird das Verfahren gemäß §§ 485 ff ZPO als eigenständiges, in der Regel kontradiktorisches Gerichtsverfahren durchgeführt (Musielak/Huber aaO § 485 Rn. 1, 5).

dd) Um ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO in Gang zu bringen, ist ein schriftlicher Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach der Behauptung des Antragstellers für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (§ 486 Abs. 2 Satz 1, § 487 ZPO). Mit dem Antrag auf Beweissicherung wird der Anspruch, um dessentwillen die Beweissicherung vorgenommen wird, noch nicht rechtshängig (Werner/Pastor aaO Rn. 4). Das Verfahren unterliegt weitgehend den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Dies gilt vor allem für diejenigen über die Termine, Ladungen sowie die Beweisaufnahme (vgl. § 492 Abs. 1 ZPO), sofern diese nicht im Einzelfall dem besonderen Zweck des selbständigen Beweisverfahrens widersprechen (Werner/Pastor aaO Rn. 6). Eine rechtliche Verbindung zu einem bestimmten Rechtsstreit ist nicht notwendig. Die Erheblichkeit der Beweistatsachen für ein späteres Hauptsacheverfahren wird nicht überprüft (Werner/Pastor aaO Rn. 4, 8).

Nach überwiegender Ansicht kann auch für ein selbständiges Beweisverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wobei es auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage gerade nicht ankommt. Allein entscheidend ist, ob ausreichend Aussicht besteht, dass dem Beweissicherungsantrag stattgegeben wird (Werner/Pastor aaO Rn. 6, 140).

ee) Das selbständige Beweisverfahren ist - ohne dass eine förmliche Entscheidung ergeht - beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 11). Bei einer mündlichen Sachverständigenanhörung - wie hier - ist dies regelmäßig mit der Genehmigung des Protokolls nach § 162 ZPO der Fall (vgl. nur Werner/Pastor aaO Rn. 111; Hk-​ZPO/Pukall aaO § 492 Rn. 3; Zöller/Herget aaO § 492 Rn. 4).

ff) Das Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO ist auch gebührenrechtlich selbständig (Zöller/Herget aaO § 494a Rn. 1). Es gehört nicht zu einem bereits anhängigen oder nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens anhängig werdenden Hauptsacheverfahren (Werner/Pastor aaO Rn. 143). Gemäß Nr. 1610 KV-​GKG fällt eine 1,0-​Gerichtsgebühr an. Der Rechtsanwalt erhält eine 1,3-​Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-​RVG) und gegebenenfalls eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-​RVG).

Nach allem kann nicht zweifelhaft sein, dass ein selbständiges Beweisverfahren, das auf der Grundlage des § 485 Abs. 2 ZPO angeordnet worden ist, ein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt, das unabhängig von einem Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich einer isolierten Betrachtung unterliegt. Kommt es sowohl im Beweissicherungsverfahren als auch im Hauptsacheprozess zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, entstehen zwei eigenständig zu bemessende Entschädigungsansprüche.

c) Der weitere Einwand der Revision, die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass das selbständige Beweisverfahren kein Teil des erst im Oktober 2012 abgeschlossenen Klageverfahrens sei, lasse die Rechtsprechung des EGMR außer Betracht, geht fehl. Soweit die Klägerin, ohne dies näher auszuführen, die Rechtsprechung des EGMR dahin verstehen will, dass für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, dessen Verzögerung Entschädigungsansprüche auslösen könne, "irgendein kontradiktorischer Antrag" wie etwa ein Antrag auf eine "interim measure" genüge, steht dem die vom Senat geteilte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Wie dargelegt, wird durch die getrennte Betrachtung von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess ein etwaiger Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Beweissicherungsverfahrens nicht in Abrede gestellt. Für die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob Beweis- und Hauptsacheverfahren als ein einheitliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anzusehen sind, lassen sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Rechtsprechung des EGMR jedoch keine verbindlichen Vorgaben herleiten.

