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OLG Stuttgart Beschluss vom 18.06.2015 - 4 EK 8/15 - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
OLG Stuttgart v. 18.06.2015: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 18.06.2015 - 4 EK 8/15) hat entschieden:
- Ein Antrag auf "Feststellung der überlangen Verfahrensdauer" ist nicht möglich, da die Reglung in § 198 Abs. 2 S. 2 , Abs. 4 S. 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat.
- Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Zivilprozess und Entschädigung für lange Verfahrensdauer
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 7.6.2015 hat der Antragsteller bezogen auf das beim Amtsgericht Ulm anhängige Verfahren 1 C 211/15 beantragt, dessen überlange Verfahrensdauer festzustellen. Rügen gemäß § 198 GVG seien vielfach erhoben. Zudem beantragt er „PKH, Beiordnung eines RA und einstweilige Verfügung“.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte (der Senat geht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers davon aus, dass dieser den Prozesskostenhilfeantrag für eine nur beabsichtigte Klage stellt, weil er ansonsten bei unbedingt erhobener Klage und Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zur Einzahlung des fälligen Gebührenvorschusses verpflichtet wäre) Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Zum einen hat der Antragsteller in der Antragsschrift schon nicht mitgeteilt, wann er die „Rügen nach § 198 GVG“ erhoben hat. Im vorliegenden Fall, der beim Amtsgericht ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2015 trägt, kann im Übrigen im Juni desselben Jahres schlechterdings die Wartefrist nicht eingehalten sein.
2. Der Antrag des Antragstellers auf „Feststellung der überlangen Verfahrensdauer“ ist vor allem aber nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich, weil die Regelung in § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG dem Betroffenen kein subjektives Recht einräumt, sondern lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals hat (vgl. BGH vom 23.1.2014, III ZR 37/13, Tz 65 - 67).
III.
Weil das Begehren des Antragstellers demzufolge aussichtslos ist, hat er auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
IV.
Soweit der Antragsteller daneben auch noch eine einstweilige Verfügung beantragt, wird dies - wiederum im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (s.o.) - dahin verstanden, dass der Senat sich - wie geschehen - baldmöglichst mit seinem Begehren befassen möge. Eine einstweilige Verfügung ist bei Anträgen nach §§ 198 ff GVG nicht vorgesehen, weil § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG im Blick auf das einzuhaltende Verfahren auf das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug und damit nur auf die §§ 253 - 494a ZPO verweist.
V.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).