2. Soweit die Feststellungsklage die Dauer des Hauptsacheverfahrens als solche (mit-​)umfasst, ist zwar die Klagefrist gewahrt. Das Oberlandesgericht hat jedoch insoweit die Feststellungsklage zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.

a) Die Klägerin hat in der Klageschrift die zusätzlich erhobene Feststellungsklage damit begründet, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei; das Ausgangsverfahren sei noch nicht beendet, so dass es zu weiteren Verzögerungen kommen könne. Ob diese Begründung tragfähig und der Feststellungsantrag ursprünglich zulässig war, kann dahinstehen (vgl. insoweit Ott aaO § 198 GVG Rn. 263). Jedenfalls war zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ein Feststellungsinteresse nicht mehr vorhanden.

Das Ausgangsverfahren wurde durch den Prozessvergleich vom 12. Oktober 2012 beendet. Damit stand die Verfahrensdauer endgültig fest. Die Klägerin begehrt für die gesamte Dauer der nach ihrer Auffassung zu berücksichtigenden Verzögerungen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigungszahlung von mindestens 5.000 €. Durch diesen Leistungsantrag werden die immateriellen Nachteile (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) vollumfänglich abgedeckt. Dass die Klägerin entschädigungsfähige materielle Nachteile erlitten hat, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war somit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen für ein Feststellungsbegehren kein Raum mehr.

b) Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 GVG. Danach ist die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, in schwerwiegenden Fällen - als ergänzende Wiedergutmachung - neben der Entschädigung möglich (BT-​Drucks. 17/3802 S. 22). Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer neben einer Entschädigung scheidet dennoch aus. Denn das Gesetz räumt dem Betroffenen keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit in den genannten Fällen ein, sondern begründet lediglich die Befugnis des Gerichts zu einer solchen Feststellung. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung zusätzlich zur Entschädigung trifft, ist in sein Ermessen ("kann") gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D, BeckRS 2013, 55758 Rn. 63, 68 f; Ott aaO § 198 GVG Rn. 262; Schenke, NVwZ 2012, 257, 264; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 152 f). Es fehlt somit an einem subjektiven Recht des Betroffenen, das dieser im Klagewege geltend machen könnte.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht eine unangemessene Dauer des Hauptsacheverfahrens zu Recht verneint.

a) Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, nur beispielhaft ("insbesondere") und ohne abschließenden Charakter (BT-​Drucks. 17/3702 S. 18).

Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich und würde im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bereits an der Vielgestaltigkeit der Verfahren und prozessualen Situationen scheitern. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), wurde bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, juris Rn. 26 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der Verzicht auf allgemeingültige Zeitvorgaben schließt es regelmäßig aus, die Angemessenheit der Verfahrensdauer allein anhand statistisch ermittelter Durchschnittswerte oder ausschließlich durch Rückgriff auf sonstige Orientierungs- beziehungsweise Richtwerte zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D aaO Rn. 28 ff und 5 C 27.12 D, BeckRS 2013, 56027 Rn. 20 ff; siehe auch BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 25 ff zu dem Sonderfall des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem SGG: statistische Zahlen als "hilfreicher Maßstab").

Ebenso wenig kommt ein Evidenzkriterium in dem Sinne in Betracht, dass eine bestimmte Verfahrensdauer schon für sich genommen ohne Einzelfallprüfung als unangemessen eingestuft werden müsste (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 88; Stahnecker aaO Rn. 76). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, dass im vorliegenden Fall eine Verfahrensdauer von knapp acht Jahren (bei Zusammenrechnung von selbständigem Beweisverfahren und Hauptsacheprozess) unzweifelhaft unangemessen sei, lässt sie außer Acht, dass auch bei einer mehrjährigen Verfahrensdauer sich deren Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Es ist unabdingbar, die einzelfallbezogenen Gründe zu untersuchen, auf denen die Dauer des Verfahrens beruht.

b) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 28; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 37 und 5 C 27.12 D Rn. 29).

Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 30; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (Stahnecker aaO Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten schlicht "aufzuaddieren" (Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN).

Durch die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 GVG an die Verletzung konventions- und verfassungsrechtlicher Normen (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG) wird deutlich gemacht, dass die durch die lange Verfahrensdauer verursachte Belastung einen gewissen Schweregrad erreichen muss. Es reicht nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 31; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").

c) Im Rahmen der gebotenen Gewichtung und Abwägung aller relevanten Einzelfallumstände ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die mit der Verfahrensführung des Gerichts im Zusammenhang stehen, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Dabei darf die Verfahrensführung nicht isoliert für sich betrachtet werden. Sie muss vielmehr zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug gesetzt werden. Maßgebend ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer in jedenfalls vertretbarer Weise gerecht geworden ist. Dabei kommt es darauf an, wie das Ausgangsgericht die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht ex ante einschätzen durfte (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 32; vgl. BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 41 und 5 C 27.12 D Rn. 33).

aa) Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts muss der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden. Da die zügige Erledigung eines Rechtsstreits kein Selbstzweck ist und das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht verlangt (Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn. 14), muss dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 33; BSG aaO jeweils Rn. 27; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34).

bb) Insofern kann eine Parallele zu dem ebenfalls im Spannungsverhältnis zwischen richterlicher Unabhängigkeit und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes stehenden Amtshaftungsrecht gezogen werden. Im Amtshaftungsprozess wird die Verfahrensführung des Richters außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist. Bei der insoweit anzustellenden Bewertung darf der Zeitfaktor zwar nicht ausgeblendet werden, zumal sich bei zunehmender Verfahrensdauer - wie bereits ausgeführt - die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet; er ist aber nicht der allein entscheidende Maßstab (Senatsurteil vom 4. November 2010 aaO Rn.14).
cc) Es ist sachgerecht, diese Grundsätze zu den Grenzen der Überprüfbarkeit der richterlichen Verfahrensführung auf das Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG zu übertragen, auch wenn die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG keine vorwerfbare Säumnis des Gerichts voraussetzt und auf strukturellen Problemen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Staates beruhen kann, auf die der Richter keinen Einfluss hat (BT-​Drucks. 17/3802 S. 16, 19). Soweit in einem Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff GVG zu prüfen ist, ob die richterliche Verfahrensgestaltung zu entschädigungsrechtlich relevanten Verzögerungen geführt hat, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum hier für die Beurteilung der richterlichen Verfahrensführung ein anderer Maßstab als im Amtshaftungsprozess gelten sollte (vgl. Roderfeld aaO § 198 GVG Rn. 20; Ott aaO § 198 GVG Rn. 127 ff; Stahnecker aaO Rn. 97). Dementsprechend begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der Zivilprozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben. Ein Anspruch des Rechtssuchenden auf optimale Verfahrensförderung besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10, juris Rn. 16).

d) Die Überprüfung der Verfahrensführung im Ausgangsprozess obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der über die Entschädigungsklage entscheidet. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Verfahrensdauer hat das Revisionsgericht den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren und ist in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 4. November 2010 aaO Rn. 18 und vom 14. November 2013 aaO Rn. 34; Musielak/Ball aaO § 546 Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieser und der zuvor erörterten Grundsätze hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei nicht als unangemessen zu bewerten, den Angriffen der Revision stand.

aa) Das Oberlandesgericht hat bei der Überprüfung der einzelnen Verfahrensabschnitte den zutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt, indem es auf die Vertretbarkeit der Verfahrensgestaltung durch das Ausgangsgericht abgestellt hat. Soweit die Revision geltend macht, das Entschädigungsgericht habe das Vorliegen einer relevanten Verzögerung allein daran gemessen, ob eine "grobe Verletzung grundrechtlichen Schutzes" vorliege oder "rechtsstaatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass verletzt seien", übersieht sie, dass das Gericht diese Gesichtspunkte - anknüpfend an die verfassungsgerichtliche Terminologie zu § 93a BVerfGG beziehungsweise § 43a HessStGHG - lediglich als Beispielsfälle für eine unvertretbare Verfahrensgestaltung aufgeführt hat.

bb) Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Auffassung des Oberlandesgerichts, die erneute Bestellung des bereits im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen K. sei nicht unvertretbar gewesen.

Es war nahe liegend und sachgerecht, den bisherigen Sachverständigen, dessen Sachkunde aus Sicht des Landgerichts nicht zweifelhaft war und der auch nicht mit Erfolg abgelehnt wurde, mit der für erforderlich gehaltenen Gutachtenergänzung zu beauftragen. Es kommt hinzu, dass - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - die mögliche Auswahl der in Betracht kommenden Sachverständigen begrenzt war (die IHK konnte überhaupt nur zwei Gutachter benennen) und die Klägerin selbst an der Bearbeitungsdauer des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens keinen Anstoß genommen hatte.

cc) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Entschädigungsgerichts, dass in dem Verfahrensstadium zwischen der Entbindung des erkrankten Sachverständigen K. am 23. Februar 2009 und der Einleitung des Verfahrens zur Ernennung eines neuen Sachverständigen am 12. Mai 2009 keine sachwidrige Verzögerung festzustellen sei.

Das Landgericht musste nach der Entpflichtung des Sachverständigen K. zunächst den Rücklauf der Akten und der bereits erstellten Unterlagen abwarten. Im Hinblick auf den Antrag der Klägerin, vor Ernennung eines neuen Sachverständigen den Beweisbeschluss zu ergänzen, war es erforderlich, dass sich das Gericht, nachdem die Akte seit dem Sommer des vergangenen Jahres beim Sachverständigen gewesen war, in den komplexen Streitstoff erneut einarbeitete. Soweit das Oberlandesgericht hierfür einen angemessenen Prüfungszeitraum von etwa sechs Wochen veranschlagt hat, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen.

dd) Dass das Oberlandesgericht den faktischen Verfahrensstillstand zwischen der Beauftragung des Sachverständigen K. am 20. Januar 2010 und der erneuten Bestellung des Sachverständigen K. im September 2010 nicht dem Beklagten zugerechnet hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Zeitverlust ist dadurch eingetreten, dass der Sachverständige K. den Gutachtenauftrag auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen und anderweitiger beruflicher Auslastung nicht erledigt hat. Angesichts einer erwarteten Bearbeitungsdauer von mindestens zehn bis zwölf Wochen und unter Berücksichtigung des richterlichen Gestaltungsspielraums war die Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 28. Mai 2010 nicht verspätet. Zu Recht ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass die erneute Sachstandsanfrage des Landgerichts vom 10. August 2010 (als Reaktion auf die unzureichende Auskunft des Sachverständigen vom 26. Juni 2010), mag sie auch etwa einen Monat zu spät erfolgt sein, entschädigungsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG darauf an, ob der Betroffene durch die Länge des Verfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt. Daran fehlt es hier.

ee) Die Wertung des Oberlandesgerichts, dass die Terminsverfügung vom 24. Juli 2012 mit Terminierung auf den 12. Oktober 2012 vertretbar gewesen sei, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Nachdem der Sachverständige K. auf Nachfrage des Gerichts am 24. Mai 2012 seine fortbestehende krankheitsbedingte Verhinderung angezeigt hatte, musste das Landgericht noch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erbetene Stellungnahmefrist bis zum 2. Juli 2012 abwarten. Auch unter Berücksichtigung des Gebots, dass die Gerichte sich mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen müssen, ist in einer komplexen Bausache, die aufwendig vorbereitet werden muss, ein zeitlicher Vorlauf bis zur Verhandlung von etwa drei Monaten unbedenklich.

Die Revision der Klägerin ist nach allem zurückzuweisen.